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Berechnung Betriebskosten/ Elternbeiträge

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    #46
    Hallo dergolfer94,

    vielen Dank für die Antwort. Die Gemeinde beruft sich darauf, dass das Urteil des OVG für die Unwirksamkeit der Satzung voraussetzen würde, dass die Elternbeiträge kostendeckend berechnet wurden (nach Randnummer 18 und 23). Die Argumentation basiert vor allem darauf, dass sie die Elternbeiträge nicht kostendeckend berechnet und damit KAG gar nicht angewendet hätte, obwohl sie kalkulatorische Zinsen angebracht hatte.

    Weiterhin meint sie, dass selbst wenn kalkulatorische Zinsen bei der Betrachtung der Kosten nicht berücksichtigt werden, die Elternbeiträge nicht kostendeckend und insofern keine Rechte der Betroffenen verletzt wären und benutzt diese "kreative" Rechenmethode. An ihrer Einschätzung würde sich auch nichts dadurch ändern, dass die §§ 1, 2, 4 und 6 des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Präambel der bisherigen Kitagebührensatzunge zitiert werden, da Fehler in der Präambel nicht zur Rechtswidrigkeit der Satzung führen würden: http://www.neuenhagen-bei-berlin.de/...tzung-aus.html

    Davor wurden aber Bestrebungen zur Verringerung der Kitagebühren immer mit dem Hinweis abgeschmettert, dass die Gemeinde nach Kommunalabgabengesetz verpflichtet sei, diese Gebühren in der Höhe zu erheben: https://www.moz.de/artikel-ansicht/dg/0/1/1517990/ und https://www.moz.de/landkreise/maerki...g/0/1/1524136/.

    Viele Grüße!

    Michel

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      #47
      Hallo Michel,

      diese Argumentation kenne ich nur zu gut. In meiner Branche nennt man soetwas dann Abwehrberatung....

      Fakt ist, dass das OVG eindeutig (RN 22) gesagt hat, dass die Berücksichtigung von Zinsen im Sinne des KAG nach der KitaBKNV nicht zulässig ist und (RN 23) bereits dieser Mangel zur Unwirksamkeit der Satzung insgesamt führt. Kostendeckung spielt dabei keine Rolle und wer kalkulatorische Zinsen berücksichtigt, hat doch wohl Eindeutig das KAG angewendet

      In meinen eigenen Verfahren hat der VG Richter nach dem OVG Urteil sogleich die Kalkulation unserer Kommune angefordert (natürlich sind da auch die Zinsen drin) und auch formuliert wo die Reise hingeht. Da die Frist zur Stellungnahme noch nicht abgelaufen ist, habe ich noch kein Urteil in der Hand, dass wird aber wohl nicht mehr lange dauern.

      Beste Grüße

      Kommentar


        #48
        So sehe ich das auch. Dann wird das wohl auch auf eine rechtliche Auseinandersetzung hinauslaufen, denn auf Einsicht der Gemeinde ist hier nicht zu bauen. Ich vermute mal, das da schlicht auf Zeit gespielt wird. So ein Prozess dauert ja auch seine Zeit und das limitiert dann den Erstattungszeitraum für mögliche Nachahmer.

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          #49
          Hallo Werte Diskussionsteilnehmer,

          ich möchte jetzt die Gelegenheit nutzen, anhand realer Zahlen die Meinung des Trägers und meine persönliche Meinung hinsichtlich der Ermittlung des Höchstbetrages darstellen. Dieser Darstellung geht ein von mir an den Träger gestellter Antrag auf Überprüfung der Elternbeiträge voraus. Der Träger hat freundlicherweise dafür vorab seine Kostenkalkulation zur Verfügung gestellt. Natürlich hoffe ich in Bezug auf eine sachgerechte Klärung mit dem Träger über viele Anregungen und auch rechtliche Hintergründe.

          Ausgangssituation:

          1. Die Betriebskostenkalkulation abzügl. der inst. Förderungen ergibt 373.796,05 EUR pro Jahr / 12 Monate = 31.149,67 EUR pro Monat

          2. In der KITA werden insgesamt 108 Kinder real betreut. Gem. Betriebserlaubnis sind insges. 127 Plätze vorhanden.

          3. Aus Gründen des sog. "Solidarprinzips" soll keine weitere Unterscheidung zwischen Krippe und Kiga erfolgen. Also alle Beitragszahler sollen gleiche Voraussetzungen vorliegen haben.

