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Staffelung der Elternbeiträge nach der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder

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    Staffelung der Elternbeiträge nach der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder

    Hallo,

    im Zuge der Novellierung des Kita-Gesetzes ist uns Folgendes aufgefallen:

    Gemäß Paragraph 17 Abs. 2 KitaG muss eine höhere Kinderanzahl zu einer Berücksichtigung hinsichtlich der Beitragshöhe führen.

    Die Staffelung kann sowohl durch Abstufungen der Gebührenbemessung aber auch durch Abschläge bei der Einkommensermittlung erfolgen.

    Die örtliche Kita-Satzung sah bis zur Novellierung vor, dass neben dem betreuten Kind für jedes weitere Kind 1300 Euro vom Jahresnetto abgezogen wird und für das zweite Kind eine Reduzierung um 20 v. H. des Grundbetrages erfolgt.

    Ich habe 3 unterhaltspflichtige Kinder, wobei zwei die Kita besuchen. Mein 15 jähriger Sohn wurde mit 1300 Euro Abzug vom Jahreseinkommen berücksichtig, meine zweite Tochter hat den vollen Betrag bezahlt und meine kleinste Tochter wurde mit 20 v.H. Beitragsminderumg berücksichtigt.

    Das ist auch alles entsprechend des Kita Gesetzes richtig. Jedoch erfolgt die Berechnung der Elternbeiträge nach dem Jahreseinkommen und wir befinden uns gemäß dieser Gebührentabelle mit unserem Jahreseinkommen im Höchstsatz. Das heißt, dass die Reduzierung unseres Jahreseinkommens um die zu berücksichtigenden 1300 Euro nichts an der Beitragshöhe ändert, da wir trotz dieses Abzuges noch über der Einkommens-Höchstgrenze sind. Somit schlägt sich die Reduzierung NICHT auf die Beitragshöhe aus, was entschieden dem eigentlichen Ziel der Entlastung der Eltern widerspricht.

    Nun ist uns dies leider erst jetzt aufgefallen. Inwiefern besteht die Möglichkeit dies rückwirkend zu bemängeln und alternativ eine Beitragsreduzierung zu erwirken?

    MfG Müller

    #2
    Hallo Herr/Frau Müller,

    da kann ich Ihnen nur wenig Hoffnung machen. Es heißt in § 17 Abs. (2) Satz 1 KitaG:

    Die Elternbeiträge sind sozialverträglich zu gestalten ...
    Wer also geringes Einkommen hat, für den übernimmt die Wohnortgemeinde einen Teil der durch die Kinderbetreuung entstehenden Kosten. Das trifft wohl auf Sie nicht zu. Wenn Sie den Höchstbeitrag zahlen, dann sind das annähernd diese Kosten bis auf ca. 85 % der Kosten für das pädagogische Personal, die übernimmt das Land.

    Nun kenne ich die Satzung Ihrer Kita nicht. Bei den meisten Satzungen wird bei mehr als einem Kind einfach ein prozentualer Abschlag vorgenommen, der dann auch den Höchstbeitrag betrifft. Möglicherweise zahlen Sie also für das letzte Kind weniger als nach Gesetz möglich wäre.

    Ich kann Ihnen aber auch Hoffnung machen. Sicher haben Sie schon gehört, dass das Land eine Offensive mit dem Ziel der Beitragsfreiheit für alle Kinder gestartet hat. Das geht aus finanziellen Gründen natürlich nur schrittweise.

    Sie werden jetzt vielleicht denken, das wird dauern, bis dahin sind meine Kinder aus dem Alter heraus. Aber wie es gegenwärtig für mich aussieht, kann es passieren, dass die Vorgehensweise des Ministeriums ein derartiges Chaos erzeugt, welches sich nur durch vollkommene Beitragsfreiheit auflösen lässt.

    Freundliche Grüße

    Hascheff

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      #3
      Guten Morgen,

      wir handhaben das bei uns (wir sind ein Amt) folgendermaßen:

      Da Abzüge beim Elterneinkommen zu Ungerechtigkeiten führen können (siehe Höchstbeitrag), ziehen wir vom ermittelten Beitrag einen entsprechenden Prozentsatz je Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder ab. Der geringere Beitrag gilt dabei für alle Kinder, d.h. wenn 4 Kinder in der Familie leben, erhalten alle Kinder den Geschwisterrabatt. Das ist auch unabhängig davon, ob alle Kinder eine unserer Einrichtungen besuchen.

