Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

KitaBKNV: Abschreibungen vs. kalkulatorische Miete

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    KitaBKNV: Abschreibungen vs. kalkulatorische Miete

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    gemäß §2 KitaBKNV zählen zu den Sachkosten auch eine "kalkulatorische Miete bei eigenem Grundstück und Gebäude" sowie "Abschreibungen auf Investitionen für eigene Gebäude". Nach einiger Recherche im Internet darf eine kalkulatorische Miete offenbar erst nach Ende des Abschreibungzeitraums angesetzt werden. Dieser Zeitraum liegt für eine Kita in Massivbauweise bei 80 Jahren. Gerade dank der Förderungen zur U3-Betreuung sparen die Gemeinden momentan eigene Investitionen, was die jährlichen Abschreibungen weiter reduziert.

    Darf eine kalkulatorische Miete tatsächlich erst nach Ende des Abschreibungszeitraums angesetzt werden oder kann eine Gemeinde (= Träger) eigenmächtig entscheiden, welche Kosten sie ansetzen möchte? Gibt es hier klare rechtliche Vorgaben (auch abseits des KitaG), die eingehalten werden müssen? Sollte dies nicht der Fall sein, dann wird jede Gemeinde bemüht sein, kalkulatorische Mieten anzusetzen, da diese deutlich höher liegen als die Abschreibungen.

    Weiterhin stellt sich die Frage, welche Kosten bei z.B. der Sanierung eines alten Hortgebäudes in Ansatz gebracht werden dürfen: Abschreibung auf die Sanierungskosten, kalkulatorische Miete oder ist eine Mischung aus beidem möglich?

    Über zahlreiche Antworten, gern auch von fachkundigen Forumsteilnehmer(inne)n würde ich mich freuen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Interessierte Mutter

    #2
    Sehr geehrte Forennutzerin,

    können Sie bitte etwas genauer darstellen, was Ihre Recherche zutage gefördert hat (Quelle, Sachverhalt, Begründung...)? Ich kann für Ihr Rechercheergebnis (eine kalkulatorische Miete darf erst nach Ende der Abschreibungsfrist angesetzt werden) keine Grundlage entdecken. Es geht doch bei der Berücksichtigung einer kalkulatorischen MIete genau darum, das für den Bau eingesetzte Kapital in die berücksichtigungsfähigen Kosten (für die Bemessung der Elternbeiträge) einzubeziehen? Wenn dies nicht möglich ist, wären die berücksichtigungsfähigen Betriebskosten (und damit die Elternbeiträge) in einer Kita mit eigenen Räumen regelmäßig geringer als in angemieteten Räumen. Jeder Träger wäre also bemüht, die Nutzung eigener Räume zu vermeinden!? ...

    Wenn das OVG in seiner Entscheidung vom 6.10.2017 (6 A 15.15) die Berücksichtigung kalkulatorischer Zinsen abgelehnt hat, so hatte dies m.E. den Grund, dass die Gemeinde sich als Rechtsgrundlage fälschlich auf § 6 KAG bezogen hat.

    Weitere Ausführungen zu den Fragen, die "interessierte Mutter" aufgeworfen haben, sind sehr erwünscht!!!
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

    Kommentar


      #3
      Hallo an Alle,

      auch ich habe dann dazu eine Frage.

      Herr Diskowski, Sie schrieben von dem Urteil vom 6.10.2017 und Kalkulatorische Zinsen und Auslegung des § 6 KAG.

      Nun haben in unserem Landkreis fast alle Kommunen danach die Kostenbeiträge erhoben.

      Nach diesem Urteil ist das ja nicht korrekt.

      Einige Kommunen berufen sich jetzt darauf, dass sie Kalkulatorische Mieten ansetzen könnten. Was ist da richtig? Die Gebäude gehören dem Träger= Gemeinde. Dem Vernehmen nach würden dann die Elternbeiträge ins Unermessliche steigen teilweise bis zu Erhöhungen um 110 %. Ist das so gewollt? Dann könnten sich einige Eltern eine Betreuung in einer Kita nicht mehr leisten.

