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Elternbeiträge - Empfehlungen der AG 17

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    Elternbeiträge - Empfehlungen der AG 17

    Das "Kompendium Kita-Beiträge im Land Brandenburg" wurde veröffentlicht. Es wurde von einer freiwillig zusammengeschlossene Arbeitsgruppe aus Vertretern von Kommunen, Landkreisen, Land, freien Trägern und Eltern in einem rund zweijährigen Prozess erarbeitet. Die Ergebnisse der sogenannten AG 17 (die sich nach dem Paragraphen des Brandenburgischen Kita-Gesetzes zu Elternbeiträgen benannt hat) sind nunmehr ab sofort verfügbar. Das Kompendium steht auch online nebst der darin erwähnten Berechnungs-/Kalkulationstabellen zur Verfügung unter https://www.liga-brandenburg.de/AG-17-893827.html. Hier finden sich auch Hinweise zur Bestellung der Druckfassungen.
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

    #2
    Sehr geehrter Herr Diskowski,

    das Kompendium ist sicherlich sehr interessant, aber die in §11 dargestellten Möglichkeiten zur Ermittlung eines Einkommens sind in Teilen doch sehr zweifelhaft.

    Insbesondere in der Variante A: Arbeitnehmer: "Als Nettoeinkommen gilt bei Einnahmen (es gibt nur ein Einkommen) aus nichtselbstständiger Arbeit das Bruttoeinkommen, einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld abzüglich der Lohn- und Kirchensteuer, des Solidaritätszuschlages sowie des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung sowie der Werbungskosten. Hinsichtlich der Werbungskosten ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach dem Einkommensteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung abzuziehen. Die Berücksichtigung höherer Werbungskosten anhand eines Einkommensteuerbescheides für das betreffende Jahr (welches ist denn das betreffende Jahr?) bleibt davon unberührt."

    Selbständige: "Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit ist von der Summe der positiven Einkünfte abzüglich der Einkommens- und Kirchensteuer, einschließlich des Solidaritätszuschlages sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in tatsächlicher Höhe (warum darf denn der Selbständige seine Chefarztbehandlung und das Einzelzimmer mit abziehen und der Arbeitnehmer seine entsprechende Zusatzversicherung nicht?) und der Aufwendungen für die Altersvorsorge auszugehen. Die positiven Einkünfte ergeben sich aus den (Betriebs-?)Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben und sind dem Einkommensteuerbescheid zu entnehmen In welchem Gesetz soll das denn stehen? Für die Altersvorsorge ist der Anteil abzuziehen, der dem Arbeitnehmeranteil in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht (die Ermittlung schaffen nicht einmal die RV-Träger, wie soll das denn eine Kommune leisten?). Das führt zwangsläufig zu einer Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen. Noch Schlimmer ist die Ungleichbehandlung, wenn der Arbeitnehmer auch noch Selbständig ist.... §3 GG lässt grüßen.

    Die Variant B ist zumindest im Ergebnis deutlich näher an einer Gleichbehandlung, auch wenn die verwendenten Begrifflichkeiten wieder sehr abenteuerlich sind. Anstatt völlig falsche Erklärungen zu den verschiedenen Einkunftsarten darzustellen, hätte man im Absatz 3 relativ knapp formulieren können, dass die Summe der positiven Einkünfte aus dem Einkommensteuerbescheid zu berücksichtigen sind und daneben die sonstigen Einnahmen nach Absatz 7. Denn bei den nachfolgenden Ausführungen kann nur jeder halbwegs steuerlich verständige Bürger mit dem Kopf schütteln.

    Das Jahreseinkommen, welches für diese Berechnung herangezogen wird, wird auf der Grundlage folgender Einkunftsarten errechnet:

    (a) bei nichtselbständiger Tätigkeit die aktuellen Bruttoeinnahmen abzüglich der zum Zeitpunkt der Berechnung durch aktuell vorliegenden Steuerbescheid nachgewiesenen Werbungskosten, mindestens in Höhe des jeweils geltenden steuerlichen Arbeitnehmer- Pauschbetrages, (Na was denn jetzt, aktuelle Bruttoeinnahmen oder Angaben aus einen Steuerbescheid?)

