Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Berechnung Betriebskosten/ Elternbeiträge

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    #16
    ...und ich bleibe dabei:; Wir sind hier im Bereich des KitaG Brandenburg - und dabei können die Entscheidungen aus anderen Ländern hilfreich und orientierend sein; maßgebend ist das KitaG!

    Das ´KitaG aber schreibt kein allgemeines (für alle Kitas gleichermaßen gültiges) Essengeld auf dem Niveau der Sozialhilfe vor, sondern bestimmt, dass sich die Eltern an den Kosten in der Höhe zu beteiligen haben, die sie sich selber ersparen .... und das bezieht sich m.E. auf das jeweilige konkrete Essen.

    Sicherlich können sich Träger, um Streitereien zu vermeiden, 1,70€ oder 1,16€ oder sonstwas als Essengeld erheben. Es steht ihnen aber ebenso frei (und das entspricht nach meiner Auffassung Buchstaben und Sinn des KitaG), eine Abschätzung vorzunehmen, was sich Eltern an Kosten ersparen, wenn sie das konkrete Essen nicht selber kochen müssten.

    Diese Schätzung könnte ein Träger vornehmen, indem er in seine Buchführung schaut und die Natural- und Energiekosten ermittelt, Abschreibungen auf Töpfe, Pfannen, Herd.. einbezieht .... und einen "Rationalisierungsaufschlag" berücksichtigt (100 Essen sind preiswerter als 100x 1 Essen). Nach meiner Einschätzung sind 20 bis 25% Rationalisierungsaufschlag eher zurückhaltend geschätzt.

    Es gibt auch Träger, die ihre Caterer nach diesen Daten gefragt und diese auch erhalten haben.

    Alle, die über die Kosten und was die Träger nun machen spekulieren, könnten doch selber für sich die Kosten ermitteln. "Was gebe ich aus für ein Essen meines Kindes (auf dem Niveau wie es in der Kita gereicht wird)?" Bei einer solchen konkreten Ermittlung hätte jede/r eine Basis für seine Einschätzung, ob der Träger zu hoch oder zu niedrig kalkuliert und man müsse nicht mehr auf Entscheidungen von Gerichten (aus anderen Bundesländern) Bezug nehmen, sondern hätte seine eigene ganz persönliche Basis (die auch noch dem KitaG entspricht).

    Man kann sicherlich über die Sinnhaftigkeit einer gesonderten Erhebung von Essengeld diskutieren. Ein sozial ungestaffelter (Eltern-)Beitrag, für eine integrale Leistung der Kindertagesbetreuung im Rahmen des Versorungs-, Bildungs- (es handelt sich beim Essen zweifellos um eine kulturell zentrale Tatsache), Erziehungs-(die Fragen von Sozialverhalten, Rücksicht, Fürsorge, Kommunikation.. sind sehr betroffen) und Betreuungsauftrags ist schon schwer zu begründen. Hier Änderungen herbeizuführen, würde aber die großzügige und -mütige Bereitschaft aller Beteiligten erfordern und das ist in unserem Land ein schwieriges Thema.
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

    Kommentar


      #17
      Es mag schon sein, dass die Anwendung des Urteils aus Bremen Magenschmwerzen bereitet, da wir im KitaG des Landes Bbg sind. Jedoch machte das OVG Berlin-Brandenburg Andeutungen, dass der Träger diese berechnen müsse. Zwar fand das OVG es nicht schlecht, dass die Stadt Prenzlau ein Gutachten über den Landkreis in Auftrag gab und hat die 1,50 Euro im Raum stehen lassen (Gutachten Heidelberger Institut). Aber auch die Gutachter bezogen sich auf das Jugendhilferecht und bezogen sich daher auf das Urteil des OVG Bremen. Das OVG Berlin-Brandenburg stand dieser Entscheidung des OVG Bremen deshalb sehr nahe, da es aus dem Jugendhilferecht abgeleitet wurde und das Kita-Recht dem sehr nahe steht.