      Vielen Dank

      Mike

      Kommentar


        #4
        Sehr geehrte Mike,

        so wie ich die Entscheidung lese, wird an diesem Punkt lediglich die falsche Rechtgsgrundlage beanstandet:

        "Aus dem Umstand, dass die Beiträge gemäß § 17 Abs. 1 KitaG „zu den Betriebskosten“ zu entrichten sind, ist zu folgern, dass der Bemessung der Gebühren nur solche Parameter zugrunde gelegt werden dürfen, die nach den einschlägigen Bestimmungen als Betriebskosten berücksichtigungsfähig sind. Einschlägig sind insoweit die Bestimmungen des Kita-Gesetzes sowie der hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen. Einschlägig ist demgegenüber nicht das Brandenburgische Kommunalabgabengesetz - KAG -."

        Wenn sich das Gericht mit der Frage intensiver auseinander gesetzt hätte, wäre ihm zweifellos aufgefallen, dass die Aufzählung von möglichen Sachkosten in § 2 KitaBKNV nur eine beispielhafte und keineswegs eine abschließende ist.

        "Nach § 17 Abs. 1 KitaG werden Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen geleistet. Welches die Betriebskosten sind, wird in § 15 KitaG legaldefiniert und in der Verordnung über die Bestimmung der Bestandteile von Betriebskosten, das Verfahren der Bezuschussung sowie die jährliche Meldung der belegten finanzierten Plätze der Kindertagesbetreuung - KitaBKNV - sowie der Verordnung über die Anzahl und Qualifikation des notwendigen pädagogischen Personals in Kindertagesstätten - KitaPersV - geregelt. Dieses Regelungsgefüge stellt grundsätzlich ein in sich geschlossenes Systemdar, das zu seiner Umsetzung keines Rückgriffs auf die Bestimmungen des § 6 KAG bedarf und das dessen Regelungen vorgeht. Was die für die Bemessung der Elternbeiträge berücksichtigungsfähigen Kosten anbelangt, sind die zitierten Regelungen abschließend, so dass sich eine ergänzende Heranziehung des § 6 KAG auch insoweit verbietet."
        Es grüßt freundlich
        Detlef Diskowski

        Kommentar


          #5
          Sehr geehrter Herr Diskowski,

          ich denke dass Gericht hat die nicht abschließende Aufzeilung des §2 sehrwohl gesehen. Es führt ja nur aus, dass dort nachzulesen ist, was zu den Betriebskosten zählt. Typisches Richterrecht eben. Aus Sicht eines Richters führt das Wort insbesondere regelmäßig zu der Argumentationskette: willst du mehr, musst du nachweisen das.... Das gilt hier auch gerade deshalb, weil es im Absatz 1 eine Aufzählung gibt. Typischerweise fällt die Entscheidung anders aus, wenn die einzelnen Punkte nur nacheinander aufgezählt sind und damit ohne Umstände erweitert werden können.

          Das die Verzinsung nur wegen der falschen Rechtsgrundlage abgelehnt wurde ist meines Erachtens nicht richtig. Das Gericht schreibt selbst, dass eine Verzinsung nach §2 Abs.1 bei den Sachkosten nicht zu berücksichtigen ist. Also selbst wenn die richtige Rechtsgrundlage in der Satzung gestanden hätte, wäre an dieser Stelle ende gewesen. Warum? Ganz einfach, weil kalkulierte Zinsen keine echten Sachkosten sind, denn sie sind nicht tatsächlich angefallen. Demgegenüber steht die kalkulatorische Miete im Buchstabe b ausdrücklich drin.

