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Finanzierung Kindertagesbetreuung ( Zuschüsse § 16 ff Kita-Gesetz)

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    Finanzierung Kindertagesbetreuung ( Zuschüsse § 16 ff Kita-Gesetz)

    Hallo,

    für mein Verständnis möchte ich hier mal was fragen:

    Die Finanzierung der Träger von Kindertagesstätten funktioniert über § 16 (1) Kita-Gesetz. Die Kosten der Kindertagesbetreuung werden durch Eigenleistungen des Trägers, durch Elternbeiträge, durch die Gemeinde sowie durch Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt. Örtlich zuständig für die Gewährung der Zuschüsse nach den Absätzen 2 und 3 ist jeweils die Gebietskörperschaft, in deren Zuständigkeitsbereich die Einrichtung gelegen ist.

    Nach § 16(2) Kita-Gesetz: Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährt dem Träger der Kindertagesstätte einen Zuschuss zu den Kosten des notwendigen pädagogischen Personals der Einrichtung, das zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 1 erforderlich ist. Der Zuschuss beträgt 88,6 Prozent dieser Kosten für jedes betreute Kind im Alter bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, 85,2 Prozent dieser Kosten für jedes betreute Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung und 84 Prozent dieser Kosten für jedes betreute Kind im Grundschulalter. Dieser Zuschuss wird höchstens für die Anzahl des tatsächlich beschäftigten pädagogischen Personals gewährt. Bemessungsgröße sind die Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelung. Zusätzlich wird ein pauschalierter Zuschuss für die Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 6 und 7 gewährt, der sich an der Zahl der Kinder im Alter vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung orientiert. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann diesen zusätzlichen Zuschuss hiervon abweichend insbesondere nach sozialen Kriterien bemessen. Bis zum 31. Juli 2016 beträgt der Prozentsatz nach Satz 2 für Kinder im Alter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres 87,4 Prozent.

    Für die Elternbeiträge sind dann umlagefähigen Betriebskosten relevant, die nach Abzug sämtlicher Zuschüsse (§ 16(2), § 16 (6) Satz 2, § 16 (6) Satz 4, § 16a (1) und (2) Kita-G) bestehen. (Bei den pädagogischen Personalkosten als nur 11,4%, 11,8 % und 16%).

    Die Begrifflichkeiten halten wir mal fest §69ff SBG VIII sowie Erstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (AGKJHG) Brandenburg § 1 (1) und § 8 (1):

    - überörtlicher Träger der Jugendhilfe = Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (Abt. 2)

    - örtlicher Träger der Jugendhilfe = Landkreise

    - Träger der öffentlichen Jugendhilfe = Kommune und Einrichtung städtisch

    - Träger der freien Jugendhilfe = freie Träger (private)

    - Tagespflege

    Zuschüsse zahlt zu § 16 (6) Satz 2, § 16 (6) Satz 4, § 16a (1) und (2) Kita-G das Land an die Landkreise.

    Landkreise, als örtlicher Träger der Jugendhilfe, gewährt nach § 16 (2) Kita-G die Zuschüsse aus eigenen Etatmitteln an die Träger der Einrichtungen.

    Jedoch können Landkreise regeln, nach § 12 (1) Kita-G, dass ein Vertrag geschlossen werden kann und die Kommunen und kreisfreien Städte teilweise die Aufgaben des Landkreises übernehmen können. Dabei ist dann auch die Kostenerstattung zu klären und zu regeln.

    Festzuhalten ist aber, dass der örtliche Träger der Jugendhilfe weiterhin auch dieser bleibt.

    Nun regelt ein Landkreis eben das o.g. mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrags mit den Kommunen und Städte im Jahr 2004.

    Dieser Vertrag regelt die Aufgaben des Landkreises, die Aufgaben der Kommunen und Städte und die Kosten.

    § 2 Nr. 7 besagt, dass die Auszahlung der Zuschüsse zu den p. Personalkosten Aufgabe der Gemeinde (Kommune) ist.

    § 3 regelt die Kostenerstattungen. Hier beteiligt sich der Landkreis jährlich mit einer festen Summe in Höhe von 8,074 Mio Euro (Betreuungszuschuss) und reicht die Landeszuschüsse (o.g.) weiter.