      In der Diskussion darüber hatte das Gericht meine Einwurf, dass man dann die Eltern befragen müsse, um einen durchschnittlich ersparten Betrag ermitteln zu können, offen gelassen. Daher sah ich in dem Termin, dass die Richter es lieber hätten eine solide Berechnunhgsgrundlage zu finden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Jens M. Schröder

      Kommentar


        #18
        Hallo Herr Schröder,

        ich finde eine Abfrage auch schwierig; aus pragmatischen Gründen und weil es kaum valide Ergebnisse gibt, wenn man Menschen fragt, wieviel sie zahlen wollen

        Also Berechnung! Ja aber was denn? Ich verweise ja nur darauf, dass es hier nicht um einen allgemeinen Betrag auf Sozialhilfeniveau geht, sondern um die "ersparten Eigenaufwendungen" und zwar nach meiner Auffassung für das konkrete Essen der konkreten Kita. Damit sind m.E. Differenzierung je nach Versorgungsart möglich. (Zudem habe ich auch einen Vorschlag zur Berechnung gemacht.)

        Ob die gesetzlichen Regelungen dem KitaG nahestehen oder nicht, ist m.E. zweitrangig. Es lohnt vielmehr zuerst auf den Wortlaut der Regelung zu schauen und dort steht eben nicht "häusliche Ersparnis".
        Es grüßt freundlich
        Detlef Diskowski

        Kommentar


          #19
          Hinweis: Das Thema "Mittagessen" wird auch hier diskutiert: https://kita-brandenburg-forum.de/fo...essen-gctid555
          Es grüßt freundlich
          Detlef Diskowski

          Kommentar


            #20
            Sehr geehrte Frau Recknagel,

            drehen Sie doch die Frage mal um:

            Können Sie das Mittagessen, das Ihrem Kind in der Kita gereicht wird, für den verlangten Betrag kochen?

            Wenn Sie sich diese Frage beantworten, wissen Sie die Antwort darauf, ob die Kalkulation des Träges fundiert ist.
            Es grüßt freundlich
            Detlef Diskowski

            Kommentar


              #21
              Hallo Zusammen, bei uns liegt der Höchstbetrag bei 1 Kind (Krippe 1-3 Jahre) bei 497 € (8h tgl.)

              Kommentar


                #22
                Hallo,

                welcher Landkreis ist das?

                LG

                Tree

                Kommentar


                  #23
                  Wie wir ja nun wissen, variieren auch innerhalb eines Landkreises die Elternbeiträge zum Teil erheblich (und dass trotz der Einvernehmensregelung ). Es wäre also jeweils wichtig zu erfahren, in welcher Stadt/Gemeinde der jeweilige Beitrag erhoben wird (die EB bei freien und kommunalen Einrichtungen dürften ja innerhalb einer Gemeinde ziemlich gleich sein).
                  Es grüßt freundlich
                  Detlef Diskowski

                  Kommentar


                    #24
                    Hallo, das ist der Landkreis Havelland und die Gemeinde Wustermark. Wir sind auch die teuerste Gemeinde. LG

                    Kommentar


                      #25
                      Ich möchte eine Kalkulation vorstellen und habe dazu einige Fragen, in der Hoffnung, dass mir diese beantwortet werden können.

                      Für die Berechnung der Elternbeiträge liegen zugrunde (Ohne Unterscheidung Krippe-KITA-Hort):

                      Personalkosten Pädagogisches Personal - 223.500 EUR (894.800 EUR abzüglich 671.300 EUR PK-Zuschuss)

                      Personalkosten Verwaltung - 62.100 EUR

                      Personalkosten Technisches Personal - 83.200 EUR

                      Betriebskosten - 134.100 EUR

                      gesamt - 502.900 EUR als Wert für Erhebung Elternbeitrag

                      Die KITA verfügt über 120 Plätze. Träger der KITA ist die Gemeinde selbst.

                      Frage 1:

                      Für die Ermittlung der Platzkosten = Höchstbetrag teile ich die o.a. Gesamtsumme durch 120 Plätze? und dann nochmal durch 12 Monate, um die tatsächlichen Platzkosten pro Monat / Kind zu ermitteln?