          Modell 1 - Träger:

          Der Träger formuliert für die Ermittlung einer "kostendeckenden Gebühr" (=Höchstbeitrag?) folgende Inhalte. Ausgehend von 108 Kindern, die im Moment betreut werden, ergeben sich pro Tag 754 Betreuungsstunden. Hierzu wurde der durchschnittliche Monatswert der Betriebskosten von 31.149,67 EUR durch die 754 Betreuungsstunden geteilt. Damit wurden Kosten in Höhe von 41,31 EUR pro Betreuungsstunde ermittelt. Im weiteren Schritt wurde der Betreuungsumfang in die gestaffelten Stunden pro Kind festgestellt.

          Betreuungsstunden pro Tag 3h bei 1 Kind (gesamt 3 h) mal 41,31 EUR Gebühr kostendeckend bei 123,94 EUR

          Betreuungsstunden pro Tag 6h bei 63 Kinder (gesamt 378 h) mal 41,31 EUR Gebühr kostendeckend bei 247,88 EUR (gesamt 15.616,15 EUR)

          Betreuungsstunden pro Tag 7h bei 5 Kinder (gesamt 35 h) mal 41,31 EUR Gebühr kostendeckend bei 289,19 EUR (gesamt 1.445,94 EUR)

          Betreuungsstunden pro Tag 8h bei 20 Kinder (gesamt 160 h) mal 41,31 EUR Gebühr kostendeckend bei 330,50 EUR (gesamt 6.610,01 EUR)

          Betreuungsstunden pro Tag 9h bei 12 Kinder (gesamt 108 h) mal 41,31 EUR Gebühr kostendeckend bei 371,81 EUR (gesamt 4.461,76 EUR)

          Betreuungsstunden pro Tag 10h bei 7 Kinder (gesamt 70 h) mal 41,31 EUR Gebühr kostendeckend bei 413,13 EUR (gesamt 2891,88 EUR)

          Betreuungsstunden pro Tag 11h bei 0 Kinder (gesamt 0 h) mal 41,31 EUR Gebühr kostendeckend bei 454,44 EUR

          Demzufolge sollen die zuvor herausgehobenen "kostendeckenden Werte" den Höchstbeitrag für den jeweiligen Betreuungsumfang darstellen. Das bedeutet, dass ausgehend von einer Betreuung gem. Rechtsanspruch von 6h täglich = 30h wöchentlich (generell als 100%-Wert berechnet) mit 247,88 EUR als höchster Elternbeitrag in der höchsten Einkommensstufe eine 83,3%ige Steigerung auf 454,44 EUR zu verzeichnen ist.

          Modell 2 - meine Auffassung:

          Aus den bisherigen Beiträgen habe ich entnommen, dass die monatlichen durchschnittlichen Platzkosten für die Ermittlung des höchsten Elternbeitrags in der höchsten Einkommensstufe gem. Staffelung relevant sind und von diesem Wert eine sozialverträgliche abwärts gehende Festlegung der Beiträge erfolgt.

          So hat Herr Diskowski zu einem anderen Beitrag in der Diskussion zu "Kalkulatorische Miete gem. KITA BKNV" nebenbei folgende Aussage getroffen, die mich in meiner Auffassung bekräftigt.

          Ich habe mich (in Übereinstimmung mit Dr. Baum und anderen) hier vielfach zu der Bemessung geäußert. Betriebskosten minus Zuschüsse nach § 16 Abs. 2 sind der Höchstbeitrag, der sozial abgestaffelt wird.