          Sehr schön finde ich zudem die Ausführungen in dem Urteil, dass es auch nicht darauf ankommt, ob eine kalkulatorische Miete hätte berücksichtigt werden können, sondern ausschließlich auf die den Gebühren tatsächlich zugrunde gelegten Parameter.

          Insgesamt ein gutes Urteil, wenn gleich nicht alle Punkte beurteilt wurden.

          Mit freundlichen Grüßen

          Kommentar


            #6
            Sehr geehrter Mike


            Einige Kommunen berufen sich jetzt darauf, dass sie Kalkulatorische Mieten ansetzen könnten. Was ist da richtig? Die Gebäude gehören dem Träger= Gemeinde. Dem Vernehmen nach würden dann die Elternbeiträge ins Unermessliche steigen teilweise bis zu Erhöhungen um 110 %.
            Für die Vergangenheit ist der Drops gelutscht, da es immer nur darauf ankommt, welche Parameter im Zeitpunkt der Satzungserstellung tatsächlich zugrunde gelegt wurden. Das kann man auch so deutlich im dem Urteil OVG 6A 15.15 unter der RN 24 lesen. Für die Zukunft, also eine neue oder aktualisierte Satzung, kann die kalkulatorische Miete natürlich berücksichtigt werden. Wie man da auf Erhöhungen der Elternbeiträge von 110% kommen möchte kann ich leider nicht nachvollziehen.

            Aus meiner Sicht gibt es nur zwei echte Varianten der Kalkulation. Nach der Variante 1 deckt die kalkulierte Miete die ursprünglichen Anschaffungs/Herstellungskosten über genau deren Laufzeit. Je nach Bauart sind das zwischen 40 und 80 Jahren. Nach diversen Konzepten und durchschnittlicher Altersaufteilung kommt man wohl bei einer Kita für 100 Kinder auch gut 4 Mio Herstellungskosten. Die verteilt auf vielleicht 50 Jahre sind 80.000 pro Jahr was dann der kalkulierte Miete entspricht. Wenn also bisher das eingesetzte Kapital (4Mio) verzinst wurde, sagen wir einmal mit 2%, standen bisher in der Ermittlung wahrscheinlich auch 80.000.

            Die Variante 2 (unwahrscheinlicher aber möglicher Fall) beschreibt die kalkulierte Miete anhand einer verbleichbar erzielbaren Miete. Also nahezu identische Gebäude werden einmal durch die Gemeinde selbst betrieben und einmal von einem anderen Täger. Diese Vergleichsmiete (bereinigt um entsprechende Anteile an der Unterhaltung etc.) wäre meines Erachtens zu berücksichtigen.

            Klar ist aus meiner Sicht auf jeden Fall, dass sich die Kommune insbesondere nicht in einer nur kalkulatorische Miete eine erhebliche Verzinsung des eingesetzen Kapitals berücksichtigen kann, wie es ein marktwirtschaftliches Unternehmen vielleicht machen würde.

            Mit freundlichen Grüßen

            Kommentar


              #7
              Guten Morgen!

              Das Thema möchte ich nochmal nach oben schieben wegen der Aktualität u.a. in den Medien.

              Können Kommunen Abschreibungen und kalkulatorische Miete zeitgleich ansetzen? Wenn ja, auf welcher Grundlage?

              Können Kommunen auswählen, was zu den Betriebskosten gehört?

              Ein Beispiel: Kommune X setzt bei einer neuen zukünftigen Satzung statt Abschreibungen nur noch kalkulatorische Miete an. Hintergrund das Urteil und Abschreibung ca. 100 000 Euro und kalkulatorische Miete 400 000 Euro.

