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Berechnung Betriebskosten/ Elternbeiträge

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    #61
    Das konnte niemand im gestrigen Finanzauschuss sagen.

    Die zuständige Mitarbeiterin im KGST ist leider erst ab 13.8. erreichbar

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      #62
      Das konnte niemand im gestrigen Finanzauschuss sagen.

      Die zuständige Mitarbeiterin im KGST ist leider erst ab 13.8. erreichbar

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        #63
        ich vermute dass die Gemeinde diese MAx Kosten für den Elternbeitrag nur bei 6 oder 8h ansetzt und es dann auf die 12h hochhrechnet.

        Wenn ich es jedoch richtig verstanden habe ist der max Betrag der betrag der bei maximalen Einkommen und maximaler Stundenzahl als Ausgangspunkt genommen werden muss.
        Das wird jetzt hier ein Dialog, aber da die Fragen m.E. von allgemeinem Interesse sind, ist das o.k.

        Wie ich an anderen Stellen mehrfach schrieb, ist die Annahme, man könne exakte Verbindung von Kosten und Elternbeiträgen herstellen, nicht zutreffend. Bei der Festsetzung von Elternbeiträgen haben die Träger einen großen Gestaltungsspielraum - der allerdings nicht überzogen werden darf.

        Betrachtet man die Kostenseite, dann gibt es bei den Betreuungszeiten EINEN großen Sprung (beim Alter der Kinder drei Sprünge - Krippe, Kiga, Hort). Der liegt bei mehr oder weniger sechs Stunden (im Hort bei mehr oder weniger vier Stunden), weil die Kosten des notwendigen pädagogischen Personals den weitaus überwiegenden Teil der Kosten ausmachen. Dieser Kostensprung wird abgemildert durch die Zuschüsse des Jugendamtes (die nach den drei Altersgruppen und den beiden Betreuungszeiten gestaffelt sind).

        Eine reine Kostenbetrachtung hinsichtlich der Restkosten bei der Gemeinde für die unterschiedlichen Betreuungszeiten wäre sicher höchst kompliziert und würde (wenn dies 1 zu 1 als Elternbeitrag umgesetzt wird) auch zu schwierigen Ergebnissen führen.

        Es gibt also gute Gründe, eine gleichmäßige Staffelung (im Stundentakt oder so) vorzunehmen.

        Es gibt auch gute Gründe bestimmte Betreuungszeiten finanziell günstiger oder teurer zu machen, um Anreize zu setzen oder Fehlanreize zu vermeiden.

        Im Grundsatz ist das m.E. nicht zu beanstanden - wenn es nicht überzogen wird und z.B. das Äquivalenzprinzip (Beziehung zwischen Leistung und Kosten) verdreht. Das gilt nicht nur für die Betreuungszeiten, sondern z.B. auch für die Altersstufen (will man den Hort finanziell günstig machen, um Anreize zu setzen ....?)

        Also insgesamt ein komplexes Vorhaben, in das jede Menge soziale, pädagogische, finanzielle.... Wertungen eingehen und damit eine gute Grundlage für Diskussionen über diese Gestaltungsspielräume in der Gemende. In jedem Fall ist es kein einfaches, durch Rechenoperationen alleine lösbares Thema (wie hier in manchen Beiträgen der Eindruck erweckt wird).

        Bei dem von Ihnen dargestellten Ergebnis (ein Elternbeitrag, der die bei der Gemeinde verbleibenden Kosten für den Platz um 300€ übersteigt) scheint mir der Gestaltungsspielraum allerdings sehr weit ausgedehnt zu sein.
        Es grüßt freundlich
        Detlef Diskowski

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          #64
          Vielen Dank für Ihre Ausführungen.

          Ich hinterfarge die Steigerung um 300 Euro nochmal in der Verwaltung und lasse Ihnen die Antwort dann zukommen.

          Wünsche einen schönen warmen Dienstag

          Gruß

          Duirk Pehnert

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            #65
            max Kosten Krippe 890 Euro ...