      Wir staffeln also nicht nach 1., 2., 3. und 4. Kind, sondern behandeln alle Kinder wie das vierte Kind der Familie. Nach unserer Auffassung ist die Formulierung im KitaG, dass die Staffelung nach Zahl der unterhaltberechtigten Kinder erfolgt, genau so zu verstehen.

      Viele Grüße

      jazero

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        #4
        Ja, genau das ist unser Problem. Letztendlich wirkt sich auf unsere Beitragshöhe nur eine prozentuale Reduzierung aus. Der Anzug von 1300 Euro vom Jahreseinkommen hat durch die überschrittene Höchstgrenze keine Wirkung auf die Beitragshöhe.

        In der neuen Kita Satzung wird dies auch entsprechend berücksichtigt und vorgenommen. Es erfolgt mit jedem weiteren Kind eine entsprechende Reduzierung.

        Ich bin halt nun am überlegen, ob ich bei der Stadtverwaltung rückwirkend dies beanstande. Hab ich dahingehend Aussicht auf Erfolg?

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          #5
          Hallo Herr Müller,

          die Beitragserhebung kann aufgrund von z.B Verwaltungsvereinfachung bzw. -Praktikabilität pauschalieren und vergröbern. Grundlegend beschreibt Jazero es richtig. die "Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder" ist nicht gleichbedeutend mit der Rangfolge der Kinder. Insofern befindet sich eine 2-Kind Familie automatisch für beide Kinder in der "Spalte" für die 2-Kind-Familien.

          Allerdings kennen die Staffelungskriterien auch in der o.g. Vergröberung Ihre Grenze. Es würde sicherlich nicht zweckdienlich sein, bis zu Familien mit 20 unterhaltsberechtigten Kindern zu staffeln. Im Einzelfall würde für die 20-Kind-Familie dann die Beitragsübernahme ( alt) oder die Beitragsbefreiung (neu) greifen.

          Ebenso wird in Ihrer Wohnortgemeinde, beziehungsweise in der Elternschaft Ihrer Kita, die Anzahl der Millionäre überschaubar sein. Insofern unterliegt die Staffelung des Elterneinkommens auch Grenzen. Denn es wäre nicht praktikabel einen Beitrag für extrem hohe Jahreseinkommen festzusetzen, die (fast) nicht existieren.

          In Ihrem Fall treffen nun zwei Staffelungskriterien (bzw. ihre Grenzen) aufeinander. Solange der Einrichtungsträger die Staffelungskriterien im nachvollziehbaren Maße anwendet und diese überwiegend greifen, sind Einzelfälle möglich und auch m.M.n. nicht rechtswidrig. Wichtig ist die nachvollziehbare Anwendung der Staffelung. Beispielsweise kassierte das OVG Berlin-Brandenburg ( 6 B 1.16) eine Satzung, die nur nach "ein" und "mehreren" Kindern unterschied. Hier ist kein nachvollziehbarer Grund für diese äußerst vergröberte Staffellung erkennbar.

          Für diese Einzelfälle würde wie bereits erwähnt die Beitragsübernahme bzw. -befreiung möglich sein.

          Nach unserer Auffassung ist die Formulierung im KitaG, dass die Staffelung nach Zahl der unterhaltberechtigten Kinder erfolgt, genau so zu verstehen.
          Dieser Meinung war auch das OVG in o.g. Urteil. Das Gesetz spricht von unterhaltsberechtigten Kindern. Ob und welche Kindertagesstätte diese Kinder besuchen ist daher unerheblich. Anknüpfungspunkt ist allein die Unterhaltsberechtigung.

          Als besonderen Anreiz kann ein Träger diese Ermäßigung aber zusätzlich zur gesetzlich vorgesehenen Staffelung aufnehmen.

          Beste Grüße

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            #6
            Insofern befindet sich eine 2-Kind Familie automatisch für beide Kinder in der "Spalte" für die 2-Kind-Familien.
            Automatisch ist das nicht, eine Satzung kann das eben auch anders festlegen. Wenn für Familien mit drei Kindern alle drei Kinder auf 90 % gesetzt werden, kommt im Normalfall über alle Betreuungsjahre das Gleiche raus als wenn das erste Kind mit 100 %, das zweite mit 90 % und das dritte mit 80 % angesetzt werden. Normalfall bedeutet, alle Kinder besuchen von Anfang bis Ende Einrichtungen des Trägers und das älteste Kind ist noch unterhaltsberechtigt, wenn das letzte den Hort verlässt. Und - was die Variante unhandlich macht - das letzte Kind muss als drittes Kind auch dann noch zählen, wenn es das einzige betreute Kind ist. Schließlich ist noch ein wichtiger Aspekt, dass die Kitaverwaltungssoftware die Variante unterstützen muss. Alles in Allem ist die weitverbreitete erste Variante (alle drei mit 90 %) die praktischere, aber zulässig sind beide. Der TO hat deshalb IMHO keine Chance, rückwirkend etwas zu ändern.

