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Informationsrechte der Eltern und Informationspflichten des Trägers

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    Informationsrechte der Eltern und Informationspflichten des Trägers

    Hallo Herr Diskowski,

    wie gestern kurz bei der Informationsveranstaltung zur Gründung eines Kreiselternbeirats im Landkreis LOS angerissen, habe auch ich mehrfach (unter Nennung der gesetzlichen Pflicht bzw Grundlage zur Auskunft) versucht Auskunft zur Personalsituation zu erhalten. Als Antwort erhielt ich folgendes: "in Absprache mit Frau ... (Praxisanleiterin des Trägers) liegt die Personalausstattung in der Hoheit der Trägerschaft. Dementsprechend werde ich Ihnen die gewünschten Informationen in dieser Form nicht zukommen lassen. Ich kann Ihnen mitteilen, dass die Personalausstattung der Kinderzahlen entsprach."

    Das überprüfen mittels Personalrechner ist somit ja unmöglich. Es sind in unsere Kita bereits mehrere Fälle nachgewiesen, in denen der Träger bzw. die Leitung Betreuungsverträge über 30 Stunden ausgegeben hat, obwohl die Zumessung vom Jugendamt 45 und mehr Stunden waren. Die Leitung meinte zu den betroffenen Eltern "Bringen Sie Ihre Kinder ruhig, wir betreuen Sie schon." Dies geht natürlich auch erheblich auf Kosten der Mitarbeiter, da diese den "Mehraufwand" abdecken müssen. Das hier dann der Personalschlüssel hinten und vorne nicht stimmen kann, ist sicher verständlich. Habe ich als Mitgliedes des Kita-Ausschusses noch einen erweiterten Informationsanspruch?

    Vielen Dank.

    Kathleen Krüger

    #2
    Sehr geehrte Frau Krüger,

    hier muss auf Trägerseite oder in der Übermittlung der Information ein grobes Missverständnis vorliegen.

    Dass die Personalhoheit beim Träger liegt ist richtig. Aber wenn Sie vom Träger Auskunft über die belegten Stellen haben wollen, um sich über die angemessene Personalausstattung zu informieren, greifen Sie keineswegs in die Personalhoheit ein Es ist bemerkenswert, dass für die Realisierung einer solchen Selbstverständlichkeit auf gesetzliche Regelungen zurückgegriffen werden muss. Aber dann soll es wohl so sein.

    Das KitaG sichert den Eltern an verschiedenen Stellen ein breites Informationsrecht zu:

    § 4 Abs. 1 Satz 1 KitaG: "Die Kindertagesstätte hat ihren Auftrag in enger Zusammenarbeit mit der Familie und anderen Erziehungsberechtigten durchzuführen."

    § 4 Abs. 2: "Die demokratische Erziehung der Kinder setzt die Beteiligung von Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten, Erziehern und Erzieherinnen an allen wesentlichen Entscheidungen der Tagesstätten voraus und verlangt das demokratische Zusammenwirken aller Beteiligten. § 4 Abs. 1 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleibt hiervon unberührt." Diese in Satz 2 angesprochene Selbständigkeit in der Durchführung der Aufgaben, berührt die Informationsbitte nicht.

    § 6 Abs. 4 Satz 1 "Die Elternversammlung kann vom Träger und in pädagogischen Fragen von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Auskunft über alle die Einrichtung betreffenden Angelegenheiten verlangen." Dass es sich bei der Realisierung der gesetzlich bestimmten Personalausstattung um eine "die Einrichtung betreffende Angelegenheit handelt" liegt wohl auf der Hand.

    Falls der Träger diese Aussage ernst meint und es sich nicht nur um ein Missverständnis handelt, scheinen mir hier erhebliche Zweifel angebracht, ob der die notwendigen Voraussetzungen erfüllt, eine Kindertagesstätte zu betreiben; alle Voraussetzungen des Kita-Gesetzes erfüllt er offensichtlich nicht, was zu einer Kürzung oder zum Wegfall der Zuschüsse führen kann (§ 16 Abs. 1 Satz 4 KitaG). Ich rate Ihnen also zu klären, ob der Träger diese Auffassung aufrecht erhält; ihn dann darauf hinzuweisen, dass er nicht nur ein wenig kooperatives Verhalten zeigt, sondern bundes- und landesrechtliche Maßgaben missachtet. Sollte er seine Auffassung weiterhin nicht revidieren, scheint es mir angemessen, den Kontakt zum Jugendamt zu suchen, das über die oben angesprochene Sanktionsmöglichkeit verfügt.
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

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