    Es wird darin nicht geregelt, wer für die Differenzen aufkommen soll.

    Nun ergibt sich für 2014 folgendes Bild:

    Kita-G Zuschuss § 16(2) = 43 Mio Euro

    davon Zuschuss Land (§ 16 (6) Satz 2, § 16 (6) Satz 4, § 16a (1) und (2))= 19,7 Mio Euro

    verbleiben = 23, 3 Mio Euro (§16 (2))

    Von 23,3 Mio Euro beteiligt sich der Landkreis mit 8,074 Mio Euro = 15,226 Mio Euro. 15,226 Mio behält er als ersparte Kreisumlage ein.

    Ersparte Kreisumlage bedeutet, der Landkreis würde auszahlen und die Kommunen müssten diesen Betrag aus eigenem Etat wieder zurückzahlen, ggf. erhöhe sich die Kreisumlage der Kommunen. Man spart sich diesen Umweg und "Mehraufwand".

    Wer kommt jetzt für die restlichen 15,226 Mio Euro auf?

    Soweit bei einigen Platzkostenkalkulationen der Kommunen des betroffenen Landkreises ersichtlich ist, fließen als Abzug nur die tatsächlichen gezahlten Zuschüsse in die Platzkostenkalkulationen statt die eigentlichen Zuschüsse nach Kita-G. Gesetzeskonform?

    Wenn der Vertrag nicht existieren würden, also würden 43 Mio Euro fließen, welche in Abzug gebracht werden müssten in den Platzkostenkalkulationen.

    Die ersparte Kreisumlage hat sich von 2004 mit 6,8 Mio Euro auf nunmehr 19,6 Mio Euro in 2017 erhöht. Die Umlagengrundlagen spielen wohl auch dabei eine Rolle (je höher desto weniger - augenscheinlich).

    BG

    Tree

    #2
    Für die Elternbeiträge sind dann umlagefähigen Betriebskosten relevant, die nach Abzug sämtlicher Zuschüsse (§ 16(2), § 16 (6) Satz 2, § 16 (6) Satz 4, § 16a (1) und (2) Kita-G) bestehen. (Bei den pädagogischen Personalkosten als nur 11,4%, 11,8 % und 16%).
    Ein pingeliger Hinweis: Die Zuschüsse des Landes nach § 16 (6) sind in den Zuschüssen des örtlichen Trägers enthalten.

    Die Begrifflichkeiten halten wir mal fest §69ff SBG VIII sowie Erstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (AGKJHG) Brandenburg § 1 (1) und § 8 (1):

    - überörtlicher Träger der Jugendhilfe = Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (Abt. 2)

    - örtlicher Träger der Jugendhilfe = Landkreise

    - Träger der öffentlichen Jugendhilfe = Kommune und Einrichtung städtisch

    - Träger der freien Jugendhilfe = freie Träger (private)

    - Tagespflege
    Auch hier etwas Pingelei: "örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Kreise und kreisfreie Städte.

    Städtische Einrichtungen sind öffentliche Träger - aber nicht in der hier vorgestellten Systematik; über die Stellung der Gemeinden imSGB VIII gibt es eine Reihe von mehr oder weniger zutreffenden Annahmen was darin begründet ist, dass sie im SGB VIII eigentlich garnicht vorkommen.

    Zuschüsse zahlt zu § 16 (6) Satz 2, § 16 (6) Satz 4, § 16a (1) und (2) Kita-G das Land an die Landkreise.

    Landkreise, als örtlicher Träger der Jugendhilfe, gewährt nach § 16 (2) Kita-G die Zuschüsse aus eigenen Etatmitteln an die Träger der Einrichtungen.

    Jedoch können Landkreise regeln, nach § 12 (1) Kita-G, dass ein Vertrag geschlossen werden kann und die Kommunen und kreisfreien Städte teilweise die Aufgaben des Landkreises übernehmen können. Dabei ist dann auch die Kostenerstattung zu klären und zu regeln.

    Festzuhalten ist aber, dass der örtliche Träger der Jugendhilfe weiterhin auch dieser bleibt.

    Nun regelt ein Landkreis eben das o.g. mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrags mit den Kommunen und Städte im Jahr 2004.
    ........