                      Oder ist die Berechnung anhand der tatsächlichen Anzahl der betreuten Kinder vorzunehmen, da die Platzzahl nicht ausgeschöpft ist?

                      Bsp: 502.900x120=4190,82X12= 349,23EUR als höchster Elternbeitrag, weil Beitrag nicht höher als Platz kostet

                      Frage 2:

                      Unter welcher Berücksichtigung ist der höchste Elternbeitrag zu messen? Ausgehend von 100% Betreuungsumfang (i.d.R. 6h) oder unter Zugrundlegen des Prozentsatzes von 150% bei über 10h pro Tag Betreuung?

                      Frage 3:

                      Die Personalkosten Verwaltung erscheinen mir sehr hoch. In der Gemeindeverwaltung ist ein Bearbeiter beschäftigt, dessen Funktion als "KITA und Jugendverwaltung" dargestellt wird. Gehe ich richtig der Annahme, dass anhand der prozentualen Aufgabenverteilung des Arbeitsplatzes des Bearbeiters nur die tatsächlichen Kosten, die für die KITA aufgebracht werden, in der Kalkulation einzubeziehen sind?

                      Dann dürfte sich der Wert PK Verwaltung doch verringern oder?

                      Frage 4:

                      Der Spielplatz der KITA wurde vor einigen Jahren mit Fördermitteln neu gestaltet und in diesem Zuge als öffentlicher Spielplatz umgewidmet. Natürlich ist die KITA der Hauptnutznießer davon. Aber der Spielplatz verlangt Pflege, Wartung etc. Fallen durch die Umwidmung des Spielplatzes als öffentlicher Spielplatz entsprechende Kosten heraus? Ich denke ja, denn durch die Öffentlichkeit dürfte der Sachkostenanteil an Pfelge und Wartung, aber auch Erhaltungsaufwand des Grundstücks sowie ggf. Versicherungen etc. in andere Titel öffentlicher Hand übergehen udn bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleiben. Gleiches trift doch auch auf die PK Technisches Personal zu, soweit sie die Pflege, Wartung etc. des Spielplatzes übernehmen?

                      Ich freue mich über Antworten.

                      Kommentar


                        #26
                        Ich möchte eine Kalkulation vorstellen und habe dazu einige Fragen, in der Hoffnung, dass mir diese beantwortet werden können.

                        Für die Berechnung der Elternbeiträge liegen zugrunde (Ohne Unterscheidung Krippe-KITA-Hort):
                        Ich möchte mich hier nur mit der Eingangsvoraussetzung auseinandersetzen, weil dadurch die weiteren Ergebnisse bestimmt sind.

                        Es erscheint mir problematisch, keine Unterscheidung für die drei Altersgruppen vorzunehmen, da die Platzkosten um 100% differieren. Die Elternbeiträge sind Beiträge zu den Betriebskosten - und wenn diese so stark differieren ist m.E. das Äquivalenzprinzip nicht mehr gewahrt.

                        Folgende zur Verdeutlichung zugespitzte Fallkonstellation mit fiktiven Zahlen:

                        Kita1

                        80 Hortkinder (Platzkosten ca. 350€/Monat) = 28.000€

                        10 Kigakinder (Platzkosten ca. 750€) = 7.500€

                        10 Krippenkinder (Platzkosten ca. 1000€) = 10.000€

                        Gesamtkosten pro Monat = 45.500€

                        Kita 2

                        60 Kigakinder (Platzkosten ca. 750€) = 45.000€

                        40 Krippenkinder (Platzkosten ca. 1000) = 40.000€

                        Gesamtkosten pro Monat = 85.000€

                        Wird mein vierjähriges Kind in Kita 1 betreut bezieht sich mein Elternbeitrag auf 45.500€ und in der Kita 1 auf 85.000€. Ich würde also vermutlich bei einer Betreuung in Kita 2 den doppelten Elternbeitrag zahlen!!!!

