Hallo,
im Zuge der Novellierung des Kita-Gesetzes ist uns Folgendes aufgefallen:
Gemäß Paragraph 17 Abs. 2 KitaG muss eine höhere Kinderanzahl zu einer Berücksichtigung hinsichtlich der Beitragshöhe führen.
Die Staffelung kann sowohl durch Abstufungen der Gebührenbemessung aber auch durch Abschläge bei der Einkommensermittlung erfolgen.
Die örtliche Kita-Satzung sah bis zur Novellierung vor, dass neben dem betreuten Kind für jedes weitere Kind 1300 Euro vom Jahresnetto abgezogen wird und für das zweite Kind eine Reduzierung um 20 v. H. des Grundbetrages erfolgt.
Ich habe 3 unterhaltspflichtige Kinder, wobei zwei die Kita besuchen. Mein 15 jähriger Sohn wurde mit 1300 Euro Abzug vom Jahreseinkommen berücksichtig, meine zweite Tochter hat den vollen Betrag bezahlt und meine kleinste Tochter wurde mit 20 v.H. Beitragsminderumg berücksichtigt.
Das ist auch alles entsprechend des Kita Gesetzes richtig. Jedoch erfolgt die Berechnung der Elternbeiträge nach dem Jahreseinkommen und wir befinden uns gemäß dieser Gebührentabelle mit unserem Jahreseinkommen im Höchstsatz. Das heißt, dass die Reduzierung unseres Jahreseinkommens um die zu berücksichtigenden 1300 Euro nichts an der Beitragshöhe ändert, da wir trotz dieses Abzuges noch über der Einkommens-Höchstgrenze sind. Somit schlägt sich die Reduzierung NICHT auf die Beitragshöhe aus, was entschieden dem eigentlichen Ziel der Entlastung der Eltern widerspricht.
Nun ist uns dies leider erst jetzt aufgefallen. Inwiefern besteht die Möglichkeit dies rückwirkend zu bemängeln und alternativ eine Beitragsreduzierung zu erwirken?
MfG Müller
im Zuge der Novellierung des Kita-Gesetzes ist uns Folgendes aufgefallen:
Gemäß Paragraph 17 Abs. 2 KitaG muss eine höhere Kinderanzahl zu einer Berücksichtigung hinsichtlich der Beitragshöhe führen.
Die Staffelung kann sowohl durch Abstufungen der Gebührenbemessung aber auch durch Abschläge bei der Einkommensermittlung erfolgen.
Die örtliche Kita-Satzung sah bis zur Novellierung vor, dass neben dem betreuten Kind für jedes weitere Kind 1300 Euro vom Jahresnetto abgezogen wird und für das zweite Kind eine Reduzierung um 20 v. H. des Grundbetrages erfolgt.
Ich habe 3 unterhaltspflichtige Kinder, wobei zwei die Kita besuchen. Mein 15 jähriger Sohn wurde mit 1300 Euro Abzug vom Jahreseinkommen berücksichtig, meine zweite Tochter hat den vollen Betrag bezahlt und meine kleinste Tochter wurde mit 20 v.H. Beitragsminderumg berücksichtigt.
Das ist auch alles entsprechend des Kita Gesetzes richtig. Jedoch erfolgt die Berechnung der Elternbeiträge nach dem Jahreseinkommen und wir befinden uns gemäß dieser Gebührentabelle mit unserem Jahreseinkommen im Höchstsatz. Das heißt, dass die Reduzierung unseres Jahreseinkommens um die zu berücksichtigenden 1300 Euro nichts an der Beitragshöhe ändert, da wir trotz dieses Abzuges noch über der Einkommens-Höchstgrenze sind. Somit schlägt sich die Reduzierung NICHT auf die Beitragshöhe aus, was entschieden dem eigentlichen Ziel der Entlastung der Eltern widerspricht.
Nun ist uns dies leider erst jetzt aufgefallen. Inwiefern besteht die Möglichkeit dies rückwirkend zu bemängeln und alternativ eine Beitragsreduzierung zu erwirken?
MfG Müller
Kommentar