Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Höchstbeitrag Elternbeiträge

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Höchstbeitrag Elternbeiträge

    Sehr geehrte Frau Stobbe,

    Sehr geehrter Herr Wilms,

    Sehr geehrter Herr Diskowski,

    wir als Elternvertretung haben zwei Nachfragen zur Kalkulation des Höchstbeitrags für die Erhebung von Elternbeiträgen gemäß § 17 KitaG.

    1. Dr. Baum führt in seinem Gutachten (https://mbjs.brandenburg.de/sixcms/m...nbeitraege.pdf) auf S. 13 aus, dass in der Höchstbeitragsberechnung nur die Kosten zu berücksichtigen sind, die nicht bereits durch institutionelle Förderung der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt sind. Beitragsfähig sind laut den Ausführungen von Dr. Baum die durchschnittlichen Platzkosten abzüglich der Personalkostenzuschüsse des örtlichen Jugendhilfeträgers gemäß § 16 Abs. 2 KitaG. Sind diese Kosten nach allgemein anerkannter Rechtsmeinung bei der Höchstbeitragsberechnung in Abzug zu bringen? Welche weiteren Rechtsquellen (neben dem KitaG) können dafür herangezogen werden?

    2. Gemäß § 16 Abs. 3 KitaG stellt die Gemeinde dem Träger einer [...] Kindertagesstätte das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung und trägt die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke. Sind diese Kosten bei der Höchstbeitragsberechnung des Elternbeitrags ebenfalls in Abzug zu bringen, da sie ja bereits von der Gemeinde übernommen wurden?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Viele Grüße

    W. Kahl

    #2
    Sehr geehrte Frau Kahl,

    1. Dr. Baum führt in seinem Gutachten (https://mbjs.brandenburg.de/sixcms/medi ... traege.pdf) auf S. 13 aus, dass in der Höchstbeitragsberechnung nur die Kosten zu berücksichtigen sind, die nicht bereits durch institutionelle Förderung der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt sind. Beitragsfähig sind laut den Ausführungen von Dr. Baum die durchschnittlichen Platzkosten abzüglich der Personalkostenzuschüsse des örtlichen Jugendhilfeträgers gemäß § 16 Abs. 2 KitaG. Sind diese Kosten nach allgemein anerkannter Rechtsmeinung bei der Höchstbeitragsberechnung in Abzug zu bringen? Welche weiteren Rechtsquellen (neben dem KitaG) können dafür herangezogen werden?
    gemäß § 17 Abs. 1 KitaG beteiligen sich die Personensorgeberechtigten durch Beiträge an den Betriebskosten der Einrichtung (Elternbeiträge) sowie mit einem Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen (Essengeld). Da die Elternbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG Beiträge zu den Betriebskosten sind, darf der höchste Elternbeitrag die anteilig auf einen Betreuungsplatz entfallenden rechnerischen Betriebskosten des Einrichtungsträgers nicht überschreiten. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.04.1997, Az. 5 C 6.96, juris Rn. 16) dürfen in der Kalkulation des Höchstbeitrages nur die Kosten berücksichtigt werden, die nicht bereits durch institutionelle Förderung der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt sind. Beitragsfähig sind folglich die durchschnittlichen Platzkosten abzüglich mindestens sämtlicher Personalkostenzuschüsse (einschließlich der Zahlungen im Rahmen des Mehrbelastungsausgleichs) des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.

    Diese vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze zur Anrechnung der institutionellen Förderung auf die beitragsfähigen Kosten lassen sich ohne weiteres auf alle Einrichtungen beziehen, die nicht vom öffentlichen Träger der Jugendhilfe selbst betrieben werden. Die Anwendung auf kommunale Einrichtungen kreisfreier Städte gestaltet sich etwas komplizierter, führt aber nach meiner Auffassung zum selben Ergebnis; dazu gibt es allerdings noch keine Rechtsprechung.

    2. Gemäß § 16 Abs. 3 KitaG stellt die Gemeinde dem Träger einer [...] Kindertagesstätte das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung und trägt die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke. Sind diese Kosten bei der Höchstbeitragsberechnung des Elternbeitrags ebenfalls in Abzug zu bringen, da sie ja bereits von der Gemeinde übernommen wurden?
    Durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt ist die Beitragsfähigkeit von Anteilen der Betriebskosten, für die der Einrichtungsträger von anderer Stelle (d.h. nicht vom öffentlichen Träger der Jugendhilfe) finanzielle Unterstützung erhält. Im Land Brandenburg sind insbesondere die Kosten für die Bereitstellung, Bewirtschaftung und Erhaltung von Grundstück und Gebäude relevant, die gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG von der Gemeinde zu tragen bzw. zu erstatten sind. Daneben kommt die Übernahme weiterer Kosten durch die Gemeinde gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 KitaG in Betracht, wenn der Einrichtungsträger trotz sparsamer Betriebsführung und Ausschöpfung aller zumutbaren Einnahmemöglichkeiten nicht in der Lage ist, die Einrichtung weiter zu führen.

    In der Praxis ist weitgehend etabliert, dass diese Zuschüsse bzw. Kostenübernahmen nicht von den Betriebskosten abgezogen werden müssen, weil es sich nicht um institutionelle Förderung durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe handelt. Hierzu wird argumentiert, die kreisangehörige Gemeinde habe – anders als der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe – keine gesteigerte Verantwortung gegenüber den Kindern, ihren Eltern und den Einrichtungsträgern in Bezug auf die Gewährleistung der Kindertagesbetreuung. Ihre finanziellen Aufwendungen müssten daher beitragsfähig sein. Dies gelte sowohl für die Elternbeiträge kommunaler Einrichtungen wie auch für die Beiträge der Einrichtungen freier Träger. Dadurch werde gesichert, dass die Kostengrundlagen der Elternbeiträge freier und kommunaler Einrichtungen weitgehend gleichgewichtig seien.
    Reinhard Wilms[br]Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg[br]Referat 22 - Kindertagesbetreuung, Kinder- und Jugendhilferecht

    Kommentar


      #3
      Sehr geehrter Herr Wilms,

      ich kann mich Ihrer (wenn auch geschätzten fachkundigen) Meinung in Bezug auf die Kosten gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG, die von der Gemeinde

      zu tragen sind, nicht anschließen.