    Wenn ihr Rechenbeispiel auf die Frage hinausläuft, welche Betriebskosten grundsätzlich elternbeitragsfähig sind, möchte ich auf meine Antwort vom 31.5.2017 verweisen: "Wenn Landkreis und Gemeinde eine Vereinbarung über die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 12 Abs.1 KitaG schließen und in diesem Zusammenhang Finanzierungsregelungenn treffen - in deren Folge der Zuschuss des Landkreises geringer ist als er nach § 16 (2) KitaG eigentlich wäre - dann übernimmt die Gemeinde einen Teil der Förderung der öffentlichen Jugendhilfe.

    Also wäre der eigentliche Zuschuss nach § 16 Abs. 2 abzuziehen."
    https://kita-brandenburg-forum.de/fo...isch-gctid1043

    Wenn Sie aber tatsächlich nur die Frage haben, wer die Restkosten trägt, so ist die Antwort einfach: Die Gemeinde, die sich per öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichtet hat für den Kreis die Aufgabe wahrzunehmen und die dabei die entsprechenden Kostenregelungen vereinbart hat.
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

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      #3
      Hallo Herr Diskowski,

      wenn ich richtig verstanden habe, müssten die Gemeinden die restlichen 15,226 Euro aus deren Etat (Gemeindeetat) auslegen UND dürften diese NICHT auf die ELTERN umlegen?

      Jedoch ist in einigen Gemeinden (Kommunen) laut Platzkostenkalkulation nur der gezahlte Zuschuss des Landkreises abgezogen worden. Dieses lässt sich sehr gut an den Haushaltsplänen belegen. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Eltern dadurch höhere Elternbeiträge zahlen mussten und noch müssen.

      Es steht übrigens nicht im Vertrag, dass die Gemeinden die restlichen Gelder aufbringen müssen. Nur, dass die Auszahlung der Zuschüsse deren Aufgabe ist. Wenn wir da mal kleinlich sind, tun diese Gemeinden ja auch nichts anderes, als die tatsächlich gezahlten Zuschüsse auszuzahlen an die Träger (freie und städtische). Es ist auch nicht geregelt, wie die gezahlten und tatsächlichen Zuschüsse bei den Platzkostenkalkulationen anzusetzen sind.

      Der Landkreis müsste hier die Rechtmäßigkeit prüfen, was er augenscheinlich bisher versäumt hat und vermutlich erst jetzt tut.

      BG

      Tree

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        #4
        Hallo Treecolor,

        es geht nicht darum, ob die Gemeinde 15,226 Euro aus ihrem Etat aufbringen muss oder um sonstige penibel gerechneten Beträge:

        Wenn die Gemeinde Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe übernimmt, dann hat sie auch die entsprechenden Leistungen zu gewähren.

        Für die freien Träger wie für die Eltern ist es unerheblich, wie im Innenverhältnis der kommunalen Seite (Kreis und Gemeinde) die Finanzierung geregelt ist. Die (Höchstsätze der) Elternbeiträge bestimmen sich aus den Betriebskosten abzüglich der institutionellen Förderung der öffentlichen Jugendhilfe - wer auch immer die im Einzelnen aufbringt. Diese ganze feinsinnige Rechnerei ist daher m.E. unnötig.

        Stellen Sie sich den Fall vor, dass die Gemeinden mit den Kreisen vereinbaren (oder dass gesetzlich geregelt wird), dass nur noch die Gemeinden für die Finanzierung der Kitas zuständig sind. Dann geht es immernoch um den Anteil (wie das Bundesverwaltungsgericht gemeint hat) der Förderung der öffentlichen Jugendhilfe, die von den Betriebskosten abzuziehen sind - um die umlagefähigen Kosten zu erhalten.
        Es grüßt freundlich
        Detlef Diskowski

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          #5
          Hallo Herr Diskowski,

          vielen Dank für die Ausführungen.

          Allerdings muss Ihnen in der Hinsicht widersprechen, dass gerade das penible Rechnen dazu geführt hat, dass diese "Praxis" bei der Berechnung der Platzkostenkalkulation aufgefallen ist.

          Aus meiner Sicht macht es schon einen Unterschied, ob die institutionelle Förderung der öffentlichen Jugendhilfe abgezogen wird in voller Höhe oder nicht.