                        Schon dieses praktische Beispiel zeigt, dass angesichts der erheblich unterschiedlichen Platzkosten in den drei Altersgruppen die Elternbeiträge nur auf die jeweilige Altersgruppe bezogen sein können - und nicht auf die mehr oder weniger zufällige Alterszusammensetzung der Kita.
                        Es grüßt freundlich
                        Detlef Diskowski

                        Kommentar


                          #27
                          Vielen Dank für die Antwort. Auch für mich ist die altersgerechte Unterteilung durch Abweichungen der Platzkosten plausibel. Dennoch gibt es in der Gemeinde, die zugleich Träger ist, Bestrebungen, einheitliche Platzkosten für Krippe und KITA einzuführen. Daher muss ich in der bald vorliegenden Kalkulation darauf achten, dass eine entsprechende Betriebskostenauswisung vorhanden ist. Insbesondere beim Personalkostenansatz des Pädagogischen Personals sollte aufgrund der Quartalsmeldungen hinsichtlich des Zuschusses eine Differenzierung möglich sein.

                          Welche konkrete Rechtsgrundlage kann ich in der Argumentation hinsichtlich Unterscheidung Altersgruppen anbringen?

                          Kommentar


                            #28

                            Frage 1:

                            Für die Ermittlung der Platzkosten = Höchstbetrag teile ich die o.a. Gesamtsumme durch 120 Plätze? und dann nochmal durch 12 Monate, um die tatsächlichen Platzkosten pro Monat / Kind zu ermitteln?

                            Oder ist die Berechnung anhand der tatsächlichen Anzahl der betreuten Kinder vorzunehmen, da die Platzzahl nicht ausgeschöpft ist?

                            Bsp: 502.900x120=4190,82X12= 349,23EUR als höchster Elternbeitrag, weil Beitrag nicht höher als Platz kostet
                            Die Berechnung des Elternbeitrages beruht immer auf gewissen Prognoseannahmen - sonst würde man zu einem nachträglichen Abrechnungssystem übergehen müssen, in dem die tatsächlich aufgelaufenen Kosten zugrundegelegt werden.

                            Solange also die angenommene Platzzahl und die tatsächlich festgestellte nicht zu heftig auseinanderfallen, würde ich von der Platzzahl ausgehen.

                            Frage 2:

                            Unter welcher Berücksichtigung ist der höchste Elternbeitrag zu messen? Ausgehend von 100% Betreuungsumfang (i.d.R. 6h) oder unter Zugrundlegen des Prozentsatzes von 150% bei über 10h pro Tag Betreuung?
                            Der höchste EB ist sicherlich der bei 150% .... aber ich vermute, Sie zielen in eine andere Richtung. Können Sie den Hintergrund Ihrer Frage bitte deutlich machen.

                            Frage 3:

                            Die Personalkosten Verwaltung erscheinen mir sehr hoch. In der Gemeindeverwaltung ist ein Bearbeiter beschäftigt, dessen Funktion als "KITA und Jugendverwaltung" dargestellt wird. Gehe ich richtig der Annahme, dass anhand der prozentualen Aufgabenverteilung des Arbeitsplatzes des Bearbeiters nur die tatsächlichen Kosten, die für die KITA aufgebracht werden, in der Kalkulation einzubeziehen sind?

                            Dann dürfte sich der Wert PK Verwaltung doch verringern oder?
                            Wenn der Mitarbeiter verschiedene Aufgaben wahrnimmt, würde ich auch davon ausgehen, dass nur der Anteil, der für Kita aufgewendet wird aufzubringen ist.