      Eine Kalkulation enthält nie alle echten Kosten, deshalb werden die Kosten ja "kalkuliert".

      Allerdings fallen für den Träger keine Kosten für Grundstück, Gebäude, Bewirtschaftung und Erhaltung für die Kalkulation der Elternbeiträge (also Platzkosten) an, da diese bereits nach §16 Abs.2 Satz1 KitaG von der Gemeinde getragen werden - daher gehören diese Kosten auch nicht in eine Kalkulation.

      Dies ist für mich ebenso nachvollziehbar wie das Urteil des Bundesverwaltungsgericht (vom 25.04.1997, Az. 5 C 6.96) bezüglich der Personalkosten, die von der Jugendhilfe bezuschusst werden.

      Dabei spielt es meines Erachtens entgegen Ihrer Meinung keine Rolle, ob ein Freier Träger oder ein kommunaler Träger die Zuschüsse der Gemeinde erhält, da somit die Kostenzeilen "Gebäude und Instandhaltung" beim Träger eh auf "0" gesetzt werden müssten.

      Im Gegenteil:

      Ein Träger kann bei Eigentum des Grundstücks sogar eine kalkulatorische Miete (ortsüblich) ansetzen, um von der Gemeinde die Kostenübernahme zu erhalten. Auch diese Einnahme darf meines Erachtens nicht in die Kalkulation, da es ein AUSGLEICH für den Träger ist, der Gleichberechtigung zwischen dem "Eigentümer-Träger" und einem "Nicht-Eigentümer-Träger" herstellt, auch in der Kalkulation! Sonst wäre ein Eigentümer-Träger ja auf Grund niedrigerer Kosten bevorteilt.

      Also weder Miete noch Einnahmen nach §16 Abs.2 Satz1 haben etwas in der Kalkulation zu suchen oder müssen sich buchhalterisch gegenseitig aufheben.

      Wie sieht es nach Ihrem Ermessen denn dann aus, wenn Träger = Eigentümer = Gemeinde, also die Gemeinde selbst Träger und Eigentümer ist?

      Dann darf also eine kalkulatorische Miete angesetzt werden (weil Eigentum), die man sich selbst bezahlt (eigentlich also kein Geld fließt), um dann über Elternbeiträge möglicher Weise sogar Gewinne auf Grund einer künstlich überhöhten Kalkulation zu erzielen?

      Das darf und kann rechtlich nicht korrekt sein!!!

      Zu der von Ihnen beschriebenen "nicht gesteigerten Verantwortung der Gemeinde" möchte ich betonen, dass es für eine Gemeinde sehr wohl positive Effekte hat, dass Familien zu- bzw. nicht wegziehen und beispielsweise Steuern generiert werden.

      Auch wenn dieses (meines Erachtens) falsche Vorgehen in der Kalkulation "In der Praxis weitgehend etabliert ist..." , ist es genau wie andere Vorgehen, die sich nicht mit dem KitaG decken, nicht automatisch Recht!

      Aber wie Sie bereits geschrieben haben, ist diese Problematik NOCH nicht gesetzlich geklärt.

      Also warten wir vermutlich einfach auf den weiteren Verlauf der anhängigen Klage...

      Mit freundlichen Grüßen

      D. Klaus

      Kommentar


        #4
        Sehr geehrter Herr Klaus,

        vielen Dank für Ihren interessanten Beitrag. Solche Äußerungen helfen, eine sachlich-konstruktive Diskussion zu führen um die offenen oder missverständlichen Regelungen des KitaG und seiner Verordnungen.

        Ich möchte hier nur kurz auf zwei Aspekte eingehen, weil ich davon ausgehe, dass Herr Wilms noch ausführlicher antworten wird.

        1. Die Gemeinde ist nicht öffentliche Jugendhilfe. SGB VIII benennt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe die örtlichen und die überörtlichen Träger und legt die Bestimmung in die Hand des Landesgesetzgebers; § 69 SGB VIII. Das AGKJHG Brandenburg bestimmt die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger ( 1 Abs. 1) und das Land als überörtlichen Träger (§ 8 Abs. 1).

        Dass in Brandenburg, der Kommunalverfassung entsprechend, auch die Gemeinden in die Sicherstellung und Finanzierung der Kindertagesbetreuung einbezogen sind, hatten die Bundesverwaltungsrichter bei dem Urteil sicher nicht im Blick. Aus dem zitierten Urteil daher ableiten zu wollen, dass alle Zuschüsse von öffentlicher Seite (und einen Grund warum die Zuschüsse nach § 16 Abs. 3 Satz 2 KitaG bei Ihrer Argumentation ausgenommen sein sollen, kann ich nicht sehen) von den umlagefähigen Betriebskosten abgezogen werden sollen, ist ein sehr schwankender Steg.

        2. Wenn man Ihrer Argumentation folgt, bleiben kaum umlagefähige Betriebskosten übrig. Es stellt sich doch die Frage, warum der Landesgesetzgeber differenzierte Regelungen zur Elternbeteiligung vorsieht, wenn diese weitgehend leerlaufen, weil alle Kosten von öffentlicher Seite getragen werden.

        Man kann dies wünschen, und es gibt sicherlich durchaus stichhaltige Argumente für eine Elternbeteiligung, die gegen Null geht, aber dies als gegenwärtige Rechtslage anzusehen, scheint mir ebenfalls sehr gewagt.

        Aber ich bin gespannt auf die weitere Diskussion und freue mich über Ihre Beteiligung.
        Es grüßt freundlich
        Detlef Diskowski

        Kommentar


          #5
          Hallo Herr Diskowski,

          vielen Dank für Ihre interessante Sichtweise und Ihre fachliche Aussagen.