            Ebenso wird in Ihrer Wohnortgemeinde, beziehungsweise in der Elternschaft Ihrer Kita, die Anzahl der Millionäre überschaubar sein. Insofern unterliegt die Staffelung des Elterneinkommens auch Grenzen. Denn es wäre nicht praktikabel einen Beitrag für extrem hohe Jahreseinkommen festzusetzen, die (fast) nicht existieren.
            Die obere Grenze der Tabelle wird zunächst durch die Platzkosten gesetzt. Wer genug verdient, zahlt die Platzkosten. Natürlich kann man verschiedener Ansicht sein, was "genug" bedeutet. Aber sicher ist, dass dies nicht erst bei Millionären zutrifft.

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              #7
              Praktikabilität bei der IT und Höhe des Einkommens spielen angesichts des klaren Gesetzeswortlauts m.E. überhaupt keine Rolle. Das Gesetz verlangt, dass Elternbeiträge sozialverträglich zu gestalten „und“ (!!!) u.a. nach der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder zu staffeln sind. Letztgenanntes Erfordernis verlangt, grundsätzlich jedes einzelne Kind zu berücksichtigen (vgl. Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 6. Oktober 2017, 6 B 1.16).

              Wie die Kommune dieses Ziel erreicht, ist ihr überlassen. Das Gesetz gibt keinen festen Weg vor, auf dem die Entlastung zu erfolgen hat. Im Ergebnis muss sich aber für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind eine Beitragsminderung ergeben, egal ob durch Einkommensminderung oder prozentualem Abschlag vom Beitrag. Entscheidet sich der Satzungsgeber für den Abzug eines Freibetrages vom Einkommen, muss er die Tabellenstufen so wählen, dass alle Eltern profitieren, sogar Millionäre. Das Gesetz enthält keinerlei Ausschluss von bestimmten Einkommensgruppen. Es kennt auch keine Kinder erster und zweiter Klasse. Selbst wenn ein Superverdiener die vollen Platzkosten zahlen müsste, müsste er ab dem zweiten Kind eine Beitragsminderung erhalten.

              Läuft der Freibetrag wegen Überschreitung der höchsten Tabellenstufe ins Leere, bleibt ein Kind im Ergebnis unberücksichtigt. In diesem Fall verstößt die Satzung gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 KitaG. Und ein solcher Verstoß führt regelmäßig zur Nichtigkeit der Beitragstabellen, siehe o.g. Urteil.

              Ich würde bei der Kommune einen Antrag auf Rücknahme des Bescheides nach § 44 SGB X stellen und abwarten, was die sagen. Auch für eine Klage würde ich gute Chancen sehen.

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                #8
                Entscheidet sich der Satzungsgeber für den Abzug eines Freibetrages vom Einkommen, muss er die Tabellenstufen so wählen, dass alle Eltern profitieren, sogar Millionäre. Das Gesetz enthält keinerlei Ausschluss von bestimmten Einkommensgruppen. Es kennt auch keine Kinder erster und zweiter Klasse. Selbst wenn ein Superverdiener die vollen Platzkosten zahlen müsste, müsste er ab dem zweiten Kind eine Beitragsminderung erhalten.

                Läuft der Freibetrag wegen Überschreitung der höchsten Tabellenstufe ins Leere, bleibt ein Kind im Ergebnis unberücksichtigt. In diesem Fall verstößt die Satzung gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 KitaG. Und ein solcher Verstoß führt regelmäßig zur Nichtigkeit der Beitragstabellen, siehe o.g. Urteil.
                Da sind wir verschiedener Meinung.

                Nun muss ich den Satz 1 aus § 17 (2) KitaG doch noch komplett zitieren.

                Die Elternbeiträge sind sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln.
                Vor dem "und" steht das Anliegen, danach die Komponenten. Du wirst doch nicht behaupten, einem Millionär einen Nachlass zu gewähren hätte irgendeinen sozialen Aspekt!