          Unbeschrieben ist auch die erwähnte Rechtsaufsicht und Kommunalaufsicht des betroffenen Landkreises.

          Das Einvernehmen zu den Satzungen und somit auch zu den Platzkostenkalkulation IST vom örtlichen Träger der Jugendhilfe erteilt worden, obwohl die Höhe der Elternbeiträge in vielen Fällen höher lag als die eigentlichen umlagefähigen Betriebskosten abzüglich der institutionellen Förderung.

          BG

          Tree

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            #6
            Hallo Herr Diskowski,

            ich war am 29.04. in Potsdam und habe einige Fragen zu Ihrer Präsentation. Auf Seite 3 steht, dass der maximale Elternbeitrag den grundsätzlich umlagefähigen Betriebskosten abzgl. des Mittagessenanteils entspricht.

            Die hier genannten grundsätzlich umlagefähigen BK müssten den "restlichen Personalkosten sowie Sachkosten" auf Seite 5 Ihrer Präsentation entsprechen. Diese Kosten werden jedoch anteilig von Gemeinde, Eltern und Träger getragen, das widerspricht Ihrer Darstellung auf Seite 3 zu den Elternbeiträgen.

            Ist es richtig, dass nicht alle umlagefähigen Betriebskosten durch die Elternbeiträge bei maximalem Beitragssatz abgedeckt werden müssen?

            Nach §16 Abs. 3 KitaG müssen die Gemeinden die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstück tragen. Diese Kosten dürfen demnach nicht auf die Elternbeiträge umgelegt werden, oder?

            Zu den Bewirtschaftungskosten zählen nach §19 Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) und auch nach § 24 II. Berechnungsverordnung (II. BV) die Kosten für Abschreibung, Betriebskosten, Instandhaltungskosten, Verwaltungskosten. Demnach dürfte der Elternbeitrag nur über die "bei sparsamer Betriebsführung" hinausgehenden Kosten angesetzt werden. Was bleibt da eigentlich noch übrig?

            Ebenso stellt sich die Frage, wie sich der Kostenanteil der Gemeinde verhält, wenn die Gemeinde gleichzeitig Träger der Kitaeinrichtungen ist. Muss die Gemeinde dann auch die in §16 Abs. 1 KitaG festgelegten Eigenleistungen des Trägers tragen? Und wie definiert sich die vom Träger zu erbringende angemessene Eigenleistung nach §14 Abs. 2 KitaG?

            Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung meiner Fragen.

            Mit freundlichen Grüßen

            Interessierte Mutter

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              #7
              Sehr geehrter Herr Wilms,

              sehr geehrter Herr Diskowski,

              stellen wir fest, wenn ein Landkreis mit seinen kreiseigenen Gemeinden und Ämtern die Aufgaben der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf diese übertragen hat, MUSS die Gemeinde oder Amt diese Aufgaben wahrnehmen.

              Bedeutet aber auch, dass er die Zuschüsse, die eigentlich der Landkreis aufbringen müsste (institionelle Förderung der ööfentlichen Jugendhilfe), von der Gemeinde "erbracht" werden muss. Im Umkehrschluss also diese Zuschüsse nach §16(2) KitaG auch von den Platzkosten abziehen.

              Interessant ist es, wenn der Träger der Einrichtung auch die Gemeinde ist also kommunal. Auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art 3 GG) gehe ich jedoch davon aus, dass freie und kommunale Träger auch gleichbehandelt werden.

              Wenn das nicht der Fall wäre, würde sich hier wieder dem § 16(1) KitaG widersprechen, denn dann hätte die Gemeinde (als Träger) keine Kosten, da die Eltern dafür aufkommen.

              Nach § 16(2) gewährt der örtliche Träger die Zuschüsse 88,6%, 85,2% und 84%.

              Sofern diesen Beitrag von Herrn Wilms Beitrag (viewtopic.php?f=33&t=517) richtig verstehe, gibt es keine eindeutige Rechtsprechung, wie mit den Zuschüssen umgegangen werden soll:

              Würde das nicht u.a. zu steuerlichen Vorteilen führen bzw. eine Quersubvention bedeuten.

