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Finanzierung Kindertagesbetreuung ( Zuschüsse § 16 ff Kita-Gesetz)

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  • Detlef Diskowski
    antwortet
    .... aber wir merken, wir drehen uns im Kreis, ohne vorwärts zu kommen.
    Es scheint mir, ein Weg aus dem Kreis herauszukommen wäre, die gegebenen Informationen dazu nutzen um ein Verständnis zu entwickeln. Es wäre dafür zu trennen (in der eigenen Wahrnehmung wie auch in den schriftlichen Äußerungen) zwischen

    1. Rechtslage

    1.1 Meinung dazu

    2. (empfundene) Realität - in einer bestimmten Region

    2.1 Meinung dazu

    3. Zuständig- und Verantwortlichkeiten

    3.1 Meinung zur Wahrnehmung

    4. Diskussion möglicher Schritte zur Veränderung

    Bei vielen Beiträgen geht dies ziemlich durcheinander und so ergibt sich ein Kuddelmuddel aus dem man wirklich nicht mehr heraus kommt.

    Ich habe hier mehrfach über die Finanzierungsbeteiligung und über die Grundlagen der Elternbeitragsbemessung geschrieben. Der Kenntnisstand über die Rechtslage könnte also entwickelter sein, als er sich immer wieder darstellt .... und er wäre es, wenn er nicht durch die Vermengung der Punkte unklarer würde.

    Ihren Vorschlag zur Entwicklung anderer Kommunikationsformen finde ich gut, darüber wurde auch schon in anderen Zusammenhängen nachgedacht. Mal sehen was sich realisieren lässt. Aber auch hier wäre es notwendig, Sachverhalte zur Kenntnis zu nehmen - und sie von Meinungen und Einschätzungen und Vorschlägen zu trennen.

    Ich kann gut Ärger und Ungeduld nachvollziehen - lösen lassen sich die Probleme nicht hier im Forum. Hier kann man nur versuchen zu verstehen und damit die eigenen Handlungsmöglichkeiten zu verbessern.

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  • Unbekannter Benutzer
    antwortet
    An Alle Beteiligten,

    vielleicht wäre an dieser Stelle tatsächlich mal ein weiterer Gesprächstermin wie beim kommunalen Forum im April 2017 hilfreich.

    Vieles ist schriftlich gar nicht so konkret darzustellen und darzulegen.

    Ein Vis-à-vis - Gespräch oder Diskussion ist um vielfaches ergiebiger, hilfreicher und verständlicher als schriftliches aneinander vorbei Geschreibe.

    Sehr geehrter Herr Diskowski, sehr geehrte Moderatoren (Herr Wilms, Frau Stobbe), das bedeutet nicht, dass wir Ihre Beiträge nicht über die Maßen hinaus zu schätzen wissen. Wir sind sehr dankbar, aber wir merken, wir drehen uns im Kreis, ohne vorwärts zu kommen.

    Mühsam ernährt sich das Eichhörnchen und wir Eltern laufen jeden Krumen nach.

    Rhetorik ist und muss gekonnt sein, damit man sich gegenüber Politikern (Landräten, Gemeindevertetern, etc.) behaupten kann und mit Wissen, deren Meinung aufweichen bzw. ergänzen kann. Mitunter ist das schwierig, vor allem, wenn man eigentlich nicht gehört werden möchte..

    Es gibt aber auch großartige Ausnahmen, die sich einsetzen oder einsetzen wollen.

    BG

    Tree

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  • Unbekannter Benutzer
    antwortet
    Hallo Herr Diskowski,

    zum Einen interessieren mich nicht die tatsächlichen Zahlungen der Zuschüsse an die Träger. Mich interessiert, ab wann sie das hätten umsetzen müssen in der Platzkostenkalkulation.

    Mich stören nicht die 3 Euro Unterschied von Privat und Freien Träger. Mich stört, wenn wir das Essengeld herausnehmen, der Unterschied doch gravierend ist vom städtischen Träger und freien Träger. Wenn der städtischer Träger eine Mischkalkulation hat, kann er nicht teurer sein, als der freie Träger... Das geht eigentlich gar nicht.