              BG

              Mike

              Kommentar


                #8
                Hallo Herr Mike,

                hier ein Auszug aus § 2 KitaBKNV, welcher die für die Kalkulation der Kitagebühren/Platzkosten (aus meiner Sicht zwei verschiedene Sachverhalte) heranzuziehenden Kosten definiert:

                "§ 2 Sachkosten

                (1) Sachkosten im Sinne des § 15 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes sind insbesondere:

                a. Miete oder Pacht für das Grundstück und Gebäude der Kindertagesstätte oder für den als Kindertagesstätte genutzten Teil des Grundstücks und Gebäudes,

                b. bei eigenem Grundstück und Gebäude die kalkulatorische Miete,

                c. Abschreibungen auf Investitionen für eigene Gebäude oder den als Kindertagesstätte genutzten Teil des eigenen Gebäudes,..."



                Aus meinem Verständnis können Kommunen Abschreibungen und kalkulatorische Miete zeitgleich ansetzen.

                Das OVG Urteil bezieht sich auf die unzulässige Heranziehung von § 6 KAG und die Berücksichtigung "kalkulatorischer Zinsen" in der Gebührenkalkulation.

                MfG

                Landsberg

                Kommentar


                  #9
                  Guten Morgen Mike,


                  Können Kommunen Abschreibungen und kalkulatorische Miete zeitgleich ansetzen? Wenn ja, auf welcher Grundlage?

                  Können Kommunen auswählen, was zu den Betriebskosten gehört?

                  Ein Beispiel: Kommune X setzt bei einer neuen zukünftigen Satzung statt Abschreibungen nur noch kalkulatorische Miete an. Hintergrund das Urteil und Abschreibung ca. 100 000 Euro und kalkulatorische Miete 400 000 Euro.
                  Tatsächlich stehen in §2 KitaBKNV insbesondere die Kosten, welche zu den Sachkosten gehören und wenn man das so liest könnte man tatsächlich auf die Idee kommen, dass man parallel Abschreibung und kalkulatorische Miete ansetzen kann.

                  An anderer Stelle wurde hierüber im Forum auch schon geschrieben.

                  Aus haushalterischer Sicht und praktischer Erfahrung gibt es eine kalkulatorische Miete allenfalls für sehr alte Altgebäude und ggf. Grundstücke, da insoweit keine Abschreibung vorhanden ist. Bei neu errichteten Einrichtungen, wobei Neu ja auch schon wieder 25 Jahre her sein kann, gibt es eine Abschreibung und die ist anzusetzen.

                  Eine Kommune ist keine Unternehmen im wirtschaftlichen Sinne, weshalb ein streben nach Gewinn schon dem Grunde nach ausscheidet.

                  Ich für meinen Teil würde bei einem Ansatz von kalkulatorischer Miete immer die Kalkulationsgrundlagen hinterfragen, denn üblicherweise liegt genau hier die Fehlerquelle. Wenn in ihrem frei gewählten Beispiel die Miete das 4fache der Abschreibung erreicht, würde ich das zumindest kritisch hinterfragen. Was soll denn da außer der Abschreibung noch alles reinkalkuliert sein? Un wenn zum Beispiel (So hat unsere Kommune argumentiert) auch der angemessene Teil der Unterhaltung der Gebäude drin ist, dann können die folgerichtig nicht noch einmal als eine Position bei den Sachkosten auftauchen.

                  Im Ergebnis darf die Summe der Sachkosten, bezogen auf die Substanz,nur einmal die anfallden Kosten abbilden und nicht künstlich ein mehr an Kosten darstellen.

                  Schöne Grüße

                  Kommentar


                    #10
                    Hallo Zusammen,

                    Der Golfer94 schrieb: Eine Kommune ist keine Unternehmen im wirtschaftlichen Sinne, weshalb ein streben nach Gewinn schon dem Grunde nach ausscheidet.
                    In meiner Kommune wurde zu diesem Zweck eine Satzung der Gemeinde als juristische Person des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Betreibe gewerblicher Art erlassen. Somit ist Gewinnabsicht ausgeschlossen, obwohl sich die Beitragserhebungssatzung nach $ 6 KAG richtet.

