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Die Berechnung des Höchstbeitrags

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    Die Berechnung des Höchstbeitrags

    Hallo,

    dieses im folgenden vorgestellte Tool ist für alle Träger nützlich.

    Es wird sich nicht vermeiden lassen, dass im Zuge der Umsetzung des "Gute-Kita"-Gesetzes alle Träger neue Satzungen/Beitragsordnungen beschließen müssen. Grund sind die Veränderungen im unteren Einkommensbereich. Aber natürlich muss dann auch am oberen Ende der Beitragsskala alles stimmen.

    Mag jetzt jemand einwenden: "Die paar Jahre, bis es keinen Elternbeitrag mehr gibt, überstehe ich mit der alten Satzung."

    Nun, hier ist jetzt nicht der Platz für eine ausführliche Darlegung, aber zum einen wird bis dahin ein ordentlicher Batzen Geld verschenkt und zum anderen wird auch dann die Kindertagesbetreuung eine kommunale Aufgabe bleiben, das Land wird die Kosten nicht komplett übernehmen. Es wird nur den Elternbeitrag übernehmen, er muss also weiterhin berechnet werden.

    Dabei ist der Höchstbeitrag das, was man nicht einfach von irgendwelchen Satzungsvorlagen übernehmen kann. Jeder Träger (bei großen überregionalen freien Trägern evtl. jede Einrichtung) hat eine eigene Kostenrechnung zu erstellen und daraus den Kostensatz je Kind zu berechnen, untergliedert in Krippe, Kindergarten und Hort sowie zwei verschiedene Betreuungszeiten.

    Der Elternbeitrag ist ein Kostenbeitrag. Er ist als solcher keine Abgabe im Sinne des Kommunalabgabengesetzes, aber trotzdem, so habe ich das in verschiedenen Urteilsbegründungen gelesen, sind einige für Abgaben geltenden Prinzipien zu beachten. Neben der Abgabengerechtigkeit bedeutet das auch die Zweckbindung. Der Elternbeitrag darf also nur für die Kostendeckung verwendet werden. Der Träger darf also aus den Beiträgen keinen Gewinn erzielen, und zwar nicht nur praktisch, sondern auch theoretisch. Im Klartext: Selbst wenn alle Eltern nur ein Kind hätten und sehr gut verdienen würden, für jedes Kind also der Höchstbeitrag entrichtet würde, darf in der Summe kein Gewinn entstehen.

    Das zeigt die Bedeutung des Höchstbeitrags und seine richtige Ermittlung.

    Von den Gesamtkosten einer Kita werden die Zuschüsse nach § 16(2) sowie andere Einnahmen abgezogen. An diesem Restbetrag (im folgenden „umlegbare Kosten“) werden die Eltern beteiligt.

    Dafür muss dieser Gesamt-Restbetrag in die Kosten für den einzelnen Platz aufgeteilt werden. Da die Platzkosten nach Altersgruppe und Betreuungszeit differieren, verlangt die Abgabengerechtigkeit eine möglichst genaue Unterscheidung der Kosten. Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, ist allerdings ein größerer Spielraum als bei Abgaben erlaubt.

    Zu den rechtlichen Grundlagen verweise ich auf die Ausführungen von RA Dr. Baum "Empfehlungen zur Ausgestaltung von Elternbeiträgen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg gemäß §17 KitaG", die auf der Webseite des Ministeriums zu finden sind.

    Theoretisch ist das einfach. In der Praxis beginnen die Probleme schon bei der Aufteilung der Kosten auf die Altersgruppen. Mangels anderer Unterscheidungsmerkmale setzt man die Kosten der Altersgruppen einfach ins Verhältnis der Betreuungsschlüssel. Selbst diese einfache Methode scheitert an den mathematischen Schwierigkeiten. Nicht jeder Träger hat einen Mathematiker zur Hand. Und so wird dann eben geschätzt.

    Dann sind da noch die unterschiedlichen Betreuungszeiten. Bei meinen Recherchen habe ich Satzungen kennegelernt, bei denen der Beitrag einfach ins Verhältnis zur Betreuungszeit gesetzt wird.

    Mein Excel-Tool liefert Ihnen hinreichend genau die zulässigen Höchstbeiträge auch für Einrichtungen mit unterschiedlichen Altersgruppen und Betreuungszeiten. Sie müssen dann nur noch die Staffelung vornehmen.

    Für Sie am aufwendigsten ist die Unterscheidung der im Haushaltsprogramm aufgeführten Konten in der Frage zeitabhängig - oder nicht? Denken Sie dabei daran: Verwaltungspraktikabilität lässt Ungenauigkeiten zu.

    Der Eingabebereich befindet sich links unten ab Zeile 45 gelb unterlegt. Sie sind natürlich selbst für die korrekte Ermittlung dieser Zahlen verantwortlich.


    Rechts davon werden die Ergebnisse geliefert, orange unterlegt. Darunter befinden sich Hinweise.

    Oben rechts wird der Lösungsweg dargestellt, er ist als Druckbereich festgelegt. Sie können diese Darstellung dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Hilfestellung bei der Einvernehmensherstellung übergeben.

    Die Rechnung ist offen dargelegt und somit nachvollziehbar, auch wenn es nicht einfach ist. Durch die farbige Gestaltung erkennt man aber schnell das System.

    Die umlegbaren Kosten werden zerlegt in:
    • unterschiedliche Kosten für Frühstück/Vesper (grün markiert),
      Ich gehe davon aus, dass Hortkinder nur an der Vesper beteiligt sind, bei Krippe und Kiga muss man dagegen unterscheiden: bis 6 h nur Frühstück, über 6 h auch Vesper. (Wenn Praktiker das anders sehen, bitte melden.) Die Kostensätze stammen vom statistischen Bundesamt.
    • betreuungszeitenabhängige Kosten für Wasser, Energie… (blau markiert) und
    • altersgruppen- und betreuungszeitabhängige pädagogische Personalkosten (orange markiert)
    • den Rest der festen Kosten, der unabhängig von Betreuungszeit und Alter immer anfällt (grau markiert).

    Die festen Kosten werden einfach auf alle Kinder gleichmäßig verteilt. Für die anderen Teile ist der Rechenweg immer gleich und im Ausdruck in den Erläuterungen Teil I beschrieben. Die Unterschiede werden in den Erläuterungen Teil II dargestellt.

