Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Neuerungen KitaPersV

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Neuerungen KitaPersV

    Hallo, vielleicht kann mir jemand weiterhelfen.
    In der neuen KitaPersV steht, dass die Kosten für
    Ergänzungskräfte nach Paragraph 12 zu 80% und
    Personen, die an einer berufsbegleitenden Qualifizierung teilnehmen zu 70% vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bezuschusst werden.

    Gilt das für alle Einrichtungsträger? Also auch gemeinnützige etc?

    Und wie können die restlichen 20 bzw. 30% finanziert werden?
    Gibt es da eine gesetzliche Regelung?
    und zu welchem Personenkreis zählen Personen, die die 3 jährige Erzieherausbildung berufsbegleitend durchführen?

    vielen Dank!

    #2
    Sehr geehrte Kollegin,
    Zitat von caja26288 Beitrag anzeigen
    Hallo, vielleicht kann mir jemand weiterhelfen.
    In der neuen KitaPersV steht, dass die Kosten für
    Ergänzungskräfte nach Paragraph 12 zu 80% und
    Personen, die an einer berufsbegleitenden Qualifizierung teilnehmen zu 70% vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bezuschusst werden.
    An dieser Stelle gibt es m.E. keinen materiellen Unterschied zur Vorgängerverordnung - obwohl man das vermuten könnte, durch die explizite Unterscheidung in die "ordnungsrechtliche Personalbemessung" und die "finanzwirtschaftliche Personalbemessung". (Beide Aspekte gab es bereits bisher; jetzt wurden sie ausdrücklich getrennt - wobei mir manchmal die Stringenz der Unterscheidung in der weiteren Verordnung fehlt.)
    Also zum Kern Ihrer Frage: Diese Anteile bezeichnen hier in dem von Ihnen erfragten Bezug den Umfang der Refinanzierung durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gem. § 16 Abs.2 KitaG. Er bezuschusst also die hier genannten Kräfte mit 70% bzw. 80% der Kosten einer pädagogischen Fachkraft.

    Zum Verständnis der Aufbringung der Restkosten muss man die Finanzierungssystematik (§16KitaG) betrachten, die von den Gesamtkosten der Einrichtung ausgeht und sie (wie es ja auch sachlich richtig ist) dem Träger zuweist. Dieser erhält Zuschüsse zum Betrieb. Den größten Teil gem. § 16 Abs. 2 durch den örtlichen Träger (Jugenamt) und dabei auch den o.g. Anteil. Die Gemeinde zahlt ihren Teil gem. § 16 Abs.3 KitaG und der Träger nimmt Elternbeiträge gem. § 17 ein. Wenn diese Mittel nicht ausreichen, trägt die Gemeinde die erforderlichen Restkosten (§16 Abs.3 Satz 2 KitaG).
    In der Praxis allerdings sollen sich die fehlende Bezuschussung für Ergänzungskräfte etc. durch die geringeren Gehaltskosten dieser Kräfte ausgleichen. (z.B. 80% Anrechnungsumfang einer Ergänzungskraft sollen ungefähr 100% der tatsächlichen Personalkosten für diese Kräfte ausmachen, da sie ja eine geringere Vergütung als eine Fachkraft haben.). Eine ausführliche Darstellung, die grundsätzlich nach wie vor gilt, finden Sie hier: https://www.netquali-bb.de/mit-knapp...en-grundzuege/

    Zitat von caja26288 Beitrag anzeigen
    Gilt das für alle Einrichtungsträger? Also auch gemeinnützige etc?
    ja, alle Träger werden im KitaG gleich behandelt.

    Zitat von caja26288 Beitrag anzeigen

    und zu welchem Personenkreis zählen Personen, die die 3 jährige Erzieherausbildung berufsbegleitend durchführen?
    Diese sehe ich in §17 Abs.1 Punkt 3 mit 70% bestimmt.
    Zuletzt geändert von Detlef Diskowski; 05.04.2024, 21:16.
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

    Kommentar


    • Naturschule Temnitztal
      Naturschule Temnitztal kommentierte
      Kommentar bearbeiten
      Lieber Herr Diskowski,

      ich bin sehr erleichtert, dieses Forum gefunden zu haben. Vielen Dank, dass Sie das Forum auf die Beine gestellt haben und pflegen.

