MUSS dieser auch eine Wirkung haben, da es sonst gegen das Staffelungsgebot verstösst. 17 (2) ist insoweit kumulativ anzuwenden. 1. Einkommen, 2. Unterhaltsberechtigte Kinder, 3. Betreuungszeit. Wenn ich bei 1.schon im Max-Bereich bin, muss trotzdem gewährleistet werden, dass es eine Staffelung für ALLE unterhaltsberechtigten Kinder gibt.
Die Elternbeiträge sind sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln.
Die Elternbeiträge sind sozialverträglich zu gestalten, das WIE ist dem Träger überlassen. Man kann staffeln oder einen Freibetrag gewähren oder beides, außerdem sind der Phantasie kaum Grenzen gesetzt. Zwillinge sind schwerer zu unterhalten, Schnellwachsende auch, deshalb kann man Beitrag nachlassen. (Vorsicht, Ironie!)
Und es muss gestaffelt werden. Und die Staffelung MUSS eine Wirkung haben, wie Sie sagen. Also wenn eine Familie ein höheres Monatseinkommen als eine andere hat, MUSS sie einen höheren Beitrag entrichten. Nur die bestverdienende Familie zahlt den Höchstbeitrag. Mathematisch ist das machbar, sozial und verwaltungstechnisch ist das blanker Unsinn. *Ironie aus*
Kindertagesbetreuung ist eine kommunale Aufgabe und der Gesetzgeber hat in erster Linie dafür gesorgt, dass die Kommunen diese Aufgabe finanziell tragen können. Neben der institutionellen Förderung hat er mit § 17 (1) dafür gesorgt, dass die Kommunen die Mittel von den Eltern erhalten.
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass die Eltern die Kosten für die Betreuung tragen sollen, und zwar jede Familie für ihr(e) Kind(er). Das ist die Grundlage.
Und dann kommt erst die soziale Frage. Mit § 17 (2) will er klarstellen, dass keine Familie in die Situation kommen soll, zu sagen: "Wir können uns den Kita-Platz nicht leisten."
In dem Fall muss der Haushalt der Wohnortkommune einspringen. In der Anonymität der Großstädte ist ja vieles möglich, aber stellen Sie sich ein kleines Dorf vor, das Kind eines Bestverdieners besucht die Kita im Nachbarort und es kommt eine Rechnung, in deren Anlage erkennbar ist, dass die Dorfgemeinschaft einen Teil der Kosten für diesen Bestverdiener tragen soll.
Ähnlich verhält es sich mit der Festlegung des Max-Betrages. Wenn also die Gemeinde den Betrag so wählt, dass überdurchschnittlich viele Beitragspflichtige im Maxbereich liegen, sind die Beiträge nicht sozialverträglich gestaffelt.
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