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Mehrbelastungsausgleich und Beitragsberechnung

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    Mehrbelastungsausgleich und Beitragsberechnung

    Sehr geehrter Herr Diskowski,
    In meinem Thema "Die Berechnung des Höchstbeitrags" wies ich ja ausdrücklich darauf hin, dass die geplanten Einnahmen aus Elternbeiträgen nicht von den umlegbaren Kosten abgezogen werden dürfen, wenn man die Höchstbeiträge und damit die Elternbeiträge berechnen will.
    Klar ist, dass die Pauschalen für das beitragsfreie Vorschuljahr und für Geringverdiener einen Ersatz für Elternbeiträge darstellen und somit buchungstechnisch wie diese zu behandeln sind, also auch nicht abgezogen werden dürfen.

    Gestern wurde bei einer diesbezüglichen Frage auch der Mehrbelastungsausgleich erwähnt.
    Mit dem habe ich mich noch nicht beschäftigt und kenne mich damit nicht aus. Soweit ich weiß, geht es um den Rechtsanspruch ab zweiten Lebensjahr und hat nichts mit den Elternbeiträgen zu tun. Er ist also eine institutionelle Förderung und somit von den Kosten abzuziehen.

    Liege ich damit richtig?

    Freundliche Grüße
    Hascheff

    #2
    Sehr geehrter Hascheff,
    Ihre Frage spricht einen Sachverhalt an, der hochkompliziert ist, weil durch div. Erstattungsregelungen (aufgrund des Konnexitätsprinzips) das Finanzierungssystem der Kindertagesbetreuung längst nicht mehr "aus einem Guss" ist. (Ich sage noch einmal auch zur eignen Verteidigung; das hat nichts damit zu tun, dass die Ministerialbeamten zu blöd sind, sondern diese Regelungen sind eine Folge der Vorgabe des Landesverfasssungsgerichts, wonach jeder einzelnen Kommunen die jeweiligen konkreten Mehrkosten erstattet werden müssen, die ihr durch gesetzliche Regelungen entstehen. Damit erreichen wir entweder ein System der Einzelabrechung oder hochkomplexe und komplizierte Regelungen.)
    Noch einmal zur Erinnerung: Mit dem Mehrbelastungsausgleich (gem. der entsprechenden Verordnung) sollten den Kreisen und Gemeinden die Mehrkosten ausgeglichen werden, die ihnen entstehen, weil durch die Bundesrechtsänderung alle ein- und zweijährigen Kinder einen Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung haben (auch die zuvor nur einen konditionierten RA hatten "wenn die familiären Verhältnisse es erforderten").
    Bei der Höhe der Erstattung der Mehrkosten der Kommunen (Kreise und Gemeinden) wurden hochkomplizierte Berechnungen auf Basis von emprischen Studien angestellt, weil weder die Anzahl der Plätze noch die jeweiligen Platzkosten verlässlich zu ermitteln sind. Bei der Berechnung der auszugleichenden Platzkosten wurde auch eine Einnahme durch Elternbeiträge in Abzug gebracht (s.o.)
    Also erhalten die Kommunen für die (fiktive) Anzahl der Plätze, die durch den erweitereten RA entstehen die Platzkosten vom Land erstatten - abzüglich von angenommenen Elternbeiträgen. (Begründung zu § 4 Abs. 1 der Verordnung. "Zur Ermittlung der Gesamtplatzkosten wird den Kosten des pädagogischen Personals ein Anteil für Bewirtschaftungskosten (alle Kosten, außer denen für das notwendige pädagogische Personal) hinzugefügt, und es wird ein Abschlag vorgenommen für die Elternbeiträge, die für die auszugleichenden Plätze erzielt werden." - Kennzahl 13.51 im Praxiskommentar "Kindertagesbetreuung in Brandenburg".)
    Im Ergebnis müsste man also die Zahlungen aufgrund des Mehrbelastungsausgleichs als institutionelle Förderung von den umlagefähigen Betriebskosten abziehen.
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

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      #3
      Danke!
      So ungefähr habe ich mir das gedacht hätte es aber nicht so sagen können.

      Weil Sie Bundesrecht erwähnen, fällt mir ein, dass ich mich neulich gefragt habe, ob auch für Bundesrecht Konnexitätsanspruch besteht. Es gab ja beim Gute-Kita-Gesetz auch die Änderung des § 90 SGB VIII. Die finanziellen Auswirkungen dieser Änderungen sind nicht erheblich, es geht hier mehr ums Prinzip. Die Änderungen sind auch eher zu Gunsten der Kommunen.

      Zwei Beispiele:
      - Der alte Abs. 3 enthielt die Formulierung "ganz oder teilweise", im neuen Abs. 4 fehlt diese Formulierung. Jugendämter müssen also bei positivem Bescheid den Beitrag komplett erlassen/übernehmen. Das geht zu Lasten der Kreisumlage, also der Kommunen.

      - Anders ist es beim Wegfall des alten Abs. 4 aus den Regelungen für die Kindertagesbetreuung. Zum Beispiel enthielt § 85 SGB XII Grenzen für das Mindesteinkommen über 20 000 €, bei Mehrkindfamilien sogar sehr deutlich. Jetzt könnten Beitragstabellen so gestaltet werden, dass die Beiträge ab 20 000 € steigen. Die Kommunen hätten also Mehreinnahmen.
      Wenn ich Träger berate, stelle ich den Sachverhalt dar und erwähne, dass das Ministerium in einer Fage-Antwort-Seite versprochen hatte, dass keiner wegen der Beitragsfreiheit für sozial Schwache mehr Beitrag zahlen soll. Bisher haben alle Träger entschieden, dieses Versprechen einzuhalten.

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        #4
        Zitat von Hascheff Beitrag anzeigen
        Weil Sie Bundesrecht erwähnen, fällt mir ein, dass ich mich neulich gefragt habe, ob auch für Bundesrecht Konnexitätsanspruch besteht. Es gab ja beim Gute-Kita-Gesetz auch die Änderung des § 90 SGB VIII. Die finanziellen Auswirkungen dieser Änderungen sind nicht erheblich, es geht hier mehr ums Prinzip. Die Änderungen sind auch eher zu Gunsten der Kommunen.
        Das ist m.E. eine verfassungsrechtlich höchst komplizierte Frage. Würde man dem Wortlaut der Bestimmung folgen, gälte das Konnexitätsprinzip nur für landesrechtliche Regelungen. Folgt man eher dem Sinn und Zweck und beantwortet die Frage politisch, so muss man wohl zugestehen, dass zwar das Land im Bundesrat die Möglichkeit hätte, bundesrechtlichen Regelungen widersprechen ... die Gemeinden aber ungeschützt wären.
        Jedenfalls hat sich die Landesregierung entschieden, diese Frage im Sinne der Kommunen positiv zu beantworten. Deshalb wurde auch mit der Mehrbelastungsausgleichsverordnung der Ausgleich für die Bundesrechtserweiterung geregelt.
        Es grüßt freundlich
        Detlef Diskowski

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