    Am Ende werden die einzelnen Teile zu den gesamten grundsätzlich umlagefähigen Kosten je Kind zusammengefasst.

    Sie können jetzt die Probe machen: Rechnen Sie in jeder der sechs Gruppen den Kostensatz mal die Kinderzahl und zählen Sie die sechs Ergebnisse zusammen, Sie erhalten die gesamten umlegbaren Kosten je Monat (solange keine "fiktiven Kinder" - Erläuterung später - im Spiel sind).

    Versuchen Sie das mal mit Ihrer alten Satzung!

    Warum und wieviel der Höchstbeitrag darunter liegen sollte, wird später begründet.

    Ich gehe davon aus, dass die Jugendämter in den nächsten Wochen zunehmend Übung im Lesen dieser Darstellung gewinnen werden. Damit die Jugendämter nicht jedes Mal alles nachrechnen müssen, sondern sich auf die Berechnung verlassen können, habe ich alle nicht gelb markierten Bereiche gegen Veränderung gesperrt.

    Links über dem Eingabe-/Ausgabebereich werden einige für die Berechnung erforderliche Größen aus gesetzlichen Vorgaben berechnet. Der Begriff "Mindestkostenbeitrag" stammt aus der Zeit vor der Beitragsfreiheit für sozial Schwache. Die Berechnung wird im Kompendium der AG17 erklärt. Dieser Bereich hätte vereinfacht werden können, darunter hätte aber die Anschaulichkeit gelitten.

    Die Regelsätze (nachzuschlagen unter Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) für 2020 sind noch nicht bekannt, ich habe Formeln eingesetzt. Solange auf der verlinkten Website in der rechten Spalte nicht "RBEG" auftaucht, werden sich durch Ersetzen der Formeln durch die Zahlen die Ergebnisse nicht ändern.

    Schwieriger ist es, wenn sich die Personalschlüssel ändern. Da diese mitten im Kalenderjahr wechseln, müssen Anteile gebildet werden. Ich gebe dann hier eine angepasste Datei heraus.

    In einem Punkt weicht die Methode vom Vorschlag des Kompendiums ab. Das Kompendium empfiehlt, zur Berechnung des Kostensatzes von der Kapazität der Einrichtung(en) auszugehen. Leider ist dieser Rat schwer umsetzbar, da nicht die Gesamtzahl der Kinder, sondern die Zahlen der einzelnen Kategorien gebraucht werden. Um auf der sicheren Seite zu bleiben, habe ich den Eingabebereich um eine Prognose ergänzt. Sie sehen mit Hilfe der Beispielzahlen, dass ein Korrekturfaktor vorgeschlagen wird. Wenn keine Änderung der Belegung zu erwarten ist, brauchen Sie dort nichts zu ändern.

    Natürlich stehe ich hier für Fragen und Hinweise zur Verfügung.

    Edit: Dies ist die letzte Version. Näheres in Kürze in einem anderen Thema: "Die Mustertabelle und meine Excel-Anwendungen für den Höchstbeitrag"
    Angehängte Dateien
    Zuletzt geändert von Hascheff; 02.02.2020, 19:19.

    #2
    Sehr geehrter Hascheff,

    vielen Dank, dass Sie dieses Berechnungstool entwickelt und zur Verfügung gestellt haben. Ich habe diese Fassung noch nicht ausprobiert, bin aber sicher, dass damit eine wertvolle Arbeitshilfe zur Verfügung steht. Der besondere Wert dieses Berechnungsweges liegt darin, dass es auch bei altersgemischten Kitas möglich ist, annähernd zutreffende Platzkosten (und damit en umlagefähigen Teil der Platzkosten - also den Höchstbeitrag) rechnerisch zu ermitteln.

    Der Höchstbeitrag stellt ja den Ausgangspunkt jeder Staffelung dar, der aus den Platzkosten (für die drei Altersgruppen in den zwei Betreuungszeitenstufen) abzüglich des Zuschusses nach § 16 Abs. 2 KitaG (differenziert nach den drei Altersgruppen in den zwei Betreuungszeitenstufen) für den jeweiligen Platz gebildet wird.

    Hierbei hatten eine Reihe von Elternbeitragsstaffelungen ihre liebe Mühe diesen Höchstbeitrag zu bilden, und haben sich auch bei altersgemischten Kitas mit undifferenzierten Durchschnittswerten beholfen. Mir scheint Ihr Berechnungsweg sehr elegant. Ich würde mich freuen, wenn Anwender ihre Erfahrungen mit diesem Tool zurückmelden.
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

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      #3
      Hallo,

      vorhin habe ich eine verbesserte Version zum Download in den Eröffnungsbeitrag gestellt. Im wesentlichen wurde das Tool auf Spezialfälle vorbereitet. Wer also nicht einen der im folgenden erwähnten Fälle hat, kann mit der alten Version weiterarbeiten.

      Änderungen:
      • Die Hinweise wurden umfangreicher gestaltet.
      • Der Ausdruck enthält nun alle für das Jugendamt relevanten Angaben.
      • Beim Blattschutz habe ich die Spaltenbreite erlaubt. Träger mit sehr großen Zahlen können also die Spalten verbreitern.
      • Die Jahreskosten werden nicht automatisch für die Monatskosten durch 12 geteilt. Im Eingabebereich kann festgelegt werden, dass nur elf Monatsbeiträge erhoben werden.
      • Am Ende des Eingabebereichs können Sie angeben, welche Altersgruppen im Geltungsbereich der Satzung vorkommen.
        Die nicht benötigten Spalten werden dann im Ausdruck leer gelassen, das sieht schöner aus als Nullen. Aber wichtiger ist, mit dieser Maßnahme habe ich den Weg für die folgende Änderung frei gemacht:
      • In kleinen Einrichtungen kann es passieren, dass eine der sechs Zahlen in der Belegung Null ist. Am häufigsten passiert das vermutlich bei Hortkindern, wenn alle Kinder mit dem Bus fahren, also keiner über vier Stunden betreut wird.
        Die Satzung muss aber trotzdem für diese Kategorie einen Höchstbeitrag ausweisen. Zu dem Zweck wird dann in der Berechnung ein fiktives Kind eingetragen. Die Höchstbeiträge sinken dann unbedeutend.
        Man erkennt ein fiktives Kind an der Hintergrundfärbung. Außerdem erscheint in den Anmerkungen Teil III ein Hinweis.
      • Im Eingabebereich wurde der Abschnitt Prognose überarbeitet.
      Vorgestern wurde ich daran erinnert, dass es Satzungen gibt, die nur in elf Monaten des Jahres Beitrag erheben. Als Argument wird angeführt, dass die meisten Kinder die Einrichtung wegen Urlaub oder Krankheit mehrere Wochen im Jahr nicht besuchen. Ich wüsste kein Argument gegen diese Regelung außer, dass ein Dauerauftrag bei der Bank eben monatlich ausgeführt wird. Aber ich denke, die meisten Eltern lassen einziehen. Vielleicht ist das aus Sicht der Verwaltung der wichtigste Aspekt. Andererseits ist dann der Monatsbeitrag natürlich höher, klingt schlimmer.

