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zusätzlicher Zuschuss nach § 16 (3)

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    zusätzlicher Zuschuss nach § 16 (3)

    Sehr geehrter Herr Diskowski,

    wir haben mit einem freien Träger einen Mietvertrag geschlossen. Dieser erhält gem. Mietvertrag einen Mietkostenausgleich für die Bereitstellung des Gebäudes.
    Diese Kosten sollen den Ausgleich zu den anderen Trägern darstellen, da diese das Gebäude von der Stadt gestellt bekommen.

    Für alle anderen Kosten wurde durch die Stadt eine Richtlinie beschlossen, welche den kommunaler Zuschuss für Kitas gem. § 16 (3) Satz 2 KitaG regelt.

    Ein Punkt der RL besagt, dass die Träger 10 % der Gesamtausgaben selbst zu tragen haben.

    Seit dem Beschluss der Richtlinie wurden die Mietkosten jeweils bei den Einnahmen wie Ausgaben verbucht. Auf die Ausgaben wurden gesamt 10 % EA erhoben


    Der Träger hat sich jetzt an uns gewandt und ist damit nicht einverstanden, dass die Mietkosten den Einnahmen sowie den Ausgaben zugerechnet werden sollen.
    Da die Mietkosten in den Gesamtausgaben enthalten sind, würden auch auf die Mietkosten gem. Richtlinie der Eigenanteil in Höhe von 10 % Eigenanteil anfallen. Dies sieht der Träger als nicht gerechtfertigt an.

    Nach Rücksprache mit andern
    Gemeinden konnte nicht geklärt werden, wie der Umgang mit Mietkosten erfolgen sollte, da anderen Gemeinden andere Lösungswege eingeschlagen haben.

    Aus Sicht der Stadt sind die Mietkosten bereits der Ausgleich für das Gebäude von der Stadt an den Träger sind, sollten sie vielleicht gar nicht in den Einnahmen sowohl Ausgaben auftauchen, maximal in den Einnahmen. Dann würde der Träger aber keinen Zuschuss mehr erhalten.

    Varianten der Berechnung
    1. Würde ich sie den Einnahmen und Ausgaben zuordnen, entstünde ein Zuschuss gem. § 16 (3).
    2. Würde ich die Kosten nur den Einnahmen zuordnen, würde der Träger keinen Zuschuss erhalten.
    3. Gleiches gilt, wenn die Miete bei den Einnahmen sowie Ausgaben nicht berechnet wird
    Frage: Wo sollen bzw. müssen die Kosten einberechnet werden?

    Mit freundlichem Gruß
    A. Grasse

    Beginnzeit
    18.11.2020
    Endzeit
    01.12.2020

    #2
    Sehr geehrte Frau Grasse,
    das ist ja eine verzwickte Situation, die das konstruiert worden ist. Ich muss daher zuerst ein paar Nachfragen stellen, um sicherzugehen, dass ich Sie verstanden habe. Es würde mich auch sehr freuen, wenn andere Forumsnutzer sich hier einbringen und helfen, indem sie ihre Lösungen darstellen.
    Zitat von Stadt guben, kita Beitrag anzeigen
    wir haben mit einem freien Träger einen Mietvertrag geschlossen. Dieser erhält gem. Mietvertrag einen Mietkostenausgleich für die Bereitstellung des Gebäudes.
    Diese Kosten sollen den Ausgleich zu den anderen Trägern darstellen, da diese das Gebäude von der Stadt gestellt bekommen.
    Also gehören Grundstück und Gebäude der Stadt, die beides an den Träger vermietet hat. In den Mietvertrag ist sowohl eine Miete als auch auch Ausgleich für die Miete geregelt; und mit diesem Mietausgleich wollen Sie die Verpflichtung gem. § 16 Abs.3 Satz 1 KitaG erfüllen. Habe ich das so richtig verstanden? Wenn meine Grundannahme falsch ist, ist alles Folgende ggf. auch falsch.

    Zitat von Stadt guben, kita Beitrag anzeigen
    Für alle anderen Kosten wurde durch die Stadt eine Richtlinie beschlossen, welche den kommunaler Zuschuss für Kitas gem. § 16 (3) Satz 2 KitaG regelt.
    Sie wissen, die Richtlinie stellt lediglich eine interne Verwaltungsvorschrift dar, die selbst unmittelbar keine Außenwirkung hat. Es gilt § 16 Abs.3 KitaG.