            Zum Thema Geminkosten in der Kalkulation:

            Was genau verbirgt sich hinter ?

            - Sachkosten des Arbeitsplatzes Sacharbeiter verwaltung 10.476 Euro

            - Gemeinkosten Sacharbeiter Verwaltung 15.092 Euro

            - Gemeinkosten notwendiges Personal 310.254 Euro

            - Gemeinkosten zusätzlich notw. Personal 43.488 Euro

            - GemeinkostenLeitung 16.342 Euro

            - Gemeinkosten Multiplikator 5.408 Euro

            - Gemeinkosten techn Kräfte 18.559 Euro
            Leider konnte ich nicht erkennen, ob die Kosten auf den Monat oder auf das Jahr bezogen sind.

            Pro Jahr wäre das sehr preiswert, pro Monat würde das bedeuten, wenn die Rechnung stimmt, sollte die Kita geschlossen werden. Gibt es Eltern, die solche Beträge zahlen?

            ich vermute dass die Gemeinde diese MAx Kosten für den Elternbeitrag nur bei 6 oder 8h ansetzt und es dann auf die 12h hochhrechnet.

            Wenn ich es jedoch richtig verstanden habe ist der max Betrag der betrag der bei maximalen Einkommen und maximaler Stundenzahl als Ausgangspunkt genommen werden muss.
            Es führt regelmäßig zur Verwirrung, dass es verschiedene Maxima gibt: Einmal bezogen auf das Einkommen und einmal bezogen auf die Betreuungszeit.

            Einfach ist es, das einkommensbezogene Maximum zu erklären: Würden alle Eltern gut verdienen, nur Einzelkinder die Einrichtung besuchen, (also kein Geschwisterrabatt), dann wären die Elternbeiträge kostendeckend. Deshalb schreibt Herr Diskowski:

            Stellen Sie sich vor, Sie betreiben als Elterninitiative eine Kita und investieren hier keine ehrenamtliche Arbeit, sondern jeder erforderliche Aufwand an Material und Arbeitskraft muss bezahlt werden. Welche Forderungen zur Finanzierung würden Sie wohl erheben?
            Um das sauber zu berechnen, müssten alle Kinder der Einrichtung gleich alt sein und gleich lange betreut werden, sonst wird die Rechnung durch den zweiten Themenkreis komplizierter.

            ist die Annahme, man könne exakte Verbindung von Kosten und Elternbeiträgen herstellen, nicht zutreffend. Bei der Festsetzung von Elternbeiträgen haben die Träger einen großen Gestaltungsspielraum - der allerdings nicht überzogen werden darf.
            Wenn ich die von Herrn Pehnert genannten Höchstbeiträge sehe (890€ - 589€), habe ich das Gefühl, hier wird einfach der Maximalbeitrag für 8 Stunden proportional auf 12 Stunden hochgerechnet (oder umgekehrt heruntergerechnet).

            So einfach darf man IMHO nicht rechnen. Schließlich ist ein großer Teil der Kosten nicht von der Betreuungszeit abhängig.

            Eine genauere Rechnung würde aber nur eine Zahl verkleinern und dafür die andere vergrößern, zu teuer bleibt die Einrichtung trotzdem.

            Es gibt also gute Gründe, eine gleichmäßige Staffelung (im Stundentakt oder so) vorzunehmen.
            Stundentakt ist nicht unbedingt nötig. Gesetzlich vorgeschrieben sind zwei Zeitstufen, für sozial ausreichend und praktisch handhabbar finde ich vier Stufen. (Krippe/Kindergarten: 4 oder 5 h; 6 h, 9 oder 10 h und mehr)

            Es gibt auch gute Gründe bestimmte Betreuungszeiten finanziell günstiger oder teurer zu machen, um Anreize zu setzen oder Fehlanreize zu vermeiden.

            ...