      Ich sehe auch keinen Grund, warum der Träger bei elf Monatsraten auf ein Zwölftel des Elternbeitrags verzichten sollte.

      Wenn Sie Einvernehmen suchen ...

      ... kann es passieren, dass das Jugendamt Einwände hat. Da mein Verfahren transparent ist, sind in dieser Hinsicht kaum Überraschungen zu erwarten. Aber ich kann hier ein Beispiel schildern. Wenn ich es nicht selbst erlebt hätte, ich hätte es nicht geglaubt.

      Hier die Kritik des Jugendamtes:
      Der Landkreis hat nach umfassenden Berechnungen und Sichtung weiterer Platzkostenkalkulationen, sowie Berücksichtigung der Kalkulation im Kompendium der AG 17, sowie der Ausführung des Rechtsanwaltes Dr. Baum (OVG Potsdam) eine eigene Tabelle zur Berechnung erstellt.

      Dabei erfolgt die Berechnung vom Landkreis aufgrund vorgelegter Betriebskosten der einzelnen Einrichtungen. Die Sachkosten werden nach Kinderzahl nach erteilter Betriebserlaubnis aufgeteilt, Personalkosten nach dem gesetzlichen Personalschlüssel i. S. d. Äquivalenzprinzip (vgl. Tabelle 2). Im Ergebnis entstehen die anteilig auf einen Betreuungsplatz entfallenden verbleibenden rechnerischen Betriebskosten je Einrichtung. Anschließend werden die Einrichtungen gemäß § 17 (2) KitaG zusammengefasst und es entstehen die durchschnittlich auf einen Betreuungsplatz entfallenden verbleibenden rechnerischen Betriebskosten der Kindertagesstätten eines Einrichtungsträgers, den der höchste Elternbeitrag in der Gemeinde nicht übersteigen darf.
      (Hervorhebung von mir)

      Ich zitiere einfach meine Antwort:
      Sie schlagen vor, die Kostensätze für die (in unserem Fall drei) Einrichtungen getrennt zu ermitteln und anschließend den Höchstbeitrag als Mittelwert der drei Kostensätze festzulegen.
      Dieses Verfahren lässt sich durch ein Zahlenbeispiel als unzulässig darstellen:
      (In dem Beispiel wird nur eine Kategorie dargestellt, z. B. Krippe bis 6 h)
      Einrichtung A hat einen Kostensatz von 300 € für 50 Kinder, Gesamtkosten: 15.000 €.
      Einrichtung B hat einen Kostensatz von 200 € für 250 Kinder, Gesamtkosten: 50.000 €.
      Der Mittelwert von 250 € wird von 300 Kindern erhoben, Gesamtbeitrag: 75.000 €.
      Dem stehen Gesamtkosten von 65.000 € gegenüber, der Träger erzielt einen Gewinn von 10.000 €!
      (Dass nicht alle Eltern den Höchstbeitrag zahlen, ist hier unerheblich. Was die Eltern aus sozialen Gründen nicht zahlen, erhält der Träger via Trägerkommune von den Wohnortgemeinden.)
      Das Jugendamt gab auch zu bedenken, dass die Verwendung der IST-Zahlen problematisch ist, weil "weil die Zahlen in den Altersgruppen, als auch die Betreuungszeit der Kinder regelmäßig schwanken. Im Übrigen wird es nur schwer belegbar sein, welche Leistungen für welche Altersgruppe erbracht wurden (z. B. Hausmeisterleistungen)."

      Das Jugendamt schlug vor, nur die Personalkosten zu differenzieren.

      Eine Antwort des Jugendamtes auf meine Entgegnung steht noch aus.
      Zuletzt geändert von Hascheff; 11.11.2019, 08:58. Grund: kosmetische Anpassung an neue Software

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        #4
        Hier scheint mir ein Missverständnis vorzuliegen: Die Hoheit zur Gestaltung der Elternbeiträge liegt beim Träger der Einrichtung! - § 17 Abs. 3 Satz 1 KitaG

        Das Einvernehmenserfordernis mit dem örtl. Träger der öffentlichen Jugendhilfe betrifft nur die "Grundsätze der Höhe und Staffelung" (§ 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG) - nicht jedes Detail der Elternbeitragsgestaltung . Es ist also nicht zulässig, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Entscheidung des Trägers durch seine eigene ersetzt. Er hat sich ausschließlich mit den Grundsätzen der Höhe und Staffelung des Trägers zu befassen.

        Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und der Unterstützung von Trägern ist es zweifellos zulässig, dass der örtl. Träger Beispielsstaffelungen etc. als Musterempfehlungen veröffentlicht. Er kann allerdings nicht diese Empfehlungen verbindlich machen.
        Es grüßt freundlich
        Detlef Diskowski

        Kommentar


          #5
          Zunächst: Ich denke, dass meine Gestaltung des Tools einen gewissen Abschluss gefunden hat. Mit angemessenen Aufwand sehe ich jetzt keine Verbesserungsmöglichkeiten mehr. Das Tool "lag" ja schon eine Weile bei mir herum, jetzt habe ich mich bei der Veröffentlichung noch mal damit beschäftigt und einige Ideen gehabt, die ich einarbeiten konnte. Dabei sind auch Fehler entstanden, die ich inzwischen wieder ausgemerzt habe.

          Ich denke, nun kann ich guten Gewissens allen empfehlen, das Tool herunterzuladen und zu benutzen.