              Mal wieder ein Beispiel für Krippe:

              mit Abzug Zuschüsse auf Platzkostenkalkulation:

              Ausgaben pädagogische Personalkosten: 1,5 Mio Euro

              Ausgaben Betriebskosten allgemein: 1 Mio Euro

              Gesamtausgaben 2,5 Mio Euro

              Einnahmen Gemeinde Zuschüsse (§16 Abs.2) normalerweise: 1,329 Mio Euro

              umlagefähig 1,171 Mio Euro auf Eltern

              Beispiel 2 ohne Abzug der Zuschüsse auf Platzkostenkalkulation

              Ausgaben pädagogische P.: 1,5 Mio Euro

              Ausgaben Betriebskosten allgmein: 1 Mio Euro

              Gesamtausgaben: 2,5 Mio Euro

              umlagefähig auf Eltern: 2,5 Mio Euro

              Einnahmen der Gemeinde mit Zuschuss zusätzlich: 1,329 Mio Euro

              Reingewinn der Gemeinde: 1,329 Mio Euro + ca. (wegen Beitragsstaffelung nicht komplett) 1,8 Mio Euro = 3,129 Mio Euro

              Beispiel 3: mit Teilabzug der Zuschüsse (ersparte Kreisumlage) auf Platzkostenkalkulation

              Ausgaben p.P: 1,5 Mio Euro

              Ausgabe Betriebskosten: 1 Mio Euro

              Gesamtausgaben: 2,5 Mio Euro

              Einnahme anteilige Auszahlung Zuschuss (ohne ersparte Kreisumlage): 0,75 Mio Euro (Zuschuss Land und Anteil Kreis)

              (ersparte Kreisumlage = 0,579 Mio Euro)

              Umlagefähig auf Eltern: 1,75 Mio Euro

              Ersparnis der Gemeinde: Differenz von 1,329 Mio zu 0,75 Mio Euro = 0,579 Mio Euro (ersparte Kreisumlage, da umgelegt auf Eltern).

              Hierzu dann der dezente Hinweis auf viewtopic.php?f=33&t=527, in dem Herr Diskowski die Gemeinden als zuständige Kostenträger der Differenzsumme von 0,579 Euro sieht, da diese sich per öffentlich rechtlichen-Vertrag dazu verpflichtet haben.

              Beispiel 4 mit ersparte Kreisumlage, aber kein Abzug auf Platzkostenkalkulation:

              Ausgaben p.P: 1,5 Mio Euro

              Ausgaben Betriebskosten: 1 Mio Euro

              Gesamtausgaben: 2,5 Mio Euro

              Umlagefähig auf Eltern 2,5 Mio Euro

              Einnahme Zuschuss (ohne ersparte Kreisumlage) 0,75 Mio Euro

              (ersparte Kreisumlage 0,579 Mio Euro)

              Reingewinn Gemeinde: 0,75 Mio Euro + ca. (wegen Beitragsstaffelung nicht komplett) 1,8 Mio Euro = 2,55 Mio Euro

              Ich vermute, da springen die Rechnungshöfe der Landkreise, Landes und Bundes auf den Zug auf...

              BG

              Tree

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                #8
                Hallo,

                wieder eine Verständnisfrage:

                Die Zuschüsse der pädagogischen Personalkosten hat sich wie folgt geändert:

                Kinder 2004 1.8.2013 bis 31.07.2015 01.08.2015 bis 31.07.2016 ab 1.8.2016

                Krippe 84% 86,3% 87,4% 88,6%

                Kinderg. 84% 85,2% 85,2% 85,2%

                Hort 84% 84% 84% 84%

                Die letzte Änderung des Gesetzes war Juli 2015.

                Ab wann müssen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe diese Prozentpunkte zahlen?

                Die Satzungen sind teilweise aus dem Jahr 2014 oder früher und wurden danach nicht mehr angepasst. Momentan haben viele noch mit 84% gerechnet oder mit 86,3 % (Stand 2014) für die Jahre 2015, 2016 und 2017 (in den Satzungen mit der Kalkulation der Platzkosten aus 2014).

                Unser Träger meint, er wäre nicht dazu verpflichtet, diese Prozentpunkte sofort anzusetzen bei der Platzkostenberechnung, welche sich aus der gesetzliche Änderung ergibt. Wobei auch die Kinderzahl uns somit auch die Betriebskosten gestiegen sind...

