wäre es möglich, dass eine Gemeinde eine kalkulatorische Miete in Form einer ortsüblichen Vergleichsmiete (vgl § 2 Abs.2 KitaBKNV) bei der Kalkulation der Elternbeiträge ansetzt?
Hier wird in der Diskussion zuweilen übersehen, dass die Eltern BEITRÄGE zu den Betriebskosten eines hauptsächlich aus öffentlichen Mitteln finanzierten Angebotes zahlen. Wir sind hier nicht im engeren Sinne im Gebührenrecht, bei dem jede Position der Gebührenberechnung im Detail nachvollzogen werden muss, weil ja die Gebührenschuldner die Leistung auch weitgehend bezahlen. Der Träger einer Kindertageseinrichtung hat durchaus Gestaltungsspielraum bei der Gestaltung seiner Beiträge; dass dies zuweilen nach Gutsherrenart ausgenutzt wurde, steht auf einem anderen Blatt.
Ich möchte auch mal einen Perspektivwechsel einbringen: Wenn wir hochdifferenziert und im Einzelfall genau die Betriebskosten einer bestimmten Kita kalkulieren und die Eltern an genau diesen im Einzelfall ermittelten Kosten beteiligen, werden wir zu einer weiteren Ausdifferenzierung der Elternbeiträge kommen - die doch von Eltern gerade m.E. zu recht beklagt wird: Wurde die Einrichtung neu gebaut, würden die Elternbeiträge höher sein! Sind dort ältere Mitarbeiterinnen beschäftigt womöglich mit Einkommen, die noch auf den BAT Bezug nehmen, werden die Elternbeiträge höher sein.... Dies Reihe ließe sich lange fortsetzen.
Aus meiner Sicht wäre das eine Entwicklung in die falsche Richtung. Die rechtlichen Vorgaben verlangen sie keinesfalls und fach- und sozialpolitisch halte ich die für höchst problematisch.
Ist es ferner denkbar, bei der Ermittlung der max. Elternbeiträge neben den ansatzfähigen Personalkosten auch die Sachkosten gemäß dem Betreuungsumfang zu verteilen, so dass Eltern mit 10 oder 12 h Betreuungszeit pro Tag auch einen höheren Sachkostenanteil zu tragen haben als Eltern die ihr Kind täglich 6 h in die Kita bringen?
Eindeutig ergibt sich die Stufung bei mehr oder weniger 6 Stunden (bzw. 4 Std. im Hort) aus den unterschiedlichen Personal- und damit Platzkosten. Eine weitere Staffelung lässt sich nicht aus den Platzkosten herleiten; aber aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Vorgabe und einer Gestaltungsfreiheit des Trägers kann er hier m.E. weitere Abstufungen vornehmen.
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