          Natürlich bleibe ich weiter bereit für Hinweise und Fragen. Sie können bei allgemein interessierenden Themen hier gepostet oder per PN an mich gerichtet werden.

          Das Einvernehmenserfordernis mit dem örtl. Träger der öffentlichen Jugendhilfe betrifft nur die "Grundsätze der Höhe und Staffelung" (§ 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG) - nicht jedes Detail der Elternbeitragsgestaltung.
          Nach dem Studium verschiedener Gerichtsurteile (z. B. das Kyritz-Urteil und in der Urteilsbegründung erwähnte andere) habe ich den Eindruck, dass nur noch der Höchstbeitrag als Einvernehmenserfordernis übrig bleibt. Allerdings sieht das ab 01.08.19 anders aus, das ist ja der Grund, warum ich eine Flut neuer Satzungen kommen sehe.

          Musterempfehlungen
          Ja, so habe ich das auch verstanden. Der Kreis hat ja auch Satzungen zu gestalten (Auf den Seiten meines Landkreises fand ich eine Satzung für Kinder, die in Berlin betreut werden und eine Satzung für Kinder in Tagespflege.)

          Ob er die geforderten Prinzipien dort selbst anwenden musste oder ob er andere Tabellen gemeint hat, weiß ich nicht. Ich sehe aber, dass die veröffentlichten Tabellen nicht fehlerfrei sind. Wie kann man für 9 bzw. 10 Stunden doppelt so viel verlangen wie für 5 Stunden?

          Ich denke, mit meiner achtseitigen Erwiderung habe ich erst mal erreicht, dass sie mich als Partner ernst nehmen. Ich gehe davon aus, dass sie auch noch merken, dass ihre Arbeit durch eine fundierte, immer wiederkehrende Methode erleichtert wird.

          Kommentar


            #6

            Ich zitiere einfach meine Antwort:

            Sie schlagen vor, die Kostensätze für die (in unserem Fall drei) Einrichtungen getrennt zu ermitteln und anschließend den Höchstbeitrag als Mittelwert der drei Kostensätze festzulegen.

            Dieses Verfahren lässt sich durch ein Zahlenbeispiel als unzulässig darstellen:

            (In dem Beispiel wird nur eine Kategorie dargestellt, z. B. Krippe bis 6 h)

            Einrichtung A hat einen Kostensatz von 300 € für 50 Kinder, Gesamtkosten: 15.000 €.

            Einrichtung B hat einen Kostensatz von 200 € für 250 Kinder, Gesamtkosten: 50.000 €.

            Der Mittelwert von 250 € wird von 300 Kindern erhoben, Gesamtbeitrag: 75.000 €.

            Dem stehen Gesamtkosten von 65.000 € gegenüber, der Träger erzielt einen Gewinn von 10.000 €!

            (Dass nicht alle Eltern den Höchstbeitrag zahlen, ist hier unerheblich. Was die Eltern aus sozialen Gründen nicht zahlen, erhält der Träger via Trägerkommune von den Wohnortgemeinden.)
            Das Jugendamt gab auch zu bedenken, dass die Verwendung der IST-Zahlen problematisch ist, weil "weil die Zahlen in den Altersgruppen, als auch die Betreuungszeit der Kinder regelmäßig schwanken. Im Übrigen wird es nur schwer belegbar sein, welche Leistungen für welche Altersgruppe erbracht wurden (z. B. Hausmeisterleistungen)."

            Das Jugendamt schlug vor, nur die Personalkosten zu differenzieren.

            Eine Antwort des Jugendamtes auf meine Entgegnung steht noch aus.
            Hallo Hascheff,

            gab es in dieser Frage eine Lösung mit dem Jugendamt? Selbst wenn nur die Personalkosten zu differenzieren sind, müßte das ja über alle Kinder aller Kitas erfolgen und nicht pro Kita und dann per Durchschnittsbildung, um das Problem zu umgehen, das sie oben beschreiben. Oder stört sich niemand daran, dass bei der ungewichteten Durchschnittsbildung kleinere und damit tendenziell teurere Kitas den Durchschnitt erhöhen und damit die umgelegten Kosten viel größer als die tatsächlichen Kosten sind?

            Viele Grüße!

            Michel

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              #7
              Hallo Michel,

              Selbst wenn nur die Personalkosten zu differenzieren sind, müßte das ja über alle Kinder aller Kitas erfolgen und nicht pro Kita und dann per Durchschnittsbildung, um das Problem zu umgehen, das sie oben beschreiben.
              Das ist richtig.

              Oder stört sich niemand daran, dass bei der ungewichteten Durchschnittsbildung kleinere und damit tendenziell teurere Kitas den Durchschnitt erhöhen und damit die umgelegten Kosten viel größer als die tatsächlichen Kosten sind?
              Das ist Mathematik, viele merken den Unterschied gar nicht. Das geht nur mit vereinfachten Beispielen. Aber man sollte nicht verallgemeinern, es gibt ja viele Jugendämter. Man sollte auch erwähnen, dass es das JA Ostprignitz-Ruppin war, das die ganze Entwicklung mit gutem Grund angestoßen hat.

              Wenn ich im folgenden die Verzögerungen durch das JA beschreibe, sollte nicht der Eindruck entstehen, dass das JA die alleinige Schuld an den Verzögerungen trägt. Im Superwahljahr haben die Ämter keine Zeit, sich umfassend mit dem Thema zu befassen und die gewählten Gremien sind auch nicht im Arbeitsmodus. Die alten hatten im ersten Halbjahr keine Lust, sich mit komplizierter Mathematik zu befassen und die neuen müssen sich jetzt erst finden. Vor der Landtagswahl wird vermutlich gar nichts mehr passieren, nicht einmal die Verkündung der KitaBBV. Eine neue Regierung kann dann zugeben, dass das Gesetz Fehler hat. Aber auch die muss sich erst konstituieren.

              gab es in dieser Frage eine Lösung mit dem Jugendamt?
              Nein, so etwas dauert. Anfang Dezember 2018 wurde die Satzung zur Einvernehmung an das JA geschickt, dann tat sich ein halbes Jahr gar nichts. Ein Argument der Ablehnung war dann, dass das neue Gesetz nicht berücksichtigt wurde. Ich entgegnete, dass zur Beschlusszeit Ende November noch keine Rede von einem "Gute-Kita"-Gesetz war. Natürlich wird nach Inkrafttreten des Gesetzes umgehend eine angepasste Version nachgeliefert. Das Einvernehmen zur alten Satzung wird dennoch gewünscht, um eine saubere Berechnung der Einnahmeausfälle zu ermöglichen.

