Guten Morgen,
Kinder, die während der Schulzeit einen Einzelfallhelfer benötigen, werden oft auch im Hort betreut. Während der Hortzeit steht jedoch nicht immer ein Einzelfallhelfer zur Verfügung. Die Betreuung gestaltet sich dann mehr als schwierig, zumal das Personal oft nicht ausreichend ist, um diesen Kindern gerecht zu werden. Eigentlich können wir diese Kinder nur in den Hort aufnehmen, wenn auch für diese Zeit ein Einzelfallhelfer zur Verfügung steht.
Wie sieht es in einem solchen Fall mit der Rechtsanspruchserfüllung aus? Können wir die Hortbetreuung an bestimmte Bedingungen knüpfen?
Viele Grüße
jazero
Kinder, die während der Schulzeit einen Einzelfallhelfer benötigen, werden oft auch im Hort betreut. Während der Hortzeit steht jedoch nicht immer ein Einzelfallhelfer zur Verfügung. Die Betreuung gestaltet sich dann mehr als schwierig, zumal das Personal oft nicht ausreichend ist, um diesen Kindern gerecht zu werden. Eigentlich können wir diese Kinder nur in den Hort aufnehmen, wenn auch für diese Zeit ein Einzelfallhelfer zur Verfügung steht.
Wie sieht es in einem solchen Fall mit der Rechtsanspruchserfüllung aus? Können wir die Hortbetreuung an bestimmte Bedingungen knüpfen?
Viele Grüße
jazero
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