          Um Ihnen meine Sichtweise noch ein wenig näher zu bringen, möchte ich Ihnen ein Beispiel aus der (mir aus 2014 vorliegenden) Kalkulation nennen:

          Ausgangssituation: Die Gemeinde ist Träger und Eigentümer der Grundstücke und Gebäude (1 Kita = 2 Standorte).

          Kalk. Kaltmiete pro Kind im Monat: 21,28€

          Bewirtschaftung und Erhaltung pro Kind im Monat: 33,87€

          Verwaltungskosten pro Kind im Monat: 10,23€

          Das sind schon 65,38€ pro Kind im Monat!!!

          Da empfinde ich die Frage nach Gewinnabsichten durch eine kalk. Miete wirklich nicht unangemessen.

          Selbst wenn die ortsübliche Miete angesetzt wurde (,was ich ehrlich gesagt nicht einschätzen kann), stellt sich doch die Frage, warum diese Miete überhaupt in die Kalkulation aufgenommen wurde, wenn doch 1. kein Geld fließt und 2. Kosten, die also gar nicht entstehen, auf Eltern umgelegt werden und 3. es nicht doch eine Obergrenze bzw. Deckelung geben müsste.

          Nun könnte man sagen, der Träger kann die Gebäude ja auch regulär vermieten und "hätte" dadurch Einnahmen, wenn er sie nicht den Eltern zur als Kita zur Verfügung stellt.

          Doch dann frage ich mich, weshalb der §16 Abs.3 überhaupt existiert, wenn die Kosten für Grundstück und Erhaltung (eben nicht wie es im Gesetz steht) durch die Gemeinde, sondern auch von den Eltern getragen werden?

          Für mich ist es nicht schlüssig, aber ich freue mich darauf, dass mich jemand sachkundig aufklärt.

          Zu Ihrem 2. Punkt möchte ich anbringen, dass es wohl durchaus noch genügend umlagefähige Kosten gibt, wie z.B. die nicht geförderten Personalkosten, andere Personalkosten, Geräte, Ausstattung, Energiekosten, Verpflegung, Versicherung, Grundsteuer (umlagefähig?), Fortbildungen, Geschäftsausgaben, Abschreibungen, Veranstaltungen, Spielzeug, etc.

          Also ist es ja nicht so, dass da sonst nichts weiter zu finanzieren wäre .

          Herzliche Grüße

          FRAU D. Klaus

          Kommentar


            #6
            Doch dann frage ich mich, weshalb der §16 Abs.3 überhaupt existiert, wenn die Kosten für Grundstück und Erhaltung (eben nicht wie es im Gesetz steht) durch die Gemeinde, sondern auch von den Eltern getragen werden?
            Liebe FRAU Klaus (entschuldigen Sie bitte meine Unaufmerksamkeit),

            Es werden ja die umlagefähigen Kosten nicht von den Eltern getragen, sondern die Eltern beteiligen sich an Ihnen; gestaffelt nach Kinderzahl, Einkommen.....

            Ich möchte damit nicht die politische Frage diskutieren, ob Kita nicht beitragsfrei sein sollte, sondern nur auf Ihre rechtliche Bemerkung eingehen.
            Es grüßt freundlich
            Detlef Diskowski

            Kommentar


              #7
              Hallo nochmal Herr Diskowski,

              Es werden ja die umlagefähigen Kosten nicht von den Eltern getragen, sondern die Eltern beteiligen sich an Ihnen; gestaffelt nach Kinderzahl, Einkommen.....
              Deshalb schrieb ich ja "AUCH" von den Eltern getragen.

              Schade, dass Sie auf mein real existierendes Beispiel nicht eingegangen sind.

              Es geht mir gerade überhaupt nicht um eine eventuelle Beitragsfreiheit, sondern um "ehrliche" Kalkulationen, Satzungen, gesetzeskonforme Anwendung des KitaG im Bereich der Verpflegung usw. - schade, dass ich mich so missverständlich ausgedrückt habe.

              Mit freundlichen Grüßen

              D. Klaus

              Kommentar


                #8

                Um Ihnen meine Sichtweise noch ein wenig näher zu bringen, möchte ich Ihnen ein Beispiel aus der (mir aus 2014 vorliegenden) Kalkulation nennen:

                Ausgangssituation: Die Gemeinde ist Träger und Eigentümer der Grundstücke und Gebäude (1 Kita = 2 Standorte).

                Kalk. Kaltmiete pro Kind im Monat: 21,28€

                Bewirtschaftung und Erhaltung pro Kind im Monat: 33,87€

                Verwaltungskosten pro Kind im Monat: 10,23€

                Das sind schon 65,38€ pro Kind im Monat!!!

                Da empfinde ich die Frage nach Gewinnabsichten durch eine kalk. Miete wirklich nicht unangemessen.

                Selbst wenn die ortsübliche Miete angesetzt wurde (,was ich ehrlich gesagt nicht einschätzen kann), stellt sich doch die Frage, warum diese Miete überhaupt in die Kalkulation aufgenommen wurde, wenn doch 1. kein Geld fließt und 2. Kosten, die also gar nicht entstehen, auf Eltern umgelegt werden und 3. es nicht doch eine Obergrenze bzw. Deckelung geben müsste.

                Nun könnte man sagen, der Träger kann die Gebäude ja auch regulär vermieten und "hätte" dadurch Einnahmen, wenn er sie nicht den Eltern zur als Kita zur Verfügung stellt.
                Ich wollte Ihr Beispiel nicht ignorieren, nur worauf speziell wollen Sie meine Meinung haben?

                1. 55€ für Grundstück und Gebäude kannte ich bisher noch nicht als Zahl (die meisten Träger rücken mit solchen Angaben nicht raus), scheint mir aber plausibel.

                2. Bei 10€ Verwaltungskosten wäre interessant zu wissen, ob dies die gesamten Verwaltungskosten der Einrichtung sind und wie die sich zu den Gesamtkosten verhalten.

                3. Gewinnabsichten, weil ein kalkulatorische Miete berechnet wird, kann ich nicht sehen. Sie schreiben ja selber, dass es auch andere Verwertungsmöglichkeiten für den Träger gäbe.