              Dann habe ich noch auf acht Seiten ihre mathematische Argumentation erwidert.

              Ich gehe davon aus, dass sich die Mitarbeiterin im JA nicht die Mühe machen wird, alle mathematischen Details zu verstehen. Sie wird es sich einfach machen und sich auf § 8 KitaBBV berufen. Vermutlich lässt sie sich damit Zeit, bis die KitaBBV verkündet ist. Ich weiß auch schon, was ich dann antworten werde: Das ist ihr gutes Recht, es nützt ihr aber nichts. Natürlich wird umgehend eine neue Satzung beschlossen, die sich von der alten nur durch Berücksichtigung der Vorgaben der KitaBBV unterscheidet. Dann hat sie die gleichen mathematischen Probleme wieder auf dem Tisch. Wenn es nach mir geht, wird im Schreiben zur Einvernehmensherstellung schon erwähnt, dass die alten Tabellen dann als Referenz gebraucht werden, um die Einnahmeausfälle korrekt zu ermitteln.

              Jedenfalls bekommt der für die Prüfung der Einnahmeausfälle zuständige Kollege damit zu tun, und was wird der machen: seine Kollegin fragen, die die Tabellen zu prüfen hat.

              Vorausgesetzt, der Träger folgt meinen Empfehlungen, brauchen wir dann noch die Zuarbeit des Herstellers der Kitaverwaltungssoftware, denn in Handarbeit ist dies nicht zu schaffen.

              Jedenfalls ist die Verzögerungstaktik des Ministeriums aufgegangen. Sie haben das "Gute-Kita"-Gesetz als Wahlgeschenk verkauft und geschafft, die negativen Folgen für die kommunalen Haushalte bis nach der Wahl unter der Decke zu halten. Nur ein Beitrag in der Sendung "Brandenburg aktuell" vom 02.07.19 zeigte die Probleme. In der Presse habe ich nichts gesehen. Vor allem wundert mich aber, dass die Oppositionsparteien still gehalten haben.

              Und jetzt komme ich zum Anfang meines Threads zurück. Ich schrieb:

              Es wird sich nicht vermeiden lassen, dass im Zuge der Umsetzung des "Gute-Kita"-Gesetzes alle Träger neue Satzungen/Beitragsordnungen beschließen müssen.
              Irgendwann bemerken eine Handvoll Kommunen das Loch im Geldsäckel und das spricht sich dann ganz schnell herum. Und um das Loch zu stopfen, müssen alle Satzungen/Beitragsordnungen im Land erneuert werden. Und die Kommunen werden nicht geduldig warten, wenn jeder Monat, den sich das Jugendamt Zeit lässt, weitere 5 bis 10 € im Durchschnitt pro betreutes Kind kostet. Die Jugendämter sind dann hoffnungslos überfordert. Dann kann nur noch das Ministerium den gordischen Knoten zerschlagen.

              Viele Grüße

              Hascheff

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                #8
                Kleines Update - Nur ein zusätzlicher Hinweis
                Nicht nur bei den Ausgaben muss man aufpassen, was umlagefähig ist, auch bei den Einnahmen muss bedacht werden, was von den Ausgaben abgezogen werden darf.

                Natürlich muss die institutionelle Förderung abgezogen werden, auch Essengeld und ähnliche Einnahmen, die von den Eltern aufgebracht werden.

                Nicht aber dürfen die Elternbeiträge und die Zuschüsse der Wohnortgemeinden (Die Standortgemeinde ist auch Wohnortgemeinde) von den Ausgaben abgezogen werden. Der Höchstbeitrag dient ja gerade dazu, die Höhe dieser Beiträge zu berechnen.

                Bei der Gelegenheit: Kürzlich las ich irgendwo die Frage nach den Kosten für Mittagessen: umlagefähig oder nicht?

                Das Essengeld der Eltern deckt ja nicht die Gesamtkosten. Die restlichen Kosten sind umlagefähig, denn sie sind für die Betreuung der Kinder notwendig.

                Kommentar


                  #9
                  Hallo Freunde,

                  das im ersten Beitrag zum Download angebotene Tool kann noch einen weiteren Zweck erfüllen.

                  Regelmäßig werden die Elternbeiträge wegen der sozialen Staffelung die Betriebskosten des Trägers nicht decken. Für freie Träger ersetzt nach § 16 Abs. 3 Satz 2 die Kommune am Standort der Einrichtung die Differenz. Gleich, ob freier oder kommunaler Träger, nach § 16 Abs. 5 KitaG stellt die Kommune am Standort der Einrichtung diese Differenz den Wohnortkommunen in Rechnung.

                  Auch für diese Abrechnung ist es erforderlich, die Kosten je Kind zu ermitteln. Zwar kann man vermutlich einfach den Fehlbetrag durch die Anzahl der Kinder teilen, also ob Krippen- oder Hortkind, es wird der gleiche Betrag in Rechnung gestellt. Die Trägerkommune erzielt durch diese Vereinfachung keinen Gewinn, insofern ist diese Abrechnung zulässig. Da in keiner Kommune nur Krippen- oder Hortkinder wohnen, wird auf den ersten Blick keine Kommune benachteiligt. Auf den zweiten Blick gibt es aber ein Problem. Betreut eine Kommune Krippen- und Kindergartenkinder in einer eigenen Einrichtung, während die Hortkinder den Hort den benachbarten Schulstandort besuchen, erhebt der Hortträger mehr Zuschuss, als die Hortkinder ihn kosten. Deshalb ist eine Differenzierung nach Alter und Betreuungszeit angebracht.

                  Diese Differenzierung leistet das Tool auch. Es gibt nur drei Unterschiede:
                  • Es dürfen keine Planzahlen verwendet werden, es muss ein Haushaltsabschluss vorliegen.
                  • Die Elternbeiträge sind diesmal als Einnahme zu verbuchen, also von den Kosten abzusetzen.
                  • Hat man in der Satzung aus Vorsorge, die tatsächlichen Kosten könnten unter den geplanten liegen, vom Kostensatz eine Minderung vorgenommen, so ist dieses Mal der volle Kostensatz zu 100 % anzusetzen.


