Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Die Mustersatzung und meine Excel-Anwendungen für den Höchstbeitrag

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Die Mustersatzung und meine Excel-Anwendungen für den Höchstbeitrag

    Hallo,
    mit der Kita-Novelle zum 1.8.2020 stellt sich die Frage, ob die von mir in verschiedenen Themen
    "Die Berechnung des Höchstbeitrags" (Richtet sich an alle Träger)
    "Beitragsordnung - Prüfung des Höchstbeitrags durch das Jugendamt" (Ist für das Jugendamt, aber auch von Trägern nutzbar)
    "Bis zu welchem Einkommen ist ein Beitrag nicht zumutbar?" (Richtet sich an Eltern mit niedrigem Einkommen)
    vorgestellten Tools noch aktuell sind.

    In der Pressemitteilung zur "Kita-Novelle zum 1.8.2020" bietet das MBJS zwar eine Mustertabelle an und erläutert:
    Basis sind nicht die Betriebskosten, sondern nur die Zumutbarkeit und Angemessenheit der Elternbeiträge.
    ...
    Träger haben optional die Möglichkeit, diesen Vorschlag des Landes anzuwenden. Der Vorteil: Die Eltern-Beitrags-Tabelle des Landes bietet Rechtssicherheit, das Risiko von Elternklagen wird vermindert, die Träger haben weniger Arbeit mit der Berechnung der Elternbeiträge.
    Weniger Arbeit heißt aber auch für viele Träger weniger Beiträge. Mit meinem Tool hat man auch weniger Arbeit: Eigentlich besteht der Hauptteil der Arbeit in der Zusammenstellung der Haushaltszahlen. (Eigentlich sollte es kein Problem sein, dem Betreuer des Haushaltsprogramms zu erklären, dass sich dieser Aufwand reduzieren lässt.)

    Der erste Entwurf zur Mustertabelle hat noch ein paar Schwächen. Ich bin gerade dabei, für das Ministerium einen eigenen Entwurf anzubieten. Darin werden meine beiden erstgenannten Tools eingearbeitet sein. In einer umfangreicheren Excel-Mappe lässt sich auch einiges noch benutzerfreundlicher gestalten.
    Solange das MBJS auf mein Angebot nicht eingeht, muss ich die obengenannten Tools empfehlen. In den dazugehörigen verlinkten Themen finden Sie nähere Erläuterungen. Aber Sie können sie auch gleich hier downloaden:

    Demnächst werde ich in einem weiteren Beitrag hier nähere Erläuterungen geben.

    Edit: Für den Anhang "Kita-Höchstbeitrag" wurde eine neue Version hochgeladen. Für nähere Information hier klicken.
    Angehängte Dateien
    Zuletzt geändert von Hascheff; 24.01.2022, 00:51.

    #2
    Ich habe noch keinen Text des Gesetzentwurfs gesehen und Pressemitteilungen sind gewöhnlich in solchen Details nicht sehr aussagekräftig. Also Ruhe bewahren und abwarten.
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

    Kommentar


      #3



      Was mich am meisten stört:
      Gesetzentwurf, Begründung zu Nr. 7, S. 11:
      Vom Einrichtungsträger, der die Landestabelle anwendet, kann nicht vor Inanspruchnahme der Restbedarfsfinanzierung nach § 16 Abs. 3 S. 2 KitaG verlangt werden, über die in der Landestabelle ausgewiesenen Elternbeiträge hinaus einen Kostenbeitrag bei den Personensorgeberechtigten zu erheben, da dem Träger eine Erhöhung des rechtlichen Risikos bei der
      Beitragserhebung und die dadurch entstehende Erhöhung des Risikos von gerichtlichen Auseinandersetzungen mit den Eltern nicht zugemutet werden kann.
      Die Kommunen haben dann keine Handhabe mehr gegenüber freien Trägern (§ 16 Abs. 3 Satz 2 KitaG) und müssen die Einnahmeverluste hinnehmen, Konnexität ist nicht in Sicht.