          Im Ergebnis tragen Eltern ggw. in Brandenburg ca. 17% der Kosten.
          Demnach käme ich bei einem monatlichen Betriebskostenwert von 31.149,67 EUR geteilt durch 108 Kinder auf 288,42 EUR pro Platz. Diese 288,42 EUR dürften doch dann als höchster Elternbeitrag in der höchsten Einkommensstufe gem. der Staffelung mit den höchsten Betreuungsumfang (also bei 11h täglicher Betreuungszeit = 55h Wochenstunden) anzusehen sein.Und ausgehend von diesem Wert müsste doch sozialverträglich abgeschichtet werden. Für die Beitragsberechnung muss ich natürlich die Regelungen der Satzung beachten. Die Satzung regelt:

          Eine Wochenstundenbetreuungszeit von 30 Stunden entspricht bei durchschnittlich 6 Stunden erforderlicher Tagesbetreuungszeit gesetzlicher Regelbetreuungszeit einem Gebührensatz von 100 %. Der Gebührensatz mindert oder erhöht sich je nach erforderlicher Betreuungszeit danach wie folgt:

          bis zu 15 Wochenstunden erforderlicher Betreuungszeit, auf 50 %

          30 Wochenstunden erforderlicher Betreuungszeit, auf 100 %

          35 Wochenstunden erforderlicher Betreuungszeit, auf 110 %

          40 Wochenstunden erforderlicher Betreuungszeit, auf 120 %

          45 Wochenstunden erforderlicher Betreuungszeit, auf 130 %

          50 Wochenstunden erforderlicher Betreuungszeit, auf 140 %

          55 Wochenstunden erforderlicher Betreuungszeit, auf 150 %


          Realerweise bedeutet das in der Berechnung basierend vom Wert 288,42 EUR (Betriebskosten pro Monat / Anzahl der Kinder 108 = Kosten durchschnittlicher Platz pro Kind) dann:

          bis zu 15 Wochenstunden erforderlicher Betreuungszeit, auf 50 % = 96,14 EUR

          30 Wochenstunden erforderlicher Betreuungszeit, auf 100 % = 192,28 EUR

          35 Wochenstunden erforderlicher Betreuungszeit, auf 110 % = 211,51 EUR

          40 Wochenstunden erforderlicher Betreuungszeit, auf 120 % = 230,74 EUR

          45 Wochenstunden erforderlicher Betreuungszeit, auf 130 % = 249,96 EUR

          50 Wochenstunden erforderlicher Betreuungszeit, auf 140 % = 269,19 EUR

          55 Wochenstunden erforderlicher Betreuungszeit, auf 150 % = 288,42 EUR (höchster Elternbeitrag im höchstem Einkommen)

          Im Ergebnis ist dann auch im Abgleich mit der vorliegenden Tabelle zur Beitragserhebung eine erhebliche Differenz festzustellen. Lt. Gebührentabelle der gültigen Satzung ist für die höchste Einkommensstufe (= auch für die Vorlage keiner Einkommensnachweise) ein Beitrag von 292,00 EUR festgelegt, der aber auf eine Betreuungszeit von 6h täglich bzw. 30h wöchentlich zurückzuführen ist und sich um den prozentualen Anteil bis zu 55h wöchentlicher Betreuungszeit erhöht (Auszug aus Satzung: Eine Wochenstundenbetreuungszeit von 30 Stunden entspricht bei durchschnittlich 6 Stunden erforderlicher Tagesbetreuungszeit gesetzlicher Regelbetreuungszeit einem Gebührensatz von 100 %. Der Gebührensatz mindert oder erhöht sich je nach erforderlicher Betreuungszeit danach wie folgt ...) Hierzu möchte ich jetzt mal folgende Beispiele anfügen:

          Beispiel Satzungskonform bisher:

          Ich muss mein Kind 55h die Woche betreuen lassen und lege keine Einkommensnachweise vor. Damit zahle ich satzungskonform 438 EUR (100% 292 EUR)

          Beispiel Modell 1 (siehe oben):

          Ich muss mein Kind 55h die Woche betreuen lassen und lege keine Einkommensnachweise vor. Damit zahle ich "Gebühr kostendeckend" von 454,44 EUR (100% 247,88 EUR)

          Beispiel Modell 2 (siehe oben):

          Ich muss mein Kind 55h die Woche betreuen lassen und lege keine Einkommensnachweise vor. Damit zahle ich 288,42 EUR (100% 192,28 EUR), da soviel ein durchschnittlicher Platz kostet und das der höchste Elternbeitrag (150% gem. Satzung und gestaffeltem Betreuungsumfang) ist.