                Wenn Sie jetzt den Aspekt einer Vergleichbarkeit der kommunalen Einrichtung mit der Situation eines freien Trägers betrachten, dann würde man dem doch die kalkulatorische Miete zubillligen, oder nicht? Wenn der freie Träger sie einrechnen kann und die Gemeinde nicht, dann hat die Gemeinde deutlich niedrigere Betriebskosten und würde quasi "gezwungen" sein, die Zuschüsse an den freien Träger zu deckeln.

                Also, ob bei der Gemeinde Geld fließt oder nicht, das kann m.E. nicht die Betriebskostenermittlung beeinflussen. Wir hätten sonst vollständig unvergleichbare Situationen; je nachdem ob ein eigenes Gebäude genutzt wird, eine Gebäude angemietet, gekauft... wird. Sollten davon die Elternbeiträge abhängig sein? Sollte die Wahlentscheidung von Eltern für eine Kita beeinflusst werden von den Besitzverhältnissen des Grundstücks und des Gebäudes?

                4. Es gibt eine Obergrenze für den Höchstbeitrag der Eltern. Das sind die Betriebskosten des Platzes (unter o.g. Aspekten) abzüglich der Finanzierung nach § 16 (2) KitaG. Wenn das nur mal eingehalten würde, wäre m.E. viel Druck aus dem Kessel.
                Es grüßt freundlich
                Detlef Diskowski

                Kommentar


                  #9
                  Sehr geehrter Herr Wilms,

                  sehr geehrter Herr Diskowski,

                  wir danken Ihnen für Ihre Antwort bzw. Stellungnahme zu unserer Anfrage vom 24.05.2017. Danach können wir festhalten, dass von den Personalkosten eines Trägers lediglich die Differenzen zu den in § 16 Abs. 2 Satz 2 KitaG genannten Zuschüssen der öffentlichen Jugendhilfe Grundlage für Elternbeiträge sein können. Konkret können somit je nach Alter des Kindes 11,4 , 14,8 oder 16 % der Kosten für das pädagogisch notwendige Personal in die Berechnung des Höchstbeitrags einfließen.

                  Im Hinblick auf die beitragsfähigen Sachkosten können wir Ihrer Argumentation jedoch nicht folgen. Der Gesetzeswortlaut, insbesondere der Wortlaut des § 16 Abs. 3 KitaG ist eindeutig. Hier heißt es, „Die Gemeinde stellt dem Träger…das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung […]“. Für die hier im Raum stehende Auffassung, dass dies ohne gleichzeitige Kostenübernahme durch die Gemeinde, d.h. für den Träger faktisch kostenpflichtig erfolgen soll, sehen wir keine Grundlage. Weder der Wortlaut noch die Gesetzessystematik oder der Zweck der Vorschrift lassen hier den Schluss zu, die Gemeinde habe die damit verbundenen Kosten nicht zu tragen oder könne diese an anderer Stelle erheben. Es bedarf zur Auslegung der Vorschrift auch nicht der angeführten fehlenden Rechtsprechung, denn die Vorschrift ist klar und unmissverständlich. Dementsprechend haben Gemeinden im Land Brandenburg die Pflicht der Gemeinde zur (kostenfreien) Bereitstellung des Grundstücks oder Zahlung eines Mietzinses in ihren Finanzierungsrichtlinien geregelt (vgl. Anlage zur Kita-Finanzierungsrichtlinie der Stadt Frankfurt (Oder); § 2 KitFR der Stadt Werder (Havel); § 6 Abs. 4 KitaFR der Landeshauptstadt Potsdam). Soweit es nach Ihren Ausführungen in der Praxis weitgehend etabliert sein sollte, dass die Zuschüsse bzw. Kostenübernahme nicht von den beitragsfähigen Betriebskosten abgezogen und somit auf Elternbeiträge umgelegt werden, verstößt dies unserer Ansicht nach gegen geltendes Recht.

                  Bei der Auslegung des § 16 Abs. 3 KitaG als Landesrecht auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts als Bundesrecht und dabei insbesondere auf den Begriff der institutionellen Förderung abzustellen, halten wir auch angesichts der Unbestimmtheit dieses Begriffs, für nicht vertretbar. Jedenfalls geht dies in dem Ansatz fehl, dass von dem Begriff der institutionellen Förderung alle ansatzfähigen Abzugsposten abschließend umfasst sein sollen, um dann zu argumentieren, eine Gemeinde leiste keine institutionelle Förderung, weil sie nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sei. In dem von Ihnen zitierten Urteil wird zwar festgestellt, dass sich ein Teilnahmebetrag nur nach den Kosten bemessen kann, die nicht bereits durch institutionelle Förderung - freier wie öffentlicher Jugendhilfe - gedeckt sind. Dies wird jedoch in Auslegung einer Bundesvorschrift festgestellt, in der die Beteiligung von Gemeinden nicht geregelt ist und somit auch nicht Gegenstand des Urteils sein kann. Aus dem Urteil wird nicht abzuleiten sein, der Gesetzgeber habe zwar in § 16 Abs. 3 KitaG die Pflicht der Gemeinde zur Kostenübernahme geregelt, angesichts nicht gesteigerter Verantwortung der Gemeinde bei Aufgaben der Jugendhilfe nach Bundesrecht, könne oder müsse diese Pflicht aber letztlich auf die Eltern übertragen werden. Wir müssen davon ausgehen, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des § 16 Abs. 3 KitaG im Rahmen seiner nach SGB VIII eingeräumten Gesetzgebungskompetenz gehandelt hat. Ein Bundesverwaltungsrichter hätte also angesichts des Landesrechts urteilen müssen, dass nicht nur die Förderung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, sondern darüber hinaus auch der Zuschuss der Gemeinde von den beitragsfähigen Kosten in Abzug zu bringen ist.