                  Man kann auch gleich den gesamten Jahreskostensatz verwenden.
                  Zuletzt geändert von Hascheff; 05.11.2019, 20:24. Grund: Nur kosmetische Anpassungen

                  Kommentar


                    #10
                    Durch eine Diskussion hier im Forum wurde ich angeregt, die zeitlichen Abläufe der Kitafinanzierung bildlich darzustellen.
                    Klicke auf die Grafik für eine vergrößerte Ansicht

Name: Abläufe in der Kitafinanzierung.png
Ansichten: 1771
Größe: 231,7 KB
ID: 2016


                    Anfangs hatte ich noch Zweifel, ob sich der Aufwand lohnt, aber ich habe zwei neue Erkenntnisse gewonnen.
                    Zitat von Hascheff Beitrag anzeigen
                    das im ersten Beitrag zum Download angebotene Tool kann noch einen weiteren Zweck erfüllen.
                    Das war untertrieben. Mein Excel-Tool lässt sich nicht wie bisher gedacht an zwei, sondern an drei Stellen sinnvoll einsetzen:
                    • - In der Planung zur Ermittlung der Höchstbeiträge, das war klar,
                      - Am Ende der Planung, wenn die Abschläge für den Kommunalausgleich ermittelt werden müssen und
                      - noch einmal, wenn beim Abschluss der Kommunalausgleich berechnet wird.
                      Die drei Rechnungen unterscheiden sich einmal in den eingesetzten Zahlen. Beim Kommunalausgleich werden die Einnahmen duch die Elternbeiträge mit einbezogen, während sie für die Höchstbeiträge nicht angesetzt werden dürfen, wie ich bereits früher schrieb.
                      Bei den ersten beiden Anwendungen verwendet man Planzahlen, während bei der Abschlussrechnung natürlich nur die tatsächlichen Buchungen verwendet werden dürfen.
                    Für wichtiger halte ich die zweite Erkenntnis:
                    Bisher hatte ich nicht groß nachgedacht und alles, was vom Jugendamt kommt, als institutionelle Förderung angesehen, die als Einnahmen von den Ausgaben abzuziehen sind. Aber § 17 Abs. 2 Satz 2 KitaG erwähnt nur § 16 Abs. 2, ich würden noch § 16 Abs. 6 Satz 4 hinzunehmen. (Das Wort "mindestens" in § 17 Abs. 2 Satz 2 erlaubt dies)
                    • Aber die Zuschüsse zum Ausgleich der Einnahmeverluste durch Beitragsfreiheit dürfen keinesfalls in diesen Topf geworfen werden. Dafür gibt es zwei Gründe.
                      - Natürlich würden diese zusätzlichen Einnahmen den Kostensatz und damit die Elternbeiträge absenken. Aber man braucht realistische Elternbeiträge, um die Folgen der Beitragsfreiheit zu kennen und höhere Einnahmeausfälle geltend zu machen. (§ 17b Abs. 2 KitaG, § 5 Abs. 2 KitaBBV)
                      - Im großen Topf wirken sich diese Zuschüsse vom Jugendamt auf alle Altersgruppen kostensenkend aus. Aber das beitragsfreie Vorschuljahr darf nicht die Kosten im Krippen- oder Hortbereich senken. Die Gesamtkosten bleiben, erst wenn die Kosten nach § 16 Abs. 5 KitaG auf mehrere Kommunen verteilt werden, macht sich das Problem bemerkbar. Ich muss das an einem Zahlenbeispiel erläutern.
                    In einer Einrichtung im Ort A werden 100 Kindergartenkinder betreut, nach Abzug der institutionellen Förderung bleiben Kosten in Höhe von 25.000 €, also 250 € je Kind. Die Beitragstabelle ist so gestaltet, dass der durchschnittliche Elternbeitrag 125 € beträgt. Nun nehmen wir zur Vereinfachung an, dass das Land in absehbarer Zeit die Mittel aufbringt, alle drei Kindergartenjahrgänge beitragsfrei zu stellen.Ob das Geld von den Eltern oder vom Land kommt, spielt aber für die Kommune keine Rolle, es bleiben ihr 25.000 - 100*125 = 12.500 € Kosten, soweit ist alles gut.

                    Nun hat der Nachbarort B eine Einrichtung mit ebenfalls 100 Kindergartenkinden, die ebenfalls Kosten in Höhe von 25.000 € verursachen, aber dazu noch eine Hortabteilung mit 125 Kindern, die, um uns die Rechnerei zu erleichtern, ebenfalls Kosten in Höhe von 25.000 € verursachen, also 200 € je Kind. Auch hier sind die Beitragstabellen so gestaltet, dass der durchschnittliche Elternbeitrag die Hälfte des Kostensatzes ausmacht. Ohne Beitragsfreistellung hätte jede Altersgruppe Einnahmen aus Elternbeiträgen in Höhe von je 12.500 €, für die Kommune bleiben also Kosten von insgesamt 25.000 €.
                    Der große Topf der Gesamtkosten beträgt also für Einrichtung B 50.000 €, wenn jetzt hier die Pauschale von insgesamt 12.500 € abgezogen wird, bleiben 37.500 €. Diese werden in unserem Beispiel je zur Hälfte auf die beiden Altersgruppen geteilt, das sind je 18.750 €. Nun entrichten die Eltern der Hortkinder weiterhin 125*100 €, für den Hortbereich bleiben also für die Kommune Kosten von 6.250 €, je Kind 50 €. Zusammen mit den 18.750 € aus dem Kindergartenbereich sind das wieder 25.000 €. soweit ist alles gut.

