Sehr geehrter Herr Diskowski,
gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 KitaG Brandenburg sind längere Betreuungszeiten zu gewährleisten, wenn die familiäre Situation des Kindes, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf dies erforderlich macht.
Was genau ist unter einem besonderem Erziehungsbedarf zu verstehen?
gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 KitaG Brandenburg sind längere Betreuungszeiten zu gewährleisten, wenn die familiäre Situation des Kindes, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf dies erforderlich macht.
Was genau ist unter einem besonderem Erziehungsbedarf zu verstehen?
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