    Fakt ist, wenn ein Gesetz ab 1.8.2015 in Kraft tritt und ab diesem Tag 87,4% und ab 1.8.2016 88,6% gilt, welches der Landkreis zahlen muss, ist das umzusetzen.

    Da ist mir eine tagegenaue Euro-Berechnung egal, sofern ab 1.8. 2015 und 1.8.2016 das umgesetzt wird. Bei der Platzkostenkalkulation ist für mich dann maßgeblich, wann es dort kalkuliert werden muss. Spätestens da hätten Platzkosten neu kalkuliert werden müssen. Einige Satzungen und Kalkulationen, sofern überhaupt vorhanden, sind aus 2004/2008/2011/2014/ manche sind auch ENDE 2015 beschlossen worden mit alten Prozentwerten (86,3%). Wie geschrieben ab 1.8.2015 gesetzliche Änderungen...

    Nichts anderes ist, wenn Stromgebühren steigen oder sinken... Ein weiteres Beispiel: Mehrwertsteuer, wenn die gesetzlich steigt, zahlen diejenigen ab da mehr...

    Wenn ein Landrat der Meinung ist, das Gesetz gilt für seinen Landkreis nicht oder zu unklar formuliert, gut, kontrolliert wird in einer repräsentativen Demokratie und Rechtstaatlichkeit wohl nicht. Vielleicht sind ihm aber auch die Hände gebunden?

    Keiner weiß es. Keiner weiß etwas, wer wen wann kontrolliert/kontrollieren darf. Das ist frustrierend.

    Eltern klagen.. Was ist, wenn einige gar keine Möglichkeit haben, zu klagen?

    Sie schrieben selbst, dass das Innenverhältnis nicht interessiert, solange die Prozentzahl (institutionellen Förderung der öffentlichen Jugendhilfe) abgezogen werden.

    Soweit so gut.

    Im Umkehrschluss heisst es für mich auf klar deutsch, der Landkreis geht in Vorkasse und erhält als "on Top" die Zuschüsse nach § 16 (1)ff KitaG vom Land (Bund) (ich zähle jetzt nicht alle Paragraphen auf, Herr Diskowski) von seinen Kosten 88,6 % (p. Personalkosten).

    Soweit ich mit anderen Jugendämtern und Jugendhilfen verschiedener Landkreise gesprochen habe, machen die es auch genau so (Nicht alle). Sie gehen in Vorkasse. Da die "Kinderzuschüsse" sich aus den Vorjahren ergeben, wird in einem Jahr, wo ein Landkreis weniger zu betreuende Kinder hat, dann tatsächlich auch mal mehr Zuschüsse bekommen.

    Wie ich verstanden habe, sehen sich einige Gemeinden und/ oder Landkreise gar nicht in der vollständigen Pflicht, die Prozentzahl (88,6, 85,2. 84%) auszulegen, geschweige denn diese bei den Platzkostenkalkulationen abzuziehen.

    Die Kitafinanzierung besteht ja aus mehreren Bausteinen:

    Land (Bund Beteiligungen an Ausbau und Betriebskosten )

    Landkreis

    Gemeinde

    Träger

    Eltern

    Teilweise sind Gemeinde und Träger gleich.

    Es fehlt m.E. eine Stelle, die hier eine Aufsicht hat.

    Wenn ein Landkreis einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit Kommunen/Amt/Stadt eingeht, muss hier auch geprüft werden. In solchen Verträgen steht Prüfung jährlich. Nur hat das keiner gemacht von den Landkreisen, da sie kein Personal haben.

    Tolle Aussage..

    Wer bitte ist verantwortlich für die Umsetzung in Landkreisen bei gesetzlichen Änderungen im Bereich KitaG?? Wer ist verantwortlich für Umsetzung von gesetzlichen Änderungen im SGB_VIII?

    2012 ist das SGB_VIII in Kraft getreten. Jugend- und Kinderschutz. Erst 2016/2017 wachen Landkreise/Kommunen auf, dass sie etwas verändern und Initiieren müssen? Und Träger von Kindertagesstätten Partizipation und Beschwerdemanagement von Kindern in den Konzeptionen verankern müssen... hm,....

    Jeder der "Säulen" (Land, Landkreis, Gemeinde, Träger und Eltern) müssen einen Teil zur Finanzierung beitragen und es kann und darf nicht sein, dass die Landkreis, Gemeinde oder Träger kaum einen Anteil (minimierten) daran hat.