                    Dummerweise stammen 60 Hortkinder aus Ort A. Je Kind hat dieser vorher 100 € nach § 16 Abs. 5 KitaG entrichtet, jetzt nur noch 50 €. Auf den fehlenden 3.000 € bleibt Kommune B sitzen.
                    Irgendwann werden die Beitragstabellen angepasst, die Eltern der Hortkinder tragen dann weniger, die Kommunen mehr Kosten.
                    In der Realität bei nur einem beitragsfreien Jahr sind die Unterschiede etwas verwaschener. Innerhalb einer Gruppe mit ausschließlich Kindergartenkindern spielt das eine beitragsfreie Jahr wohl keine Rolle, da sich die Kosten ausgleichen.
                    Gruß
                    Hascheff

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                      #11
                      Guten Abend,
                      die Weihnachtszeit ist ja die schönste Zeit, um sich (als Ehrenamtler) in die Kita-Finanzierung inklusive Elternbeiträge einzuarbeiten *haha
                      Vielen Dank für die Tabellenkalkulation zur Berechnung des Höchstbeitrages, ich ringe noch um Verständnis.
                      Eine ganz simple Frage habe ich aber schon:
                      Zitat von Hascheff Beitrag anzeigen

                      Nicht aber dürfen die Elternbeiträge und die Zuschüsse der Wohnortgemeinden (Die Standortgemeinde ist auch Wohnortgemeinde) von den Ausgaben abgezogen werden. Der Höchstbeitrag dient ja gerade dazu, die Höhe dieser Beiträge zu berechnen.
                      Stimmt das nach dem OVG-Urteil vom September 2019 Ihrer Ansicht nach immer noch?

                      Besten Dank und ruhige Tage,
                      K. Schmidt

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                        #12
                        Hallo,
                        zunächst hoffe ich, alle Leser hatten eine schöne Weihnachtszeit.

                        Zitat von K.schmidt Beitrag anzeigen
                        ich ringe noch um Verständnis.
                        Frag ruhig!

                        Zitat von K.schmidt Beitrag anzeigen
                        Stimmt das nach dem OVG-Urteil vom September 2019 Ihrer Ansicht nach immer noch?
                        Es ist zwar schon über zwei Monate her, dass ich die drei Urteile und ihre Begründungen gelesen habe, aber ich kann mich nicht erinnern, dass ich irgendwo etwas gegen die genannte Aussage gelesen hätte.

                        Ich halte auch die Argumentation für unwiderlegbar. Aber ich kann sie noch verdeutlichen. Angenommen, in einer Kita zahlen alle Eltern den Höchstbeitrag. Dann wären diese Beiträge (theoretisch) kostendeckend. Welchen Beitrag soll man erheben, wenn als Kostensatz 0 € berechnet wird? Dass praktisch nicht alle den Höchstbeitrag entrichten, ändert nichts an der Tatsache.

                        Wie hier weiter oben im letzten Bild zu sehen ist, werden die Beiträge vorher aus Planzahlen berechnet. Die Zuschüsse der Wohnortgemeinden müssen am Ende die Bilanz auf 0 bringen, würde man diese als Planzahl einbeziehen, käme man immer auf Kostensatz 0.

                        Dass die Frage überhaupt kommt, liegt sicher auch daran, dass die instituionelle Förderung vorher abgezogen werden MUSS. Warum das so ist, kann Herr Diskowski sicher besser erklären. Ich will hier nur zwei Aspekte nennen:
                        - Der Staat unterstreicht damit die Bedeutung der Einrichtung an sich und nimmt damit seine Verantwortung für die Bildung und Erziehung der Kinder wahr.
                        - Die Förderung kommt allen Kindern gleichermaßen zugute (unabhängig von Einkommen und Kinderzahl).
                        Zuletzt geändert von Hascheff; 29.12.2019, 20:22.

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                          #13
                          Guten Abend,
                          danke für Deine Antwort.
                          Trotz der Pressemeldungen, die man die letzten Tage so gelesen hat (Elternbeiträge nicht mehr auf Basis der Betriebskosten, sondern ausschließlich nach Zumutbarkeit/Sozialverträglichkeit; Landes-Elternbeitragstabelle etc.- weiß wer genaueres?), arbeiten wir an einer Elternbeitragsordnung auf bis jetzt noch gültiger Grundlage- was soll man auch tun, der Antrag auf Betriebserlaubnis muss zeitnah gestellt werden.
                          Auch wenn meine Frage daher vielleicht in wenigen Wochen überholt ist:
                          Mir ging es speziell um den Abzug der Zuschüsse der Wohnortgemeinde.
                          Mir ist nach dem Urteil des OVG Berlin unklar, ob Eltern überhaupt noch an den im Urteil aufgezählten Kosten (Miete, Mietnebenkosten inkl. Hausmeister, Reinigung, Sachversicherung) beteiligt werden dürfen. Wenn nicht, hieße die Formel für die Berechnung der durchschnittlichen Platzkosten
                          Gesamtkosten MINUS Personalkostenzuschuss MINUS Essengeld MINUS Warmmiete/Reinigung/Hausmeister DIVIDIERT DURCH Kapazität.
                          (differenziert nach U/Ü3 und Betreuungszeit, aber darum geht es mir hier noch nicht). So versteht es hier zum Beispiel der Vertreter des Paritätischen.
                          Das ist eben doch deutlich weniger als nur Gesamtkosten MINUS Personalkostenzuschuss MINUS Essengeld.
                          Bei letzterem hieße das am Ende (auch wenn der Fall nie eintritt), dass man bei 100% Eltern mit Höchstbeitrag (und nicht zu teurer Mittagessenbereitung). ein + vor der Bilanz stehen hat. Oder anders (bei Normalverteilung der Elterneinkommen, Kinderzahlen und Betreuungszeiten): die Gutverdiener mit einem Kind subventionieren einen Teil der sozialen Staffelung. Das zieht unsere Kommune natürlich vor.

                          Aber vielleicht stehe ich auch einfach auf dem Schlauch, in jedem Fall freue ich mich über Antwort.

                          Vielleicht in diesem Feld noch eine Nachfrage: in unserer Kita wird es keinen Krippenbereich geben, sondern altersgemischte Gruppen von 2 Jahren bis Schuleintritt. Dabei sind max. 5 Kinder U3. Ist es da wirklich nötig, die durchschnittlichen Platzkosten nach U3/Ü3 zu differenzieren? Schließlich kann ein fittes 2,5jähriges Kind weniger "Arbeit" machen als ein weniger fittes 3jähriges- insofern scheint mir das Abheben auf den Personalschlüssel für die Differenzierung übertrieben.