    (b) die Summe der positiven Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft, (Naja die Reihenfolge der Einkunftsarten passt nicht aber zumindest der Rest)

    (c) Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen abzüglich der damit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten, (Das funktioniert leider nicht, da bei Einkünften aus Kap keine WK abgezogen werden dürfen... Deshalb nimmt man die Einkünfte!!!)

    (d) sonstige Einkünfte (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld) (Ähm Weihnachts- und Urlaubsgeld steckt schon in (a), sonstige Einkünfte sind zum Beispiel Renten und Spekulationsgeschäfte ) und

    (e) sonstige Einnahmen.(die sind ja in Absatz 7 der Satzung aufgelistet...)

    Der Absatz 5 zeigt, wie man pragmatisch zu einer Lösung kommt (machen übrigens diverse Versorgungskassen etc. seit über 30 Jahren so)

    Von den Einkünften im Sinne von Absatz 3 Buchstabe a) bis d) (warum nicht e?)wird ein pauschaler Abschlag von 25 von Hundert vorgenommen (Sozialversicherungslast (und Steuerbelastung?!?)).

    Aus meiner Sicht kann nur eine angepasste Variante B zumindest mittelfristig eine gewisse Rechtssicherheit bieten.

    Wegen der in unserer Kommune verwendeten und ähnlich der hier als Variante A bezeichneten Ermittlung bin ich selbst noch beim VG kann insoweit nur feststellen, dass hier ein Streit immer vorprogramiert bleiben wird.

    Ohne das ich jetzt jede Zeile wiederholt gelesen hätte, bleibt für mich nur der Hinweis, dass es auf jeden Fall eine Aussage dazu geben sollte, welche Unterlagen maßgeblich sind. Ich kann schwerlich einen Einkommensteuerbescheid für 2017 in 2017 berücksichtigen, da dieser einfach noch nicht vorliegen kann. Eine klare Aussage, dass der Bescheid des Vorjahres zu berücksichtigen ist und die Möglichkeit mit entsprechenden Nachweisen auch hiervon abzuweichen ist unerlässlich.

    In diesem Sinne hoffe ich, dass sich möglichst viele Kommunen an den Ausführungen orientieren und dann konsequent die Variante B wählen.

    Das hilft glaube ich allen beteiligten auch wieder etwas Ruhe in diesen Temenkomplex zu bringen.

    Mit freundlichen Grüße

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      #3
      Sehr geehrter dergolfer94.

      Haben Sie auch Punkt 12 gelesen?

      Aus meiner Sicht wäre es übrigens zielführender gewesen :

      1. Einen Steuerberater diesen Passus ausarbeiten zu lassen.

      2. Einen vorläufigen Gebührenbescheid zu erlassen, welcher dann durch Nachweis des Steuerbescheides und ggf. von Anpassungen ein verbindlicher Gebührenbescheid wird.

      Dazu würde mich die Einschätzung von Herr Diskowski ebenfalls interessieren .

      Mit freundlichen Grüßen D.Fischbach Bundeselternsprecher für Kinder in Kindertagespflege und Kindertagesstätten

      Kommentar


        #4
        Hallo auch in diese Runde!

        Dazu habe ich gehört, dass der Verwaltungsaufwand so immens wäre, dass man eher auf Varianten greift, die weniger Arbeit produzieren.

        Bei einem vorläufigen Bescheid müsste ja ein weiterer Verwaltungsakt folgen.

        Das Kompendium ist als Empfehlung in einigen Punkten in Ordnung. Aber gerade da, wo es um Geld geht, nicht gradlinig und zielführend.

        Mir fehlt auch ein Passus, wer bei falschen Berechnungen der Platzkostenkalkulation für den entstandenen finanziellen Schaden der Eltern aufkommt.

        Vermutlich ist das aber nur ein Problem eines Landkreises? Nun gut, mit Potsdam zwei?

        Ich glaube und vermute, es sind noch viel mehr.

        Dennoch danke an die AG 17, die sich dafür zusammengesetzt hat.