                Ebenfalls ist der Landrat der Auffassung, dass es keine Verpflichtung gibt, diese Zuschüsse zu zahlen geschweige denn abzusetzen bei den Platzkosten. Die Drucksache 6/6842 hat er erhalten.

                Ebenfalls ist er der Auffassung, dass die Zuschüsse des Landes immer weniger werden und der Bund nicht für die Betriebskosten Zuschüsse zahlt.

                https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/...treuung/73518..

                Ich hoffe hier, konstruktive Antworten dafür zu finden.

                BG

                Tree

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                  #9

                  Reingewinn der Gemeinde: 1,329 Mio Euro + ca. (wegen Beitragsstaffelung nicht komplett) 1,8 Mio Euro = 3,129 Mio Euro
                  Zu der Frage, wieso Herr Wilms (und Herr Dr. Baum und ich ebenfalls) zu der Auffassung kommt, dass von den Platzkosten die Zuschüsse nach § 16(2) abzuziehen sind (ob sie nun vom Kreis oder teilweise von der Gemeinde getragen werden) ist m.E. alles geschrieben. Insofern verstehe ich das Ziel der Alternativberechnungen nicht. Allerdings muss ich darauf hinweisen, dass hier wohl keine Gebietskörperschaft "Reingewinne" macht, weil ungeachtet der möglicherweise fehlerhaften Berechnung der umlagefähigen Kosten diese niemals vollständig, sondern nur anteilig von den Eltern getragen werden.

                  Es werden also nicht die gesamten Restkosten von allen Eltern getragen, sondern nur anteilig!

                  Auch hierauf bin ich schon mehrfach eingegangen. Noch einmal ein vereinfachtes Beispiel:

                  Die Platzkosten für einen u3 Platz betragen 1000€/Monat.

                  Der Zuschuss nach § 16(2) beträgt 500€/Monat.

                  Es verbleiben 500€ als Höchstbeitrag von Eltern für diesen Platz. Die Beiträge der Eltern, die keinen Höchstbeitrag zahlen, sind nach den im Gesetz genannten Kriterien abgestaffelt, so dass der Einrichtungsträger für jedes Kind, dessen Eltern nicht den Höchstbeitrag zahlen, die Differenz aufbringt.


                  Hierzu dann der dezente Hinweis auf viewtopic.php?f=33&t=527, in dem Herr Diskowski die Gemeinden als zuständige Kostenträger der Differenzsumme von 0,579 Euro sieht, da diese sich per öffentlich rechtlichen-Vertrag dazu verpflichtet haben.
                  Das war nicht dezent, sondern meine mehrfach geäußerte Auffassung und die Begründung dazu. Dazu hat sich allerdings bisher noch kein Gericht in BB geäußert und eine andere Argumentation hat mich noch nicht überzeugt.

                  Ich vermute, da springen die Rechnungshöfe der Landkreise, Landes und Bundes auf den Zug auf...
                  Ich vermute die Rechnungshöfe machen sich vorher mit der Rechtslage und den Finanzierungsströmen vertraut.

                  Es gibt womöglich hinsichtlich der Bemessung der Obergrenze eines einzelnen Elternbeitrags kritikwürdiges Verhalten. Dem sollte nachgegangen werden. Aber den ganzen Weiterungen, die hier und an anderer Stelle entwickelt werden ("Quersubventionierung", "Reingewinn der Gemeinden" ....) fehlen aus meiner Sicht die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen. Es wäre aus meiner Sicht der Sache dienlich, wenn etwas abgerüstet würde und die Kritik auf die tatsächlich kritik- oder fragwürdigen Sachverhalte bezogen würde. Es ist nun keineswegs so, dass die Eltern die überwiegenden Kosten der Kitas tragen, sondern in BB ca. 16% der Betriebskosten!

                  M.E. kann man das zuviel finden, man kann auch die Staffelungskriterien, fehlende gesetzliche Konkretisierungen oder die zurückhaltende Rechtsaufsicht kritisieren ... aber manche der hier vorgebrachten Argumente werden der Sachlage nicht gerecht.
                  Es grüßt freundlich
                  Detlef Diskowski

                  Kommentar


                    #10
                    Hallo Herr Diskowski,

                    vielen Dank für die Antworten.