                  Dass Eltern nach dem geltenden Recht kaum an den Betriebskosten beteiligt würden und die Elternbeitragspflicht bei Beachtung des Rechts letztlich leerlaufe, müssen wir in Abrede stellen. Allein die nach dem Gesetz mögliche Beteiligung der Eltern an den Personalkosten kann nicht als Leerlaufen bezeichnet werden. Hinzu kommt eine Beteiligung an den Sachkosten. Im Übrigen handelt es sich dabei um reine Billigkeitserwägungen, die für die Anwendung des Rechts unbeachtlich sind bzw. unbeachtlich sein müssen. Insoweit stellt sich hier auch nicht die Frage, ob eine Elternbeteiligung gegen Null gehen soll. Dies ggf. zu regeln ist Sache des Gesetzgebers. Nicht nachvollziehen können wir hingegen die in Ihren Stellungnahmen beschriebene Auffassung im Hinblick auf die vermeintlich geringe Verantwortung der Gemeinden in der öffentlichen Jugendhilfe bzw. bei der Gewährleistung der Kindertagesbetreuung. Der Leser mag hier den Eindruck gewinnen, dass es angesichts weniger Regelungen im Bundesrecht eine korrekturbedürftige Ausnahme ist, wenn die Kommunalverfassung oder das KitaG des Landes Brandenburg entsprechende Pflichten vorsehen. An dieser Stelle sollte festgehalten werden, dass die Gemeinden selbstverständlich und nicht nur nach Brandenburger Recht zu einem erheblichen Teil an den Kosten der Kindertagesbetreuung beteiligt sind (vgl. §§ 20, 21 Kinderbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen; §§ 3, 8 Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg; § 17 Gesetz über Kindertageseinrichtungen Freistaat Sachsen; § 25 Kindertagesstättengesetz Schleswig-Holstein; Art. 18 Bayerisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz)

                  Wir möchten noch mal auf unsere zweite initiale Frage zurückkommen: Sind die Kosten nach § 16 Abs. 3 KitaG aus Sicht des MBJS bei der Höchstbeitragsberechnung des Elternbeitrags in Abzug zu bringen?

                  Wir freuen uns auf eine weiterhin sachlich-konstruktive Diskussion und Ihre rechtliche Einschätzung zu diesem Thema.

                  Vielen Dank und viele Grüße

                  W. Kahl

                  Kommentar


                    #10
                    Sehr geehrte Frau Kahl,

                    Sehr geehrte Frau Klaus,

                    Ich möchte mal aus der rechtlichen Sicht das Thema angehen. § 16 Abs. 3 KitaG steht nach den Absätzen 1 und 2. Hier ist immer die Gesetzessystematik zu beachten. Am Anfang stehen die allgmeinen Regeln, die allgemein gültig sind und je weiter man nach hinten im Gesetz geht, um so spezieller wird die Regelung dann.

                    Gem. § 16 Abs. 1 KitaGBbg ist fetsgehalten, dass die Kosten der Kindertagesbetreuung durch Eigenleistung des Trägers, durch Elternbeiträge, durch die Gemeinden, sowie durch Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt werden. Da § 16 nach § 15 folgt und der § 15 die Betriebskosten definiert, ist davon auszugehen, dass mit den Kosten in § 16 KitaG die Betriebskosten gemeint sind. Also haben sich alle gemeinsam an den Betriebskosten zu beteiligen. In § 16 Abs. 3 wird nun genau definiert, dass die Gemeinde das Grundstück, einschließlich der Gebäude zur Verfügung stellt. Hier steht nicht, dass Entgelte erhoben werden dürfen. Es steht aber auch nicht, dass die Kosten nicht Betsandteil der Betriebskosten sein dürfen.

                    In dem Urteil des BVerwG vom 25.04.1997 (5 C 6/96) wird ein Teil überlesen. Hier steht: "Allerdings sind für die Festsetzung der Teilnahmebeitrags- oder Gebührenhöhe nur solche Umstände maßgeblich, die die Jugendhilfeleistung selbst betreffen." Damit können nur Kosten einbezogen werden, die die Kita selbst betreffen. Dies wäre daher auch das Grundstück mit Gebäude. Die Frage ist nur was für Kosten sind es und wie werden diese einbezogen?

                    Das Grundstück und Gebäude selbst hat zunächst nur den Erhaltunsgaufwand und Bewirtschaftunsgkosten. Diese hat die Gemeinde zu tragen. Nun muss hier genau getrennt werden. Es gibt die Gemeinde als Beteiligter und den Träger als Beteiligter. Diese beiden Beteiligten können identisch sein, jedoch kostentechnisch sind diese Positionen zu trennen. Die Gemeinde hat einen Haushalt und der Träger hat einen Haushalt. Die Gemeinde könnte für die Nutzung der Gebäude mit Grundstück Miete erhalten. Diese wird jedoch durch den Träger nicht zu zahlen sein (siehe § 16 Abs. 3 KitaG). Es ist jedoch der Anteil, den die Gemeinde als Kosten (Betriebskosten) einbringt. Daher sind kalkulatorische (Kosten) Mieten zu berechnen. Es würde das Gesamtbild verfälschen, welche Kosten für den Betrieb der Kita entstehen. Soweit der freie Träger über eigene Grundstücke verfügt, muss demzufolge die Gemeinde (gleichberechtigte Behandlung) die Kosten der "Miete" übernehmen. Diese werden nicht dem Träger oder den Eltern direkt in Rechnung gestellt. Jedoch müssen diese Kosten (als direkte Kosten oder kalkulatorisch) in die Betriebskosten aufgenommen werden und anteilig getragen werden. Es würde das gesamte Bild der Kosten sonst verfälscht werden. Die Gemeinde ist immer nur dem Träger gegenüber verpflichtet (siehe § 16 Abs. 3) nicht den Eltern auch dies ist zu beachten. Daher muss man strikt trennen. Sind es Entgelte die gezahlt werden oder sind es Betriebskosten. Entgelte dürfen eben nicht erhoben werden. Daher können diese Kosten auch nicht von den Betriebskosten abgezogen werden. Dies würde die gesamte Kostenstruktur ansonsten verfälschen.