        Gruß

        Mike

        Kommentar


          #5
          Sehr geehrter Herr Fischbach,


          Haben Sie auch Punkt 12 gelesen?
          Habe ich getan. Ein zu versteuerndes Einkommen für die letzten 3 Monate zu ermitteln ist genauso unsinnig wie das zu versteuernde Einkommen zu nehmen, wenn vorher nur positive Einkünfte berücksicht werden sollen. Für eine Empfehlung sind es einfach zu viele unkonkrete oder auch falsche Möglichkeiten.


          Aus meiner Sicht wäre es übrigens zielführender gewesen :

          1. Einen Steuerberater diesen Passus ausarbeiten zu lassen.

          2. Einen vorläufigen Gebührenbescheid zu erlassen, welcher dann durch Nachweis des Steuerbescheides und ggf. von Anpassungen ein verbindlicher Gebührenbescheid wird.
          1. Bin ich selbst, daher sehe ich das genauso

          2. Finde ich absolut unverhältnismäßig. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie kann eigentlich nur das Vorjahr maßgeblich sein und eine Öffnungsklausel/ Härtefallregel erledigt den Rest. Der einzige Fall, in dem ich mir einen vorläufigen Bescheid vorstellen könnte, wären Selbstständige, die nur eine Einschätzung eines Beraters oder Ähnliches vorlegen. Aber auch hier finde ich den Aufwand (Kontrolle, Wiedervorlage etc.) schon Grenzwärtig.

          Mit freundlichen Grüßen

          Kommentar


            #6

            2. Finde ich absolut unverhältnismäßig. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie kann eigentlich nur das Vorjahr maßgeblich sein und eine Öffnungsklausel/ Härtefallregel erledigt den Rest. Der einzige Fall, in dem ich mir einen vorläufigen Bescheid vorstellen könnte, wären Selbstständige, die nur eine Einschätzung eines Beraters oder Ähnliches vorlegen. Aber auch hier finde ich den Aufwand (Kontrolle, Wiedervorlage etc.) schon Grenzwärtig.
            Ich finde es gut, dass Sie auf die Frage des Aufwandes hinweisen. Man muss sich vergegenwärtigen, dass höchste Genauigkeit und Einzelfallgerechtigkeit in einem unauflöslichen Widerspruch zu Einfachheit, Übersichtlichkeit und Klarheit stehen. Man kann nur eines wollen .... oder einen Kompromiss suchen (der dann von beiden Seiten kritisiert werden kann).

            Zudem verursacht ein hoher Verwaltungsaufwand Kosten, der m.E. zu den Betriebskosten der Kitas zu rechnen ist und damit sich auf die Elternbeiträge auswirkt.
            Es grüßt freundlich
            Detlef Diskowski

            Kommentar


              #7
              Verwaltungsaufwand bei der Nutzung des Einkommenssteuerbescheides.

              Für mich wäre der Einkommenssteuerbescheid und das daraus resultierende Einkommen eine Verwaltungsvereinfachung. Da man sich jede Berechnung und die Zeit dafür, welche benötigt wird, ersparen würde.

              Es wäre also somit die ökonomischste Variante und gerechteste. Zumal diese Form, der Einkommensdefinition schon höchstrichterlich bestätigt ist.

              Beste Grüße Danilo Fischbach

              Kommentar


                #8
                Verwaltungsaufwand bei der Nutzung des Einkommenssteuerbescheides.

                Für mich wäre der Einkommenssteuerbescheid und das daraus resultierende Einkommen eine Verwaltungsvereinfachung. Da man sich jede Berechnung und die Zeit dafür, welche benötigt wird, ersparen würde.

                Es wäre also somit die ökonomischste Variante und gerechteste. Zumal diese Form, der Einkommensdefinition schon höchstrichterlich bestätigt ist.
                Verwaltungsökonomisch ist den EStB des Vorjahres zu nehmen. Wenn man den aktuellen nehmen würde, müsste man zweimal den Sachverhalt in die Hand nehmen. Und das diese Variante bereits höchstrichterlich bestätigt ist, ist schlicht falsch. Die Gerichte haben in allen Fällen ausschließlich geprüft, ob die Verhältnissmaßigkeit stimmt. Zum Beispiel, ob das weglassen von Verlusten noch zulässig ist, oder ein pauschaler Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen den Vorgaben des KitaG entspricht. Ob as verwenden des EStB gerecht ist, hängt nicht zuletzt davon ab, welche Informationen daraus verwendet werden.

