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    #16
    Sehr geehrter Herr Wilms,

    Ihre Antwort finde ich erschreckend. Das MBJS als Gesetzgeber formuliert ein KitaG so schwammig, dass "der Wortlaut des Gesetzes beide Möglichkeiten offen lässt", d.h. die Einrichtungsträger frei entscheiden können, ob andere als die Zuschüsse nach §16 Abs. 2 KitaG bei der Berechnung der Elternbeiträge Berücksichtigung finden oder nicht. Das bedeutet doch im Umkehrschluss, dass überhöhte Elternbeiträge gezahlt werden, wenn nicht alle Zuschüsse zuvor in Ansatz gebracht worden sind und die Kommunen so Gewinne erwirtschaften können. Ist z.B. eine Kommune auch Einrichtungsträger, dann setzt die ihren Anteil nach §16 Abs. 3 KitaG auf Null und erhält höhere Elternbeiträge, obwohl sie zu einem Eigenanteil (= entstehender Gewinn) verpflichtet wäre. Ebenso bleibt die Definition der vom Träger zu erbringenden Eigenleistung nach §14 Abs.2 völlig unbestimmt.

    Warum hat der Gesetzgeber keine Aussagen hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Zuschüssen getroffen? Warum hat der Gesetzgeber keine Grundsätze zur Kalkulation der Elternbeiträge festgelegt? Wie kann es sein, dass nach Aussage von Frau Petereit vom Deutschen Städte- und Gemeindebund Landkreise mit anderen Personalkosten rechnen und dementsprechend nicht alle Zuschüsse vom Land bei den Kommunen ankommen?

    Warum will niemand die Verantwortung für das ganze Chaos übernehmen, das sich dank fehlender Kommunalaufsicht in den letzten 13 Jahren ungehindert entwickeln konnte? 150 Klagen vor der Verwaltungsgericht zeigen, dass es sich nicht nur um Einzelfälle handelt.

    Kann nicht das MBJS die ganze Problematik als "Chefsache" an sich ziehen und eine umfassende Untersuchung durch Externe veranlassen? Es muss doch erklärbar sein, warum man in einer Gemeinde das mehr als Dreifache für die gleiche Kinderbetreuung bezahlen muss wie in einer anderen Gemeinde, alles innerhalb Brandenburgs. Es muss Transparenz geschaffen werden, d.h. die Kommunen müssen verpflichtet werden, die Kalkulationen zu veröffentlichen.

    Momentan erarbeiten sich die Eltern alles mühsam in ihrer Freizeit, auch gegen den Widerstand der Kommunalverwaltungen, hinterfragen und untersuchen, weil sich niemand zuständig fühlt. Das kann jedoch ebenso wenig die Lösung der Probleme sein wie die Tatsache, dass der Rechtsweg beschritten werden muss, um Auslegungen der Gesetzestexte zu erhalten. Hier ist ebenfalls das MBJS gefordert, auch um Eltern und Gerichte zu entlasten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Interessierte Mutter

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      #17
      Ich greife mein Beispiel in Zahlenwerk mal auf.

      Würde das nicht u.a. zu steuerlichen Vorteilen führen bzw. eine Quersubvention bedeuten.

      Mal wieder ein Beispiel für Krippe:

      mit Abzug Zuschüsse auf Platzkostenkalkulation:

      Ausgaben pädagogische Personalkosten: 1,5 Mio Euro

      Ausgaben Betriebskosten allgemein: 1 Mio Euro

      Gesamtausgaben 2,5 Mio Euro

      Einnahmen Gemeinde Zuschüsse (§16 Abs.2) normalerweise: 1,329 Mio Euro

      umlagefähig 1,171 Mio Euro auf Eltern

      Beispiel 2 ohne Abzug der Zuschüsse auf Platzkostenkalkulation

      Ausgaben pädagogische P.: 1,5 Mio Euro

      Ausgaben Betriebskosten allgmein: 1 Mio Euro

      Gesamtausgaben: 2,5 Mio Euro

      umlagefähig auf Eltern: 2,5 Mio Euro

      Einnahmen der Gemeinde mit Zuschuss zusätzlich: 1,329 Mio Euro

      Reingewinn der Gemeinde: 1,329 Mio Euro + ca. (wegen Beitragsstaffelung nicht komplett) 1,8 Mio Euro = 3,129 Mio Euro

      Beispiel 3: mit Teilabzug der Zuschüsse (ersparte Kreisumlage) auf Platzkostenkalkulation

      Ausgaben p.P: 1,5 Mio Euro

      Ausgabe Betriebskosten: 1 Mio Euro

      Gesamtausgaben: 2,5 Mio Euro

      Einnahme anteilige Auszahlung Zuschuss (ohne ersparte Kreisumlage): 0,75 Mio Euro (Zuschuss Land und Anteil Kreis)

      (ersparte Kreisumlage = 0,579 Mio Euro)

      Umlagefähig auf Eltern: 1,75 Mio Euro

      Ersparnis der Gemeinde: Differenz von 1,329 Mio zu 0,75 Mio Euro = 0,579 Mio Euro (ersparte Kreisumlage, da umgelegt auf Eltern).