      Und was die Mustertabelle betrifft, es gibt noch keinen Anhaltspunkt, dass diese mehr als ein Blatt Papier sein wird.

      Kommentar


        #4
        Zitat von Hascheff Beitrag anzeigen
        [ Was mich am meisten stört:
        Gesetzentwurf, Begründung zu Nr. 7, S. 11:
        Vom Einrichtungsträger, der die Landestabelle anwendet, kann nicht vor Inanspruchnahme der Restbedarfsfinanzierung nach § 16 Abs. 3 S. 2 KitaG verlangt werden, über die in der Landestabelle ausgewiesenen Elternbeiträge hinaus einen Kostenbeitrag bei den Personensorgeberechtigten zu erheben, da dem Träger eine Erhöhung des rechtlichen Risikos bei der
        Beitragserhebung und die dadurch entstehende Erhöhung des Risikos von gerichtlichen Auseinandersetzungen mit den Eltern nicht zugemutet werden kann.
        Die Kommunen haben dann keine Handhabe mehr gegenüber freien Trägern (§ 16 Abs. 3 Satz 2 KitaG) und müssen die Einnahmeverluste hinnehmen, Konnexität ist nicht in Sicht.

        Und was die Mustertabelle betrifft, es gibt noch keinen Anhaltspunkt, dass diese mehr als ein Blatt Papier sein wird.
        Hallo Hascheff, erst einmal vielen Dank für den Link zum Gesetzentwurf. Erfreulich ist auch, dass diese Seite des MBJS wieder aktuell gehalten wird.

        Zu Ihren Kritikpunkten:
        1. Die Anwendung der Mustertabelle gilt damit gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 als Erzielung der zumutbaren Einnahmemöglichkeiten aus dem Betrieb der Kita. Dass die Gemeinden freie Träger nicht verpflichten können, MEHR als die dort jeweils genannten Beträge zu erheben, bedeutet ja nun keineswegs, dass die "Gemeinden keine Handhabe mehr gegenüber den freien Trägern haben. Sie können weiterhin die "sparsame Betriebsführung" überprüfen - allein die Höhe der Elternbeiträge ist nun gedeckelt ..... und das ist ja auch der Sinn der Gesetzesnovelle.
        Das KANN Einnahmeverluste für die Gemeinden bedeuten, die bisher von ihren freien Trägern die Einnahme höhere Elternbeiträge verlangt haben, bevor sie einen Fehlbedarf gedeckt haben. Auch das ist Sinn der Gesetzesnovelle, den man politisch kritisieren kann. Eine Unachtsamkeit im Gesetzgebungsverfahren ist es nicht.

        2. Ihre Annahme, die Konnexität sei nicht in Sicht, erscheint mir nicht zwingend.
        Die gesamte Verkomplizierung des KitaG der letzten Jahre ist auf eine radikale Beachtung der Konnexität zurückzuführen! Ich gehe nicht davon aus, dass davon abgewichen wird. Ich sehe es leider nicht ... (und daran wird auch die "große Novelle" scheitern. Es wird weiterhin höchst komplizierte Berechnungs-, Abrechungs- und Überprüfungsverfahren geben, wenn sich der Landtag nicht entschließt, die Umsetzung des Konnexitätsprinzips neu zu justieren.)
        Also; es wird also m.E. für Einnahmeausfälle eine Erstattung geben, das wird sicherlich von den kommunalen Spitzenverbänden thematisiert. Die Frage stellt sich nur, welche Einnahmeausfälle welcher Gemeinde vom Land gedeckt werden müssen. Wenn man davon ausgeht, dass die jetzige Mustertabelle den Rechtsstand abbildet und höhere Elternbeiträge rechtlich nicht zulässig wäre, gibt es vermutlich keinen Ausgleich. Eine spannende Diskussion

        3. Die Mustertabelle soll in Form einer Verordnung erlassen werden und erlangt damit Rechtskraft (wenn sie nicht durch Normenkontrollklage angegriffen wird). Das ist dann wohl deutlich mehr als ein Blatt Papier.
        Es grüßt freundlich
        Detlef Diskowski

        Kommentar


          #5
          Ich muss Ihnen recht geben.