                Meine eigenen Verfahren beschäftigen sich unter anderem auch mit diesem Thema.

                Meine Kritik an den Ausführung der AG 17 habe ich bereits geäußert. Da unsere Kommune sich aber trotzdem einige Passagen daraus kopiert hat, wird es wohl wieder Klagen geben.

                Beste Grüße

                Kommentar


                  #9
                  ,,Verwaltungsökonomisch ist den EStG des Vorjahres zu nehmen"

                  Persöhnlich hätte ich mir dieser Regelung kein Problem.

                  Wenn ich mich richtig erinnere ist beklagte Kommune vom Urteil OVG 6B 1.16 sehr nahe am EStG.

                  Ebenfalls wurde diese Einkommensdefinition,, höchstrichtlich für Brandenburg " bestätigt .

                  Beste Grüße Danilo Fischbach

                  Kommentar


                    #10
                    Also OVG 6 B 1.16 sagt nur, dass die Ermittlung aus der Summe der positiven Einkünfte im Sinne des 2Abs.1und 2 EstG ( wobei das schon falsch ist) nicht gegen Artikel 3 GG verstößt.

                    OVG 6 A 15.15 ergänzt im Prinzip, dass auch ein Mindestansatz an einkommen zulässig ist.

                    In Summe also nur eine positive Abgrenzung der Einkünfte, mit Nichten aber eine Freizeichnung der Einkommensdefinition, denn der Bruttolohn hat nun einmal so gar nichts mit der Leistungsfähigkeit der Eltern zu tun.

                    Welche Kosten, sprich SV-Beiträge oder ähnliche Dinge zu berücksichtigen sind hat meines Erachtens noch kein Gericht entschieden.

                    Schöne Grüße

                    Kommentar


                      #11
                      An DerGolfer94

                      Dann schau mal in der Satzung der beklagten Kommune, ich glaube mich zu erinnern , da diese es eigentlich ganz gut gelöst hat .

                      Grüße Danilo

                      Kommentar


                        #12
                        Hallo Danilo,

                        Rathenow also?

                        §5(3) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Elternbeiträge ist das Netto-Einkommen der Eltern. (kann man so machen)

                        Dieses berechnet sich wie folgt:

                        (3.1) Das Einkommen ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.(OVG sagt ist kein Verstoß gegen das GG) Sämtliche im Steuerbescheid des Vorjahres anerkannten Steuern (was sind denn bitte anerkannte Steuern?),

                        Sozialabgaben (Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Rentenversicherung wird man unter diesem Begriff im EStB nicht finden... vielleicht sollte es auch Sonderausgaben heißen?) und Werbungskosten (die sind doch bei den positiven Einkünften schon drin, wieso denn bitte nochmal absetzen?) sind vom Einkommen abzusetzen. Grundlage der Berechnung des Nettoeinkommens ist der Steuerbescheid des Vorjahres (sag ich doch).



                        Kann kein Steuerbescheid vorgelegt werden oder ist nach § 5 Abs. 2 Satz 2 der Satzung das Zwölffache des Vormonats als Einkommen anzusetzen, berechnet sich das Einkommen der Eltern wie folgt: (immerhin ein praktikabler Ansatz)

                        (3.2) Einkommen ist die Summe der regelmäßigen und einmaligen positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten

                        Ehegatten ist nicht zulässig.

                        Einkommen ist danach:(jetzt wirds spannend )

                        -bei nichtselbständigerArbeit: Löhne und Gehälter Netto (Als Nachweis zählt bitte was? ein Lohnzettel oder mehrere? und warum denn bitte netto?)

                        -bei selbständiger Arbeit, bei Einkünften aus Land-und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb: der Gewinn,(soll ich jetzt eine Bilanz vorlegen? und was ist mit Selbständigen z.B. Künstlern oder Steuerberatern? )

                        -Einkünfte aus Kapitalvermögen,(woher sollen denn bitte diese zahlen kommen, die stehen schon in den meisten EStB nicht mehr drin, weil die Abgeltungsteuer greift)

                        -Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,(auch hier, wie soll ich das bitte nachweisen?)