    Festzuhalten für städtische Kita ist: Je mehr Kinder eine Kommune hat, desto günstiger. Je weniger, desto teurer.

    Aber es darf nicht sein, dass je mehr Steuerkraft (Umlagengrundlage) eine Kommune hat, desto weniger Zuschüsse fließen vom Landkreis.

    Auch finde ich persönlich erschreckend, wenn in Ausschüssen nur freie Träger sind und keine kommunalen Träger...

    And so on... a never ending story...

    BG

    Tree

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  • Detlef Diskowski
    antwortet
    bitte schreiben Sie mir, ab wann die gesetzlichen Vorgaben des KitaG umgesetzt hätten werden müssen.

    Konkret am mit Wirkung vom 1.8.2015 wurden die Prozentpunkte (Krippe = 87,4%) angehoben.
    Interessiert Sie wirklich der Zahlungszeitpunkt der Zuschüsse des Kreises an die Träger? Die stehen in § 3(5) KitaBKNV. Sie fragen doch eigentlich nach den Auswirkungen auf den Elternbeitrag, richtig? Dazu hatte ich bereits an anderer Stelle (hier laufen jetzt mehrere Themenstränge zu Elternbeiträgen parallel )ausgeführt, dass Sie keine eurogenaue Rechnungslegung erwarten dürfen, weil Sie hier nicht (wie in einem Geschäft) eine Ware kaufen, sondern sich mit einem Anteil und das sozial gestaffelt an den Kosten beteiligen.

    Der Landkreis muss für die Finanzierung der o.b. Prozentpunkte aufkommen für der Kindertagesstätten aufkommen?

    Oder ist es sein gut Dünken? siehe auch folgender Beitrag viewtopic.php?f=33&t=517&start=10
    Bitte schreiben Sie etwas genauer worauf sich Ihre Frage bezieht. Dieses Thema ist sehr lang und es ist für mich sehr aufwändige, die Beiträge durchzusuchen und abzuschätzen, welchen Punkt Sie meinen.

    Muss die Gemeinde auch einen Anteil auslegen? Das ist m.E. etwas schwierig, wenn die Gemeinde auch der Träger der Einrichtung ist.
    Was meinen Sie mit "auslegen"?

    Was ist auch nicht verstehe, warum freie Träger in einer Gemeinde günstiger sind als städtische?

    Selbes Einkommen freier Träger 1 Kind = 221 Euro + 68 Euro Essensgeld

    selbes Einkommen städtischer Träger 1 Kind = 262 Euro + 30 Euro Essensgeld.
    Nun im Ergebnis sehe ich einen Unterschied von 289€ zu 292€ also 3€! Ich verstehe es auch nicht, aber ist die Diskussion dem Preisunterschied eigentlich angemessen?

    Konnexität bedeutet für Laien?
    Habe ich schon verschiedentlich erläutert. Das Landesverfassungsgericht legt die Regelung des Art. 97 Abs. 3 der Landesverfassung so aus, dass jeder einzelnen Gemeinde die ihr entstandenen Mehrkosten (oder Mindereinnahmen) durch gesetzliche Standarderhöhungen (oder Reduzierung der Einnahmemöglichkeiten) vom Land ersetzt werden müssen.

    ABhänigkeit Bund, Land, Landkreis, Gemeinde, Träger und Eltern...
    Was meinen Sie damit?

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  • Unbekannter Benutzer
    antwortet
    Hallo Herr Diskowski,

    bitte schreiben Sie mir, ab wann die gesetzlichen Vorgaben des KitaG umgesetzt hätten werden müssen.

    Konkret am mit Wirkung vom 1.8.2015 wurden die Prozentpunkte (Krippe = 87,4%) angehoben. Ab 01.08.2016 noch einmal (88,6%).

    Der Landkreis muss für die Finanzierung der o.b. Prozentpunkte aufkommen für der Kindertagesstätten aufkommen?

    Oder ist es sein gut Dünken? siehe auch folgender Beitrag viewtopic.php?f=33&t=517&start=10

    Muss die Gemeinde auch einen Anteil auslegen? Das ist m.E. etwas schwierig, wenn die Gemeinde auch der Träger der Einrichtung ist.