                    Ich hab aber mal eine Frage zur kalkulatorischen Miete:

                    Wenn ein Neuanbau an der KITA 634.000 EUR kostet, die Gemeinde davon 120.000 EUR Eigenkapital investiert und der Rest über Förderprogramm "Bundesinvestitionsprogramm für Kommunen" realisiert wird und das Grundstück sowie Altbau seit eh und je (schon zahlreiche Jahre vor der Wende) der Kommune gehört, wie sähe allein für den Neubau eine kalkulatorische Miete aus?

                    Gruß

                    Kommentar


                      #11
                      Es geht doch bei der Berücksichtigung einer kalkulatorischen MIete genau darum, das für den Bau eingesetzte Kapital in die berücksichtigungsfähigen Kosten (für die Bemessung der Elternbeiträge) einzubeziehen?
                      Guten Tag,

                      Genau das passiert aber bereits durch die Abschreibung. Das für den Bau eingesetzte Kapital wird über einen festgelegten Zeitraum in jährlich gleicher Höhe "abgeschrieben", also in der Buchhaltung entsprechend gebucht. Ist das Gebäude sehr alt und daher abgeschrieben, fallen keine Raumkosten mehr an, dann darf die kalkualtorische Miete angesetzt werden (Quelle: http://www.welt-der-bwl.de/Kalkulatorische-Miete).

                      Bei uns stellt sich das Problem wie folgt dar: Kitaneubau in 2014, Kosten rd. 1,6 Mio. €, davon rd. 50% U3-Förderung. Das macht 800 T€ für 80 Jahre Abschreibung (entspricht 10 T€ pro Jahr bzw. 833 € pro Monat), um das von Ihnen genannte eingesetzte Kapital zu berücksichtigen. Nun setzt die Gemeinde nicht mehr die tatsächlich für den Bau angefallenen Kosten, sondern eine "fiktive" Miete an, die sich an der ortsüblichen Miete orientiert. Leider wohnen wir direkt hinter der Berliner Stadtgrenze, wo sich die Preise in den letzten Jahren teils vervierfacht haben.

                      Das Ergebnis ist, dass für insgesamt 8 Einrichtungen statt knapp 169 T€ Abschreibungen künftig fast 495 T€ kalkulatorische Mieten in Ansatz gebracht werden. Das entspricht einer Steigerung von 193%(!!!). Es handelt sich um fiktive Ausgaben, die deutlich über den in den Bau investierten Kosten liegen und somit die Elternbeiträge erhöhen und den Gemeindeanteil deutlich absenken, da diese Kosten nicht tatsächlich in dieser Höhe anfallen. Etwas anderes wäre es, wenn die Gemeinde tatsächlich diese Mietausgaben hätte, aber fiktive Mieten anzusetzen, die so viel höher liegen als die Abschreibungen, ist in meinen Augen rechtlich fragwürdig.

                      Mit freundlichen Grüßen

                      Interessierte Mutter

                      Kommentar


                        #12
                        Hallo interessiere Mutter,

                        Das haben sie sehr gut und zutreffend dargestellt. Da die Kommune tatsächlich nur 800T€ Kapital eingesetzt hat, kann auch nur dieses berücksichtigt werden. Wenn die Kommune eine kalkulatorische Miete absetzen möchte, sollten sie die Grundlegen dieser Kalkulation in jedem Fall hinterfragen. Allein eine Orientierung an der ortsüblichen Miete kann nicht passen, allenfalls die Orientierung an Mieten für Gewerberäume wäre denkbar. Eine Kita ist kein Wohnraum sondern dient nur dem Aufenthalt, ähnlich einem Supermarkt oder einem Friseur.