            In jedem Fall ist es kein einfaches, durch Rechenoperationen alleine lösbares Thema (wie hier in manchen Beiträgen der Eindruck erweckt wird).
            Natürlich ist es durch Rechenoperationen lösbar, aber eben nicht einfach.

            Edit:

            Vergessen: Bei der Staffelung nach Betreuungszeit ist das Maximum nicht unbedingt 100 %. Bei mir ist die Normbetreuungszeit 100 %. Wieviel Prozent man auf/abschlägt, hängt auch von der Altersstufe ab. Das liegt daran, dass die Erzieher ein wesentlicher zeitabhängiger Kostenfaktor ist und der wirkt sich natürlich in der Krippe stärker aus als im Hort, auch wenn der größte Teil der Kosten vom Land getragen wird.

            Diese institutionelle Förderung muss natürlich vor der ganzen Kostenrechnung abgezogen werden.

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              #66
              Da diese in der Verwaltung

              der Gemeinde nicht vorliegt, wird sich den Werten der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für

              Verwaltungsmanagement bedient. Hierdurch werden nicht 100 % der tatsächlich entstehenden

              Gemeinkosten abgebildet, sondern nur ein Bruchteil davon. Für den Nicht-Büroarbeitsplatz werden

              15 % Gemeinkosten von den Personalkosten AG-Brutto berechnet und für einem Büroarbeitsplatz

              werden 20 % Gemeinkosten von den Personalkosten AG-Brutto in Ansatz gebracht. Die Sachkosten

              des Arbeitsplatzes für den Sachbearbeiter der Verwaltung setzt sich aus 9.700 € für einen

              Arbeitsplatz á 2 Mitarbeiter die zu 54 % von ihrer gesamten Arbeitszeit für den Bereich Kita zuständig

              sind. Die Gemeinkosten fallen jährlich an."

              Dennoch sind in der Kalkulation Positionen wie Drucker, Computer, Bürostühle ect mit aufgeführt und fließen über die Abschreibungen auch noch mit in die Elternbeiträge ein.

              Ist dies dann nicht eine Doppeltberechnung?

              Dirk Pehnert
              Die erste Frage ist ja schon woher die Kommune weis, dass mit den Werten der KG nur ein Bruchteil der Kosten abgebildet wird, wenn sie doch keine Kostenstellenrechnung haben.... Die KG geht seit Jahren davon aus, das sie realistische Wertansätze "verkaufen".

              Und ja es ist dann eine Doppelberechnung. Die Sachkosten des Arbeitsplatzes umfassen , jedenfalls war es in den vergangenen Jahren so, die Material- sowie die technische Ausstattung eines Arbeitsplatzes. Das ist die selbe Geschichte wie die kalkulatorische Miete... Entweder echte Zahlen, also Abschreibungen etc. Oder fiktive z.B statistische Werte, kalkulierte Angaben etc. Leider glauben die meisten Kommunen mit einer, für sie positiven, Mischung durchzukommen und am Ende muss man wieder bis zum Gericht, ärgerlich

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                #67
                Hallo,

                in einem der vorherigen Beiträge habe ich folgende Aussage gefunden, die mich etwas irritiert:

                "...ich vermute dass die Gemeinde diese MAx Kosten für den Elternbeitrag nur bei 6 oder 8h ansetzt und es dann auf die 12h hochrechnet.

                Wenn ich es jedoch richtig verstanden habe ist der max Betrag der Betrag der bei maximalen Einkommen und maximaler Stundenzahl als Ausgangspunkt genommen werden muss..."

                M.E. ist doch der kalkulierte Höchstbeitrag für jede Betreuungsform beim höchsten Betreuungsumfang und dem höchsten Einkommen anzusetzen. Insofern kann doch der oben von Dirk Pehnert genannte Höchstsatz nicht einfach von 8h auf 12h hochgerechnet werden oder habe ich einen Denkfehler? Dies würde im Ergebnis einen Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot zur Folge haben.

