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KiFöG - Differenzbetrag aus sozialer Staffelung (Drucksache 16_9299)

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    KiFöG - Differenzbetrag aus sozialer Staffelung (Drucksache 16_9299)

    In der Bundesdrucksache 16_9299 zum KiFöG steht

    „Da Elternbeiträge in der Regel sozial gestaffelt sind, müssen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für den Differenzbetrag aufkommen.“

    Verstehe ich das richtig, dass der Träger/Gemeinde für diesen Fall den Differenzbetrag zu seiner Kalkulation beim Landkreis geltend machen muss und erstattet bekommt?

    Zu welchen Terminen ist dies vorgesehen (Jährlich, Quartal, Monatlich)?

    Und wie weit rückwirkend kann dies geschehen, wenn es bis heute nicht erfolgt ist?

    Hoffe die Frage ist nicht schon 100mal beantwortet worden, ich kann es auf die Schnelle jedoch nicht finden.

    Freu mich auf aussagekräftige Antworten

    Dirk Pehnert (Gemeinde Am Mellensee TF)

    #2
    Hallo Herr Pehnert,

    Ich würde an der Stelle nichts tun. Die BT-Drucksache ist ausschliesslich Ausfluss des parlamentarischen Dienstes und kein Gesetz. Das diese Unterlage im Zusammenhang mit dem SGB verfasst wurde ändern hieran nichts. Es sind weder Bundes, noch Landesspezifische Gesetze untersucht worden sonders nur statistische Erhebungen ausgewertet.

    Getreu dem Motto traue nur der Statistik die du selbst gefälscht hast.

    Wenn ich das richtig erinnere hatte der Herr Schroeder etwas von einem Normenkontrollverfahren ( war es im Zusammenhang mit der Satzung von KW?) geschrieben, dass war dann aber auch schon alles was ich an Informationen kenne.

    Beste Grüße

    Kommentar


      #3
      Vielen Dank für den Hinweis.

      Die besagte Drucksache ist jedoch bereits in einem Urteil vor dem Bundesverwaltungsgericht in einem anderen Zusammenhang zitiert worden.

      (URTEIL_BVerwGE_261017U5C19.16.0.) also scheint sie auch rechtsverbindlich zu sein.

      Ich habe gleichen Vorgang nun bereits in einigen Landkreisen im alten Bundesgebiet gefunden

      Bsp.

      kreis-rendsburg-eckernfoerde.de/verwaltungsportal/jugend-und-familie/kindertagesbetreuung/ermaessigung-von-elternbeitraegen/

      ------------------------------------------

      "Ermäßigung von Elternbeiträgen

      Die Sozialstaffelregelung findet Anwendung bei Eltern bzw. Personenberechtigten, die einen Kindergartenbeitrag zu zahlen haben, jedoch finanziell nicht in der Lage sind, diesen Betrag in voller Höhe zu entrichten.

      Gemäß § 25 (3) KiTaG haben die Personenberechtigten einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der Kindertageseinrichtungen zu entrichten. Der Kostenbeitrag soll so festgesetzt werden, dass Familien mit geringerem Einkommen und Familien mit mehreren Kindern in Kindertageseinrichtungen eine Ermäßigung erhalten.

      Eine Erstattung der durch die Sozialstaffelregelung bedingten Einnahmeausfälle erfolgt durch den örtlichen Jugendhilfeträger."

      ------------------------------------------

      Demzufolge fehlt sicher in vielen Gemeinden, viel Geld, was Ihnen seit Jahren zugestanden hätte und vor allem die Eltrernbeiträge mindern hätte können.

      Ich hoffe es hat bereits jemand hier im Forum Erfahrungen mit diesen Ausgleichszahlungen.

      Kommentar


        #4
        Hallo Herr Pehnert,

        da ich kein Rechtsanwalt bin, kann ich Ihnen nicht wirklich helfen.

        Aber das erwähnte Urteil des BVerwG geht an Ihrem Problem vorbei, da es sich mit der Frage befasst, ob Eltern Anspruch auf finanziellen Ausgleich haben.

        Freundliche Grüße

        Hascheff

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          #5
          Sehr geehrter Herr Hascheff,

          Danke für Ihre Antwort.