                Ich werde mir nicht die Mühe machen und in Gerichtsurteilen die Bestätigung meiner Auffassung zu suchen und du wirst wohl nichts finden.

                Ich würde bei der Kommune einen Antrag auf Rücknahme des Bescheides nach § 44 SGB X stellen und abwarten, was die sagen. Auch für eine Klage würde ich gute Chancen sehen.
                Schaden kann es nichts.

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                  #9
                  Ich muss noch ergänzen, damit ich nicht falsch verstanden werde:

                  Ich behaupte nicht, dass die Beiträge des TO sozial gerecht sind, nur seine Begründung zieht nicht. Möglicherweise sieht die Satzung einen zu starken Anstieg mit dem Einkommen vor oder der Höchstbeitrag ist höher als erlaubt. Allein die Tatsache, dass der TO die Frage aufwirft, zeigt, dass er seiner Ansicht nach nicht "genug" verdient.

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                    #10
                    Nun wurde mein überspitztes Beispiel hier ein wenig überbewertet. Ich wollte hier lediglich darstellen, dass es aus praktischen Erwägungen eine obere Einkommensgrenze geben muss.


                    Die obere Grenze der Tabelle wird zunächst durch die Platzkosten gesetzt. Wer genug verdient, zahlt die Platzkosten. Natürlich kann man verschiedener Ansicht sein, was "genug" bedeutet. Aber sicher ist, dass dies nicht erst bei Millionären zutrifft.
                    Die Platzkosten setzen die obere Beitragsgrenze, nicht aber zwangsläufig die höchste Einkommensgrenze. Dies war in meinem Beispiel gemeint.

                    Die zweite Variante erscheint mir, wie bereits erwähnt sehr unpraktisch. Ihre Aufrechnung geht davon aus, dass alle Kinder diese Einrichtung besuchen. Dies muss nicht sein. Auch können unterhaltsberechtigte KInder schon nicht mehr Kita-Alter sein. Aber ich stimme Ihnen zu, diese Variante kann rechtmäßig sein, wenn sie ordentlich durchgeführt wird.

                    Läuft der Freibetrag wegen Überschreitung der höchsten Tabellenstufe ins Leere, bleibt ein Kind im Ergebnis unberücksichtigt. In diesem Fall verstößt die Satzung gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 KitaG. Und ein solcher Verstoß führt regelmäßig zur Nichtigkeit der Beitragstabellen, siehe o.g. Urteil.
                    Dies wird zu überprüfen sein. Ich widerspreche Ihnen dort. Die Argumentation kann ich jedoch nachvollziehen. Diese lässt sich aber m.M.n. nicht mit dem o.g. Urteil begründen. Wenn ich mich recht entsinne, sah der Satzungsgeber in diesem Fall eine Ermäßigung nur für Kinder vor, die die Einrichtung besuchen ( das ist für jedermann offensichtlich rechtswidrig). Weiterhin unterschied die Satzung nur zwischen " ein" und "mehreren" Kindern und führte die Staffelung nicht weiter. Insofern lässt sich dieses konkrete Urteil nicht vorbehaltlos auf die aufgeworfene Fragestellung anwenden. Dieses Urteil sagt uns im Grunde nur zwei Dinge: 1. Es kommt auf die Unterhaltsberechtigung an und nicht auf den Besuch einer Einrichtung. 2. Dem Gebot der Staffelung nach unterhaltsberechtigten Kindern genügt es nicht, nur nach Ein- und Merhkindfamilien zu unterscheiden. Auch wenn der eine Satz losgelöst Ihre Argumentation stützt (jedes einzelne Kind), findet sich das aber im Gesamtkontext des Urteils nicht so wieder, wie es hier ausgelegt werden soll.

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                      #11
                      Die Platzkosten setzen die obere Beitragsgrenze, nicht aber zwangsläufig die höchste Einkommensgrenze. Dies war in meinem Beispiel gemeint.
                      Also klar ist, es gibt eine per Satzung festzulegende obere Beitragsgrenze, der (kommunale) Satzungsgeber ist frei in seiner Entscheidung, wie schnell der Beitrag ansteigt, also bei welchem Einkommen der Höchstbeitrag erreicht wird. So und nicht anders sollte das Ende der Staffelung nach Einkommen festgelegt werden. (Ich vermeide mal den Begriff "höchste Einkommensgrenze", er ist missverständlich.) Dieses Endeinkommen hat nur einen Zweck: Wer gut verdient, schaut sich das Ende der Liste an und weiß dann, dass er sich die Mühe sparen kann, sein Einkommen zu erklären.

