Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zu einer Regelung in der Kitagebührensatzung einer Gemeinde in Brandenburg:
Zur Berechnung des Elternbeitrags werden bestimmte Abzüge von den positiven Einkünfte vorgenommen. Für privat krankenversicherte Eltern wird die Abzugsfähigkeit auf die Höhe der Beiträge für freiwillig gesetzlich Versicherte begrenzt auf:
Da in der PKV Kinder einzeln versichert werden müssen, liegen die Kosten oftmals höher als der Höchstsatz der freiwilligen gesetzlichen Versicherung, die ja eine Familienversicherung darstellt. Ist die Deckelung der höheren Kosten rechtlich zulässig?
Eine zweite Frage bezieht sich auf das Doppelresidenzmodell:
Durch das Doppelresidenzmodell entstehen beiden Eltern deutlich höhere Kosten, da sie sich die Betreuung in der Regel hälftig teilen (doppelte Kinderzimmer, doppelte Ausstattung, erhöhte Fahrtkosten, etc.). Ist es rechtlich tragbar, die Eltern mit dem gleichen Elternbeitrögen zu belasten als wenn sie in einer Wohnung zusammenleben würden? Die doppelte Haushaltsführung wird hier ja komplett unterschlagen.
Die dritte Frage bezieht sich auf die Staffelung der Elternbeiträge bei mehreren Kindern:
Heißt das, dass unterhaltsberechtigte Kinder nur bei der Staffelung berücksichtigt werden, wenn sie im Haushalt leben? Das diskriminiert getrennt lebende Eltern, wenn sie zwar Unterhalt bezahlen für getrennt von Ihnen lebende Kinder, diese aber nicht bei der Staffelung des Elternbeitrags für im Haushalt lebende Kinder berücksichtigt werden. Ist das mit § 17 Abs. 2 KitaG vertretbar?
ich habe eine Frage zu einer Regelung in der Kitagebührensatzung einer Gemeinde in Brandenburg:
Zur Berechnung des Elternbeitrags werden bestimmte Abzüge von den positiven Einkünfte vorgenommen. Für privat krankenversicherte Eltern wird die Abzugsfähigkeit auf die Höhe der Beiträge für freiwillig gesetzlich Versicherte begrenzt auf:
die Einzahlungen in Höhe der nachgewiesenen Arbeitnehmerbeiträge, jedoch maximal in Höhe der Beiträge für freiwillig gesetzlich Versicherte in der gesetzlichen Sozialversicherung nach dem allgemeinen Beitragssatz in der Krankenversicherung
Eine zweite Frage bezieht sich auf das Doppelresidenzmodell:
Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften wird das Einkommen beider Partner zugrunde gelegt, sofern sie die Eltern des Kindes sind. Dasselbe gilt für getrennt voneinander lebende Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht, die ein sog. Doppelresidenzmodell praktizieren. Beim sog. Residenzmodell werden nur das Einkommen des mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils und die zustehenden Unterhaltsleistungen zugrunde gelegt.
Die dritte Frage bezieht sich auf die Staffelung der Elternbeiträge bei mehreren Kindern:
Die Elternbeiträge sind gemäß § 17 Abs. 2 KitaG sozialverträglich gestaltet und nach dem Eltern-einkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang gestaffelt. Die Gebührenermittlung erfolgt nach folgender Tabelle:
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Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder
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Eine Staffelung des Elternbeitrages nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder erfolgt für Kinder, die zum 1. des jeweiligen Monats gemeinsam mit den für sie Sorgeberechtigten in einem Haushalt leben und über keine regelmäßigen eigenen Einkünfte (mit Ausnahme Unterhaltsleistungen vom außerhalb des Haushalts lebenden Elternteils, Unterhaltsleistungen in Form von Unterhaltsvor-schusszahlungen vom Jugendamt, Halbwaisenrente usw.) verfügen.
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Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder
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Eine Staffelung des Elternbeitrages nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder erfolgt für Kinder, die zum 1. des jeweiligen Monats gemeinsam mit den für sie Sorgeberechtigten in einem Haushalt leben und über keine regelmäßigen eigenen Einkünfte (mit Ausnahme Unterhaltsleistungen vom außerhalb des Haushalts lebenden Elternteils, Unterhaltsleistungen in Form von Unterhaltsvor-schusszahlungen vom Jugendamt, Halbwaisenrente usw.) verfügen.
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