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                  #68
                  oder habe ich einen Denkfehler?
                  Ja. Ich habe dazu in meinem letzten Beitrag geschrieben:

                  Es führt regelmäßig zur Verwirrung, dass es verschiedene Maxima gibt: Einmal bezogen auf das Einkommen und einmal bezogen auf die Betreuungszeit.
                  Lies bitte den Rest des Beitrags von da ab.

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                    #69
                    Hallo,

                    ich muss zum Verständnis noch einmal nachfragen. Wie ich bereits oben geschrieben habe, gibt es nicht nur einen Höchstsatz, sondern für jede Betreuungsform einen. Der Höchstsatz sind die tatsächlich anfallenden Platzkosten minus der institutionellen Zuschüsse. Gemäß des durch den Träger zu beachtenden Kostenüberschreitungsverbotes kann der ermittelte Höchstsatz m.E. nicht überschritten werden, sondern muss beim höchsten Betreuungsumfang für KK,KG und Hort anknüpfen und dann heruntergestaffelt werden. Wie kann ein Träger den Höchstsatz mit dem gesetzlichen Betreuungsumfang verknüpfen und diesen in einigen Fällen bis auf 150% der tatsächlichen Platzkosten ausweiten?

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                      #70
                      Also noch mal: Der Begriff "Höchstsatz" bezieht sich zunächst mal auf die Einkommensstaffelung. Das Kitagesetz verlangt eine soziale Staffelung. Also wer weniger verdient, dem wird ein Teil der Kosten erlassen, aber nach oben gibt es eine Grenze. Wer genug verdient, zahlt den Höchstsatz, also die gesamten Kosten, soweit es möglich ist, diese zu bestimmen. Eigentlich lassen sich die Kosten wirklich erst nachträglich ermitteln. Das will weder der Gesetzgeber noch der Träger und auch nicht der Beitragspflichtige. Damit der (evtl. freie) Träger nicht pleite geht, wird nachträglich mit den Wohnortkommunen der Erziehungspflichtigen abgerechnet.

                      Und nun zum Thema:

                      Die (möglichst gewissenhafte, aber nie punktgenaue) Berechnung der Kosten basiert auf den Haushaltszahlen des Trägers. Diese Zahlen sind Gesamtkosten der Einrichtung(en) des Trägers. Würde man diese einfach durch die Kinderzahl teilen, erhielte man also durchschnittliche Platzkosten. Das Hortkind und das Krippenkind, das nur 4 Stunden verweilende und das 10 Stunden bleibende Kind müssten den gleichen Beitrag zahlen!!!

                      Die Durchschnittskosten bilden also den Höchstbeitrag für das Durchschnittskind. Daraus muss der Träger aus dem unterschiedlichen Alter und der verschiedenen Betreuungszeit Höchstbeiträge für die einzelnen Kategorien bilden. Bezüglich der Betreuungszeit spricht nichts gegen eine einfache prozentuale Staffelung. Wer kürzer betreut wird, zahlt weniger als 100%, wer länger betreut wird, zahlt mehr.

                      Es darf natürlich nicht passieren, dass es nur 120%-Kinder gibt. Und 150% erscheint mir arg viel.

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                        #71
                        Hallo,

                        ich versuche meine Frage einmal anhand eines Beispiels darzustellen. Vielleicht könnte sich auch ein Admin (Herr Diskowski') zu diesem Thema äußern.

                        Nehmen wir an, die Platzkosten betragen nach Abzug der Zuschüsse für Krippenkinder bis 6 h 280€, über 6h 340€. Nur diese beiden Umfänge kennt das Gesetz in Bezug auf die Personalkostenfinanzierung.

                        Nehmen wir weiter an, der Träger öffnet die Kita bis zu 12h am Tag. Dann darf m.E. der maximale Elternbeitrag für 12h Betreuungszeit in der Krippe 340€ betragen.

