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Hortbetreuung und Einzelfallhelfer

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    Hortbetreuung und Einzelfallhelfer

    Guten Morgen,

    Kinder, die während der Schulzeit einen Einzelfallhelfer benötigen, werden oft auch im Hort betreut. Während der Hortzeit steht jedoch nicht immer ein Einzelfallhelfer zur Verfügung. Die Betreuung gestaltet sich dann mehr als schwierig, zumal das Personal oft nicht ausreichend ist, um diesen Kindern gerecht zu werden. Eigentlich können wir diese Kinder nur in den Hort aufnehmen, wenn auch für diese Zeit ein Einzelfallhelfer zur Verfügung steht.

    Wie sieht es in einem solchen Fall mit der Rechtsanspruchserfüllung aus? Können wir die Hortbetreuung an bestimmte Bedingungen knüpfen?

    Viele Grüße

    jazero

    #2
    Kinder, die während der Schulzeit einen Einzelfallhelfer benötigen, werden oft auch im Hort betreut. Während der Hortzeit steht jedoch nicht immer ein Einzelfallhelfer zur Verfügung.
    Sehr geehrter Forumsteilnehmer, wir können hier die rechtliche Situation betrachten.Wieso in diesem Fall tatsächlich kein Einzelfallhelfer zur Verfügung steht und ob dieser - oder eine andere Form der Eingliederungshilfe - nötig wäre, kann man abstrakt nicht sagen.

    Ich gehe also davon aus, dass der Träger der Eingliederungshilfe/Jugendhilfe (also i.d.R. das Sozialamt bei körperlichen und geistigen Behinderungen; das Jugendamt bei seelischer Behinderung und Erziehungshilfebedarf) auf Antrag der Eltern den Bedarf geprüft und beschieden hat.

    Die Betreuung gestaltet sich dann mehr als schwierig, zumal das Personal oft nicht ausreichend ist, um diesen Kindern gerecht zu werden. Eigentlich können wir diese Kinder nur in den Hort aufnehmen, wenn auch für diese Zeit ein Einzelfallhelfer zur Verfügung steht.

    Wie sieht es in einem solchen Fall mit der Rechtsanspruchserfüllung aus? Können wir die Hortbetreuung an bestimmte Bedingungen knüpfen?
    Das festzustellen obliegt Ihnen als dem Träger der Einrichtung. Die entsprechende Verpflichtung lautet: "Kinder mit einem besonderen Förderbedarf nach den §§ 27, 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder den §§ 53, 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind in Kindertagesstätten aufzunehmen, wenn eine diesem Bedarf entsprechende Förderung und Betreuung gewährleistet werden können. Die Gruppengröße und die personelle Besetzung in diesen Gruppen sind den besonderen Anforderungen im Einzelfall anzupassen." (§12 Abs. 2 KitaG)

    Den Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung haben selbstverständlich auch Kinder mit Behinderung/Erziehungshilfebedarf. Wenn dieser begründet nicht in einer bestimmten Einrichtung erfüllt werden kann, muss er auf andere Art erfüllt werden.

    Tatsächlich gab es in der Vergangenheit einige Verwirrungen über die Eingliederungshilfe bei Kindern im Grundschulalter. Hier meinten einige, Kinder dieser Altersgruppe hätten keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe. Das war und ist selbstverständlich falsch!

    Richtig ist, dass die Eingliederungshilfe für Kinder dieser Altersgruppe nicht mehr zu den privilegierten Leistungen gehörte und Eltern zu den Kosten herangezogen werden konnten. Dies hat praktisch zuweilen dazu geführt, dass Eltern den Anspruch nicht gestellt hatten, wenn sie dessen Erfüllung bezahlen sollten.

    Mit der Hinzufügung des Absatzes 4 im § 17 KitaG ist dies im Interesse der Kinder geändert worden. Dieser lautet: "Eine Heranziehung zu den Kosten einer Leistung der Eingliederungshilfe für Kinder im Grundschulalter nach §§ 53, 54 SGB XII erfolgt nicht, soweit diese Leistung der Inanspruchnahme des Rechtsanspruchs gemäß § 1 dient. Hinsichtlich der Erstattung der den örtlichen Trägern der Sozialhilfe für die vorgenannten Leistungen entstandenen Kosten finden §§ 10 bis 15 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe Anwendung, dass den örtlichen Trägern der Sozialhilfe die entstandenen Aufwendungen unabhängig von den individuellen kommunalen Anteilen unter Berücksichtigung einer Finanzierungsquote des Landes von 85 Prozent gegen Nachweis erstattet werden."