                        Aber wie schon einmal beschrieben, den Ansatz von kalkulierten, also fiktiven Werte, wenn echte Kosten vorhanden sind, halte ich für äußerst Zweifelhaft

                        Beste Grüße

                        Kommentar


                          #13
                          Hallo,

                          wäre es möglich, dass eine Gemeinde eine kalkulatorische Miete in Form einer ortsüblichen Vergleichsmiete (vgl § 2 Abs.2 KitaBKNV) bei der Kalkulation der Elternbeiträge ansetzt? Ist es ferner denkbar, bei der Ermittlung der max. Elternbeiträge neben den ansatzfähigen Personalkosten auch die Sachkosten gemäß dem Betreuungsumfang zu verteilen, so dass Eltern mit 10 oder 12 h Betreuungszeit pro Tag auch einen höheren Sachkostenanteil zu tragen haben als Eltern die ihr Kind täglich 6 h in die Kita bringen?

                          Kommentar


                            #14
                            wäre es möglich, dass eine Gemeinde eine kalkulatorische Miete in Form einer ortsüblichen Vergleichsmiete (vgl § 2 Abs.2 KitaBKNV) bei der Kalkulation der Elternbeiträge ansetzt?
                            Aus meiner Sicht eindeutig JA; und Sie zitieren die einschlägigen Bestimmungen.

                            Hier wird in der Diskussion zuweilen übersehen, dass die Eltern BEITRÄGE zu den Betriebskosten eines hauptsächlich aus öffentlichen Mitteln finanzierten Angebotes zahlen. Wir sind hier nicht im engeren Sinne im Gebührenrecht, bei dem jede Position der Gebührenberechnung im Detail nachvollzogen werden muss, weil ja die Gebührenschuldner die Leistung auch weitgehend bezahlen. Der Träger einer Kindertageseinrichtung hat durchaus Gestaltungsspielraum bei der Gestaltung seiner Beiträge; dass dies zuweilen nach Gutsherrenart ausgenutzt wurde, steht auf einem anderen Blatt.

                            Ich möchte auch mal einen Perspektivwechsel einbringen: Wenn wir hochdifferenziert und im Einzelfall genau die Betriebskosten einer bestimmten Kita kalkulieren und die Eltern an genau diesen im Einzelfall ermittelten Kosten beteiligen, werden wir zu einer weiteren Ausdifferenzierung der Elternbeiträge kommen - die doch von Eltern gerade m.E. zu recht beklagt wird: Wurde die Einrichtung neu gebaut, würden die Elternbeiträge höher sein! Sind dort ältere Mitarbeiterinnen beschäftigt womöglich mit Einkommen, die noch auf den BAT Bezug nehmen, werden die Elternbeiträge höher sein.... Dies Reihe ließe sich lange fortsetzen.

                            Aus meiner Sicht wäre das eine Entwicklung in die falsche Richtung. Die rechtlichen Vorgaben verlangen sie keinesfalls und fach- und sozialpolitisch halte ich die für höchst problematisch.

                            Ist es ferner denkbar, bei der Ermittlung der max. Elternbeiträge neben den ansatzfähigen Personalkosten auch die Sachkosten gemäß dem Betreuungsumfang zu verteilen, so dass Eltern mit 10 oder 12 h Betreuungszeit pro Tag auch einen höheren Sachkostenanteil zu tragen haben als Eltern die ihr Kind täglich 6 h in die Kita bringen?
                            Auch hier ein eindeutiges JA. Das KitaG gibt den "vereinbarten Betreuungsumfang" in § 17 Abs. 2 ausdrücklich als Staffelungskriterium vor.

                            Eindeutig ergibt sich die Stufung bei mehr oder weniger 6 Stunden (bzw. 4 Std. im Hort) aus den unterschiedlichen Personal- und damit Platzkosten. Eine weitere Staffelung lässt sich nicht aus den Platzkosten herleiten; aber aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Vorgabe und einer Gestaltungsfreiheit des Trägers kann er hier m.E. weitere Abstufungen vornehmen.
                            Es grüßt freundlich
                            Detlef Diskowski

                            Kommentar

                            Lädt...
                            X