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    Rechtsanspruch

    Sehr geehrter Herr Diskowski,

    gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 KitaG Brandenburg sind längere Betreuungszeiten zu gewährleisten, wenn die familiäre Situation des Kindes, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf dies erforderlich macht.

    Was genau ist unter einem besonderem Erziehungsbedarf zu verstehen?

    #2
    Sehr geehrter Forumsnutzer,

    Der Kern des Satzes 2 von § 1 Abs. 3 KitaG lautet:

    "Längere Betreuungszeiten sind zu gewährleisten, wenn die familiäre Situation des Kindes (....) dies erforderlich macht."

    Der mit "insbesondere" beginnende Einschub ist eine beispielhafte Aufzählung, wodurch z.B. die familiäre Situation des Kindes entsprechend geprägt sein könnte: (", insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf")

    Das KitaG gibt also keinen Katalog von Tatbeständen vor, die nun einzeln abzuprüfen sind - auch wenn das immer wieder so angenommen wird, wenn gefragt wird nach dem Rechtsanspruch bei Mutterschutz o.ä.. Vielmehr geht es um die Einschätzung der familiären Situation; ist die so ausgeprägt, dass das Kind längere Betreuungszeiten braucht, dann hat es auch einen Anspruch darauf.

    Ich kann Ihnen also die Frage nicht abstrakt beantworten, weil die Bewertung der konkreten Situation maßgeblich ist.
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

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      #3
      Sehr geehrter Herr Diskowski,

      der Tatbestand lautet wie folgt:

      Unser Kind leidet an einer allgemeinen Entwicklungsverzögerung. Es erhält Eingliederungshilfe nach SGB XII, wird in der Intergrationsgruppe der Kita betreut und ist in äztlicher Behandlung. Zusätzlich erhält es weitere Therapien in der Kita.

      Im Frühjahr haben wir unser zweites Kind bekommen. Nun befinde ich mich in Elternzeit. Unter normalen umständen wäre es natürlich selbstverständlich, dass unser älteres Kind nur noch bis zu 6 Std. am Tag betreut wird. In diesem Fall ist die Teilnahme am gewohnten Kita-Alltag, für die Weiterentwicklung unseres Kindes, von großer Bedeutung. Wir haben auf diese weise in den letzten Jahren sehr gute Entwicklungserfolge erzielt. Nun befinden wir uns im letzen Jahr vor der Einschulung und der weitere Entwicklungserfolg wird darüber entscheiden ob die Einschulung in einer regulären Schule möglich sein wird.

      Trotz unserer umfassenden Erläuterung des Sachverhaltes, der Vorlage entsprechender Unterlagen von Kita und Ärzten und mehrerer Telefonate mit den zuständigen Mitarbeitern sind diese der Meinung, dass ein erhöhter Rechtsanspruch nicht begründet ist.

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        #4
        Sehr geehrter Forumsnutzer,

        Sie begründen also, wenn ich das richtig verstehe, den zeitlich verlängerten Anspruch Ihres Kindes mit der besseren Förderung der Kita. Das ist natürlich aus der Ferne nicht zu beurteilen, insofern kann ich Ihnen nur Hinweise zur Begründung und zum weiteren Verfahren geben:

        Was steht denn in dem Ablehnungsbescheid?

        Ich vermute, Sie werden insbesondere zu erläutern haben, warum nicht innerhalb der sechs Stunden Mindestanspruch eine hinreichende Förderung erfolgen kann oder wieso von den zusätzlichen Zeiten eine wertvolle Förderung erwartet werden kann. (Dann reicht es nicht falls Ärzte o.ä. bescheinigen, dass eine Kitabetreuung hilfreich ist.)

        Ggf. sollten Sie auch mit dem Träger der Eingliederungshilfe reden, ob sich aus dessen Sicht ein verlängerter Betreuungsumfang als hilfreich erweisen würde. Dann würde dieser die zusätzlichen Kosten aufzubringen haben; § 16 Abs. 1 Satz 3 KitaG.

        Sie können natürlich Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid einlegen (und ggf. eine Klage beim Verwaltungsgericht einlegen), wenn auch der Widerspruch zurückgewiesen wird und Sie weiterhin der Meinung sind, dass die Ablehnung nicht rechtmäßig ist.
        Es grüßt freundlich
        Detlef Diskowski

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