                        -sonstige Einkünfte bzw. Einnahmen im Sinne des § 22 EStG.(Na was denn nun, Einkünfte z.B. steuerpflichtiger Teil der Rente abzüglich Werbungskosten oder Einnahmen also die zugeflossene Rente ohne Abzug von Werbungskosten?)

                        Zu den sonstigen Einkünften gehören auch alle regelmäßigen Geldbezüge, unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, einschließlich öffentlicher Leistungen für die Erziehungsberechtigten und das Kind.

                        Zu den sonstigen Einkünften gehören z.B.: (fast nichts davon würde ich bei den Einkünften in einem EStB finden und schon sind wir wieder im GG, denn das ist keine Vergröberung sondern der echte Ungleichbehandlung durch wissentlich unterschiedlichen Ansatz von Einkünften und Bezügen... hatte aber das OVB nicht zu entscheiden )

                        a) wegen Geringfügigkeit pauschal vom Arbeitgeber versteuerte Einkommen, Renten, Unterhaltsleistungen an den Erziehungsberechtigen und das Kind.

                        b) Einnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz, z.B. Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Arbeitslosengeld, Konkursausfallgeld, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.

                        c) sonstigen Leistungen nach den Sozialgesetzen, z.B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Wohngeld, Kindergeld nur für das Kind, für das der Elternbeitrag ermittelt wird, Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz, dem Wehrgesetz und sonstigen sozialen Gesetzen (Lohnersatzleistungen).

                        d) Elterngeld nach dem Bundeselterngeldgesetz (BEEG), wobei ein Betrag bis zur Höhe von 300,00 € pro Monat gemäß § 10 Abs. 1 BEEG nicht als Einkommen angerechnet wird. Bei Verdoppelung des Auszahlungszeitraumes bleiben gemäß § 10 Abs. 3 BEEG 150,00 € pro Monat anrechnungsfrei.

                        e) Unterhaltsleistungen für das Kind, für das der Elternbeitrag ermittelt wird. Bei nachweislich getrennt lebenden Ehepartnern bzw. Eltern bleibt das Einkommen des nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils ab dem Zeitpunkt des Nachweises unberücksichtigt. Es kommt dann der zu zahlende Unterhalt für den unterhaltsberechtigten Ehepartner sowie für das unterhaltsberechtigte Kind, für das der Elternbeitrag ermittelt wird, zur Anrechnung. Wird statt des Unterhalts Unterhaltsvorschuss gezahlt, wird dieser angerechnet.

                        (3.3) Zu den Jahreseinkünften zählen auch die innerhalb von 12 Monaten anfallenden, jahresbezogenen Leistungen, die einmal jährlich in einer Summe ausgezahlt werden (z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt u.ä.). (Bei Vorlage des EStB wäre das in den Einkünften schon drin )

                        (3.4) Zum Einkommen zählt nicht das Kindergeld für weitere im Haushalt lebende Kinder sowie Unterhaltszahlungen für weitere im Haushalt lebende Kinder. Vom Einkommen abzuziehen ist festgesetzter und nachweislich gezahlter Kindesunterhalt an Kinder außerhalb des Haushalts des zu betreuenden Kindes. (Es geht doch )

                        (3.5) Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (Ahh da sind sie ja ) ist von der Summe des positiven

                        Einkommens auszugehen. Das positive Einkommen wird aus der Gewinn-und Verlustrechnung einschließlich der Kontennachweise zur Gewinn

                        -und Verlustrechnung (Selbstständige machen nach dem Gesetz nur leider keine Gewinn- und Verlustrechnung ) ermittelt. Kann kein positives Einkommen bescheinigt werden, ist von einem Mindesteinkommen von 1.000,00 €/Monat auszugehen.(das hat das OVG ja freigezeichnet )

                        Bei Selbständigen, die noch keine „Betriebswirtschaftliche Abrechnung (was auch immer das ist)“ erhalten haben, ist im ersten Jahr von einer Einkommensselbst-einschätzung auszugehen. Als Mindesteinkommen wird ein Betrag von 1.000,00 €/Monat angesetzt.