                    Mit freundlichen Grüßen

                    Jens M. Schröder

                    Kommentar


                      #11
                      Sehr geehrter Herrn Diskowski,

                      vielen Dank für Ihre detaillierte Antwort.

                      Zu Ihrer Frage nach den Verwaltungskosten kann ich sagen, dass das eine 5%-Pauschale der Gesamtverwaltungskosten (Personalkosten) des Amtes (Verwaltungsverbund) von 3 Gemeinden ist.

                      Auch hier wäre eine Stellungnahme wünschenswert....

                      Doch zurück zum Thema:

                      Ich kann Ihre Ansätze zum Wettbewerb der Träger sehr gut nachvollziehen, und ich bin auch voll bei Ihnen, dass Gleichberechtigung zwischen den einzelnen Trägern geschaffen sein muss.

                      Schauen wir uns den Paragraphen nochmal genau an:



                      (3) Die Gemeinde stellt dem Träger einer gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 erforderlichen Kindertagesstätte das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung und trägt die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke. Zusätzlich soll die Gemeinde für den Träger einer gemäß § 12 Absatz 3 Satz 2 erforderlichen Kindertagesstätte, der auch bei sparsamer Betriebsführung und nach Ausschöpfung aller zumutbaren Einnahmemöglichkeiten aus dem Betrieb der Kindertagesstätte die Einrichtung nicht dem Gesetz entsprechend betreiben kann, den Zuschuss erhöhen.


                      Daraus resultieren für mich folgende Fragen:

                      1. Unstrittig ist, dass die Gemeinde ein Grundstück und die Gebäude stellen muss.

                      Wieso sollten sich überhaupt Eltern über die Beiträge daran beteiligen? Wieso nicht alle Gemeindebürger? Wieso nicht alle Grundstücksbesitzer? Oder Katzenbesitzer? (ich will nur verdeutlichen, dass ich das "aus der Luft" gegriffen finde).

                      Wer legt denn fest, dass dies über die Betriebskosten und damit auch über Beiträge der Eltern zu finanzieren ist?

                      Ich möchte dazu ein (wenn auch, zugegebener Weise, sehr weit hergeholtes) Beispiel geben:

                      Auch ist eine Gemeinde nach BbgKVerf dazu verpflichtet, für notwendige Qualifikationen von Mitgliedern des Aufsichtsrates Sorge zu tragen.

                      (§97 Abs. 4 Die Mitglieder des Aufsichtsrates sollen über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Eignung verfügen. Sofern dies nicht der Fall ist, soll die Gemeinde für die erforderliche Qualifizierung Sorge tragen.)

                      Beteiligen sich hier auch die Aufrichtsratsmitglieder an den Kosten dieser Weiterbildungen?

                      Hier würde doch auch niemand auf die Idee kommen, die Kosten weiterzuleiten oder andere Geldgeber daran zu beteiligen, nur weil das Gesetz es nicht ausdrücklich ausschließt.

                      Nein, denn es ist Aufgabe der Gemeinde - genau wie die Bereitstellung von Grundstück und Gebäude nach KitaG!

                      (Siehe auch: "Finanzierung von Kindertagesstätten in Brandenburg" v. RA C. Baum Seite 15:

                      Nach dem Fördergedanken des Gesetzes darf die Gemeinde hierbei keine Einnahmen erzielen. Sie hat das Grundstück und Gebäude entweder von vornherein unentgeltlich bereitzustellen oder muss eine mit dem Träger vereinbarte Gegenleistung in voller Höhe als Sachkosten bezuschussen.)

                      2. Wieso hat der Gesetzgeber eine "sparsame Betriebsführung" erwähnt, wenn die Kosten dann doch einfach direkt in die Betriebskosten einfließen sollen?

                      Jeder Träger wird stets aus eigenem Interesse versuchen, sparsam zu haushalten - da er ja nach §14 Abs.2 Satz1 KitaG zur Eigenleistung verpflichtet ist und dadurch resultierend selbst versucht, die Kosten so gering wie möglich zu halten.

                      Somit wäre der Gesetzestext aber unnötig.

                      Ist er aber nicht:

                      Ich denke, es dient ausschließlich dazu, den Haushalt der Gemeinde unter Kontrolle zu halten und nicht leichtfertig zu strapazieren.

                      Und an dieser Stelle frage ich mich deutlich: Was hat der Haushalt der Gemeinde mit mir als Elternteil zu tun?

                      Zumal im Gesetzestext eindeutig steht, dass die Gemeinde die Kosten für die notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten trägt!

                      (Siehe auch: "Finanzierung von Kindertagesstätten in Brandenburg" v. RA C. Baum Seite 15:

                      Nach dem Wortlaut von §16 Abs.3 Satz1 KitaG spricht viel dafür, dass die Regelung in erster Linie auf einen bestimmten Finanzierungsgegenstand abzielt. nämlich der Bewirtschaftung und Erhaltung von Grundstück und Gebäude. Der Begriff "Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten von Gebäuden und Grundstücken" hat nach diesem Verständnis einen eigenständigen Gehalt und muss nicht den Kostenarten des §15 Abs1. KitaG zugerechnet werden.)

                      3. Der Gesetzgeber sagt, dass die Gemeinde zusätzlich den Zuschuss erhöhen soll...

                      Daraus resultiert, dass ein Zuschuss überhaupt existiert und gewährt wird von der Gemeinde!

                      Und weiterhin würde auch dieser Satz keinen Sinn ergeben, wenn der zusätzliche Zuschuss einfach in die Bedarfsplanung hinzugerechnet werden darf.

                      Somit sind die Kosten für Grundstück und Gebäude und die Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten nach meiner Rechtsauffassung zwar durchaus in die Betriebskosten zu übernehmen, müssten sich aber durch beispielsweise einen "Zuschuss Gemeinde" auch wieder ausgleichen.

                      Dies gilt dann für jeden Träger und somit jede Kalkulation, unabhängig davon, ob freier oder kommunaler Träger.