          Im Ergebnis meiner Ausführungen stelle ich fest, dass zwischen Beitragserhebung gem. aktueller Satzung und meiner Auffassung eine erhebliche Differenz von 149,58 EUR vorliegt (438 EUR zu 288,42 EUR). Aber auch die Berechnung zwischen Modell1 (nach Betreuungsstunden) zeigt zu meiner Auffasssung deutliche Differenzen auf.

          Daher bitte ich einfach um Hilfestellung, Klarstellung und weiterer Diskussionsansätze.

          Welcher Berechnungsansatz ist mit der geltenden Rechtslage im Einklang?

          Welcher Höchstbeitrag käme zum Tragen?

          Gibt es noch weitere Faktoren, die zu beachten sind?

          ...

          Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen ...

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            #50
            Hallo Woithe,

            Modell 1 ist zwar prinzipiell richtig, aber unnötig kompliziert.

            in der höchsten Einkommensstufe eine 83,3%ige Steigerung
            (Du meinst "Betreuungszeitstufe")

            Ja, weil 11 h 183,3 % von 6 h sind. Das nennt man in der Mathematik "Distributivgesetz.

            Das liegt daran, dass alle Kosten in einen Topf geworfen werden. So ist es aber nicht. Man muss schon differenzieren. Ein Teil der Kosten von der täglichen Betreuungszeit abhängig, ein anderer nicht.

            Zuerst sind da mal die Kosten für das pädagogische Personal.* Energie und Wasser sind auch zeitabhängig. Bei anderen Kostenstellen wie Verwaltung, Reinigung, Gebäudeunterhaltung, Ausstattung sehe ich dagegen keine Zeitabhängigkeit.

            Das Ganze wird noch schwieriger, weil zeitabhängige Kostenstellen nicht unbedingt im Stundentakt teurer werden. Am einfachsten sieht man das beim Essen. Mittagessen lassen wir mal außen vor, das wird ja weitgehend anderweitig finanziert.

            Frühstück gehört immer zur Betreuung, Vesper dagegen bei mehr als 6 h Betreuung, gleich, ob diese 7 oder 10 Stunden dauuert.

            Zum Glück verlangt die Rechtsprechung keine solch detailierte Unterteilung nach einzelnen Stunden, wie sie in Modell 1 dargestellt wird. Schließlich handelt es sich hier um einen Kostenbeitrag und nicht um eine kostendeckende Abgabe.

            sonst würde man zu einem nachträglichen Abrechnungssystem übergehen müssen, in dem die tatsächlich aufgelaufenen Kosten zugrundegelegt werden.
            http://https://kita-brandenburg-forum.de/fo...idage-gctid610

            Es genügen für die Berechnung zwei Betreuungszeitstufen, eine ist der Mindestrechtanspruch (6h/4h) und eine z. B. 10 h. Dann kann man eine Berechnung der Kosten in den beiden Zeitstufen entwickeln. Meine Excel-Tabelle kann das.

            Die Ergebnisse liegen dann näher beieinander als wenn man alle Kosten zeitabhängig betrachtet.

            Eine Erhöhung der erforderlichen Betreuungszeit ist gestaffelt:

            - bis 35h - 110%

            - bis 40h - 120%

            - bis 45h - 130%

            - bis 50h - 140%

            - bis 55h - 150%
            Solch große Unterschiede ergibt meine Berechnung nicht.

            Natürlich heißt das noch nicht, dass der 150%-Höchstbeitrag rechtswidrig ist. Es ist ja denkbar, dass in den 100%-Höchstbeitrag eine Reserve eingebaut ist.

            Modell 2 - meine Auffassung:

            ...

            Demnach käme ich bei einem monatlichen Betriebskostenwert von 31.149,67 EUR geteilt durch 108 Kinder auf 288,42 EUR pro Platz. Diese 288,42 EUR dürften doch dann als höchster Elternbeitrag in der höchsten Einkommensstufe gem. der Staffelung mit den höchsten Betreuungsumfang (also bei 11h täglicher Betreuungszeit = 55h Wochenstunden) anzusehen sein.
            http://https://kita-brandenburg-forum.de/fo...idage-gctid610

            Nein, es kann nicht sein, dass die durchschnittlichen Platzkosten den Höchstbeitrag in der höchsten Betreuungszeitstufe ergeben. Ich will mal ein Beispiel konstruieren:

            Alle im Folgenden genannten Kitas haben gleiche Kostenvoraussetzungen, also Baulichkeiten, Auslastung, päd. Konzept etc.