    Vielleicht ist die von Ihnen beklagte Situation dadurch bedingt, dass sich dieses oben dargestellte Missverständnis noch hier und da hält ... aber zum konkreten Fall kann hier natürlich nichts gesagt werden.
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

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      #3
      Guten Morgen,

      in einem konkreten Fall hat der Junge auch in der Schule keinen Einzelfallhelfer, da die Mutter sich weigert, mit dem Sozialamt zusammen zu arbeiten. Wir haben ihn vorher jahrelang im Kindergarten betreut und mussten dort bereits zahlreiche Schwierigkeiten überwinden. Die Betreuung im Rahmen des normalen Personalschlüssels war eine große Herausforderung.

      Im Gespräch mit der Mutter habe ich Hilfe bei der Beantragung eines Einzelfallhelfers angeboten, bin aber leider auf taube Ohren und Unverständnis gestoßen. Niemand wolle ihr Kind haben, war der Vorwurf der Mutter. Dabei würden wir den Jungen betreuen, wenn die richtigen Voraussetzungen geschaffen werden können. Ohne die Mitarbeit der Mutter komme ich hier jedoch nicht weiter.

      Auch wenn ich weiß, dass ich mich rechtlich mit einer Ablehnung auf der sicheren Seite befinde, machen mich solche Fälle immer etwas ratlos.

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        #4
        Ihre Ratlosigkeit kann ich gut nachvollziehen. (Zuweilen ist es Menschen lieber sich als Opfer fühlen zu können, anstatt Hilfe zu suchen.)

        Es bleibt aber dabei; ohne Kooperationsbereitschaft der Mutter wird es wohl keinen Antrag geben und keine Hilfe. ....wobei man noch einmal in den Entscheidungen graben müsste ... ich erinnere dunkel, dass nicht in jedem Fall ein explizites Antragserfordernis vorausgesetzt werden muss. Weiß dazu jemand aus der Forumsgemeinde etwas???????????????
        Es grüßt freundlich
        Detlef Diskowski

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          #5
          Ein Kind mit Diabetes hat für Schule und Hort einen Einzelbetreuer. Für die Ferienbetreuung muss die Einzelbetreuung extra beantragt werden. Bisher wurde die Teilnahme an der Ferienbetreuung immer wieder zurückgezogen, da der Antrag wohl nicht rechtzeitig gestellt wurde.

          Nun ist das Kind für den Ferienhort angemeldet - ein Antrag liegt bei dem Träger der Einzelbetreuung aber noch nicht vor.

          Wenn kein Einzelbetreuer kommt - verweigere ich die Annahme des Kindes am 1.Ferientag?

          Unser pädagogisches Personal ist medizinisch nicht geschult und bei der Vielzahl der Kinder können wir dem Kind nicht die unseres Erachtens notwendige Aufmerksamkeit zukommen lassen.

          Die Einsichtsbereitschaft der Eltern hält sich in Grenzen....

          Gibt es woanders ähnliche Problemlagen? Wie wird damit umgegangen?

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            #6
            Sehr geehrte Lysan,

            ob bei Ihnen für dieses Kind die "diesem Bedarf entsprechende Förderung und Betreuung gewährleistet werden können" ist sicher nicht abstrakt, sondern nur auf die konkrete Situation und das konkrete Kind hin festzustellen .

            Ob die Grenze bereits bei einem Kind mit Diabetes überschritten ist, weiß ich nicht. Sicherlich haben Sie im Kontakt mit dem Gesundheits-/Sozialamt und mit dem behandelnden Arzt/Ärztin abgeklärt, welcher Art und in welchem Ausmaß eine zusätzliche Fürsorge notwendig ist.

            Ich weiß auch nicht, ob eine medizinische Schulung erforderlich ist, dem Kind die ihm entsprechende Förderung und Betreuung zukommen zu lassen. Würde man dies bei jeder Krankheit, bei jeder (drohenden oder manifesten) Behinderung annehmen, dann könnten eine Vielzahl von Kinder nicht unsere Einrichtungen besuchen. Sicherlich gibt es Einrichtungen, die sich hier sehr viel zumuten und zutrauen - und bei anderen ist die Grenze sehr schnell erreicht. (Im letzten Sommer wurde wieder von Kitas berichtet, die das Eincremen der Kinder mit Sonnenschutzcreme für unzumutbar hielten.)
            Es grüßt freundlich
            Detlef Diskowski

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              #7
              Sehr geehrter Herr Diskowski,

              ich möchte das Thema Einzelfallhelfer bei der Kindertagesbetreuung nochmals aufgreifen.