    Zitat von Stadt guben, kita Beitrag anzeigen
    Ein Punkt der RL besagt, dass die Träger 10 % der Gesamtausgaben selbst zu tragen haben.
    Ihre Erwartung einer Eigenleistung beruht auf § 14 Abs. 2 Satz 1 KitaG, nach der der Träger eine "angemessene Eigenleistung" erbringen soll. Ob 10% der "Gesamtausgaben" angemessen sind, wil ich hier nicht bewerten.
    Ich vermute mal, dass es in der Richtlinie und auch im Leistungsbescheid an den Träger keine Definition des Begriffs "Gesamtausgaben" gibt!?

    Zitat von Stadt guben, kita Beitrag anzeigen
    Seit dem Beschluss der Richtlinie wurden die Mietkosten jeweils bei den Einnahmen wie Ausgaben verbucht. Auf die Ausgaben wurden gesamt 10 % EA erhoben

    In Ihrer Abrechnungslogik (wenn ich die richtig verstanden habe), nach der der Träger die Einrichtungen von der Stadt mietet, Miete bezahlt und dann hierfür einen Mietkostenausgleich erhält, ist das zumindest folgerichtig. Die Miete ist Ausgabe und der Mietkostenausgleich ist Einnahme beim Träger.

    Zitat von Stadt guben, kita Beitrag anzeigen
    Der Träger hat sich jetzt an uns gewandt und ist damit nicht einverstanden, dass die Mietkosten den Einnahmen sowie den Ausgaben zugerechnet werden sollen. Da die Mietkosten in den Gesamtausgaben enthalten sind, würden auch auf die Mietkosten gem. Richtlinie der Eigenanteil in Höhe von 10 % Eigenanteil anfallen. Dies sieht der Träger als nicht gerechtfertigt an.
    Es ist zumindest konsequent, so zu handeln, weil es der Finanzierungslogik der Stadt (in diesem Fall) entspricht (s.o.) Ob es "gerechtfertigt" ist, ist eine andere Frage. Wie ich oben bereits angesprochen habe, stellt sich die Frage, ob dies eine "angemessene Einleistung" i.S.d. Gesetzes ist. Ich würde also bei der Bewertung mich nicht so sehr an der Definition der Gesamtausgaben (also ob die Miete dort enthalten ist) aufhalten, sondern diese grundsätzliche Frage thematisieren, denn
    1. scheinen mir 10% erheblich zu sein (wenn hier nicht die Elternbeiträge einbezogen sind),
    2. drückt die Stadt durch den von ihr gewählten Finanzierungsmodus (Miete zu zahlen und anschließend auszugleichen) die Gesamtausgaben in die Höhe.

    Zitat von Stadt guben, kita Beitrag anzeigen
    Aus Sicht der Stadt sind die Mietkosten bereits der Ausgleich für das Gebäude von der Stadt an den Träger sind, sollten sie vielleicht gar nicht in den Einnahmen sowohl Ausgaben auftauchen, maximal in den Einnahmen.
    Dass Sie eine Miete berechnen, die Sie im Gegenzug wieder ausgleichen, hat vermutlich mit der internen Buchführung zu tun. Nach KitaG stellen sie Grundstück und Gebäude zur Verfügung und tragen die ....Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Grundstück und Gebäude.

    Zitat von Stadt guben, kita Beitrag anzeigen
    Dann würde der Träger aber keinen Zuschuss mehr erhalten.

    Das kann ich nicht nachvollziehen und bin zudem unsicher, was Sie hier mit "Mietkosten" meinen (die Zahlungen des Trägers an die Stadt?).
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

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      #3
      Sehr geehrter Herr Diskowski,

      Zitat von Detlef Diskowski Beitrag anzeigen
      Also gehören Grundstück und Gebäude der Stadt, die beides an den Träger vermietet hat. In den Mietvertrag ist sowohl eine Miete als auch auch Ausgleich für die Miete geregelt; und mit diesem Mietausgleich wollen Sie die Verpflichtung gem. § 16 Abs.3 Satz 1 KitaG erfüllen. Habe ich das so richtig verstanden? Wenn meine Grundannahme falsch ist, ist alles Folgende ggf. auch falsch.
      Das Gebäude und das Grundstück gehören dem Träger. Die Stadt zahlt an den freien Träger die Miete. Die Stadt mietet sozusagen das Gebäude sowie das Grundstück vom Träger. Andere Träger erhalten das Gebäude und Grundstück von der Stadt zur Bewirtschaftung einer Kita zur Verfügung gestellt. Somit sind die Grundvoraussetzung für alle freien Träger gleich.