                      Somit wäre auch eine Gleichberechtigung unter den einzelnen Trägern hergestellt.

                      Im Gegenteil:

                      Eine Wettbewerbsverzerrung könnte es geben, wenn ein Träger ein "neues" und ein Träger ein "altes" Gebäude mit hohen Erhaltungskosten hat.

                      Wenn diese Kosten dann tatsächlich in die Betriebskosten fließen würden, hätte der Träger mit dem alten Gebäude das Nachsehen im Wettbewerb!

                      Schon alleine aus dem Mietrecht heraus wäre es undenkbar, dass ein Mieter (Träger) eine ortsübliche Miete trägt und dazu noch die Instandhaltungskosten!

                      Noch unrealistischer wird es, wenn im Vertrag (hier Gesetz) steht, dass ein Dritter (hier die Gemeinde) für die Kosten aufkommen muss.

                      Ich kann einfach nicht glauben, dass das rechtskonform ist...

                      Bereits jetzt bin ich auf weitere Meinungen hierzu gespannt und freue mich vor Allem auf einen Beitrag von Herrn Wilms zu dieser Problematik.

                      Mit freundlichen Grüßen

                      D. Klaus

                      Kommentar


                        #12
                        Sehr geehrte Frau Klaus,

                        Ich möchte mal zu einigen Teilen Stellung nehmen.

                        Bitte nicht Äpfel mit Birnen vergleichen. Ich habe in meiner vorherigen Antwort schon geschrieben, dass zwischen Träger und Gemeinde unterschieden werden muss und jeder seinen Anteil in die Kita einzubringen hat. Eine Miete muss kein Träger bezahlen. Daher kann ich den letzten Teil nicht verstehen.

                        Vielleicht zum System noch einmal. Es werden alle Kosten (Betriebskosten) in einen Topf geworfen. Das bedeutet es wird erst einmal geschaut was kostet denn alles. Davon wird dann die institutionelle Förderung abgezogen. Der verbleinde Teil (ich nenne es immer die bereinigten Gesamtkosten) wird dann kostenmäßig auf alle aufgeteilt. Demnach beteiligen sich die Gemeinden dann auch an den Kosten der kalkulatorischen Miete, wie die Eltern und der Träger auch. Daher müssen erst einmal alle Kosten festgestellt werden. Wäre dies nicht der Fall, würde ein Beteiligter bevorzugt und die anderen benachteiligt werden. Dies wäre dann nicht zulässig, da dann der Höchstbeitrag der Eltern den Anteil der Leistungsträger überschreiten könnte und dies würde gegen den Grundsatz der Staffelung verstoßen (siehe BVerfG 10.03.1998 - 1 BvR 178/97).

                        Vielleicht wird jetzt verstanden, warum die kalkulatorische Miete einbezogen werden muss. Das Geld dafür fließt ja nicht, aber die Nutzung ist ja vorhanden. Daran beteiligen sich dann die Eltern mit den jeweiligen Kostenbeiträgen, die Träger und die Gemeinden, die meistens dann den Rest zu tragen haben.

                        Der Zuschuss, den die Gemeinden nach § 16 Abs. 3 KitaG gewähren, dient hier nur zur Deckung der Kosten, die dann der Träger hätte, wenn er das Gebäude selber stellen müsste. Diese Kosten wären dann ebenfalls als Betriebskosten zu berücksichtigen und könnten auch nicht in Abzug gebracht werden. Daher hinkt es diesen Zuschuss als institutionelle Förderung zu betrachten, da mit der institutionellen Förderung nur Zuschüsse genmeint sind, die der Bund oder das Land als freiwillige Zuwendung zahlt. Dies ist hier aber nicht der Fall. Das KitaG sieht keine freiwillige Zuwendung vor, sondern die Gemeinden werden dazu verpflichtet. Daher liegt damit keine institutionelle Förderung gem. der Entscheidung des BVerwG vor.

                        Mit freundlichen Grüßen

                        Jens M. Schröder

                        Kommentar


                          #13
                          Sehr geehrte Damen und Herren,

                          ich möchte mich an der Diskusssion beteiligen und stelle als Nicht-Juristin folgende Fragen:

                          Nach §16 Abs. 3 KitaG müssen die Gemeinden die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstück tragen. Diese Kosten dürfen demnach nicht auf die Elternbeiträge umgelegt werden? Wenn doch, wo steht das?

                          Zu den Bewirtschaftungskosten zählen nach §19 Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) und § 24 II. Berechnungsverordnung (II. BV) die Kosten für Abschreibung, Betriebskosten, Instandhaltungskosten, Verwaltungskosten. Demnach dürfte der Elternbeitrag nur über die "bei sparsamer Betriebsführung" hinausgehenden Kosten angesetzt werden. Was bleibt da eigentlich noch übrig?

                          Ebenso stellt sich die Frage, wie sich der Kostenanteil der Gemeinde verhält, wenn die Gemeinde gleichzeitig Träger der Kitaeinrichtungen ist. Muss die Gemeinde dann auch die in §16 Abs. 1 KitaG festgelegten Eigenleistungen des Trägers tragen? Und wie definiert sich die vom Träger zu erbringende angemessene Eigenleistung nach §14 Abs. 2 KitaG?

                          Mit freundlichen Grüßen

                          Interessierte Mutter

                          Kommentar


                            #14
                            Sehr geehrte Forumsteilnehmer/innen,

                            Frau Kahl hatte in ihrem Ausgangsbeitrag vom 25.05.2017 nach der "allgemein anerkannten Rechtsmeinung" zur Berücksichtigung von Zuschüssen (Personalkostenzuschüsse nach § 16 Abs. 2, von der Gemeinde übernommene Kosten für Grundstück und Gebäude nach § 16 Abs. 3 KitaG) gefragt. Dazu habe ich in meinem Beitrag vom 01.06.2017 differenzierende Ausführungen gemacht. Aus meiner Sicht war (und ist) diese Differenzierung sinnvoll im Hinblick auf die Einschätzung, ob im Falle eines Falles (d.h. eines gerichtlichen Rechtsstreits) Aussicht besteht, sich durchzusetzen. Eine Gemeinde (oder auch ein freier Träger) wird sich bei einer Auseinandersetzung mit den Eltern über die Anrechnung von Zuschüssen genau diese Frage stellen: Besteht die Aussicht, einen Rechtsstreit zu gewinnen, oder steht von vornherein fest, dass nur die Auffassung der Eltern dem Gesetz entspricht? (Natürlich spielen auch andere Aspekte eine Rolle, aber nach meiner Wahrnehmung wird zumeist - jedenfalls auch - versucht, eine einigermaßen tragfähige Prognose für den Ausgang eines möglichen Gerichtsverfahrens einzubeziehen.)

