Hallo,
mit dem Zitieren komme ich hier nicht zurecht. Daher auf altem Weg.
Herr Diskowski schrieb:"Wenn man die Kosten mehrerer Einrichtungen addiert (abzüglich der Zuschüsse nach § 16(2) und der Kosten für Grundstücke und Gebäude, incl. der Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten hierfür), mag sich hier (abhängig von der Anzahl und Größe der Einrichtungen) ein Millionenbetrag ergeben ..... meine Perspektive war eine auf den einzelnen vom Höchstbeitrag abgestaffelten Elternbeitrag. Außerdem war meine Aussage eher eine generelle, dass sich nämlich das Thema "Elternbeiträge" erledigt hätte, wenn beide o.g. großen Kostenblöcke nicht elternbeitragsfähig sein sollten."
Mein Ansatz war noch vor Ihrem Ansatz. Es muss doch erstmal klar sein, welche Kosten entstehen abzüglich Ihres Ansatzes. Von dem Genannten kann ich wieder nur schreiben, dass mehr übrig bleibt, als Sie schreiben. Diese Kosten werden dann getrennt nach Krippe, KiGa und Hort durch die AnZahl der Kinder und Einkommen der Eltern(sozial gestaffelt) umgelegt.
Herr Diskowski schrieb:"Oder das Landgericht hat das verursacht .... je nach Perspektive, die man einnehmen möchte. ;-) Man wird sehen, welche weiteren Folgen die Unterschiedlichkeit beider Urteile haben wird. Sicher wird das bereinigt werden müssen, weil unterschiedliche Elternbeiträge bei freien und öffentlichen Trägern kann man sich m.E. nicht wünschen."
Ja, je nach Perspektive, denn nicht nur das Landgericht hatte ja diese Auffassung, sondern auch das Verwaltungsgericht (sowie die Auslegung von Herrn RA Baum). Und ja, es müsste bereinigt werden.
Herr Diskowski schrieb:"Ja!!! aber worauf beziehen Sie sich und was wollen Sie damit ausdrücken?"
Damit möchte ich ausdrücken, dass Richter Gesetzesentwürfe Lesen und deren Begründungen und eben auch andere belegbare Unterlagen. Diese sollten dann innerhalb des Rahmens entscheiden.
BG
Apap von Dorin
mit dem Zitieren komme ich hier nicht zurecht. Daher auf altem Weg.
Herr Diskowski schrieb:"Wenn man die Kosten mehrerer Einrichtungen addiert (abzüglich der Zuschüsse nach § 16(2) und der Kosten für Grundstücke und Gebäude, incl. der Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten hierfür), mag sich hier (abhängig von der Anzahl und Größe der Einrichtungen) ein Millionenbetrag ergeben ..... meine Perspektive war eine auf den einzelnen vom Höchstbeitrag abgestaffelten Elternbeitrag. Außerdem war meine Aussage eher eine generelle, dass sich nämlich das Thema "Elternbeiträge" erledigt hätte, wenn beide o.g. großen Kostenblöcke nicht elternbeitragsfähig sein sollten."
Mein Ansatz war noch vor Ihrem Ansatz. Es muss doch erstmal klar sein, welche Kosten entstehen abzüglich Ihres Ansatzes. Von dem Genannten kann ich wieder nur schreiben, dass mehr übrig bleibt, als Sie schreiben. Diese Kosten werden dann getrennt nach Krippe, KiGa und Hort durch die AnZahl der Kinder und Einkommen der Eltern(sozial gestaffelt) umgelegt.
Herr Diskowski schrieb:"Oder das Landgericht hat das verursacht .... je nach Perspektive, die man einnehmen möchte. ;-) Man wird sehen, welche weiteren Folgen die Unterschiedlichkeit beider Urteile haben wird. Sicher wird das bereinigt werden müssen, weil unterschiedliche Elternbeiträge bei freien und öffentlichen Trägern kann man sich m.E. nicht wünschen."
Ja, je nach Perspektive, denn nicht nur das Landgericht hatte ja diese Auffassung, sondern auch das Verwaltungsgericht (sowie die Auslegung von Herrn RA Baum). Und ja, es müsste bereinigt werden.
Herr Diskowski schrieb:"Ja!!! aber worauf beziehen Sie sich und was wollen Sie damit ausdrücken?"
Damit möchte ich ausdrücken, dass Richter Gesetzesentwürfe Lesen und deren Begründungen und eben auch andere belegbare Unterlagen. Diese sollten dann innerhalb des Rahmens entscheiden.
BG
Apap von Dorin
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