                      Die zweite Variante erscheint mir, wie bereits erwähnt sehr unpraktisch. Ihre Aufrechnung geht davon aus, dass alle Kinder diese Einrichtung besuchen. Dies muss nicht sein. Auch können unterhaltsberechtigte KInder schon nicht mehr Kita-Alter sein.
                      Das wäre kein Problem, wenn für das zweite Kind dann ermäßigter Beitrag zu zahlen wäre.

                      Mir ist aber eine noch folgenschwerere Konstellation eingefallen: Kind 1 besucht den Hort, zahlt den vollen Beitrag, also wie ein Einzelkind, und Kind 2 befindet sich im beitragsfreien Vorschuljahr. (Das ist ja nicht gerade eine Seltenheit.) Offensichtlich läuft der Anspruch der sozialen Staffelung hier ins Leere.

                      Das heißt, seit es das beitragsfreie Vorschuljahr gibt, ist diese Variante nicht mehr tragbar. Betroffene Eltern hätten IMHO Grund, sich zu beklagen.

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                        #12

                        Läuft der Freibetrag wegen Überschreitung der höchsten Tabellenstufe ins Leere, bleibt ein Kind im Ergebnis unberücksichtigt. In diesem Fall verstößt die Satzung gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 KitaG. Und ein solcher Verstoß führt regelmäßig zur Nichtigkeit der Beitragstabellen, siehe o.g. Urteil.
                        Dies wird zu überprüfen sein. Ich widerspreche Ihnen dort. Die Argumentation kann ich jedoch nachvollziehen. Diese lässt sich aber m.M.n. nicht mit dem o.g. Urteil begründen.
                        Ich wollte aus dem zitierten Urteil nicht ableiten, DASS in dem vom TE geschilderten Fall ein Verstoß gegen das Staffelungsgebot vorliegt. Nur WENN ein solcher vorliegt, ist dem Urteil zu entnehmen, dass der Verstoß zur Nichtigkeit der Satzung führt.

                        DASS ein solcher Verstoß vorliegt, bin ich mir losgelöst vom Urteil recht sicher.


                        Dieses Urteil sagt uns im Grunde nur zwei Dinge: 1. Es kommt auf die Unterhaltsberechtigung an und nicht auf den Besuch einer Einrichtung.
                        Genauso liegt der Fall hier: Mit der Mischung aus Freibetrag (für unbetreute Kinder, Wirkung einkommensabhängig) und Ermäßigung des Beitrags (für betreute Kinder, Wirkung einkommensunabhängig) knüpft der uns unbekannte Satzungsgeber bei der Berücksichtigung von Kindern praktisch nicht an die Unterhaltsberechtigung, sondern an den Betreuungsstatus an. Wäre das unbetreute Kind in Betreuung, würde es eine direkte Beitragsermäßigung geben, die unabhängig von der Höhe des Einkommens gewährt wird und sich stets entsprechend auswirkt. Nur weil das Kind nicht in Betreuung ist, wird lediglich ein Freibetrag gewährt, der jedoch ins Leere läuft. Final bleibt das Kind trotz Unterhaltsberechtigung unberücksichtigt, nur weil es nicht in Betreuung ist. Das ist ein klarer Verstoß gegen § 17 Abs. 2 KitaG.


                        Auch wenn der eine Satz losgelöst Ihre Argumentation stützt (jedes einzelne Kind), findet sich das aber im Gesamtkontext des Urteils nicht so wieder, wie es hier ausgelegt werden soll.
                        Als losgelösten Satz würde ich meine Aussage nicht bezeichnen wollen. Es handelt sich um den ersten Leitsatz, d.h. eine der zentralen Aussagen des Urteils.

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                          #13
                          Mit der Mischung aus Freibetrag (für unbetreute Kinder, Wirkung einkommensabhängig) und Ermäßigung des Beitrags (für betreute Kinder, Wirkung einkommensunabhängig) knüpft der uns unbekannte Satzungsgeber bei der Berücksichtigung von Kindern praktisch nicht an die Unterhaltsberechtigung, sondern an den Betreuungsstatus an.
                          Es ist doch nichts dagegen einzuwenden, dass der Satzungsgeber neben dem einkommensabhängigen Freibetrag eine zusätzliche Ermäßigung als Anreiz auch sein zweites Kind in der Einrichtung betreuen zu lassen, schafft. Sofern die gesetzliche festgelegte Staffelung eingehalten wird, scheint mir das unbedenklich.