          Lesen Sie noch in Facebook mit? Gestern gab es einige Diskussion zu dem von mir eingestellten Thema "Landesregierung plant ..."
          Sarah Trüffelherz beschrieb darin auch ihre Erfahrungen mit einem freien Träger. Es mag ja sein, dass sie nicht immer die richtige Strategie gewählt hat, um mit dem freien Träger zu verhandeln. Aber ich denke schon, dass einige freie Träger verwaltungstechnisch hoffnungslos überfordert sind.

          Kommentar


            #6
            Von einer Gruppe Eltern wird seit einigen Wochen in Facebook-Gruppen immer wieder der Vorwurf erhoben, freie Träger würden Gewinn machen. Einen eindeutigen Beleg habe ich noch nicht gesehen und mir ist nicht recht klar, ob dieser Vorwurf allgemein gemeint ist, oder auf einzelne freie Träger zielt. M.E. entsteht die Annahme aus dem Streitpunkt, dass die Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Grundstück und Gebäude (§ 16 Abs. 3 Satz 1) von der Gemeinde getragen werden UND dass sie in die elternbeitragsfähigen Betriebskosten eingerechnet werden können (wie das OVG BB kürzlich bestätigte).
            Es grüßt freundlich
            Detlef Diskowski

            Kommentar


              #7
              So wird es wohl sein.

              Kommentar


                #8
                Sehr geehrter Herr Diskowski,

                laut der Rechtsprechung des OVG können die durch die Gemeinde zu tragenden Kosten bzgl. Gebäude etc. (§16 Abs. 3 KitaGBbg) auch in die Elternbeitragskalkulation des Trägers einbezogen werden. Das VG Potsdam sieht dies ja aktuell gegensätzlich.
                Seitens unterschiedlicher Seiten wird aber argumentiert, dass
                die Entscheidung des OVG nicht greift und es aufgrund einer Doppelerstattung durch 1. Elternbeiträge und 2. Erstattung durch die Gemeinde zu einer Überzahlung und damit Gewinn kommen kann. Sie wehren sich gegen diese Darstellung.

                Ich denke die Krux des Ganzen liegt darin, dass es zu einer Vermengung zweier Sichtweisen kommt.
                1. Betrachte ich die Kita als Ganzes mit allen Eltern, die Beiträge zahlen, der Träger berücksichtigt Gebäudekosten etc. in seiner Kalkulation und erhält diese Kosten von der Gemeinde erstattet, dann haben Sie Recht, dass es nur zu einer Überzahlung kommen kann, wenn alle Eltern den Höchstbetrag zahlen. Das denke ich, ist aber auszuschließen.
                2. Betrachte ich aber jetzt zum Beispiel mich als Höchstbeitragszahler, dann erzielt der Träger einen Mehrbetrag um die Kosten, die er von der Kommune für Gebäude etc. bezogen auf einen Kitaplatz, nämlich den meiner Tochter, erhält. Dies wäre meiner Ansicht nach falsch, weil der Träger 2mal Geld für die gleiche Sache, nämlich die Gebäudekosten etc., erhält.

                Ich für meinen Teil, kann diesen Konflikt in der Betrachtungsweise für mich nicht lösen. Können Sie da weiter helfen? Denn wenn ich klage, geht es ja um mich und meine bezahlten Beiträge.
                Vielen Dank im voraus. LG

                Kommentar


                  #9
                  Guten Tag Pascha225

                  Ihre Unterscheidung finde ich sehr hilfreich, weil mir damit zumindest die Argumentation einiger Eltern nachvollziehbar ist. Die Vermengung beider Sichtweisen führt zu der etwas abenteuerlichen Behauptung, freie Träger machten Gewinn. Diese Behauptung würde zu zutreffen, wenn ALLE Eltern den Höchstbeitrag zahlen, weil es dann erst zu einer Überzahlung insgesamt kommt.