      Wir sind eine junge Schule in freier Trägerschaft (im Landkreis OPR), die ab diesem Schuljahr die Genehmigung zum Schulbetrieb hat. Seit ein paar Tagen haben wir auch die Betriebserlaubnis für den Hort inne.
      Unsere Genehmigung sieht die Ausrichtung als Ganztagsschule ab dem nächsten Schuljahr vor. Dies ist eine Auflage aus unserem Genehmigungsbescheid vor dem Hintergrund, dass unser Konzept eigentlich nur im Ganztag umsetzbar ist (2. Lernbegleitung während des Unterrichtes), Flexibilität von Schule und Hortangeboten, Ausgleich von Schul und Hortangeboten zwischen Vormittag und Nachmittag usw).

      In diesem Zusammenarbeit möchten wir unsere Lehrer:innen auch im Hortbereich einsetzen. Dies ist grundsätzlich möglich aufgrund der Lockerung der KitaPers und der Öffnung der Berufsgruppen, die unter die Fachkräfte entsprechend Par. 10 KitaPersV fallen.
      Für die Lehrer:innen mit Staatsexamen/Diplom ist dies auch kein Problem (bestätigt durch das MBJS).

      Nun ist unser Schulleiter ein Quereinsteiger, der aber seit Jahren im (staatlichen) Schuldienst tätig war, lange Jahre als Sonderschullehrer im Primarbereich. In diesem Zusammenhang hat er natürlich die Auflagen zum Einstieg in den Lehrdienst erworben und wurde in Form einer Erklärung seiner Bewehrung als pädagogisch für die Tätigkeit als Lehrer qualifiziert eingestuft.

      Es ist fraglich, wie wir seinen Einsatz als Fachkraft nach Par. 10 KitaPersV begründen können. Es heißt in der KitaPersV, dass Unterstufenlehrer:innen mit Befähigung zur Tätigkeit im Schulhort entsprechend qualifiziert sind. Diese Qualifikation sollte doch gleichermaßen für Unterstufenlehrer:innen gelten, die über einen Quereinstieg eine entsprechend gleichgestelle Qualifizierung durchlaufen haben.

      Haben Sie eine Empfehlung fùr uns, die eine rechtssichere Begründung liefert, damit wir unseren Schulleiter ebenfalls für den Einsatz im Hort (inkl Vertretung für dessen Leitung) legitimieren können ?

      Viele Grüße,

      Svea Bührig
      (Vorstand Träger)

    #3
    Vielen Dank für diese interessanten Informationen! vielleicht kann ich dir weiterhelfen, da ich in einer ähnlichen Situation war. In der neuen KitaPersV steht tatsächlich, dass die Kosten für Ergänzungskräfte nach Paragraph 12 zu 80 % und Personen, die an einer berufsbegleitenden Qualifizierung teilnehmen, zu 70 % vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bezuschusst werden.

    Ja, das gilt für alle Einrichtungsträger, also auch für gemeinnützige Organisationen und andere.

    Die restlichen 20 bzw. 30 % müssen von den Einrichtungsträgern selbst finanziert werden. Es gibt leider keine spezielle gesetzliche Regelung, die diese Restfinanzierung abdeckt. Oftmals müssen die Träger diese Kosten durch Eigenmittel, Spenden oder andere Finanzierungsquellen decken.

    Personen, die die dreijährige Erzieherausbildung berufsbegleitend durchführen, zählen ebenfalls zu denjenigen, die an einer berufsbegleitenden Qualifizierung teilnehmen.

    Als ich in einer ähnlichen Situation war, hat mir die Schnelligkeit und Effizienz des Taxi-Services von https://airporttaxis.com/nl/ sehr geholfen. Es ist unglaublich, wie hilfreich ein zuverlässiger Transportservice in stressigen Zeiten sein kann.
    Zuletzt geändert von rozalin; 16.05.2024, 17:48.

    Kommentar

    Lädt...
    X