                          Ich bin weiterhin der Meinung, dass Staffelungskriterien ihren Anfang und ihr Ende haben (welche wohl erst gerichtlich normiert werden können). Wer über dem Endeinkommen (danke für die Einführung des verständlichen Begriffs) liegt, zahlt den Höchstbeitrag.

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                            #14
                            Genauso liegt der Fall hier: Mit der Mischung aus Freibetrag (für unbetreute Kinder, Wirkung einkommensabhängig) und Ermäßigung des Beitrags (für betreute Kinder, Wirkung einkommensunabhängig) knüpft der uns unbekannte Satzungsgeber bei der Berücksichtigung von Kindern praktisch nicht an die Unterhaltsberechtigung, sondern an den Betreuungsstatus an. Wäre das unbetreute Kind in Betreuung, würde es eine direkte Beitragsermäßigung geben, die unabhängig von der Höhe des Einkommens gewährt wird und sich stets entsprechend auswirkt. Nur weil das Kind nicht in Betreuung ist, wird lediglich ein Freibetrag gewährt, der jedoch ins Leere läuft. Final bleibt das Kind trotz Unterhaltsberechtigung unberücksichtigt, nur weil es nicht in Betreuung ist. Das ist ein klarer Verstoß gegen § 17 Abs. 2 KitaG.
                            Das wird ein Streit um des Kaisers Bart, wie man zu sagen pflegt. Ich denke, das Anliegen des TO ist geklärt.

                            Und Satzungen, die jetzt noch rechtmäßig sind, sind es vielleicht ab 01.08.19 nicht mehr, wenn das "Brandenburgische Gute-KiTa-Gesetz" in Kraft tritt.

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                              #15
                              Entscheidet sich der Satzungsgeber für den Abzug eines Freibetrages vom Einkommen, muss er die Tabellenstufen so wählen, dass alle Eltern profitieren, sogar Millionäre. Das Gesetz enthält keinerlei Ausschluss von bestimmten Einkommensgruppen. Es kennt auch keine Kinder erster und zweiter Klasse. Selbst wenn ein Superverdiener die vollen Platzkosten zahlen müsste, müsste er ab dem zweiten Kind eine Beitragsminderung erhalten.

                              Läuft der Freibetrag wegen Überschreitung der höchsten Tabellenstufe ins Leere, bleibt ein Kind im Ergebnis unberücksichtigt. In diesem Fall verstößt die Satzung gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 KitaG. Und ein solcher Verstoß führt regelmäßig zur Nichtigkeit der Beitragstabellen, siehe o.g. Urteil.
                              Da sind wir verschiedener Meinung.

                              Nun muss ich den Satz 1 aus § 17 (2) KitaG doch noch komplett zitieren.

                              Die Elternbeiträge sind sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln.
                              Vor dem "und" steht das Anliegen, danach die Komponenten. Du wirst doch nicht behaupten, einem Millionär einen Nachlass zu gewähren hätte irgendeinen sozialen Aspekt!.
                              Ich für meinen Teil kann an der Stelle Spartakus nur zustimmen. Wenn ein Freibetrag wegen eines unterhaltsberechtigten Kindes gewährt wird, MUSS dieser auch eine Wirkung haben, da es sonst gegen das Staffelungsgebot verstösst. 17 (2) ist insoweit kumulativ anzuwenden. 1. Einkommen, 2. Unterhaltsberechtigte Kinder, 3. Betreuungszeit. Wenn ich bei 1.schon im Max-Bereich bin, muss trotzdem gewährleistet werden, dass es eine Staffelung für ALLE unterhaltsberechtigten Kinder gibt. Ähnlich verhält es sich mit der Festlegung des Max-Betrages. Wenn also die Gemeinde den Betrag so wählt, dass überdurchschnittlich viele Beitragspflichtige im Maxbereich liegen, sind die Beiträge nicht sozialverträglich gestaffelt. Wenn also der Einkommens-Millionär für Kind 1 voll zahlt muss trotzdem für jedes weitere Kind eine Staffelung einsetzten. Deshalb, und das habe ich auch schon vor mehr als 2Jahren gesagt, ist ein Freibetrag für nicht betreute Kinder etc. Statt eines prozentualen Abzugs immer ein Problem.

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