          Mir ist bewusst, dass es in dem besagten Urteil um etwas anderes ging, jedoch zeigt es das die angesprochenen Bundesdrucksache

          relevant ist auch wenn es kein Gesetzestext, sondern "nur" eine Drucksache ist.

          Demzufolge sind nach meiner Auffassung auch die andere Punkte aus der Drucksache rechtsverbindlich.

          Wie eben auch der Passus das der Differenzbetrag aus der sozialen Staffelung von den Landkreisen und nicht von den Komunen zu tragen ist.

          Leider wird dies in Teltow Fläming bisher nicht so gehandhabt, und ich bekomme keine Antworten vom Landkreis bzw unserer Gemeinde.

          Deshalb schreibe ich hier im Forum und hoffe auf verwertbare Antworten oder Erfahrungen in anderen Komunen des Landes Brandenburg.

          Vielen Dank

          Dirk Pehnert

          Kommentar


            #6
            Sehr geehrter Herr Pehnert,

            Brandenburg hat im Rahmen der bundesrechtlichen Ermächtigung, zu den Elternbeiträgen Landesregelungen zu treffen, § 17 KitaG erlassen. Die dortigen Regelungen z.B. zur Sozialverträglichkeit gehen weit über das Bundesrecht und die Regelungen vieler anderer Länder hinaus. Hier richtet sich die Verpflichtung, die Beiträge zu staffeln und sozialverträglich zu gestalten gegen den Träger der Einrichtung selbst. Es ist also i.d.R. kein nachträglicher Ausgleich von Elternbeiträgen durch den Kreis o.ä. erforderlich. (Ich kenne zufällig die Elternbeitragsregelungen von Schleswig-Holstein recht gut - und die wollen Sie nicht wirklich haben

            Was häufig bei der Betrachtung von Rechtsprechung (oder auch hier bei der Begründung zu einem Gesetzentwurf der Bundesregierung) zu wenig beachtet wird, ist der Zusammenhang in dem der zitierte Satz steht (und bei Urteilen, der konkrete Fall der zu entscheiden war). Einzelne Passagen als allgemeingültig anzusehen, ohne diesen Zusammenhang zu berücksichtigen führt in die Irre.
            Es grüßt freundlich
            Detlef Diskowski

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              #7
              Vielen Dank Herr Diskowski,

              ich hatte gehofft über diesen Weg unsere derzeit geplanten Kitabeiträge für Krippe bis zu 890 Euro im Max

              bereits in der Kalkulation zu reduzieren, bzw unserer klammen Gemeinde fehlende Zuschüsse zu beschaffen.

              Wir sind aber gerade am Anfang bei der Erstellung einer neuen Kitabeitragssatzung über eine Arbeitsgruppe.

              Da die Zahlen des externen IPM Institutes leider extrem fehlerhaft sind, was aber leider auch schon zum Teil an den Zahlen der

              Verwaltung liegt die fehlerhaft zugearbeitet wurden.

              - nicht berücksichtigte Fördergelder bei Kitabau (hier werden die viollen Baukosten auf die Eltern umgelegt)

              - Abschreibung von nur geplanten Investitionen, die noch nicht angeschafft und auch nicht aktiviert wurden

              - fehlende Zuschüsse zum päd. Personal

              - fehlender Eigenanteil der Gemeinde in der Kalkulation

              - ungereimtheiten in Abschreibungen vorhandener Gebäude

              - zu geringer Anfangseinkommensbetrag in der sozialen Staffelung

              - Kostendeckende Kalkulation

              Sicher werden wir hier im Forum viel Antworten finden, und wenn nicht noch ein paar Fragen stellen.

              Wünsche schöne Ostern

              finaDirk Pehnert

              Kommentar


                #8
                ich hatte gehofft über diesen Weg unsere derzeit geplanten Kitabeiträge für Krippe bis zu 890 Euro im Max

                bereits in der Kalkulation zu reduzieren, bzw unserer klammen Gemeinde fehlende Zuschüsse zu beschaffen.
                Nein, die Möglichkeit über solche Zuschüsse die Gemeindefinanzen zu verbessern, besteht nicht. Noch ein Hinweis: ElternBEITRÄGE von bis zu 890€ halte ich für nicht rechtmäßig. Das mögen die Platzkosten eines Krippenplatzes sein, aber als Höchstbeitrag wird die Gemeinde von den Eltern nur die Betriebskosten abzüglich der Zuschüsse nach § 16 (2) KitaG verlangen können.

