Hallo,
für mein Verständnis möchte ich hier mal was fragen:
Die Finanzierung der Träger von Kindertagesstätten funktioniert über § 16 (1) Kita-Gesetz. Die Kosten der Kindertagesbetreuung werden durch Eigenleistungen des Trägers, durch Elternbeiträge, durch die Gemeinde sowie durch Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt. Örtlich zuständig für die Gewährung der Zuschüsse nach den Absätzen 2 und 3 ist jeweils die Gebietskörperschaft, in deren Zuständigkeitsbereich die Einrichtung gelegen ist.
Nach § 16(2) Kita-Gesetz: Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährt dem Träger der Kindertagesstätte einen Zuschuss zu den Kosten des notwendigen pädagogischen Personals der Einrichtung, das zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 1 erforderlich ist. Der Zuschuss beträgt 88,6 Prozent dieser Kosten für jedes betreute Kind im Alter bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, 85,2 Prozent dieser Kosten für jedes betreute Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung und 84 Prozent dieser Kosten für jedes betreute Kind im Grundschulalter. Dieser Zuschuss wird höchstens für die Anzahl des tatsächlich beschäftigten pädagogischen Personals gewährt. Bemessungsgröße sind die Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelung. Zusätzlich wird ein pauschalierter Zuschuss für die Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 6 und 7 gewährt, der sich an der Zahl der Kinder im Alter vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung orientiert. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann diesen zusätzlichen Zuschuss hiervon abweichend insbesondere nach sozialen Kriterien bemessen. Bis zum 31. Juli 2016 beträgt der Prozentsatz nach Satz 2 für Kinder im Alter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres 87,4 Prozent.
Für die Elternbeiträge sind dann umlagefähigen Betriebskosten relevant, die nach Abzug sämtlicher Zuschüsse (§ 16(2), § 16 (6) Satz 2, § 16 (6) Satz 4, § 16a (1) und (2) Kita-G) bestehen. (Bei den pädagogischen Personalkosten als nur 11,4%, 11,8 % und 16%).
Die Begrifflichkeiten halten wir mal fest §69ff SBG VIII sowie Erstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (AGKJHG) Brandenburg § 1 (1) und § 8 (1):
- überörtlicher Träger der Jugendhilfe = Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (Abt. 2)
- örtlicher Träger der Jugendhilfe = Landkreise
- Träger der öffentlichen Jugendhilfe = Kommune und Einrichtung städtisch
- Träger der freien Jugendhilfe = freie Träger (private)
- Tagespflege
Zuschüsse zahlt zu § 16 (6) Satz 2, § 16 (6) Satz 4, § 16a (1) und (2) Kita-G das Land an die Landkreise.
Landkreise, als örtlicher Träger der Jugendhilfe, gewährt nach § 16 (2) Kita-G die Zuschüsse aus eigenen Etatmitteln an die Träger der Einrichtungen.
Jedoch können Landkreise regeln, nach § 12 (1) Kita-G, dass ein Vertrag geschlossen werden kann und die Kommunen und kreisfreien Städte teilweise die Aufgaben des Landkreises übernehmen können. Dabei ist dann auch die Kostenerstattung zu klären und zu regeln.
Festzuhalten ist aber, dass der örtliche Träger der Jugendhilfe weiterhin auch dieser bleibt.
Nun regelt ein Landkreis eben das o.g. mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrags mit den Kommunen und Städte im Jahr 2004.
Dieser Vertrag regelt die Aufgaben des Landkreises, die Aufgaben der Kommunen und Städte und die Kosten.
§ 2 Nr. 7 besagt, dass die Auszahlung der Zuschüsse zu den p. Personalkosten Aufgabe der Gemeinde (Kommune) ist.
§ 3 regelt die Kostenerstattungen. Hier beteiligt sich der Landkreis jährlich mit einer festen Summe in Höhe von 8,074 Mio Euro (Betreuungszuschuss) und reicht die Landeszuschüsse (o.g.) weiter.
Es wird darin nicht geregelt, wer für die Differenzen aufkommen soll.
Nun ergibt sich für 2014 folgendes Bild:
Kita-G Zuschuss § 16(2) = 43 Mio Euro
davon Zuschuss Land (§ 16 (6) Satz 2, § 16 (6) Satz 4, § 16a (1) und (2))= 19,7 Mio Euro
verbleiben = 23, 3 Mio Euro (§16 (2))
Von 23,3 Mio Euro beteiligt sich der Landkreis mit 8,074 Mio Euro = 15,226 Mio Euro. 15,226 Mio behält er als ersparte Kreisumlage ein.
Ersparte Kreisumlage bedeutet, der Landkreis würde auszahlen und die Kommunen müssten diesen Betrag aus eigenem Etat wieder zurückzahlen, ggf. erhöhe sich die Kreisumlage der Kommunen. Man spart sich diesen Umweg und "Mehraufwand".
Wer kommt jetzt für die restlichen 15,226 Mio Euro auf?
Soweit bei einigen Platzkostenkalkulationen der Kommunen des betroffenen Landkreises ersichtlich ist, fließen als Abzug nur die tatsächlichen gezahlten Zuschüsse in die Platzkostenkalkulationen statt die eigentlichen Zuschüsse nach Kita-G. Gesetzeskonform?
Wenn der Vertrag nicht existieren würden, also würden 43 Mio Euro fließen, welche in Abzug gebracht werden müssten in den Platzkostenkalkulationen.
Die ersparte Kreisumlage hat sich von 2004 mit 6,8 Mio Euro auf nunmehr 19,6 Mio Euro in 2017 erhöht. Die Umlagengrundlagen spielen wohl auch dabei eine Rolle (je höher desto weniger - augenscheinlich).