                        Von diesem Einkommen sind sämtliche im Einzelnen nachgewiesenen Sozialabgaben bzw. vergleichbare Eigenaufwendungen (ach schau die dürfen was anderes auch abziehen ), Steuern und Werbungskosten (Hää, entweder es sind Betriebsausgaben oder nix) abzuziehen.

                        (3.6) Zur Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten sind die Werbungskosten mit folgendem Pauschbetrag abzuziehen, sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden (§ 9a EStG):

                        -von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit der Arbeitnehmer-Pauschbetrag entsprechend der aktuellen Fassung des Einkommens-steuergesetzes (systematisch richtig, wenn ich einen Bruttolohn nehmen würde)

                        Der Gewinn aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit ist um die steuerlichen Vergünstigungen: (Der Mitarbeiter im Amt kann nicht einmal einen EStB lesen, wie soll er denn bitte die nachfolgenden Punkte finden und korrigieren?)

                        -der Sonderabschreibungen nach Fördergebietsgesetz und

                        -der Rücklage nach § 7 g EStG (3)

                        –Ansparabschreibung

                        –die als gewinnmindernd

                        eingestellt wurde, zu bereinigen. Von dem zu korrigierenden Gewinn sind dann die Sonderausgaben (schau an, die kennen ja doch den richtigen Begriff, oder war das oben vielleicht doch Absicht ) (Renten-und Krankenversicherungen) und die Einkommensteuer (und Soli und Kirche ?) abzuziehen und das Netto-Einkommen zu ermitteln (bzw. das Netto-Einkommen bescheinigen zu lassen).

                        So, fertig.... naja gut gelöst ist das nicht gerade

                        Mal so als Vergleich eine alte aber praktikable Lösung aus Falkensee...


                        § 4 Berechnungsgrundlagen des Kitabeitrages

                        (1) Die Ermittlung des für die Berechnung der Elternbeiträge maßgeblichen Einkommens erfolgt auf der Grundlage des zu versteuernden Eink

                        ommens der Beitragspflichtigen. Das zu versteuernde Einkommen ist auf der Grundlage des § 2 Abs. 5 ESTG definiert. Maßgeblicher Zeitraum für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist das letzte Kalenderjahr. Steht das zu versteuernde Einkommen des letzten Kalenderjahres vor Fest-setzung des Kitabeitrages nicht fest, so ist das zu versteuernde Einkommen des vorletzten Kalenderjahres unter dem Vorbehalt der Nachberechnung zugrunde zu legen.

                        (2) Als Ausgleich für Krankheit oder sonstige Fehlzeiten des betreuten Kindes bleibt der Monat Juli kitabeitrags- und verpflegungskostenfrei.

                        Eine Rückverrechnung bei durchgängigen Fehlzeiten des Kindes von mehr als vier Wochen in der Kindertagesstätte (über den bei-

                        tragsfreien Monat hinaus) erfolgt auf Antrag.

                        ... Ja da sind Verluste mit drin und ja wer aus seinem versteuerten Geld etwas in eine Rente einzahlt hat einen Vorteil. Aber das ist in der Summe des Ganzen eine Vergröberung, die nach meiner Einschätzung verhältnismäßig ist und der Bearbeiter ist in kürzester Zeit damit durch.. Stichwort Personalkosten... Ob der Rest der Satzung passt habe ich jetzt nicht intensiv geprüft und aktuell würde ich auch ein Mindesteinkommen wie in Rathenow mithinein schreiben aber das wäre es auch schon

                        Schöne Grüße

                        Kommentar


                          #13
                          Du bist im falschen Urteil .

                          Grüße Danilo

                          Kommentar


                            #14
                            Hallo in die Runde!

                            Glaube, es geht um OVG Berlin-Brandenburg vom 6.10.2017 Az 6A1.16.

                            Vielleicht hilft das weiter..

                            Vg Mike

                            Kommentar


                              #15
                              Also 6a1.16 gibt's wohl nicht... Geht es also um 6B1.16 und damit um Blankenfelde-Mahlow?

                              Kommentar

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