                Sie werden für die Erstellung Ihrer Beitragssatzung auch in den Gutachten von Dr. Baum wichtige Hinweise finden:


                Es grüßt freundlich
                Detlef Diskowski

                Kommentar


                  #9
                  Sehr geehrter Herr Pehnert,

                  Bei 890€ max Beitrag haben Sie glaube ich ganz andere Problem. An der Stelle kann ich nur auf die Hinweise von Herrn Diskowski verweisen.

                  Das die BT Drucksache in dem Verfahren zur Sprache kam, liegt ausschliesslich darin Begründet, dass es in dem Verfahren um das SGB ging wofür diese Drucksache erstellt wurde. Ein Bundesgericht ist verpflichtet die Intention des Gesetzgebers zu ergründen und dann in die Entscheidungsfindung mit einzubeziehen. Deshalb entsteht aus der BT-DS trotzdem keine Rechtsverbindlichkeit.

                  Im Ergebnis bin ich da absolut bei Herrn Diskowski und sehe das hier geltende KitaG für das einzig maßgebliche Gesetz.

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                    #10
                    Hallo in die Runde!

                    Ich vermute, Herr Pehnert wollte fragen, ob es zu hinterfragen wäre, wie der Bundesgesetzgeber es gemeint hat.

                    Wenn ich mal so durchgerechnet hatte in verschiedenen Kommunen, kommt es in Brutto hin. Durch die soziale Staffelung kommt dann weniger raus. Je mehr Eltern den Höchstbeitrag zahlen, desto höher fällt auch der reale Anteil aus.

                    Eine neueste Erhebung vom Bundesfamilienministeriums hatte ergeben, dass die Elternbeiträge 2017 bei 16,7% real liegen. Das mal so am Rande.

                    Dergolfer94 kann ich in Bezug auf KitaG und Sozialgesetzbuch VIII leider nur widersprechen. Wenn Landesrecht nichts näheres definiert, gilt das SGB VIII.

                    Die gilt z.B. bei den Einkommensgrenzen § 90 (4) SGB VIII i.V.m. § 85 (2) SGB XII. Die Auserarbeitung von RA Baum von November 2017 unterstützt das Ganze auf Seite 21. Das sind u.a. die Dinge, die wir Eltern immer wieder ansprechen.

                    In meinem Landkreis liegt derzeit der höherer Beitrag bei

                    einem Einkommen über 1050 Euro Monat vor. Das sind 12600 Euro im Jahr als Beispiel. Jedoch wird in fast allen Satzungen (außer den neu beschlossenen) bereits bei 1000 Euro angesetzt. Dennoch hatte alle Kommunen das Einvernehmen vom Landkreis erhalten. Wenn ich die nichtzumutbare Belastungsgrenze durchrechne, käme ich bei Alleinerziehend in einer Gemeinde x auf Monat 1528 Euro oder Familie 1910 Euro jeweils nur 1 Kind .

                    Beste Grüße

                    Mike

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                      #11
                      Da die Gemeinden laut KitaG einen Eigenanteil in der Kitabeitragskalkulation zu übernehmen haben,

                      ist es gerade für "klamme" Gemeinden extrem wichtig welche Kosten absolut pro Jahr entstehen.

                      Wenn die Differenz aus der sozialen Staffelung (die im Voraus eine Jahres nicht zu beziffern sind)

                      wie in der Drucksache verstanden, durch den Landkreis getragen werden sollen, wäre es der Gemeinde einfacher einen 100% definierten

                      Eigenanteil festzulegen. Also der Anteil den sie sich "leisten" will/kann.

                      Im Moment sieh unsere Verwaltung / Gemeinde die "Abfederung der sozialen Staffelung" als Ihre Eigenleistung an.

                      Somit fehlt der Eigenanteil der Gemeinde im Anfang der Kalkulation, was die max Elternbeiträge in die Höhe treibt.

                      Gruß

                      Dirk Pehnert

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                        #12
                        Hallo Mike,

                        Ich verstehe gerade nicht warum du mir widersprichst. Ich habe doch nur festgestellt, dass die BT-DS nicht Rechtsverbindlich ist.