                        Viele Grüße

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                          #72
                          Nur diese beiden Umfänge kennt das Gesetz in Bezug auf die Personalkostenfinanzierung.
                          Nein. Zwei Betreuungszeitumfänge sind das Minimum. Wie ich schon schrieb, halte ich vier Stufen für sinnvoll und praktikabel.

                          Nehmen wir an, die Platzkosten betragen nach Abzug der Zuschüsse für Krippenkinder bis 6 h 280€, über 6h 340€.
                          Das kann eine Satzung so festlegen.

                          Dann darf m.E. der maximale Elternbeitrag für 12h Betreuungszeit in der Krippe 340€ betragen.
                          Richtig. Mehr als eine Satzung festlegt, darf nicht erhoben werden.

                          Vielleicht könnte sich auch ein Admin (Herr Diskowski') zu diesem Thema äußern.
                          Auch Her Diskowski ist nicht ständig online.

                          Kommentar


                            #73
                            Wer genug verdient, zahlt den Höchstsatz, also die gesamten Kosten, soweit es möglich ist, diese zu bestimmen.
                            Weil hier soviel Missverständnisse unterwegs sind, nochmal ganz pingeling: Höchstsatz sind die gesamten Kosten abzüglich der Finanzierung nach § 16 (2)
                            Es grüßt freundlich
                            Detlef Diskowski

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                              #74
                              diese Argumentation kenne ich nur zu gut. In meiner Branche nennt man soetwas dann Abwehrberatung....

                              Fakt ist, dass das OVG eindeutig (RN 22) gesagt hat, dass die Berücksichtigung von Zinsen im Sinne des KAG nach der KitaBKNV nicht zulässig ist und (RN 23) bereits dieser Mangel zur Unwirksamkeit der Satzung insgesamt führt. Kostendeckung spielt dabei keine Rolle und wer kalkulatorische Zinsen berücksichtigt, hat doch wohl Eindeutig das KAG angewendet

                              In meinen eigenen Verfahren hat der VG Richter nach dem OVG Urteil sogleich die Kalkulation unserer Kommune angefordert (natürlich sind da auch die Zinsen drin) und auch formuliert wo die Reise hingeht. Da die Frist zur Stellungnahme noch nicht abgelaufen ist, habe ich noch kein Urteil in der Hand, dass wird aber wohl nicht mehr lange dauern.
                              Gibt es bei Deinem Verfahren mittlerweile ein Update? In meiner Gemeinde wurde letzte Woche im Schnelldurchlauf eine Kitasatzungsänderung "beraten". Dort heißt es jetzt:

                              Nach der Änderung des § 17 Abs. 2 KitaG n.F. ist bei der Bemessung des höchsten Elternbeitrags von den zugrunde gelegten Betriebskosten die institutionelle Förderung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe abzuziehen. Der höchste Elternbeitrag darf die anteilig auf einen Betreuungsplatz entfallenden rechnerischen Betriebskosten der Kindertagesstätten eines Einrichtungsträgers in der Gemeinde nicht übersteigen. Betreibt ein örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder ein Verpflichteter gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3 KitaG eigene Kindertagesstätten, so sind zur Bemessung der Elternbeiträge von den Betriebskosten die Zuschüsse in Abzug zu bringen, die den Trägern von Kindertagesstätten gemäß § 16 Abs. 2 KitaG zustehen. Die Sozialverträglichkeit ist auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Höhe und Staffelung herzustellen. § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) findet keine Anwendung.

                              Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit seinem Urteil vom 6. Oktober 2017 (OVG 6 A 15.15) bestätigt, dass Elternbeiträge öffentliche Abgaben besonderer Art sind. Dementsprechend hat es § 6 KAG für nicht anwendbar erklärt. Das Kostendeckungsprinzip, das im KAG verankert ist, passt nicht zum Grundgedanken des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII), wonach Elternbeiträge so zu gestalten sind, dass ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot von jedem Kind in Anspruch genommen werden kann. Das KitaG bestimmt daher ihre sozialverträgliche Gestaltung. Es kommt dabei gerade nicht darauf an, dass die Einnahmen aus Elternbeiträgen zur Deckung der Betriebskosten einer Kindertagesstätte ausreichen.