                  Schaut man aber auf den Einzelfall, dann gibt es sicherlich Eltern, die den Höchstbeitrag zahlen und in diesem Fall könnte tatsächlich dieser einzelne Platz überzahlt sein (durch Zuschüsse nach § 16 Abs. 2, § 16 Abs. 3 Satz 1 und durch den Eltern Beitrag.
                  Beispiel: Angenommen ein Krippenplatz kostet 1000€; der Zuschuss nach § 16 Abs. 2 beträgt 500€; der Zuschuss nach § 16 Abs. 3 Satz 1 (Grundstück- und Gebäudekosten) beträgt 200€; es verbleiben 300€ effektive Kosten für den Platz. Der Höchstbeitrag von Eltern beträgt 500€ (Platzkosten abzügl. Zuschuss nach § 16 Abs. 2). Dann wäre DIESER Platz tatsächlich um 200€ überzahlt.

                  Nach meiner Meinung ist dies im Einzelfall hinzunehmen und ist nun auch ausdrücklich bestimmte Rechtslage.

                  Denn mit dem Gesetz vom 18. Juni 2018 wurden in den § 17 Abs. 2 die Sätze 2 und 3 eingefügt. "Bei der Ermittlung der beitragsfähigen Betriebskosten ist zunächst von der Gesamtsumme der Betriebskosten mindestens der Betrag abzuziehen, den der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe einem Einrichtungsträger als Zuschuss nach § 16 Absatz 2 zu gewähren hat. Der höchste Elternbeitrag darf die anteilig auf einen Betreuungsplatz entfallenden verbleibenden rechnerischen Betriebskosten der Kindertagesstätten eines Einrichtungsträgers in der Gemeinde nicht übersteigen."

                  Diese beiden Sätze müssen zusammen gelesen werden. Der Landtag hat gegenüber dem Regierungsentwurf noch das Wort "verbleibenden" in den Satz 3 eingefügt und damit den Satz 3 eng an Satz 2 gebunden. Danach liegt nun also der Höchstbeitrag bei den Platzkosten, die sich nach Abzug der Personalkostenzuschüsse ergeben und darf auch im Einzelfall nicht höher sein.
                  Zuletzt geändert von Detlef Diskowski; 12.02.2020, 13:38. Grund: Nach gründlichem Nachdenken geändert!
                  Es grüßt freundlich
                  Detlef Diskowski

                  Kommentar


                  • Gast-Avatar
                    Gast kommentierte
                    Kommentar bearbeiten
                    Die Änderung Ihrerseits macht es schwierig. Die beiden Sätze sind tatsächlich zusammen zu betrachten und dort steht ebenfalls "..Betriebskosten mindestens der Betrag... ". Das Urteil vom VG Potsdam von August 2019 nimmt dazu Stellung, was das OVG Berlin - Brandenburg bisher eben nicht gemacht hat.

                  #10
                  § 17 Abs. 2 Satz 3 wird auch in den Empfehlungen zur Mustersatzung erwähnt, z. B. auf S. 6 unten. Meines Erachtens wird aber fälschlicherweise "anteilig .. rechnerisch" mit "durchschnittlich" verwechselt.

                  Auf S. 6 unten fand ich auch den Verweis auf OVG 6 A 2.17. Dort las ich in Abschnitt 21:
                  Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 - (BVerfGE 108, 1 ff.) zur Rechtmäßigkeit der an den Universitäten Baden-Württembergs eingeführten Rückmeldegebühr, auf das die Antragsteller für ihre Ansicht verweisen, rechtfertigt nicht nur keine andere Einschätzung, sondern bestätigt die Auffassung des Senats. Das Bundesverfassungsgericht hat in jener Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, dass bei der Ordnung der Gebührenerhebung und Gebührenbemessung der Normgeber berechtigt ist, die Vielzahl der Einzelfälle in einem Gesamtbild zu erfassen und er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen dürfe, die verlässlich und effizient vollzogen werden könnten (BVerfG, a.a.O., Rn. 62 a.E. bei juris).
                  (Hervorhebungen von mir - Hascheff)

                  Und diese Anforderung erfüllt meine Berechnungsvorschrift zweifellos.
                  Zuletzt geändert von Hascheff; 12.02.2020, 14:16.