      Zitat von Detlef Diskowski Beitrag anzeigen
      Ihre Erwartung einer Eigenleistung beruht auf § 14 Abs. 2 Satz 1 KitaG, nach der der Träger eine "angemessene Eigenleistung" erbringen soll. Ob 10% der "Gesamtausgaben" angemessen sind, wil ich hier nicht bewerten.
      Ich vermute mal, dass es in der Richtlinie und auch im Leistungsbescheid an den Träger keine Definition des Begriffs "Gesamtausgaben" gibt!?
      Die Berechnung des prozentualen Anteils in Höhe von 10 % werden wir in der Zukunft noch einmal überprüfen.
      Definition: "10 % der Sachkosten ohne bauliche Unterhaltung (Baumaßnahmen) gem. § 15 (1) KitaG i. V. m. § 2 Kita BKNV. ..." Weiterhin wurde der RL eine Abrechnung beigefügt, so dass es Grundlage jeder Berechnung und jeder Bescheiderteilung ist.

      Zitat von Detlef Diskowski Beitrag anzeigen
      Es ist zumindest konsequent, so zu handeln, weil es der Finanzierungslogik der Stadt (in diesem Fall) entspricht (s.o.) Ob es "gerechtfertigt" ist, ist eine andere Frage. Wie ich oben bereits angesprochen habe, stellt sich die Frage, ob dies eine "angemessene Einleistung" i.S.d. Gesetzes ist. Ich würde also bei der Bewertung mich nicht so sehr an der Definition der Gesamtausgaben (also ob die Miete dort enthalten ist) aufhalten, sondern diese grundsätzliche Frage thematisieren, denn
      1. scheinen mir 10% erheblich zu sein (wenn hier nicht die Elternbeiträge einbezogen sind),
      2. drückt die Stadt durch den von ihr gewählten Finanzierungsmodus (Miete zu zahlen und anschließend auszugleichen) die Gesamtausgaben in die Höhe.
      Die Einnahmen enthalten alle Kosten: PK, Zuschüsse, Elternbeiträge, Verpflegungskosten, Mieteinnahmen, Betriebskosten und dem Eigenanteil. Der Eigenanteil des Trägers ermittelt sich aus den Ausgaben abzüglich der PK und davon 10 %. Die Gesamtausgaben enthalten: PK, diverse Sachkosten, wie Versicherungen, Kosten für Verpflegung, Betriebskosten, Gebäudebezogene Kosten. Der zusätzliche Zuschuss ermittelt sich aus den Ausgaben ./. Einnahmen ./. EA des Trägers.

      Zitat von Detlef Diskowski Beitrag anzeigen
      Das kann ich nicht nachvollziehen und bin zudem unsicher, was Sie hier mit "Mietkosten" meinen (die Zahlungen des Trägers an die Stadt?).
      Die Stadt zahlt Miete an den frien Träger der Kita. Ansonsten wäre die Stadt in der Pflicht, dem Träger für die Bewirtschaftung einer Kita ein Grundstück und ein Gebäude zur Verfügung zu stellen.

      Mit freundlichem Gruß
      A. Grasse

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        #4
        Nun hat sich die Rechtslage geändert: Ein bemerkenswertes Urteil des Landgerichts Berlin

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          #5
          Nun ja Hascheff; hier hat ein Zivilgericht in einem Streit zwischen Eltern und einem freien Träger geurteilt. Das für Angelegenheiten des öffentlichen Rechts (also für kommunale Einrichtungen) zuständige OVG hat anders entschieden. Im Moment stehen erst einmal beide Auffassungen nebeneinander. Das ist nicht sehr befriedigend, aber dass sie die Rechtslage geändert hat, kann man wohl so noch nicht sagen.
          Es grüßt freundlich
          Detlef Diskowski

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            #6
            Stimmt, ich gehe immer noch davon aus, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.
            Aber nach meiner Erinnerung sind sich beide Gerichte einig, dass freie und kommunale Träger in dieser Frage gleich behandelt werden sollten. Das ist auch richtig so.
            Freundliche Grüße
            Hascheff

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