    Was ist auch nicht verstehe, warum freie Träger in einer Gemeinde günstiger sind als städtische?

    Selbes Einkommen freier Träger 1 Kind = 221 Euro + 68 Euro Essensgeld

    selbes Einkommen städtischer Träger 1 Kind = 262 Euro + 30 Euro Essensgeld.

    Konnexität bedeutet für Laien?

    ABhänigkeit Bund, Land, Landkreis, Gemeinde, Träger und Eltern...

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  • Detlef Diskowski
    antwortet
    Wonach fragen Sie jetzt genau? Ich möchte das gerne erklären, weil mir daran liegt, dass ein breites Verständnis der rechtlichen Regelungen existiert ... aber was war jetzt unverständlich?

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  • Unbekannter Benutzer
    antwortet
    Hallo Herr Diskowski,

    das bedeutet dann für Laien...?

    BG

    Tree

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  • Detlef Diskowski
    antwortet
    Dennoch auch noch einmal meine Frage, wann die Zuschüsse nach § 16(2) KitaG gezahlt werden müssen? Also meine Frage vor Ihrer Antwort.
    Die Zuschüsse nach § 16 (2) werden bis zum 1.2., 1.5., 1.8. und 1.11. d.J. gezahlt (§ 3 Abs. 5 KitaBKNV).

    Und warum kommt ein Landrat zu der Aussage, dass die Zuschüsse weniger werden vom LAnd?
    Zur gefühlten Lage gibt es Zahlen aus einer Expertise, die das BMFSFJ beauftragt hat. Die Grafiken unten zeigen die prozentualen Anteile an der Finanzierung und die absolute Höhe. Aus eigenen Berechnungen weiß ich, dass sich die jeweilige Entwicklung fortgesetzt hat und so ähnlich auch für Brandenburg gilt. Die Zahlen belegen eben gerade NICHT die "sinkenden Landeszuschüsse" oder den "sinkenden Landesanteil" oder die "klebrigen Hände der Länder" oder was das sonst noch so gerne behauptet wird.

    Die Zahlen machen auch den nach wie vor äußerst geringen Anteil des Bundes an der Finanzierung deutlich.

    Meines Wissens nach, werden die LAndeszuschüsse auf der Grundlage der Erhebung der Statistischen Bundesamtes aus dem Vorjahr der Kinderzahlen erhoben und gezahlt. Somit würde nach meinem Verständnis, für ein Betreuungsjahr mit angenommen weniger Kindern, die Zuschüsse höher ausfallen, wenn die Vorjahreszahlen der Kinder höher war....
    Die Landeszuschüsse werden VERTEILT auf der Grundlage der Kinderzahlen. Der zu verteilende Gesamtbetrag wird alle zwei Jahre anhand der Kostenentwicklung fortgeschrieben.

    Dazu kommen die konnexitätsbedingten Zahlungen des Landes der jeweils durch rechtliche Regelungen bedingten Mehrkosten.

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  • Unbekannter Benutzer
    antwortet
    Hallo Herr Diskowski,

    die Aussagen kommen von einem persönlichem Gespräch mit dem Landrat.

    Ob es seine "gefühlten " Belange sind, die ihn zu dieser Aussage hinreißen ließ, kann ich nicht beurteilen. Ich bin nur ein Elternteil.

    Das Gesetz zur Änderung des KitaG ist am 1.8.2015 in Kraft getreten. http://bravors.brandenburg.de/br2/si..._I_21_2015.pdf

    Daher noch in einmal meine Frage, ab wann hätte es sein sollen laut Gesetz.

    Für meine Kommune (mit Kita-Vertrag §12 KitaG) hat eine Satzung im November 2015 mit der Kalkulation der Prozentpunkte aus 2014 (86,3%). Des Weiteren wurde nicht alle Kinder kalkuliert (Basis ist 2014), wobei 2015 bereits klar war, dass die Kinderzahl mehr als die Basis 2014 sein würde. (Kalku mit 211 Kindern es sind aber jetzt 315 Kinder Krippe).