                            Wie man an verschiedenen Auseinandersetzungen zwischen Eltern und Trägern sieht, gibt es zu den aufgeworfenen Fragen jedenfalls keine "allgemein anerkannte Rechtsmeinung"; zur Frage der Durchsetzbarkeit vor Gericht sind die Karten nach meiner Auffassung unterschiedlich verteilt: Auszugehen ist meines Erachtens vom Wortlaut des maßgeblichen Gesetzes. Das ist hier § 17 KitaG, der die Möglichkeit zur Erhebung von Elternbeiträgen regelt. Der Wortlaut von § 17 KitaG gibt keine Auskunft zur Anrechnung von Zuschüssen auf die Betriebskosten - weder zur Anrechnung der Personalkostenzuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 16 Abs. 2 noch zur Anrechnung der Kostenübernahmen durch die Gemeinde nach § 16 Abs. 3 KitaG. Damit steht aus meiner Sicht eines fest: Der Wortlaut der maßgeblichen Bestimmung, 17 KitaG, reicht für eine tragfähige Antwort allein nicht aus; vielmehr müssen zur Auslegung dessen, was § 17 in Bezug auf die Anrechnung von Zuschüssen und Kostenübernahmen wohl meint, weitere Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Betrachtet man den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen zu Zuschüssen und Kostenübernahmen, also § 16 Abs. 2 und 3 KitaG, so stellt man fest, dass auch dort nichts zur Anrechnung auf Elternbeiträge geschrieben steht. Das Gesetz lässt sich dazu auch an keiner anderen Stelle aus. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Wortlaut des Gesetzes beide Möglichkeiten offen lässt, sodass zur Einschätzung der Erfolgsaussichten im Falle eines Rechtsstreits Argumente zu beachten sind, deren Ursprung außerhalb des KitaG zu suchen ist.

                            Wirksames Kriterium für die Prognose der gerichtlichen Erfolgsaussichten ist die bisher ergangene Rechtsprechung zu der einschlägigen Rechtsfrage. Hierzu habe ich auf das vielzitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach ein Einrichtungsträger die Zuschüsse, die er (1.) vom öffentlichen Träger der Jugendhilfe (und 2.) für den Betrieb seiner Einrichtung erhält, zugunsten der Eltern berücksichtigen muss. Die Prognose der Erfolgsaussichten sieht daher aus meiner Sicht für diejenigen recht gut aus, die von einem Einrichtungsträger verlangen, er möge bei der Bemessung der Elternbeiträge die Personalkostenzuschüsse berücksichtigen, die er vom Landkreis/der kreisfreien Stadt gemäß § 16 Abs. 2 KitaG für den Betrieb seiner Einrichtung erhält.

                            Unsicher wird eine Erfolgsprognose jedoch dann, wenn mindestens eines der genannten Kriterien (1. oder 2. oder beide) nicht vorliegt. Genau so ist aber die Lage der Dinge bei den von Frau Kahl aufgeworfenen Fallkonstellationen. Weder zu der Frage, wie im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Elternbeiträge mit Zuschüssen umzugehen ist, die der Einrichtungsträger von anderer Stelle erhält (etwa von der Gemeinde, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist; § 16 Abs. 3 KitaG), liegt bisher Rechtsprechung vor, noch zu der Frage, ob (und ggf. wie) Zuschüsse berücksichtigt werden müssen, die zwar von einem öffentlichen Träger der Jugendhilfe gewährt werden, aber nicht für den Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung (Zuschüsse des Landes gemäß § 16 Abs. 6 KitaG an eine kreisfreie Stadt). Jede Erfolgsprognose zu diesen Fragen bewegt sich daher auf unsicherem Terrain, und die Behauptung, es gäbe zu diesen Fragen eine Tendenz zu einer "allgemein anerkannten Rechtsmeinung", würde ich für Augenwischerei halten. Die Argumente, die man in einem Rechtsstreit vertreten kann und die ein Gericht würdigen sollte, wurden meines Erachtens in der bisherigen Diskussion ausgetauscht. Zu welcher Seite sich Justitias Waagschale senken wird, vermag ich nicht vorherzusagen. Ich bin jedoch sicher, dass dabei keine ausschlaggebende Rolle spielt, welche Meinung ein Ministerium vertritt.

                            Mit freundlichen Grüßen
                            Reinhard Wilms[br]Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg[br]Referat 22 - Kindertagesbetreuung, Kinder- und Jugendhilferecht

                            Kommentar


                              #15
                              Sehr geehrter Herr Wilms,

                              dann drängt sich bei mir die Frage auf, warum es dann Präsentationen gibt, die genau suggerieren, dass die Zuschüsse der öffentlichen Jugendhilfe abgezogen werden?

                              Wenn es nicht die Rechtsmeinung des Ministeriums ist, ist das so.

                              Sehen Anwälte und Richter anders.

                              Wenn ich Protokoll lese, wo innerhalb einer Gemeindesitzung zugegeben wird, dass z.B. durch eine ersparte Kreisumlage innerhalb eines Kita-Vertrags auch nur der geringe Betrag zur Platzkostenkalkulation genommen werden, dreht es mir im Kopf.

                              Im Zweifel müsste dann mal der Rechnungshof der entsprechenden Landkreise oder des Bundes tätig werden.

                              Kommentar

                              Lädt...
                              X