Hallo,
mal wieder eine Verständnisfrage:
KitaG § 1(3) "Der Anspruch auf Betreuung nach Abs. 2 ist für Kinder bis zur Einschulung mit einer MINDESTBETREUUNGSZEIT von 6 Stunden.... erfüllt."
Im § 9 Satz 5 KitaG steht, die höchste Betreuungszeit soll 10 h in der Regel nicht übersteigen.
Die Berechnung der Höchstbeiträge bemisst sich nach Abzug aller institutionellen Förderung der öffentlichen Jugendhilfe (§ 16(2) KitaG) bei der höchsten Stundenzahl und richtet sich dann nach den Betreuungsmodell der Eltern (Betreuungsstunden)?
10 h = 100 % Höchstbeitrag?
Korrekt?
BG
Tree
mal wieder eine Verständnisfrage:
KitaG § 1(3) "Der Anspruch auf Betreuung nach Abs. 2 ist für Kinder bis zur Einschulung mit einer MINDESTBETREUUNGSZEIT von 6 Stunden.... erfüllt."
Im § 9 Satz 5 KitaG steht, die höchste Betreuungszeit soll 10 h in der Regel nicht übersteigen.
Die Berechnung der Höchstbeiträge bemisst sich nach Abzug aller institutionellen Förderung der öffentlichen Jugendhilfe (§ 16(2) KitaG) bei der höchsten Stundenzahl und richtet sich dann nach den Betreuungsmodell der Eltern (Betreuungsstunden)?
10 h = 100 % Höchstbeitrag?
Korrekt?
BG
Tree
Kommentar