                        Das KitaG ist eine Landesgesetz und wenn es hier keine Regelungen gibt, gilt ein vorhandenes Bundesgesetz also das SGB, dass ist auch klar.

                        Das Problem mit dem Einkommen kenne ich auch, aber fakt ist eben auch, dass das Einkommen für eine Elternbeitragssatzung selten mit einem Einkommen nach anderen Gesetzen identisch ist. In meinen eigenen Verfahren hat der Richter relativ klar geäußert, dass er da keinen Handlungsbedarf sieht. Stichwort Äpfel und Birnen-Theorie.

                        Beste Grüße

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                          #13
                          Guten Morgen und ein schönes Osterfest!

                          Zur Frage von dergolfer94, warum ich widerspreche:


                          Im Ergebnis bin ich da absolut bei Herrn Diskowski und sehe das hier geltende KitaG für das einzig maßgebliche Gesetz.
                          .

                          Da die Gemeinden laut KitaG einen Eigenanteil in der Kitabeitragskalkulation zu übernehmen haben,

                          ist es gerade für "klamme" Gemeinden extrem wichtig welche Kosten absolut pro Jahr entstehen.

                          Wenn die Differenz aus der sozialen Staffelung (die im Voraus eine Jahres nicht zu beziffern sind)

                          wie in der Drucksache verstanden, durch den Landkreis getragen werden sollen, wäre es der Gemeinde einfacher einen 100% definierten

                          Eigenanteil festzulegen. Also der Anteil den sie sich "leisten" will/kann.

                          Im Moment sieh unsere Verwaltung / Gemeinde die "Abfederung der sozialen Staffelung" als Ihre Eigenleistung an.

                          Somit fehlt der Eigenanteil der Gemeinde im Anfang der Kalkulation, was die max Elternbeiträge in die Höhe treibt.
                          Auch das "Problem" kenne ich. In den Kommunen meines Landkreises errechnet sich der Anteil des Trägers durch die soziale Staffelung.

                          Besten Gruß Mike

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                            #14
                            Das würde dann jedoch bedeuten, dass bei den Eltern die den Maximalbetrag zahlen keine Eigenleistung der Gemeinde/Träger zum tragen kommt.

                            Das ist doch aber selbst laut KitaG nichtz so angedacht. Oder bin ich da auf dem Holzweg?

                            Gruß

                            Dirk Pehnert

                            Kommentar


                              #15
                              Da die Gemeinden laut KitaG einen Eigenanteil in der Kitabeitragskalkulation zu übernehmen haben,

                              ist es gerade für "klamme" Gemeinden extrem wichtig welche Kosten absolut pro Jahr entstehen.
                              Sehr geehrter Herr Pehnert, ich kann verstehen, dass Gemeinden wissen wollen, wieviel Kosten auf sie zukommen, damit sie kalkulieren können. Nur - die Perspektive ist falsch: Kindertagesbetreuung ist im Grundsatz eine kommunale Aufgabe, die überwiegend von den Jugendämtern der Kreise und kreisfreien Städte finanziert wird (die hierfür eine Unterstützung durch das Land bekommen)

                              und an der sich die Gemeinden zu beteiligen haben.

                              Im Vornhinein zu definieren, welche Kosten auf die Gemeinde zukommen, würde bedeuten, dass die Kinderzahl, die Betreuungsquote, die Personal- und Sachkosten im Voraus FESTGELEGT werden können. Es ist offensichtlich, dass das nicht geht.

                              Wenn die Differenz aus der sozialen Staffelung (die im Voraus eine Jahres nicht zu beziffern sind)

                              wie in der Drucksache verstanden, durch den Landkreis getragen werden sollen, wäre es der Gemeinde einfacher einen 100% definierten

                              Eigenanteil festzulegen. Also der Anteil den sie sich "leisten" will/kann.
                              Es ist jetzt bereits mehrfach darauf eingegangen worden, wieso die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für die hier in Fragen stehenden Themen irrelevant ist. Auch eine Wiederholung der Fragen wird zu keiner anderen Antwort führen.
                              Es grüßt freundlich
                              Detlef Diskowski

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