    Hier der defekte Link: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/...etreuung/73518

    Nun hier auch meine Frage, demnach beteiligt sich der Bund auch an den Betriebskosten. Wenn ich die Förderrichtlinie vom Bildungsministerium anschaue, wird nur von Investitionen geschrieben, dazu sind dann auch die Kosten der Zuschüsse des Bundes zu den Betriebskosten einkalkuliert...

    BG

    Tree

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  • Detlef Diskowski
    antwortet
    wieder eine Verständnisfrage:

    Die Zuschüsse der pädagogischen Personalkosten hat sich wie folgt geändert:

    Kinder 2004 1.8.2013 bis 31.07.2015 01.08.2015 bis 31.07.2016 ab 1.8.2016

    Krippe 84% 86,3% 87,4% 88,6%

    Kinderg. 84% 85,2% 85,2% 85,2%

    Hort 84% 84% 84% 84%

    Die letzte Änderung des Gesetzes war Juli 2015.

    Ab wann müssen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe diese Prozentpunkte zahlen?

    Die Satzungen sind teilweise aus dem Jahr 2014 oder früher und wurden danach nicht mehr angepasst. Momentan haben viele noch mit 84% gerechnet oder mit 86,3 % (Stand 2014) für die Jahre 2015, 2016 und 2017 (in den Satzungen mit der Kalkulation der Platzkosten aus 2014).

    Unser Träger meint, er wäre nicht dazu verpflichtet, diese Prozentpunkte sofort anzusetzen bei der Platzkostenberechnung, welche sich aus der gesetzliche Änderung ergibt. Wobei auch die Kinderzahl uns somit auch die Betriebskosten gestiegen sind...
    Leider kann ich die Daten, ab wann die jeweiligen Änderungen rechtskräftig geworden sind, nicht aus der Erinnerung schöpfen, sondern müsste auch recherchieren.

    Ich möchte nur darauf verweisen, dass es Gestaltungsspielräume bei der Festsetzung der Elternbeiträge durch den Träger gibt; Sie also eine taggenaue Berücksichtigung der Zuschüsse nicht erwarten sollten. Eltern tragen insgesamt zu ca. 16% zu den Kosten bei und zahlen nicht voll (im letzteren Fall könnte man eine genaue Rechnungslegung erwarten).

    Ebenfalls ist der Landrat der Auffassung, dass es keine Verpflichtung gibt, diese Zuschüsse zu zahlen geschweige denn abzusetzen bei den Platzkosten. Die Drucksache 6/6842 hat er erhalten.
    Das sagt der Landrat als untere Kommunalaufsichtsbehörde im Rahmen seiner Rechtsaufsicht? (Vermutlich gibt es dazu ein Schreiben.)

    Ebenfalls ist er der Auffassung, dass die Zuschüsse des Landes immer weniger werden und der Bund nicht für die Betriebskosten Zuschüsse zahlt.

    https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/...treuung/73518..
    Die Zuschüsse des Landes steigen nicht nur absolut, sondern der Anteil des Landes an den Kosten der Kindertagesbetreuung steigen. Hier äußert der Landrat vermutlich eine "gefühlte Realität", weil die Belastungen der kommunalen Seite absolut ebenfalls steigen.

    Der Link ist leider nicht zu öffnen. Wenn Sie nähere Hinweise auf die Unterlage haben, könnte man suchen.

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  • Unbekannter Benutzer
    antwortet
    Hallo Herr Diskowski,

    vielen Dank für die Antworten.

    Wenn Gemeinden zu Protokoll geben, dass nicht die nach Kita-Gesetz bezogenen Zuschüsse genommen werden, sondern beim Kita-Vertrag nur die gezahlten vom Landkreis und der Restbetrag auf Eltern umgelegt wird, wobei da seit Jahren eine konkrete Kalkulation dazu fehlt, werden Eltern hier nicht anteilig beteiligt. Denn dazu kommt noch eine Steigerung der Kosten:

    8h Betreuung = 130 % dazu!!!

    10 h Betreuung = 167 % dazu

    nur bei 6h Betreuung komme wir auf die von Ihnen benannten 100 % .

    Dennoch auch noch einmal meine Frage, wann die Zuschüsse nach § 16(2) KitaG gezahlt werden müssen? Also meine Frage vor Ihrer Antwort.

