Hallo dergolfer94,
vielen Dank für die Antwort. Die Gemeinde beruft sich darauf, dass das Urteil des OVG für die Unwirksamkeit der Satzung voraussetzen würde, dass die Elternbeiträge kostendeckend berechnet wurden (nach Randnummer 18 und 23). Die Argumentation basiert vor allem darauf, dass sie die Elternbeiträge nicht kostendeckend berechnet und damit KAG gar nicht angewendet hätte, obwohl sie kalkulatorische Zinsen angebracht hatte.
Weiterhin meint sie, dass selbst wenn kalkulatorische Zinsen bei der Betrachtung der Kosten nicht berücksichtigt werden, die Elternbeiträge nicht kostendeckend und insofern keine Rechte der Betroffenen verletzt wären und benutzt diese "kreative" Rechenmethode. An ihrer Einschätzung würde sich auch nichts dadurch ändern, dass die §§ 1, 2, 4 und 6 des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Präambel der bisherigen Kitagebührensatzunge zitiert werden, da Fehler in der Präambel nicht zur Rechtswidrigkeit der Satzung führen würden: http://www.neuenhagen-bei-berlin.de/...tzung-aus.html
Davor wurden aber Bestrebungen zur Verringerung der Kitagebühren immer mit dem Hinweis abgeschmettert, dass die Gemeinde nach Kommunalabgabengesetz verpflichtet sei, diese Gebühren in der Höhe zu erheben: https://www.moz.de/artikel-ansicht/dg/0/1/1517990/ und https://www.moz.de/landkreise/maerki...g/0/1/1524136/.
Viele Grüße!
Michel
vielen Dank für die Antwort. Die Gemeinde beruft sich darauf, dass das Urteil des OVG für die Unwirksamkeit der Satzung voraussetzen würde, dass die Elternbeiträge kostendeckend berechnet wurden (nach Randnummer 18 und 23). Die Argumentation basiert vor allem darauf, dass sie die Elternbeiträge nicht kostendeckend berechnet und damit KAG gar nicht angewendet hätte, obwohl sie kalkulatorische Zinsen angebracht hatte.
Weiterhin meint sie, dass selbst wenn kalkulatorische Zinsen bei der Betrachtung der Kosten nicht berücksichtigt werden, die Elternbeiträge nicht kostendeckend und insofern keine Rechte der Betroffenen verletzt wären und benutzt diese "kreative" Rechenmethode. An ihrer Einschätzung würde sich auch nichts dadurch ändern, dass die §§ 1, 2, 4 und 6 des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Präambel der bisherigen Kitagebührensatzunge zitiert werden, da Fehler in der Präambel nicht zur Rechtswidrigkeit der Satzung führen würden: http://www.neuenhagen-bei-berlin.de/...tzung-aus.html
Davor wurden aber Bestrebungen zur Verringerung der Kitagebühren immer mit dem Hinweis abgeschmettert, dass die Gemeinde nach Kommunalabgabengesetz verpflichtet sei, diese Gebühren in der Höhe zu erheben: https://www.moz.de/artikel-ansicht/dg/0/1/1517990/ und https://www.moz.de/landkreise/maerki...g/0/1/1524136/.
Viele Grüße!
Michel
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