            Kita 1 im Stadtteil A hat fast ausschließlich Kinder mit langer Betreuungszeit, Kostensatz 400 €, das ist dann der Höchstbeitrag.

            Kita 2 im Stadtteil B hat fast ausschließlich Kinder mit kurzer Betreuungszeit, Kostensatz 320 €, das ist dann der Höchstbeitrag.

            So weit, so gut.

            Kita 3 in einer ländlichen Region hat gemischte Kundschaft, also zur Hälfte Kinder mit langer Betreuungszeit und zur Hälfte Kinder mit kurzer Betreuungszeit. Der durchschnittliche Kostensatz liegt deshalb bei 360 € und das wäre dann der Höchstbeitrag für Kinder mit langer Betreuungszeit. Es kann nicht sein, dass der Beitrag von der sozialen Struktur der Region abhängt.

            Ein Höchstbeitrag ist dann unzulässig, wenn er die Kosten dieses Betreuungsplatzes übersteigt und nicht irgend einen Durchschnittskostensatz.

            Fußnote:

            * Die Kosten für päd. Personal sind außerdem auch noch von der Altersgruppe abhängig. Ich bin deshalb nicht dafür, alle Altersgruppen in einen Topf zu werfen. Da aber in der Regel ein Kind die verschiedenen Betreuungsstufen (Krippe, Kindergarten, Hort) durchläuft, zahlt eine Familie bei einheitlichem Beitrag anfangs zu wenig, zuletzt zu viel. Kein Grund zu meckern, insgesamt gleicht es sich (über den Daumen gepeilt) für die Familie aus.

            Es erscheint mir problematisch, keine Unterscheidung für die drei Altersgruppen vorzunehmen, da die Platzkosten um 100% differieren. Die Elternbeiträge sind Beiträge zu den Betriebskosten - und wenn diese so stark differieren ist m.E. das Äquivalenzprinzip nicht mehr gewahrt.
            http://https://kita-brandenburg-forum.de/fo...idage-gctid610

            Mit freundlichen Grüßen

            Hascheff

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              #51
              Hallo in die Runde,

              in meinem letzten Beitrag (Er war lang genug) kamen ein paar Aspekte zu kurz. Ich muss noch mal nachlegen.

              Im Ergebnis meiner Ausführungen stelle ich fest, dass zwischen Beitragserhebung gem. aktueller Satzung und meiner Auffassung eine erhebliche Differenz von 149,58 EUR vorliegt (438 EUR zu 288,42 EUR). Aber auch die Berechnung zwischen Modell1 (nach Betreuungsstunden) zeigt zu meiner Auffasssung deutliche Differenzen auf.
              Zunächst kurz eine mathematische Anmerkung:

              Wenn jemand sagt: "Die Flasche ist zu 150% gefüllt," dann weiß jeder, dass das mathematischer Unsinn ist. Es gibt Sachverhalte, da geht mehr als 100% einfach nicht.

              Unser Sachverhalt gehört nicht dazu. 100% ist der durchschnittliche Aufwand, und wenn ein Kind länger betreut wird, dann hat man eben mehr Aufwand. Deshalb gibt es auch nicht "den einen Höchstbeitrag", sondern jede Betreuungszeit hat ihren Höchstbeitrag.

              Aber um die ganze Rechnerei zu verstehen, muss man erst mal ein paar Fakten verstanden haben.

              Bekanntlich ist ja der Beitrag zu staffeln:

              - nach Betreuungszeit,

              - nach Kinderzahl,

              - nach Einkommen.

              Davon sind die letzten beiden soziale Gründe, nicht aber die Betreuungszeit, da geht es darum, nach Aufwand zu differenzieren. "Sozial" heißt, dass die öffentliche Hand, hier zunächst die Wohnortgemeinde, einen Teil der Kosten übernimmt.

