Sehr geehrter Herr Diskowski,
In meinem Thema "Die Berechnung des Höchstbeitrags" wies ich ja ausdrücklich darauf hin, dass die geplanten Einnahmen aus Elternbeiträgen nicht von den umlegbaren Kosten abgezogen werden dürfen, wenn man die Höchstbeiträge und damit die Elternbeiträge berechnen will.
Klar ist, dass die Pauschalen für das beitragsfreie Vorschuljahr und für Geringverdiener einen Ersatz für Elternbeiträge darstellen und somit buchungstechnisch wie diese zu behandeln sind, also auch nicht abgezogen werden dürfen.
Gestern wurde bei einer diesbezüglichen Frage auch der Mehrbelastungsausgleich erwähnt.
Mit dem habe ich mich noch nicht beschäftigt und kenne mich damit nicht aus. Soweit ich weiß, geht es um den Rechtsanspruch ab zweiten Lebensjahr und hat nichts mit den Elternbeiträgen zu tun. Er ist also eine institutionelle Förderung und somit von den Kosten abzuziehen.
Liege ich damit richtig?
Freundliche Grüße
Hascheff
In meinem Thema "Die Berechnung des Höchstbeitrags" wies ich ja ausdrücklich darauf hin, dass die geplanten Einnahmen aus Elternbeiträgen nicht von den umlegbaren Kosten abgezogen werden dürfen, wenn man die Höchstbeiträge und damit die Elternbeiträge berechnen will.
Klar ist, dass die Pauschalen für das beitragsfreie Vorschuljahr und für Geringverdiener einen Ersatz für Elternbeiträge darstellen und somit buchungstechnisch wie diese zu behandeln sind, also auch nicht abgezogen werden dürfen.
Gestern wurde bei einer diesbezüglichen Frage auch der Mehrbelastungsausgleich erwähnt.
Mit dem habe ich mich noch nicht beschäftigt und kenne mich damit nicht aus. Soweit ich weiß, geht es um den Rechtsanspruch ab zweiten Lebensjahr und hat nichts mit den Elternbeiträgen zu tun. Er ist also eine institutionelle Förderung und somit von den Kosten abzuziehen.
Liege ich damit richtig?
Freundliche Grüße
Hascheff
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