                          Viele Grüße,
                          K. Schmidt

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                            #14
                            Zitat von K.schmidt Beitrag anzeigen
                            Trotz der Pressemeldungen, die man die letzten Tage so gelesen hat (Elternbeiträge nicht mehr auf Basis der Betriebskosten, sondern ausschließlich nach Zumutbarkeit/Sozialverträglichkeit; Landes-Elternbeitragstabelle etc.- weiß wer genaueres?), arbeiten wir an einer Elternbeitragsordnung auf bis jetzt noch gültiger Grundlage- was soll man auch tun, der Antrag auf Betriebserlaubnis muss zeitnah gestellt werden.
                            Die Jornalisten insbes. der Regionalpresse haben offenbar zu wenig Zeit um gründlich zu recherchieren und der gute Grundsatz journalistischer Arbeit, jede Aussage durch eine Gegenstellungnahme zu überprüfen, ist weitgehend in Vergessenheit geraten. Also lohnt es sich, sehr vorsichtig zu sein und selber Pressemeldungen zu überprüfen.
                            Aber zur Sache:
                            Grundlage der Elternbeiträge sind und bleiben die Platzkosten; die Zumutbarkeit und Sozialverträglichkeit müssen beim Blick auf die erstellte Tabelle gewahrt sein. Sie sind also so etwas wie der Prüfblick auf das Ergebnis.
                            Das MBJS hat einen Entwurf einer Musterbeitragssatzung veröffentlicht und ihn den Spitzenverbänden zugeleitet. (Wer den Entwurf sonst noch bekommen hat, weiß ich nicht; offenbar haben aber auch einige Elternvertreter den Entwurf. Nachtrag: Der Kita-Beirat Barnim hat den Entwurf veröffentlicht. Er ist hier zu finden:https://www.kitabeirat-barnim.de/ind...ersatzung-2020) Nachdem die Spitzenverbände ihr Votum abgegeben haben, wird vermutlich das MBJS entscheiden, was mit der Mustersatzung passiert. Falls sie veröffentlicht werden wird, wird sie vermutlich eine erhebliche normative Kraft entfalten (weil sie häufig angewendet werden wird, da sie den Trägern die Arbeit erleichtert; weil sich vermutlich Gerichte daran orientieren werden; weil davon abweichende Elternbeitragsstaffelungen einen erhöhten Begründungsaufwand erfordern...)

                            Mir ging es speziell um den Abzug der Zuschüsse der Wohnortgemeinde.
                            Mir ist nach dem Urteil des OVG Berlin unklar, ob Eltern überhaupt noch an den im Urteil aufgezählten Kosten (Miete, Mietnebenkosten inkl. Hausmeister, Reinigung, Sachversicherung) beteiligt werden dürfen.
                            Ich kann nicht erkennen, aus welchem Urteil das herauszulesen wäre. Im Gegenteil hat sich das OVG nach einigen Jahren nunmehr der u.a. von mir im Kommentar vertretenen Meinung angeschlossen, dass von den Platzkosten nur die Zuschüsse nach § 16 Abs. 2 abgezogen werden müssen. Eine Reihe von Eltern kritisieren diese Auffassung, aber sie ist m.E. gegenwärtig Stand der Rechtsprechung.

                            Vielleicht in diesem Feld noch eine Nachfrage: in unserer Kita wird es keinen Krippenbereich geben, sondern altersgemischte Gruppen von 2 Jahren bis Schuleintritt. Dabei sind max. 5 Kinder U3. Ist es da wirklich nötig, die durchschnittlichen Platzkosten nach U3/Ü3 zu differenzieren? Schließlich kann ein fittes 2,5jähriges Kind weniger "Arbeit" machen als ein weniger fittes 3jähriges- insofern scheint mir das Abheben auf den Personalschlüssel für die Differenzierung übertrieben.
                            Man kann über Kriterien GERECHTER Elternbeiträge viel und lange diskutieren. Man kann andere Kriterien, andere Alters- oder sonstigen Kategorisierungen vorschlagen ...... Darauf möchte ich hier nicht eingehen, möchte nur zu erwägen geben, dass es einigermaßen schwierig ist, für die gut 180.000 betreuten Kinder jeweils individuell einen gerechten Elternbeitrag festzulegen.
                            Gegenwärtige Grundlage der unterschiedlichen Elternbeiträge sind die unterschiedlichen Platzkosten. Ein 2,5 jähriges erfordert eine doppelt so hohe Personalausstattung (vgl. § 10 KitaG) wie ein 3,5 jähriges Kind und diese höheren Personalkosten schlagen auf die Platzkosten durch.
                            Es grüßt freundlich
                            Detlef Diskowski

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                              #15
                              Guten Abend,
                              Zitat von K.schmidt Beitrag anzeigen
                              Mir ging es speziell um den Abzug der Zuschüsse der Wohnortgemeinde.
                              Mir ist nach dem Urteil des OVG Berlin unklar, ob Eltern überhaupt noch an den im Urteil aufgezählten Kosten (Miete, Mietnebenkosten inkl. Hausmeister, Reinigung, Sachversicherung) beteiligt werden dürfen.
                              Einfach noch einmal lesen. Ich habe auch drei- oder viermal lesen müssen, bis mir klar war, dass Herr Diskowski Recht hat.

                              Zitat von K.schmidt Beitrag anzeigen
                              Vielleicht in diesem Feld noch eine Nachfrage: in unserer Kita wird es keinen Krippenbereich geben, sondern altersgemischte Gruppen von 2 Jahren bis Schuleintritt. Dabei sind max. 5 Kinder U3. Ist es da wirklich nötig, die durchschnittlichen Platzkosten nach U3/Ü3 zu differenzieren? Schließlich kann ein fittes 2,5jähriges Kind weniger "Arbeit" machen als ein weniger fittes 3jähriges- insofern scheint mir das Abheben auf den Personalschlüssel für die Differenzierung übertrieben.
                              Es wird wohl kaum eine Einrichtung geben, sofern sie mehrere Altersgruppen betreut, die nicht wenigstens zeitweise in den Randstunden gemischte Gruppen bildet. Und dass es Kinder gibt, die mehr Aufwand erfordern, ist auch bekannt. Dafür sind Pauschalen da.

                              Gibt es nur wenige U3-Kinder, spricht nichts dagegen, einen einheitlichen Kostensatz zu bilden. Es gibt da das Argument der Angemessenheit des Verwaltungsaufwands. Und in der Regel durchlaufen die Kinder beide Altersstufen in einer Einrichtung, also haben sie mal einen Vorteil und später wird dieser Vorteil wieder ausgeglichen.

                              Freundliche Grüße
                              Hascheff

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