              Anders herum bedeutet das: Hätte eine Kita nur Einzelkinder und nur Eltern mit hohem Einkommen, würden also alle Eltern den Höchstbeitrag zahlen, dann müssten die Elternbeiträge die gesamten* (umlegbaren) Kosten abdecken.

              Daraus ergibt sich, dass es nicht "den einen Höchstbeitrag" gibt, sondern jede Betreuungszeit ihren eigenen Höchstbeitrag hat. Deshalb schrieb ich letztens

              Nein, es kann nicht sein, dass die durchschnittlichen Platzkosten den Höchstbeitrag in der höchsten Betreuungszeitstufe ergeben.
              * Anmerkung:

              So die Theorie. Praktisch ist das nicht ganz erreichbar, um den folgenden Grundsatz nicht zu gefährden:

              Keine Querfinanzierung! Also kein Beitrag darf höher sein als die tatsächlichen Kosten.

              Mit freundlichen Grüßen

              Hascheff

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                #52
                Uns liegt nun die neuste Kalkulation der Kitabeiträge der Gemeinde am Mellensee vor.

                Leider weiterhin mit max Kosten Krippe 890 Euro (vor politischer Entscheidung der Gemeindevertreter - die jedoch bei einem Haushaltsminus von 1,4 Mio nicht sehr grosszügig ausfallen wird).

                Zum Thema Geminkosten in der Kalkulation:

                Was genau verbirgt sich hinter ?

                - Sachkosten des Arbeitsplatzes Sacharbeiter verwaltung 10.476 Euro

                - Gemeinkosten Sacharbeiter Verwaltung 15.092 Euro

                - Gemeinkosten notwendiges Personal 310.254 Euro

                - Gemeinkosten zusätzlich notw. Personal 43.488 Euro

                - GemeinkostenLeitung 16.342 Euro

                - Gemeinkosten Multiplikator 5.408 Euro

                - Gemeinkosten techn Kräfte 18.559 Euro

                Bekam ich folgende Antwort:

                "Hier werden die Gemeinkosten (z.B. durch anteilige Tätigkeiten des Personalrats, Lohnbuchhaltung,

                o.ä. für den Kita-Bereich) gem. § 2 Abs. 1. o KitaBKNV dargestellt. Die Ermittlung der echten

                Gemeinkosten ist nur mit Hilfe einer Kosten-Leistungsrechnung möglich. Da diese in der Verwaltung

                der Gemeinde nicht vorliegt, wird sich den Werten der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für

                Verwaltungsmanagement bedient. Hierdurch werden nicht 100 % der tatsächlich entstehenden

                Gemeinkosten abgebildet, sondern nur ein Bruchteil davon. Für den Nicht-Büroarbeitsplatz werden

                15 % Gemeinkosten von den Personalkosten AG-Brutto berechnet und für einem Büroarbeitsplatz

                werden 20 % Gemeinkosten von den Personalkosten AG-Brutto in Ansatz gebracht. Die Sachkosten

                des Arbeitsplatzes für den Sachbearbeiter der Verwaltung setzt sich aus 9.700 € für einen

                Arbeitsplatz á 2 Mitarbeiter die zu 54 % von ihrer gesamten Arbeitszeit für den Bereich Kita zuständig

                sind. Die Gemeinkosten fallen jährlich an."

                Dennoch sind in der Kalkulation Positionen wie Drucker, Computer, Bürostühle ect mit aufgeführt und fließen über die Abschreibungen auch noch mit in die Elternbeiträge ein.

                Ist dies dann nicht eine Doppeltberechnung?

                Gruß

                Dirk Pehnert

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                  #53
                  Leider weiterhin mit max Kosten Krippe 890 Euro
                  Guten Tag Herr Pehnert, zuerst eine Frage zum Verständnis:

                  Meinen Sie hier mit dem Begriff "Kosten", was die Bereitstellung eines Krippenplatzes kostet; also "Platzkosten";

                  oder meinen Sie die Kosten die Eltern für die Betreuung entstehen, also den "Elternbeitrag"?