              Die entsprechende Verpflichtung lautet: "Kinder mit einem besonderen Förderbedarf nach den §§ 27, 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder den §§ 53, 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind in Kindertagesstätten aufzunehmen, wenn eine diesem Bedarf entsprechende Förderung und Betreuung gewährleistet werden können. Die Gruppengröße und die personelle Besetzung in diesen Gruppen sind den besonderen Anforderungen im Einzelfall anzupassen." (§12 Abs. 2 KitaG)

              Den Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung haben selbstverständlich auch Kinder mit Behinderung/Erziehungshilfebedarf. Wenn dieser begründet nicht in einer bestimmten Einrichtung erfüllt werden kann, muss er auf andere Art erfüllt werden.
              Unsere Gemeinde hat vor kurzem eine Klausel in die Betreuungsverträge eingefügt, wonach eine Betreuung nur dann sichergestellt ist, wenn die Einzelfallhilfe die Betreuung in der Kita begleitet. Das führte dazu, dass ein Krippenkind von der Mutter vorzeitig abgeholt werden musste, weil die Einzelfallhilfe wegen eines Notfalls die Kita mittags verlassen musste. Aus meiner Sicht entzieht sich die Gemeinde hier ihrer rechtlichen Verpflichtung zur Kindertagesbetreuung. Ist der Träger nicht verpflichtet, diese Aufgabe auch durch z.B. Schulungen ihrer Mitarbeiterinnen oder Beschäftigung entsprechend geschulten Personals sicherzustellen? Mir ist bewusst, dass es eine Vielzahl von Gründen für eine Eingliederungshilfe gibt. Eine pauschalisierte Ablehnung der Betreuung ohne Einzelfallhilfe ohne Betrachtung des Einzelfalls erscheint mir jedoch rechtlich fragwürdig.

              Zudem schreibt das KitaG, dass ggf. Gruppengrößen anzupassen wären. Finden diese besonderen Umstände auch bei der Berechnung der Zuschüsse durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Berücksichtigung bzw. gibt es hierfür entsprechende gesetzliche Vorgaben?

              Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung.

              Mit freundlichen Grüßen

              Interessierte Mutter

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                #8
                Unsere Gemeinde hat vor kurzem eine Klausel in die Betreuungsverträge eingefügt, wonach eine Betreuung nur dann sichergestellt ist, wenn die Einzelfallhilfe die Betreuung in der Kita begleitet. (...) Eine pauschalisierte Ablehnung der Betreuung ohne Einzelfallhilfe ohne Betrachtung des Einzelfalls erscheint mir jedoch rechtlich fragwürdig.
                Das sehe ich auch so. Was sagt denn der Landkreis (der den Rechtsanspruch auch für Kinder mit einem besonderen Betreuungsbedarf sicherstellen muss und der gleichzeitig für Eingliederungshilfe zuständig ist) zu einer solchen Weigerung der Gemeinde?? Der Landkreis hat zweifellos Sanktionsmöglichkeiten - von der Streichung aus dem Bedarfsplan bis zur Kürzung der Zuschüsse (§ 16 Ab.s 1 Satz 4 KitaG).

                Sicherlich kann ein Träger, nach gründlicher Prüfung des Einzelfalls, sich weigern ein bestimmtes Kind aufzunehmen, weil er mit bestem Bemühen die Betreuung dieses Kindes nicht sicherstellen kann - oder dies nur mit zusätzlicher Sach- oder Personalausstattung kann. Aber generell..... das geht garnicht!

                Zudem schreibt das KitaG, dass ggf. Gruppengrößen anzupassen wären. Finden diese besonderen Umstände auch bei der Berechnung der Zuschüsse durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Berücksichtigung bzw. gibt es hierfür entsprechende gesetzliche Vorgaben?
                Nein, die Finanzierungssystematik des KitaG ist so, dass die Regelausstattung gem. § 16 KitaG erfolgt und ein ggf. erforderlicher zusätzlicher Bedarf vom jeweiligen Träger der Leistung erfolgt. (§ 16 Abs. 1 Satz 3 KitaG: "Erfolgt eine Unterbringung grundsätzlich oder in ihrem zeitlichen oder qualitativen Umfang aufgrund der §§ 27, 35 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder der §§ 53, 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, so trägt der nach diesen Vorschriften Verpflichtete die hierdurch entstehenden Mehrkosten.")
                Es grüßt freundlich
                Detlef Diskowski

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