    Und warum kommt ein Landrat zu der Aussage, dass die Zuschüsse weniger werden vom LAnd? Meines Wissens nach, werden die LAndeszuschüsse auf der Grundlage der Erhebung der Statistischen Bundesamtes aus dem Vorjahr der Kinderzahlen erhoben und gezahlt. Somit würde nach meinem Verständnis, für ein Betreuungsjahr mit angenommen weniger Kindern, die Zuschüsse höher ausfallen, wenn die Vorjahreszahlen der Kinder höher war....

    Nun gut, ich gebe zu, Mathe ist nicht meine Sache...

    LG

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  • Detlef Diskowski
    antwortet

    Reingewinn der Gemeinde: 1,329 Mio Euro + ca. (wegen Beitragsstaffelung nicht komplett) 1,8 Mio Euro = 3,129 Mio Euro
    Zu der Frage, wieso Herr Wilms (und Herr Dr. Baum und ich ebenfalls) zu der Auffassung kommt, dass von den Platzkosten die Zuschüsse nach § 16(2) abzuziehen sind (ob sie nun vom Kreis oder teilweise von der Gemeinde getragen werden) ist m.E. alles geschrieben. Insofern verstehe ich das Ziel der Alternativberechnungen nicht. Allerdings muss ich darauf hinweisen, dass hier wohl keine Gebietskörperschaft "Reingewinne" macht, weil ungeachtet der möglicherweise fehlerhaften Berechnung der umlagefähigen Kosten diese niemals vollständig, sondern nur anteilig von den Eltern getragen werden.

    Es werden also nicht die gesamten Restkosten von allen Eltern getragen, sondern nur anteilig!

    Auch hierauf bin ich schon mehrfach eingegangen. Noch einmal ein vereinfachtes Beispiel:

    Die Platzkosten für einen u3 Platz betragen 1000€/Monat.

    Der Zuschuss nach § 16(2) beträgt 500€/Monat.

    Es verbleiben 500€ als Höchstbeitrag von Eltern für diesen Platz. Die Beiträge der Eltern, die keinen Höchstbeitrag zahlen, sind nach den im Gesetz genannten Kriterien abgestaffelt, so dass der Einrichtungsträger für jedes Kind, dessen Eltern nicht den Höchstbeitrag zahlen, die Differenz aufbringt.


    Hierzu dann der dezente Hinweis auf viewtopic.php?f=33&t=527, in dem Herr Diskowski die Gemeinden als zuständige Kostenträger der Differenzsumme von 0,579 Euro sieht, da diese sich per öffentlich rechtlichen-Vertrag dazu verpflichtet haben.
    Das war nicht dezent, sondern meine mehrfach geäußerte Auffassung und die Begründung dazu. Dazu hat sich allerdings bisher noch kein Gericht in BB geäußert und eine andere Argumentation hat mich noch nicht überzeugt.

    Ich vermute, da springen die Rechnungshöfe der Landkreise, Landes und Bundes auf den Zug auf...
    Ich vermute die Rechnungshöfe machen sich vorher mit der Rechtslage und den Finanzierungsströmen vertraut.

    Es gibt womöglich hinsichtlich der Bemessung der Obergrenze eines einzelnen Elternbeitrags kritikwürdiges Verhalten. Dem sollte nachgegangen werden. Aber den ganzen Weiterungen, die hier und an anderer Stelle entwickelt werden ("Quersubventionierung", "Reingewinn der Gemeinden" ....) fehlen aus meiner Sicht die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen. Es wäre aus meiner Sicht der Sache dienlich, wenn etwas abgerüstet würde und die Kritik auf die tatsächlich kritik- oder fragwürdigen Sachverhalte bezogen würde. Es ist nun keineswegs so, dass die Eltern die überwiegenden Kosten der Kitas tragen, sondern in BB ca. 16% der Betriebskosten!

    M.E. kann man das zuviel finden, man kann auch die Staffelungskriterien, fehlende gesetzliche Konkretisierungen oder die zurückhaltende Rechtsaufsicht kritisieren ... aber manche der hier vorgebrachten Argumente werden der Sachlage nicht gerecht.