                    Wenn Gemeinden zu Protokoll geben, dass nicht die nach Kita-Gesetz bezogenen Zuschüsse genommen werden, sondern beim Kita-Vertrag nur die gezahlten vom Landkreis und der Restbetrag auf Eltern umgelegt wird, wobei da seit Jahren eine konkrete Kalkulation dazu fehlt, werden Eltern hier nicht anteilig beteiligt. Denn dazu kommt noch eine Steigerung der Kosten:

                    8h Betreuung = 130 % dazu!!!

                    10 h Betreuung = 167 % dazu

                    nur bei 6h Betreuung komme wir auf die von Ihnen benannten 100 % .

                    Dennoch auch noch einmal meine Frage, wann die Zuschüsse nach § 16(2) KitaG gezahlt werden müssen? Also meine Frage vor Ihrer Antwort.

                    Und warum kommt ein Landrat zu der Aussage, dass die Zuschüsse weniger werden vom LAnd? Meines Wissens nach, werden die LAndeszuschüsse auf der Grundlage der Erhebung der Statistischen Bundesamtes aus dem Vorjahr der Kinderzahlen erhoben und gezahlt. Somit würde nach meinem Verständnis, für ein Betreuungsjahr mit angenommen weniger Kindern, die Zuschüsse höher ausfallen, wenn die Vorjahreszahlen der Kinder höher war....

                    Nun gut, ich gebe zu, Mathe ist nicht meine Sache...

                    LG

                    Kommentar


                      #11
                      wieder eine Verständnisfrage:

                      Die Zuschüsse der pädagogischen Personalkosten hat sich wie folgt geändert:

                      Kinder 2004 1.8.2013 bis 31.07.2015 01.08.2015 bis 31.07.2016 ab 1.8.2016

                      Krippe 84% 86,3% 87,4% 88,6%

                      Kinderg. 84% 85,2% 85,2% 85,2%

                      Hort 84% 84% 84% 84%

                      Die letzte Änderung des Gesetzes war Juli 2015.

                      Ab wann müssen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe diese Prozentpunkte zahlen?

                      Die Satzungen sind teilweise aus dem Jahr 2014 oder früher und wurden danach nicht mehr angepasst. Momentan haben viele noch mit 84% gerechnet oder mit 86,3 % (Stand 2014) für die Jahre 2015, 2016 und 2017 (in den Satzungen mit der Kalkulation der Platzkosten aus 2014).

                      Unser Träger meint, er wäre nicht dazu verpflichtet, diese Prozentpunkte sofort anzusetzen bei der Platzkostenberechnung, welche sich aus der gesetzliche Änderung ergibt. Wobei auch die Kinderzahl uns somit auch die Betriebskosten gestiegen sind...
                      Leider kann ich die Daten, ab wann die jeweiligen Änderungen rechtskräftig geworden sind, nicht aus der Erinnerung schöpfen, sondern müsste auch recherchieren.

                      Ich möchte nur darauf verweisen, dass es Gestaltungsspielräume bei der Festsetzung der Elternbeiträge durch den Träger gibt; Sie also eine taggenaue Berücksichtigung der Zuschüsse nicht erwarten sollten. Eltern tragen insgesamt zu ca. 16% zu den Kosten bei und zahlen nicht voll (im letzteren Fall könnte man eine genaue Rechnungslegung erwarten).

                      Ebenfalls ist der Landrat der Auffassung, dass es keine Verpflichtung gibt, diese Zuschüsse zu zahlen geschweige denn abzusetzen bei den Platzkosten. Die Drucksache 6/6842 hat er erhalten.
                      Das sagt der Landrat als untere Kommunalaufsichtsbehörde im Rahmen seiner Rechtsaufsicht? (Vermutlich gibt es dazu ein Schreiben.)

                      Ebenfalls ist er der Auffassung, dass die Zuschüsse des Landes immer weniger werden und der Bund nicht für die Betriebskosten Zuschüsse zahlt.

                      https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/...treuung/73518..
                      Die Zuschüsse des Landes steigen nicht nur absolut, sondern der Anteil des Landes an den Kosten der Kindertagesbetreuung steigen. Hier äußert der Landrat vermutlich eine "gefühlte Realität", weil die Belastungen der kommunalen Seite absolut ebenfalls steigen.