      Hierzu dann der dezente Hinweis auf viewtopic.php?f=33&t=527, in dem Herr Diskowski die Gemeinden als zuständige Kostenträger der Differenzsumme von 0,579 Euro sieht, da diese sich per öffentlich rechtlichen-Vertrag dazu verpflichtet haben.

      Beispiel 4 mit ersparte Kreisumlage, aber kein Abzug auf Platzkostenkalkulation:

      Ausgaben p.P: 1,5 Mio Euro

      Ausgaben Betriebskosten: 1 Mio Euro

      Gesamtausgaben: 2,5 Mio Euro

      Umlagefähig auf Eltern 2,5 Mio Euro

      Einnahme Zuschuss (ohne ersparte Kreisumlage) 0,75 Mio Euro

      (ersparte Kreisumlage 0,579 Mio Euro)

      Reingewinn Gemeinde: 0,75 Mio Euro + ca. (wegen Beitragsstaffelung nicht komplett) 1,8 Mio Euro = 2,55 Mio Euro

      Ich vermute, da springen die Rechnungshöfe der Landkreise, Landes und Bundes auf den Zug auf...

      BG

      Tree

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        #18
        Sehr geehrter Herr Wilms,

        Ihre Antwort finde ich erschreckend. Das MBJS als Gesetzgeber formuliert ein KitaG so schwammig, dass "der Wortlaut des Gesetzes beide Möglichkeiten offen lässt", d.h. die Einrichtungsträger frei entscheiden können, ob andere als die Zuschüsse nach §16 Abs. 2 KitaG bei der Berechnung der Elternbeiträge Berücksichtigung finden oder nicht.
        Sehr geehrte "interessierte Mutter" und sehr geehrte Forumsteilnehmer,

        bei aller Betroffenheit, die man/frau als Zahlungspflichtige haben kann, möchte ich um etwas argumentative Abrüstung bitten.

        - Diese Regelung des KitaG stammt von 1992 und hat in den frühen Jahren keineswegs die Welle verursacht wie zur Zeit. Hier hat sich also wohl etwas entwickelt, was nicht unmittelbar mit dem Gesetzeswortlaut zu tun hat.

        - Die "schwammige" Formulierung ist eine abstrakte und keine konkrete. Wenn man sich dermaßen konkrete Gesetzesregelungen wünscht, wie Sie dies für die Elternbeiträge fordern, dann hätten unsere Gesetze einen mind. 10mal größeren Umfang (und würden sicher den Vorwurf verstärken, in Deutschland wäre jedes Detail gesetzlich geregelt). Verständlich, dass man sich immer da konkrete Regelungen wünscht, wo man einen Vorteil sieht ..... das geht aber anderen Menschen in anderen Fällen ebenso.

        - Das MBJS ist nicht Gesetzgeber, sondern ist Exekutive (führt also Gesetze aus); Gesetzgeber ist das Parlament.

        Man kann zweifellos alle Regelungen besser machen; aber Sie kennen vielleicht den Art. 97 der Landesverfassung und die Auslegung des Landesverfassungsgerichts dazu: Wenn das Landesparlament dem Wunsch vieler Bürger folgt (viele Beteiligte wünschen es sich aber auch nicht), und konkretere Elternbeitragsregelungen trifft, wird es vermutlich JEDER EINZELNEN GEMEINDE die KONKRET entstehenden Einnahmeausfälle erstatten müssen. Abgesehen von den Kosten auf Landesseite ... stellen Sie sich einmal diesen Abrechnungsaufwand vor! (Da kann man anschließend prima über die ausufernde Verwaltung klagen.)

        - Herr Wilms bemüht sich hier in einem bemerkenswerten Ausmaß nicht nur seine Auffassung darzustellen, sondern diese auch umfangreich herzuleiten und zu begründen. Mit dieser Mühe trägt er dazu bei die Diskussion zu versachlichen und hilft jedem einzelnen Diskussionsteilnehmer den eigenen Standpunkt weiter zu entwickeln. Debatten, die ausschließlich dazu dienen, Meinungen DARZUSTELLEN, kann man besser auf Facebook führen und dann mit "Daumen rauf" und "Daumen runter" darüber abstimmen. Dieses Diskussionsforum dagegen soll informieren, zu einem sachlichen Austausch von Auffassung und zur MeinungsBILDUNG beizutragen. Das ist m.E. deutlich mehr als Sie in anderen Politikbereichen und in anderen Ländern oder von anderen Gebietskörperschaften bekommen.

