Hallo!
Interessante Pressemitteilung https://www.berlin.de/gerichte/oberv...ung.853770.php
Nur leider steht das nicht im KitaG, was der 6. Senat entschieden hat... Denn, nach § 14 KitaG: "§ 14
Träger von Einrichtungen
(1) Träger von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung sind Träger der freien Jugendhilfe, Gemeinden und Gemeindeverbände. Träger einer Einrichtung der Kindertagesbetreuung können auch sonstige Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Betriebe und andere private Einrichtungen sein."
Und nach § 16 Absatz 3 KitaG vermisse ich den wörtlichen Teil " die Gemeinde stellt nur freien Trägern Grundstück und Gebäude ".
"§ 16 (3) Die Gemeinde stellt dem Träger einer gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 erforderlichen Kindertagesstätte das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung und trägt die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke. "
Wenn ich die Pressemitteilung wörtlich nehme, werden sogar kleine Elterninitiativen als Kitas und Sonstige von der Finanzierung nach § 16 Absatz 3 KitaG (Gebäude und Grundstück) sowie die Fehlbedarfsfinanzierung nach § 16 Absatz 3 Satz 1 KitaG ausgeschlossen, da sie keine freie Träger sind. Sehr spannend!
Somit sind Einrichtungen von freien Träger günstiger als öffentliche Einrichtungen und Elterninitiativen (Kitas) sowie Sonstige.
Im Umkehrschluss bedeutet das dann aber auch, dass die öffentlichen Einrichtungen von Trägern (Gemeinde, Stadt) sowie Kitas von Elterninitiativen und sonstige nicht als erforderliche Einrichtungen nach dem Kitabedarfplan zählen und damit nicht für den Rechtsanspruch nach § 24 SGB VIII sowie § 1 KitaG als rechtsanspruchserfüllend gelten...
Somit gibt es kein Gleichheitsgrundsatz nach dem GG.
Wir haben somit "Wild-Wild-Ost".
Interessant ist auch, dass das ganze KitaG nicht stimmig ist, denn in § 3 Abs 1 KitaG "Einrichtungen in freier Trägerschaft können diese Aufgabe auch für Kinder durchführen, die in keinem Betreuungsverhältnis zu einer Kindertageseinrichtung stehen; kommunale Einrichtungen sind hierzu verpflichtet. "
hier hat der Gesetzgeber tatsächlich die wörtlichen Teil freier Träger gefunden.. Der 6. Senat des OVGshat es überlesen!
§ 3 Abs 5 KitaG "Kindertagesstätten in öffentlicher und privater Trägerschaft, die besonders der Pflege, Förderung und Vermittlung sorbischer/wendischer Sprache und Kultur dienen und dauerhaft einsprachig-niedersorbische Bildungsangebote oder solche mit Niedersorbisch als einer von mehreren Sprachen anbieten, werden durch das Land gefördert und unterstützt. "
Also der Gesetzgeber kannte den Unterschied. Der 6. SENAT des OVGs HAT hat es überlesen...
"§ 10 Abs 4 Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe und die Träger der Einrichtungen sorgen durch Fortbildung und Praxisberatung dafür, dass die berufliche Eignung der Mitarbeiter aufrechterhalten und weiterentwickelt wird." wurde vom OVG Berlin-Brandenburg auch überlesen.
"§ 16 Absatz 1 KitaG Die Kosten der Kindertagesbetreuung werden durch Eigenleistungen des Trägers, durch Elternbeiträge, durch die Gemeinde sowie durch Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt. "
wird Gemeinde und Städte dann ärgern, aber die Träger der freien Jugendhilfe hätte keine Eigenleistungen mehr zu tragen, sondern nur noch die Elterninitiativen Kitas sowie Sonstige... Freie Träger dürfen keine Gewinne erzielen.... (die anderen aber auch nicht).
Vg
Familie Strange
Interessante Pressemitteilung https://www.berlin.de/gerichte/oberv...ung.853770.php
Nur leider steht das nicht im KitaG, was der 6. Senat entschieden hat... Denn, nach § 14 KitaG: "§ 14
Träger von Einrichtungen
(1) Träger von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung sind Träger der freien Jugendhilfe, Gemeinden und Gemeindeverbände. Träger einer Einrichtung der Kindertagesbetreuung können auch sonstige Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Betriebe und andere private Einrichtungen sein."
Und nach § 16 Absatz 3 KitaG vermisse ich den wörtlichen Teil " die Gemeinde stellt nur freien Trägern Grundstück und Gebäude ".
"§ 16 (3) Die Gemeinde stellt dem Träger einer gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 erforderlichen Kindertagesstätte das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung und trägt die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke. "
Wenn ich die Pressemitteilung wörtlich nehme, werden sogar kleine Elterninitiativen als Kitas und Sonstige von der Finanzierung nach § 16 Absatz 3 KitaG (Gebäude und Grundstück) sowie die Fehlbedarfsfinanzierung nach § 16 Absatz 3 Satz 1 KitaG ausgeschlossen, da sie keine freie Träger sind. Sehr spannend!
Somit sind Einrichtungen von freien Träger günstiger als öffentliche Einrichtungen und Elterninitiativen (Kitas) sowie Sonstige.
Im Umkehrschluss bedeutet das dann aber auch, dass die öffentlichen Einrichtungen von Trägern (Gemeinde, Stadt) sowie Kitas von Elterninitiativen und sonstige nicht als erforderliche Einrichtungen nach dem Kitabedarfplan zählen und damit nicht für den Rechtsanspruch nach § 24 SGB VIII sowie § 1 KitaG als rechtsanspruchserfüllend gelten...
Somit gibt es kein Gleichheitsgrundsatz nach dem GG.
Wir haben somit "Wild-Wild-Ost".
Interessant ist auch, dass das ganze KitaG nicht stimmig ist, denn in § 3 Abs 1 KitaG "Einrichtungen in freier Trägerschaft können diese Aufgabe auch für Kinder durchführen, die in keinem Betreuungsverhältnis zu einer Kindertageseinrichtung stehen; kommunale Einrichtungen sind hierzu verpflichtet. "
hier hat der Gesetzgeber tatsächlich die wörtlichen Teil freier Träger gefunden.. Der 6. Senat des OVGshat es überlesen!
§ 3 Abs 5 KitaG "Kindertagesstätten in öffentlicher und privater Trägerschaft, die besonders der Pflege, Förderung und Vermittlung sorbischer/wendischer Sprache und Kultur dienen und dauerhaft einsprachig-niedersorbische Bildungsangebote oder solche mit Niedersorbisch als einer von mehreren Sprachen anbieten, werden durch das Land gefördert und unterstützt. "
Also der Gesetzgeber kannte den Unterschied. Der 6. SENAT des OVGs HAT hat es überlesen...
"§ 10 Abs 4 Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe und die Träger der Einrichtungen sorgen durch Fortbildung und Praxisberatung dafür, dass die berufliche Eignung der Mitarbeiter aufrechterhalten und weiterentwickelt wird." wurde vom OVG Berlin-Brandenburg auch überlesen.
"§ 16 Absatz 1 KitaG Die Kosten der Kindertagesbetreuung werden durch Eigenleistungen des Trägers, durch Elternbeiträge, durch die Gemeinde sowie durch Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt. "
wird Gemeinde und Städte dann ärgern, aber die Träger der freien Jugendhilfe hätte keine Eigenleistungen mehr zu tragen, sondern nur noch die Elterninitiativen Kitas sowie Sonstige... Freie Träger dürfen keine Gewinne erzielen.... (die anderen aber auch nicht).
Vg
Familie Strange
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