                  Kommentar


                    #11
                    Ich zitiere aus dem Gesetzentwurf für ein Erstes Gesetz zur Qualitäts-und Teilhabeverbesserung in der 7. Legislaturperiode in der Kinder- und Jugendhilfe:

                    7. In § 17 Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt: „Satz 2 gilt nicht, wenn der Träger der Einrichtung die Elternbeiträge nach einer Landeselternbeitragstabelle erhebt. Die Landeselternbeitragstabelle wird in einer Rechtsverordnung geregelt.“
                    (Satz 2: Über die Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge ist Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe herzustellen.)

                    Interessant ist die Begründung dazu (Seite 11):

                    Mit dem neuen Satz 4 wird alternativ zur bisherigen Elternbeitragskalkulation eine landeseinheitliche Elternbeitragstabelle eingeführt, deren einzelne Beträge sich weitgehend unabhängig von den Betriebskosten der Einrichtung nach der Angemessenheit der Zahlung des Beitrages richten. Die Einrichtungsträger sind weitgehend darin frei, den Elternbeitrag wie bisher nach Betriebskostenkalkulation oder nach der Elternbeitragstabelle des Landes festzusetzen und zu erheben. Eine Zustimmung der Standortkommune oder des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ist bei dieser Entscheidung des Einrichtungsträgers nicht erforderlich. Die Entscheidung wird jedoch durch das Verbot der Platzkostenüberdeckung beschränkt. Ein Einrichtungsträger kann dann nicht die Landeselternbeitragstabelle verwenden, wenn die nach Platzkostenkalkulation errechneten Elternbeiträge geringer sind, als die in der Landestabelle ausgewiesenen Beiträge. Wendet der Einrichtungsträger die Landeselternbeitragstabelle an, anstatt anhand seiner Betriebskosten eine individuelle Beitragskalkulation vorzunehmen, so ist die Einvernehmensherstellung nicht mehr notwendig. Bei Anwendung der Landeselternbeitragstabelle wird die Rechtskonformität der Beitragserhebung vermutet. Es ist dann von einer sozialverträglichen Beitragsstaffelung auszugehen, sodass eine zumutbare Ausschöpfung der Einnahmemöglichkeiten im Sinne von § 16 Abs. 3 S. 2 KitaG i.d.R. vorliegt. Vom Einrichtungsträger, der die Landestabelle anwendet, kann nicht vor Inanspruchnahme der Restbedarfsfinanzierung nach § 16 Abs. 3 S. 2 KitaG verlangt werden, über die in der Landestabelle ausgewiesenen Elternbeiträge hinaus einen Kostenbeitrag bei den Personensorgeberechtigten zu erheben, da dem Träger eine Erhöhung des rechtlichen Risikos bei der Beitragserhebung und die dadurch entstehende Erhöhung des Risikos von gerichtlichen Auseinander­setzungen mit den Eltern nicht zugemutet werden kann.
                    "sodass" ist unlogisch.Würde man die Beiträge halbieren, (Kann ja sein, dass in den nächsten Jahren die Mustertabelle geändert wird) dann wäre sie auch noch sozialverträglich. Aber von Ausschöpfung der Einnahmemöglichkeiten kann keine Rede sein.
                    Und anders herum behaupte ich, auch etwas höhere Beiträge wären noch sozialverträglich.

                    Mal sehen, ob die Kommunen mitspielen.

                    Am Rande: Ich halte einen Kommentar aus Facebook für bedenkenswert:
                    Zitat von Bernd Müller
                    Beitragsfreie Kita dient nur der Entlastung der Wohlhabenden und negiert das Solidarprinzip. Chancengleichheit in der Bildung wird dadurch nicht verbessert.

                    Kommentar

                    Lädt...
                    X