BG
Tree
für mein Verständnis möchte ich hier mal was fragen:
Die Finanzierung der Träger von Kindertagesstätten funktioniert über § 16 (1) Kita-Gesetz. Die Kosten der Kindertagesbetreuung werden durch Eigenleistungen des Trägers, durch Elternbeiträge, durch die Gemeinde sowie durch Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt. Örtlich zuständig für die Gewährung der Zuschüsse nach den Absätzen 2 und 3 ist jeweils die Gebietskörperschaft, in deren Zuständigkeitsbereich die Einrichtung gelegen ist.
Nach § 16(2) Kita-Gesetz: Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährt dem Träger der Kindertagesstätte einen Zuschuss zu den Kosten des notwendigen pädagogischen Personals der Einrichtung, das zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 1 erforderlich ist. Der Zuschuss beträgt 88,6 Prozent dieser Kosten für jedes betreute Kind im Alter bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, 85,2 Prozent dieser Kosten für jedes betreute Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung und 84 Prozent dieser Kosten für jedes betreute Kind im Grundschulalter. Dieser Zuschuss wird höchstens für die Anzahl des tatsächlich beschäftigten pädagogischen Personals gewährt. Bemessungsgröße sind die Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelung. Zusätzlich wird ein pauschalierter Zuschuss für die Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 6 und 7 gewährt, der sich an der Zahl der Kinder im Alter vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung orientiert. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann diesen zusätzlichen Zuschuss hiervon abweichend insbesondere nach sozialen Kriterien bemessen. Bis zum 31. Juli 2016 beträgt der Prozentsatz nach Satz 2 für Kinder im Alter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres 87,4 Prozent.
Für die Elternbeiträge sind dann umlagefähigen Betriebskosten relevant, die nach Abzug sämtlicher Zuschüsse (§ 16(2), § 16 (6) Satz 2, § 16 (6) Satz 4, § 16a (1) und (2) Kita-G) bestehen. (Bei den pädagogischen Personalkosten als nur 11,4%, 11,8 % und 16%).
Die Begrifflichkeiten halten wir mal fest §69ff SBG VIII sowie Erstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (AGKJHG) Brandenburg § 1 (1) und § 8 (1):
- überörtlicher Träger der Jugendhilfe = Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (Abt. 2)
- örtlicher Träger der Jugendhilfe = Landkreise
- Träger der öffentlichen Jugendhilfe = Kommune und Einrichtung städtisch
- Träger der freien Jugendhilfe = freie Träger (private)
- Tagespflege
Zuschüsse zahlt zu § 16 (6) Satz 2, § 16 (6) Satz 4, § 16a (1) und (2) Kita-G das Land an die Landkreise.
Landkreise, als örtlicher Träger der Jugendhilfe, gewährt nach § 16 (2) Kita-G die Zuschüsse aus eigenen Etatmitteln an die Träger der Einrichtungen.
Jedoch können Landkreise regeln, nach § 12 (1) Kita-G, dass ein Vertrag geschlossen werden kann und die Kommunen und kreisfreien Städte teilweise die Aufgaben des Landkreises übernehmen können. Dabei ist dann auch die Kostenerstattung zu klären und zu regeln.
Festzuhalten ist aber, dass der örtliche Träger der Jugendhilfe weiterhin auch dieser bleibt.
Nun regelt ein Landkreis eben das o.g. mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrags mit den Kommunen und Städte im Jahr 2004.
Dieser Vertrag regelt die Aufgaben des Landkreises, die Aufgaben der Kommunen und Städte und die Kosten.
§ 2 Nr. 7 besagt, dass die Auszahlung der Zuschüsse zu den p. Personalkosten Aufgabe der Gemeinde (Kommune) ist.
§ 3 regelt die Kostenerstattungen. Hier beteiligt sich der Landkreis jährlich mit einer festen Summe in Höhe von 8,074 Mio Euro (Betreuungszuschuss) und reicht die Landeszuschüsse (o.g.) weiter.
Es wird darin nicht geregelt, wer für die Differenzen aufkommen soll.
Nun ergibt sich für 2014 folgendes Bild:
Kita-G Zuschuss § 16(2) = 43 Mio Euro
davon Zuschuss Land (§ 16 (6) Satz 2, § 16 (6) Satz 4, § 16a (1) und (2))= 19,7 Mio Euro
verbleiben = 23, 3 Mio Euro (§16 (2))
Von 23,3 Mio Euro beteiligt sich der Landkreis mit 8,074 Mio Euro = 15,226 Mio Euro. 15,226 Mio behält er als ersparte Kreisumlage ein.
Ersparte Kreisumlage bedeutet, der Landkreis würde auszahlen und die Kommunen müssten diesen Betrag aus eigenem Etat wieder zurückzahlen, ggf. erhöhe sich die Kreisumlage der Kommunen. Man spart sich diesen Umweg und "Mehraufwand".
Wer kommt jetzt für die restlichen 15,226 Mio Euro auf?
Soweit bei einigen Platzkostenkalkulationen der Kommunen des betroffenen Landkreises ersichtlich ist, fließen als Abzug nur die tatsächlichen gezahlten Zuschüsse in die Platzkostenkalkulationen statt die eigentlichen Zuschüsse nach Kita-G. Gesetzeskonform?
Wenn der Vertrag nicht existieren würden, also würden 43 Mio Euro fließen, welche in Abzug gebracht werden müssten in den Platzkostenkalkulationen.
Die ersparte Kreisumlage hat sich von 2004 mit 6,8 Mio Euro auf nunmehr 19,6 Mio Euro in 2017 erhöht. Die Umlagengrundlagen spielen wohl auch dabei eine Rolle (je höher desto weniger - augenscheinlich).
BG
Tree
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