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  • Unbekannter Benutzer
    antwortet
    Hallo,

    wieder eine Verständnisfrage:

    Die Zuschüsse der pädagogischen Personalkosten hat sich wie folgt geändert:

    Kinder 2004 1.8.2013 bis 31.07.2015 01.08.2015 bis 31.07.2016 ab 1.8.2016

    Krippe 84% 86,3% 87,4% 88,6%

    Kinderg. 84% 85,2% 85,2% 85,2%

    Hort 84% 84% 84% 84%

    Die letzte Änderung des Gesetzes war Juli 2015.

    Ab wann müssen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe diese Prozentpunkte zahlen?

    Die Satzungen sind teilweise aus dem Jahr 2014 oder früher und wurden danach nicht mehr angepasst. Momentan haben viele noch mit 84% gerechnet oder mit 86,3 % (Stand 2014) für die Jahre 2015, 2016 und 2017 (in den Satzungen mit der Kalkulation der Platzkosten aus 2014).

    Unser Träger meint, er wäre nicht dazu verpflichtet, diese Prozentpunkte sofort anzusetzen bei der Platzkostenberechnung, welche sich aus der gesetzliche Änderung ergibt. Wobei auch die Kinderzahl uns somit auch die Betriebskosten gestiegen sind...

    Ebenfalls ist der Landrat der Auffassung, dass es keine Verpflichtung gibt, diese Zuschüsse zu zahlen geschweige denn abzusetzen bei den Platzkosten. Die Drucksache 6/6842 hat er erhalten.

    Ebenfalls ist er der Auffassung, dass die Zuschüsse des Landes immer weniger werden und der Bund nicht für die Betriebskosten Zuschüsse zahlt.

    https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/...treuung/73518..

    Ich hoffe hier, konstruktive Antworten dafür zu finden.

    BG

    Tree

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  • Unbekannter Benutzer
    antwortet
    Sehr geehrter Herr Wilms,

    sehr geehrter Herr Diskowski,

    stellen wir fest, wenn ein Landkreis mit seinen kreiseigenen Gemeinden und Ämtern die Aufgaben der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf diese übertragen hat, MUSS die Gemeinde oder Amt diese Aufgaben wahrnehmen.

    Bedeutet aber auch, dass er die Zuschüsse, die eigentlich der Landkreis aufbringen müsste (institionelle Förderung der ööfentlichen Jugendhilfe), von der Gemeinde "erbracht" werden muss. Im Umkehrschluss also diese Zuschüsse nach §16(2) KitaG auch von den Platzkosten abziehen.

    Interessant ist es, wenn der Träger der Einrichtung auch die Gemeinde ist also kommunal. Auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art 3 GG) gehe ich jedoch davon aus, dass freie und kommunale Träger auch gleichbehandelt werden.

    Wenn das nicht der Fall wäre, würde sich hier wieder dem § 16(1) KitaG widersprechen, denn dann hätte die Gemeinde (als Träger) keine Kosten, da die Eltern dafür aufkommen.

    Nach § 16(2) gewährt der örtliche Träger die Zuschüsse 88,6%, 85,2% und 84%.

    Sofern diesen Beitrag von Herrn Wilms Beitrag (viewtopic.php?f=33&t=517) richtig verstehe, gibt es keine eindeutige Rechtsprechung, wie mit den Zuschüssen umgegangen werden soll:

    Würde das nicht u.a. zu steuerlichen Vorteilen führen bzw. eine Quersubvention bedeuten.

    Mal wieder ein Beispiel für Krippe:

    mit Abzug Zuschüsse auf Platzkostenkalkulation:

    Ausgaben pädagogische Personalkosten: 1,5 Mio Euro

    Ausgaben Betriebskosten allgemein: 1 Mio Euro

    Gesamtausgaben 2,5 Mio Euro

    Einnahmen Gemeinde Zuschüsse (§16 Abs.2) normalerweise: 1,329 Mio Euro

    umlagefähig 1,171 Mio Euro auf Eltern

    Beispiel 2 ohne Abzug der Zuschüsse auf Platzkostenkalkulation

    Ausgaben pädagogische P.: 1,5 Mio Euro

    Ausgaben Betriebskosten allgmein: 1 Mio Euro

    Gesamtausgaben: 2,5 Mio Euro

    umlagefähig auf Eltern: 2,5 Mio Euro

    Einnahmen der Gemeinde mit Zuschuss zusätzlich: 1,329 Mio Euro

    Reingewinn der Gemeinde: 1,329 Mio Euro + ca. (wegen Beitragsstaffelung nicht komplett) 1,8 Mio Euro = 3,129 Mio Euro