                            Frage 4:

                            Der Spielplatz der KITA wurde vor einigen Jahren mit Fördermitteln neu gestaltet und in diesem Zuge als öffentlicher Spielplatz umgewidmet. Natürlich ist die KITA der Hauptnutznießer davon. Aber der Spielplatz verlangt Pflege, Wartung etc. Fallen durch die Umwidmung des Spielplatzes als öffentlicher Spielplatz entsprechende Kosten heraus? Ich denke ja, denn durch die Öffentlichkeit dürfte der Sachkostenanteil an Pfelge und Wartung, aber auch Erhaltungsaufwand des Grundstücks sowie ggf. Versicherungen etc. in andere Titel öffentlicher Hand übergehen udn bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleiben. Gleiches trift doch auch auf die PK Technisches Personal zu, soweit sie die Pflege, Wartung etc. des Spielplatzes übernehmen?
                            So würde ich das auch sehen.

                            Ich hatte mal in einem anderen Beitrag den Vorschlag gemacht, bei der Zugrundelegung der Kosten eines Platzes die Perspektive eines freien Trägers einzunehmen, der seine tatsächlichen Kosten auflistet, damit er die Kita betreiben kann. Wenn man davon ausgeht, dass der freie Träger über keine finanziellen Eigenmittel verfügt, dann muss der eine Reihe von Kostenfaktoren auflisten, an die man vielleicht nicht unmittelbar denkt, wenn man an Kita-Platzkosten denkt: Verwaltung, Buchführung, Fortbildung, Versicherungen .....
                            Es grüßt freundlich
                            Detlef Diskowski

                            Kommentar


                              #29
                              Vielen Dank für die Antwort. Auch für mich ist die altersgerechte Unterteilung durch Abweichungen der Platzkosten plausibel. Dennoch gibt es in der Gemeinde, die zugleich Träger ist, Bestrebungen, einheitliche Platzkosten für Krippe und KITA einzuführen.Daher muss ich in der bald vorliegenden Kalkulation darauf achten, dass eine entsprechende Betriebskostenauswisung vorhanden ist. Insbesondere beim Personalkostenansatz des Pädagogischen Personals sollte aufgrund der Quartalsmeldungen hinsichtlich des Zuschusses eine Differenzierung möglich sein.

                              Welche konkrete Rechtsgrundlage kann ich in der Argumentation hinsichtlich Unterscheidung Altersgruppen anbringen?
                              Es gilt, den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und das allgemeine gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip zu beachten (selbst wenn es sich nicht um Gebühren i.S.d. KAG handelt, sondern um Beiträge eigener Art). Hier nach darf eine Gebühr nicht in grobem Missverhältnis zur erbrachten Leistung stehen.

                              Wenn also einheitliche Elternbeiträge für u3 und ü3 erhoben werden, müssen wohl die u3-Beiträge auf die ü3-Beitrage abgesenkt werden, um die Eltern der Kindergartenkinder nicht ungerechtfertigt zu belasten (wenn ein Durchschnittssatz gebildet wird).
                              Es grüßt freundlich
                              Detlef Diskowski

                              Kommentar


                                #30

                                Der höchste EB ist sicherlich der bei 150% .... aber ich vermute, Sie zielen in eine andere Richtung. Können Sie den Hintergrund Ihrer Frage bitte deutlich machen.
                                Der höchste Elternbeitrag im höchsten Einkommen gem. Staffelung beträgt

                                - für ein u3-Kind 302,00 EUR

                                - für ein ü3-Kind 302,00 EUR

                                Voraussetzung hierfür ist der gesetzlich geregelte Betreuungsanspruch von 6h pro Tag = Wochenbetreuungszeit von 30h mit Gebührensatz von 100%

                                Eine Erhöhung der erforderlichen Betreuungszeit ist gestaffelt:

                                - bis 35h - 110%

                                - bis 40h - 120%

                                - bis 45h - 130%

                                - bis 50h - 140%

                                - bis 55h - 150%

                                Benötige ich also eine Betreuungszeit von 55h/Woche für mein Kind, würde ich also 453,00 EUR (entspr. 150%) an Beiträge zahlen. Das wäre die höchste Summe als Beitrag. Entspräche das auch dem höchsten Elternbeitrag? (sofern er nicht eh schon die durchschnittlichen Platzkosten übersteigt)

                                Kommentar

                                Lädt...
                                X