                  890€/Monat halte ich als Platzkosten für nachvollziehbar (vermutlich gehen hier die Plätze mit den kürzeren wie mit den längeren Betreuungszeiten ein); als Elternbeitrag schiene mir das völlig überzogen.
                  Es grüßt freundlich
                  Detlef Diskowski

                  Kommentar


                    #54
                    Hallo Herr Diskowski,

                    die 890 Euro sind die max Elternbeitrag Krippe bei 12h Betreuung pro Tag und max Gehalt 60.000 Euro pro Jahr in der derzeit vorliegenden Kalkulation

                    die erechneten Platzkosten liegen bei 1374,65 Euro im Krippenbereich

                    nach Abzug der Zuschüsse liegen die max ansatzfähigen Kosten für den Elternbeitrag bei 589,392 Euro

                    Müssten diese 589,392 Euro dann nicht auch anstelle der 890 Euro stehen?

                    Vielen Dank für Ihre Zeit

                    Gruß

                    Dirk Pehnert

                    Kommentar


                      #55
                      Ist dies dann nicht eine Doppeltberechnung?
                      Worin sehen Sie die Doppelberechnung?

                      Ich möchte mich hier nicht zu den Einzelpositionen äußern, aber Eltern einen Perspektivwechsel nahelegen:

                      Stellen Sie sich vor, Sie betreiben als Elterninitiative eine Kita und investieren hier keine ehrenamtliche Arbeit, sondern jeder erforderliche Aufwand an Material und Arbeitskraft muss bezahlt werden. Welche Forderungen zur Finanzierung würden Sie wohl erheben?

                      Von freien Trägern ist regelmäßig die Klage zu hören, dass ihr Verwaltungsaufwand und die erforderliche Ausstattung unterfinanziert wären. Es ist wohl doch ein ziemlicher Aufwand rund um eine Kita erforderlich, der sich in der konkreten pädagogischen Betreuung nicht direkt abbildet.
                      Es grüßt freundlich
                      Detlef Diskowski

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                        #56
                        Wenn keine Kostenleistungsrechnung gemacht werden kann, ist es sicher richtig dass über die KGST Prozente als Pauschale gerechnet wird,

                        wenn dann jedoch tatsächliche Kosten für Drucker, Bürostühkle etc in die Kalkulation einfließen ist es doch doppelt, da diese bereits in der Pauschale enthalten sein sollten. oder sehe ich das falsch?

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                          #57
                          die erechneten Platzkosten liegen bei 1374,65 Euro im Krippenbereich
                          Es würde mich interessieren, ob solche Platzkosten auch zur Grundlage für die der Finanzierung freier Träger genommen werden. Vielleicht könnten sich freie Träger hierzu mal äußern.

                          nach Abzug der Zuschüsse liegen die max ansatzfähigen Kosten für den Elternbeitrag bei 589,392 Euro

                          Müssten diese 589,392 Euro dann nicht auch anstelle der 890 Euro stehen?
                          Ja, das sollte eigentlich so sein. Gibt es eine Begründung für den 300€ höheren Elternbeitrag? (300€ höher als die Kosten, die der Gemeinde anscheinend entstehen)
                          Es grüßt freundlich
                          Detlef Diskowski

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                            #58
                            Leider gibt es keine Erklärung zu diesen 300 Euro Mehrkosten.

                            Freie Träger haben wir in unserer Gemeinde nicht.

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                              #59
                              ich vermute dass die Gemeinde diese MAx Kosten für den Elternbeitrag nur bei 6 oder 8h ansetzt und es dann auf die 12h hochhrechnet.

                              Wenn ich es jedoch richtig verstanden habe ist der max Betrag der betrag der bei maximalen Einkommen und maximaler Stundenzahl als Ausgangspunkt genommen werden muss.

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                                #60
                                Wenn keine Kostenleistungsrechnung gemacht werden kann, ist es sicher richtig dass über die KGST Prozente als Pauschale gerechnet wird,

                                wenn dann jedoch tatsächliche Kosten für Drucker, Bürostühkle etc in die Kalkulation einfließen ist es doch doppelt, da diese bereits in der Pauschale enthalten sein sollten. oder sehe ich das falsch?
                                Dazu wäre erforderlich, die Zusammensetzung der Pauschale zu kennen; also enthält diese auch die sächliche Arbeitsplatzausstattung?
                                Es grüßt freundlich
                                Detlef Diskowski

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