    Beispiel 3: mit Teilabzug der Zuschüsse (ersparte Kreisumlage) auf Platzkostenkalkulation

    Ausgaben p.P: 1,5 Mio Euro

    Ausgabe Betriebskosten: 1 Mio Euro

    Gesamtausgaben: 2,5 Mio Euro

    Einnahme anteilige Auszahlung Zuschuss (ohne ersparte Kreisumlage): 0,75 Mio Euro (Zuschuss Land und Anteil Kreis)

    (ersparte Kreisumlage = 0,579 Mio Euro)

    Umlagefähig auf Eltern: 1,75 Mio Euro

    Ersparnis der Gemeinde: Differenz von 1,329 Mio zu 0,75 Mio Euro = 0,579 Mio Euro (ersparte Kreisumlage, da umgelegt auf Eltern).

    Hierzu dann der dezente Hinweis auf viewtopic.php?f=33&t=527, in dem Herr Diskowski die Gemeinden als zuständige Kostenträger der Differenzsumme von 0,579 Euro sieht, da diese sich per öffentlich rechtlichen-Vertrag dazu verpflichtet haben.

    Beispiel 4 mit ersparte Kreisumlage, aber kein Abzug auf Platzkostenkalkulation:

    Ausgaben p.P: 1,5 Mio Euro

    Ausgaben Betriebskosten: 1 Mio Euro

    Gesamtausgaben: 2,5 Mio Euro

    Umlagefähig auf Eltern 2,5 Mio Euro

    Einnahme Zuschuss (ohne ersparte Kreisumlage) 0,75 Mio Euro

    (ersparte Kreisumlage 0,579 Mio Euro)

    Reingewinn Gemeinde: 0,75 Mio Euro + ca. (wegen Beitragsstaffelung nicht komplett) 1,8 Mio Euro = 2,55 Mio Euro

    Ich vermute, da springen die Rechnungshöfe der Landkreise, Landes und Bundes auf den Zug auf...

    BG

    Tree

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  • Interessierte Mutter
    antwortet
    Hallo Herr Diskowski,

    ich war am 29.04. in Potsdam und habe einige Fragen zu Ihrer Präsentation. Auf Seite 3 steht, dass der maximale Elternbeitrag den grundsätzlich umlagefähigen Betriebskosten abzgl. des Mittagessenanteils entspricht.

    Die hier genannten grundsätzlich umlagefähigen BK müssten den "restlichen Personalkosten sowie Sachkosten" auf Seite 5 Ihrer Präsentation entsprechen. Diese Kosten werden jedoch anteilig von Gemeinde, Eltern und Träger getragen, das widerspricht Ihrer Darstellung auf Seite 3 zu den Elternbeiträgen.

    Ist es richtig, dass nicht alle umlagefähigen Betriebskosten durch die Elternbeiträge bei maximalem Beitragssatz abgedeckt werden müssen?

    Nach §16 Abs. 3 KitaG müssen die Gemeinden die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstück tragen. Diese Kosten dürfen demnach nicht auf die Elternbeiträge umgelegt werden, oder?

    Zu den Bewirtschaftungskosten zählen nach §19 Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) und auch nach § 24 II. Berechnungsverordnung (II. BV) die Kosten für Abschreibung, Betriebskosten, Instandhaltungskosten, Verwaltungskosten. Demnach dürfte der Elternbeitrag nur über die "bei sparsamer Betriebsführung" hinausgehenden Kosten angesetzt werden. Was bleibt da eigentlich noch übrig?

    Ebenso stellt sich die Frage, wie sich der Kostenanteil der Gemeinde verhält, wenn die Gemeinde gleichzeitig Träger der Kitaeinrichtungen ist. Muss die Gemeinde dann auch die in §16 Abs. 1 KitaG festgelegten Eigenleistungen des Trägers tragen? Und wie definiert sich die vom Träger zu erbringende angemessene Eigenleistung nach §14 Abs. 2 KitaG?

    Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung meiner Fragen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Interessierte Mutter

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