                              Diese Grundsätze wurden bereits bisher von der Gemeinde gewahrt.
                              Nur "zur Klarstellung" entferne man den bisherigen Bezug in der Präambel auf das KAG und aktualisiere die Ermittlung der Betreuungsplatzkosten für 2017 unter Berücksichtigung einer kalkulatorischen Miete und unter Weglassen kalkulatorischer Zinsen. Weiterhin streicht man die höchste Betreuungsstufe für Krippe und Kindergarten ersatzlos. Im direkten Vergleich übersteigt dann der höchste Elternbeitrag nicht mehr die anteilig auf einen Betreuungsplatz entfallenden rechnerischen Betriebskosten der Kindertagesstätte. Die gestrichene Betreuungsstufe >50h hatte mit 125% des Elternbeitrags locker die auf einen Betreuungsplatz entfallenden rechnerischen Betriebskosten gesprengt.

                              Darf die Gemeinde eigentlich auf Basis der einzeln ausgewiesenen Kosten pro Kita einen Durchschnitt ermitteln oder muss der nicht noch nach Anzahl der Kinder pro Einrichtung gewichtet werden? Allein dieser mathematische "Trick" erhöht die durchschnittlichen Kosten um 11%, weil zwei kleinere Kitas deutlich höhere durchschnitliche Kosten ausweisen.

                              Die neue Kostenberechnung 2017 enthält gegenüber 2016 zum Teil drastische Veränderungen wie 0,5 Mio kalkulatorische Miete, um 61% gesunkene Abschreibungen des beweglichen Anlagevermögens, um 34% steigende Kosten für Abfallentsorgung, Kehrgebühren während die Energiekosten um 23% sinken. Wie das innerhalb eines Jahres zustande kommt, ist nicht plausibel erklärbar.

                              Der Wareneinsatz steigt um 44% auf knapp 900 Tausend Euro innerhalb eines Jahres! Damit stiegen die Kosten für das Essen um 243% in 2 Jahren, während die Personalkosten zum Beispiel nahezu gleich blieben von 2016 auf 2017. Und das ohne eine Änderung beim Essen - die Kinder bekamen vorher die gleiche Anzahl von Mahlzeiten und der Elternbeitrag änderte sich auch nicht. Die Erklärung lautet lapidar:

                              Hinzu kam ein Wechsel in der Kita-Sachbearbeitung, die langjährige Kita-Sachbearbeiterin ging in den Ruhestand und die Stelle wurde im September neu besetzt. Auf Grund dessen und des erheblichen Mehraufwandes wurde die exakte Kostenkontrolle versäumt und es fiel nicht rechtzeitig auf, dass die geplanten Mittel für 2017 nicht ausreichen werden.
                              Müssen Eltern eigentlich alle Kosten einfach akzeptieren oder gibt es hier auch sowas wie Organversagen? Die 125 Euro pro Kind für das kostenfreie letzte Kitajahr führen darüberhinaus in Summe zu einer deutlichen Einsparung bei der Gemeinde. Lag die Kostendeckung durch Eltern 2016 noch bei 21,63% und die der Gemeinde bei 22,36%, landen wir für 2017 bei den Elternbeiträgen bei 21,65% und die Gemeinde/Eigenanteils des Trägers trägt nur noch 19,25%.

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                                #75
                                Lag die Kostendeckung durch Eltern 2016 noch bei 21,63% und die der Gemeinde bei 22,36%, landen wir für 2017 bei den Elternbeiträgen bei 21,65% und die Gemeinde/Eigenanteils des Trägers trägt nur noch 19,25%.
                                Die Statistik kann man sich ja mal anschauen, aber sie sagt nichts über die Ursachen. Ein Absinken der Arbeitslosigkeit in der Region hat den gleichen Effekt.

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