Sie haben mir eine Tabelle vorgelegt, die sich mir ohne große Mühe nicht erschließt. Deshalb allgemein und noch einmal:
An den Kosten eines Platzes, die abzüglich der Zuschüsse nach § 16 Abs. 2 verbleiben, können m.E. Eltern BETEILIGT werden; d.h. der Höchstbeitrag für einen Platz kann diesen Rest-Platzkosten entsprechen.
Da die Elternbeiträge aber sozialverträglich, dem Einkommen und der Kinderzahl entsprechend zu staffeln sind, sind alle anderen Beiträge niedriger als dieser Höchstbeitrag.
Also dürfen nicht alle übrigen Kosten auf alle Eltern umgelegt werden, sondern sie können - wie oben dargestellt - sozialverträglich daran beteiligt werden!!
Bei den Gemeinden verbleiben also die gesamt Restplatzkosten abzüglich der Elternbeteiligung, das kann nur 0€ sein, wenn alle Eltern den Höchstbeitrag zahlen.
Freie Träger behandelt die Gemeinde ebenso, indem sie die Restkosten ggf. über § 16 Abs. 3 SATZ 2 ausgleicht, für Träger die auch nur Elternbeiträge in der Höhe nehmen, wie die Gemeinde selber.
An den Kosten eines Platzes, die abzüglich der Zuschüsse nach § 16 Abs. 2 verbleiben, können m.E. Eltern BETEILIGT werden; d.h. der Höchstbeitrag für einen Platz kann diesen Rest-Platzkosten entsprechen.
Da die Elternbeiträge aber sozialverträglich, dem Einkommen und der Kinderzahl entsprechend zu staffeln sind, sind alle anderen Beiträge niedriger als dieser Höchstbeitrag.
Also dürfen nicht alle übrigen Kosten auf alle Eltern umgelegt werden, sondern sie können - wie oben dargestellt - sozialverträglich daran beteiligt werden!!
Bei den Gemeinden verbleiben also die gesamt Restplatzkosten abzüglich der Elternbeteiligung, das kann nur 0€ sein, wenn alle Eltern den Höchstbeitrag zahlen.
Freie Träger behandelt die Gemeinde ebenso, indem sie die Restkosten ggf. über § 16 Abs. 3 SATZ 2 ausgleicht, für Träger die auch nur Elternbeiträge in der Höhe nehmen, wie die Gemeinde selber.
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