        Momentan erarbeiten sich die Eltern alles mühsam in ihrer Freizeit, auch gegen den Widerstand der Kommunalverwaltungen, hinterfragen und untersuchen, weil sich niemand zuständig fühlt. Das kann jedoch ebenso wenig die Lösung der Probleme sein wie die Tatsache, dass der Rechtsweg beschritten werden muss, um Auslegungen der Gesetzestexte zu erhalten. Hier ist ebenfalls das MBJS gefordert, auch um Eltern und Gerichte zu entlasten.
        "Auslegungen der Gesetzestexte" haben Sie hier reichlich bekommen; Sie erwarten vielleicht eine verbindliche Auskunft, an die sich andere halten müssen. Die werden Sie hier nicht bekommen können, sondern tatsächlich nur von einem Gericht. Man mag sich einen Staat mit anderen Überordnungs- und Unterordnungsverhältnissen wünschen, der würde sich aber vermutlich nicht auf die Regelung von Elternbeiträgen beschränken.

        Aus meiner Sicht führt also kein Weg daran vorbei, sich in die kommunale Willensbildung einzumischen - immerhin liegt dort nach Art 28 GG der Kern unseres Staatswesens. Weiterhin sind wohl die Möglichkeiten der Kommunalaufsicht (des Landrats über die Gemeinden - des Landes über die Kreise und kreisfreien Städte) zu entwickeln; und auch dafür können sich BürgerInnen einsetzen. Und schließlich ist wohl auch zuweilen der Rechtsweg zu beschreiten, wenn es anders nicht möglich ist, Klarheit zu bekommen.
        Es grüßt freundlich
        Detlef Diskowski

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          #19
          Sehr geehrter Herr Diskowski,

          Herr Wilms schrieb, dass die Anrechnung von Zuschüssen bei Elternbeiträgen im KitaG nicht festgelegt und in beide Richtungen ausgelegt werden könne. Dies bedeutet für mich im Umkehrschluss, dass die Gemeinden mit der Kinderbetreuung Gewinne erwirtschaften können, wenn bei der Ermittlung der Elternbeiträge nicht zuvor alle Zuschüsse in Abzug gebracht werden. Steht an irgendeiner Stelle im KitaG oder seinen zugehörigen Verordnungen, dass die Gemeinden mit der Kinderbetreuung keine Gewinne erwirtschaften dürfen? Wenn ja, wo? Wenn nein, warum nicht?

          Zu Ihrem Vortrag am 29.04. in Potsdam habe ich auch Verständnisfragen. Auf Seite 3 zeigen Sie, dass die Platzkosten abzgl. der Zuschüsse nach § 16 (2) KitaG und der Eigenaufwendungen zum Mittagessen der maximale Elternbeitrag sind. Auf Seite 5 sind jedoch diese restlichen Personalkosten sowie Sachkosten von bis zu vier Stellen (Gemeinde, Träger, Eltern) zu tragen. Welche Aussage trifft zu? Oder liegt die Spanne bei den anrechenbaren Kosten tatsächlich zwischen beiden Varianten?

          Zudem ist unsere Gemeinde der Meinung, dass nirgendwo festgelegt ist, dass die Gemeinde sich überhaupt finanziell an der Kinderbetreuung zu beteiligen hat. Es ist ja alles reine Auslegungssache. Ich erkenne bis heute keinen Willen bei unserer Gemeinde, Probleme anzuhören, mit den Eltern zusammenzuarbeiten und gemeinsam Lösungen zu entwickeln.

          Hinsichtlich der Rechtsaufsicht des Landkreises habe ich die Antwort erhalten, dass dies kein Muss ist, es ist lediglich sicherzustellen, dass die Gemeinden rechtskonform arbeiten und auch das muss nicht bis ins kleinste Detail überprüft werden. Man hat sich hierbei nur an die Vorgaben im KitaG hinsichtlich der Prüfung der sozialverträglichen Beitragsstaffelung gehalten.

          Es ist mühsam, solchen Äußerungen mit fundierten Aussagen widersprechen zu können. Das Fachwissen sollte bei den öffentlichen Institutionen vorhanden sein, wir Eltern wissen oft nicht, an welchen Stellen wir suchen müssen, um solche Aussagen zu entkräften.

          Was konkretere Elternbeitragsregelungen betrifft, finde ich Ihre Aussage bemerkenswert, dass bei genaueren Regelungen eventuell entstehende Einnahmeausfälle von Landesseite erstattet werden müssten. Statt die Auslegungsfreiheit der Gemeinden weiter (ich spreche nicht von 100%-Regelungen) einzuschränken, lässt man es zu, dass landesweit Differenzen bei den Elternbeiträgen von bis zum Vierfachen möglich sind. Es geht hierbei um mehrere Tausend EUR pro Jahr, allein abhängig davon, in welchem Landkreis man wohnt. Das ist den Eltern unmöglich verständlich zu machen und sorgt weiter für Politikverdrossenheit, weil man sich allein gelassen fühlt.

          Mit freundlichen Grüßen

          Interessierte Mutter

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