                      Der Link ist leider nicht zu öffnen. Wenn Sie nähere Hinweise auf die Unterlage haben, könnte man suchen.
                      Es grüßt freundlich
                      Detlef Diskowski

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                        #12
                        Hallo Herr Diskowski,

                        die Aussagen kommen von einem persönlichem Gespräch mit dem Landrat.

                        Ob es seine "gefühlten " Belange sind, die ihn zu dieser Aussage hinreißen ließ, kann ich nicht beurteilen. Ich bin nur ein Elternteil.

                        Das Gesetz zur Änderung des KitaG ist am 1.8.2015 in Kraft getreten. http://bravors.brandenburg.de/br2/si..._I_21_2015.pdf

                        Daher noch in einmal meine Frage, ab wann hätte es sein sollen laut Gesetz.

                        Für meine Kommune (mit Kita-Vertrag §12 KitaG) hat eine Satzung im November 2015 mit der Kalkulation der Prozentpunkte aus 2014 (86,3%). Des Weiteren wurde nicht alle Kinder kalkuliert (Basis ist 2014), wobei 2015 bereits klar war, dass die Kinderzahl mehr als die Basis 2014 sein würde. (Kalku mit 211 Kindern es sind aber jetzt 315 Kinder Krippe).

                        Hier der defekte Link: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/...etreuung/73518

                        Nun hier auch meine Frage, demnach beteiligt sich der Bund auch an den Betriebskosten. Wenn ich die Förderrichtlinie vom Bildungsministerium anschaue, wird nur von Investitionen geschrieben, dazu sind dann auch die Kosten der Zuschüsse des Bundes zu den Betriebskosten einkalkuliert...

                        BG

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                          #13
                          Dennoch auch noch einmal meine Frage, wann die Zuschüsse nach § 16(2) KitaG gezahlt werden müssen? Also meine Frage vor Ihrer Antwort.
                          Die Zuschüsse nach § 16 (2) werden bis zum 1.2., 1.5., 1.8. und 1.11. d.J. gezahlt (§ 3 Abs. 5 KitaBKNV).

                          Und warum kommt ein Landrat zu der Aussage, dass die Zuschüsse weniger werden vom LAnd?
                          Zur gefühlten Lage gibt es Zahlen aus einer Expertise, die das BMFSFJ beauftragt hat. Die Grafiken unten zeigen die prozentualen Anteile an der Finanzierung und die absolute Höhe. Aus eigenen Berechnungen weiß ich, dass sich die jeweilige Entwicklung fortgesetzt hat und so ähnlich auch für Brandenburg gilt. Die Zahlen belegen eben gerade NICHT die "sinkenden Landeszuschüsse" oder den "sinkenden Landesanteil" oder die "klebrigen Hände der Länder" oder was das sonst noch so gerne behauptet wird.

                          Die Zahlen machen auch den nach wie vor äußerst geringen Anteil des Bundes an der Finanzierung deutlich.

                          Meines Wissens nach, werden die LAndeszuschüsse auf der Grundlage der Erhebung der Statistischen Bundesamtes aus dem Vorjahr der Kinderzahlen erhoben und gezahlt. Somit würde nach meinem Verständnis, für ein Betreuungsjahr mit angenommen weniger Kindern, die Zuschüsse höher ausfallen, wenn die Vorjahreszahlen der Kinder höher war....
                          Die Landeszuschüsse werden VERTEILT auf der Grundlage der Kinderzahlen. Der zu verteilende Gesamtbetrag wird alle zwei Jahre anhand der Kostenentwicklung fortgeschrieben.

                          Dazu kommen die konnexitätsbedingten Zahlungen des Landes der jeweils durch rechtliche Regelungen bedingten Mehrkosten.
                          Es grüßt freundlich
                          Detlef Diskowski

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                            #14
                            Hallo Herr Diskowski,

                            das bedeutet dann für Laien...?

                            BG

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                              #15
                              Wonach fragen Sie jetzt genau? Ich möchte das gerne erklären, weil mir daran liegt, dass ein breites Verständnis der rechtlichen Regelungen existiert ... aber was war jetzt unverständlich?
                              Es grüßt freundlich
                              Detlef Diskowski

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