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Berechnung des Elternbeitrags

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    Berechnung des Elternbeitrags

    Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage zu einer Regelung in der Kitagebührensatzung einer Gemeinde in Brandenburg:

    Zur Berechnung des Elternbeitrags werden bestimmte Abzüge von den positiven Einkünfte vorgenommen. Für privat krankenversicherte Eltern wird die Abzugsfähigkeit auf die Höhe der Beiträge für freiwillig gesetzlich Versicherte begrenzt auf:

    die Einzahlungen in Höhe der nachgewiesenen Arbeitnehmerbeiträge, jedoch maximal in Höhe der Beiträge für freiwillig gesetzlich Versicherte in der gesetzlichen Sozialversicherung nach dem allgemeinen Beitragssatz in der Krankenversicherung
    Da in der PKV Kinder einzeln versichert werden müssen, liegen die Kosten oftmals höher als der Höchstsatz der freiwilligen gesetzlichen Versicherung, die ja eine Familienversicherung darstellt. Ist die Deckelung der höheren Kosten rechtlich zulässig?

    Eine zweite Frage bezieht sich auf das Doppelresidenzmodell:

    Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften wird das Einkommen beider Partner zugrunde gelegt, sofern sie die Eltern des Kindes sind. Dasselbe gilt für getrennt voneinander lebende Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht, die ein sog. Doppelresidenzmodell praktizieren. Beim sog. Residenzmodell werden nur das Einkommen des mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils und die zustehenden Unterhaltsleistungen zugrunde gelegt.
    Durch das Doppelresidenzmodell entstehen beiden Eltern deutlich höhere Kosten, da sie sich die Betreuung in der Regel hälftig teilen (doppelte Kinderzimmer, doppelte Ausstattung, erhöhte Fahrtkosten, etc.). Ist es rechtlich tragbar, die Eltern mit dem gleichen Elternbeitrögen zu belasten als wenn sie in einer Wohnung zusammenleben würden? Die doppelte Haushaltsführung wird hier ja komplett unterschlagen.

    Die dritte Frage bezieht sich auf die Staffelung der Elternbeiträge bei mehreren Kindern:

    Die Elternbeiträge sind gemäß § 17 Abs. 2 KitaG sozialverträglich gestaltet und nach dem Eltern-einkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang gestaffelt. Die Gebührenermittlung erfolgt nach folgender Tabelle:

    ...

    Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder

    ...

    Eine Staffelung des Elternbeitrages nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder erfolgt für Kinder, die zum 1. des jeweiligen Monats gemeinsam mit den für sie Sorgeberechtigten in einem Haushalt leben und über keine regelmäßigen eigenen Einkünfte (mit Ausnahme Unterhaltsleistungen vom außerhalb des Haushalts lebenden Elternteils, Unterhaltsleistungen in Form von Unterhaltsvor-schusszahlungen vom Jugendamt, Halbwaisenrente usw.) verfügen.
    Heißt das, dass unterhaltsberechtigte Kinder nur bei der Staffelung berücksichtigt werden, wenn sie im Haushalt leben? Das diskriminiert getrennt lebende Eltern, wenn sie zwar Unterhalt bezahlen für getrennt von Ihnen lebende Kinder, diese aber nicht bei der Staffelung des Elternbeitrags für im Haushalt lebende Kinder berücksichtigt werden. Ist das mit § 17 Abs. 2 KitaG vertretbar?

    #2
    Hallo Michel,

    eine sehr interessante Satzung die Sie da haben....

    Also der erste Punkt ist aus meiner Sicht klar zulässig. Das dürfte wohl noch unter den weiten RAhmen fallen, den der Gesetzgeber bei der Einkommensermittlung einräumt. Das Sie Beiträge in eine PKV zahlen ist, jedenfalls bei Arbeitnehmern, eine freie Entscheidung, die bei der Ermittlung des Elterneinkommens unberücksichtigt bleiben darf.

    Der zweite Punkt ist meines Erachtens ähnlich gelagert. Warum sollte die Kommune ihre frei Wahl der Doppelresidenz zusätzlich subventionieren? Das klingt vielleicht etwas grob, aber am Ende des Tages soll eine (prozentual) gleichmäßige Belastung für den durchschnittlichen Bürger entstehen.

    Damit bleiben zwangsläufig Ausreißer für Randbereiche, die zu einer Mehr bzw. Minderbelastung führen können.

    Der letzte Punkt ist aus meiner Sicht eine reine Rechenleistung. Entweder das Kind wohnt bei mir, dann zahle ich in der Regel keine Unterhaltsleistungen. Andernfalls zahle ich Unterhaltsleistungen, diese müssen dann bei der Ermittlung des Elterneinkommens entsprechend mindernd berücksichtigt werden.

    Bei typischerweise 2 Kindern die jeweils bei einem Elternteil leben ergibt sich bei jedem Elternteil also ein Einkommen, welches um den Unterhalt für das jeweils andere Kind gemindert ist.

    Der Beitrag bemisst sich dann für das eine Kind, welches in dem jeweiligen Haushalt lebt.

    So oder so ähnlich wäre auch die Lösung in unserer Kommune, was ja noch immer nicht bedeutet, dass alles in Ordnung ist.

    Schöne Grüße

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      #3
      Das im Doppelresidenzmodell kein Unterhalt gezahlt werden muss, wird vom BGH nicht so gesehen: Auch bei hälftiger Betreuung der Kinder im paritätischen Wechselmodell bzw. Doppelresidenzmodell müssen Eltern Kindesunterhalt zahlen (vgl. BGH Beschluss vom 11.1.2017, Az. XII ZB 565/15):

      "Die Eltern hätten mit dem vereinbarten Wechselmodell bzw. Doppelresidenzmodell „nur“ eine sorgerechtliche Regelung getroffen, nicht aber eine Regelung, wonach wechselseitig kein Kindesunterhalt mehr zu zahlen sei."

      Dadurch ist das Doppelresidenzmodell - so denn die Eltern nicht identisch verdienen - meistens teurer als das Residenzmodell.

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        #4
        Hallo Michel,

        wenn tatsächlich Unterhalt gezahlt wird, mindert das ihre Leistungsfähigkeit und damit ihr Einkommen.

        Wozu sollte es denn nun noch eine zusätzliche Staffelung geben?

        Das sie dieses Model, wahrscheinlich zum Wohle der Kinder, praktizieren ist am Ende ihr Luxus.

        Eine Doppelbegünstigung, durch Minderung des Einkommens und Anrechnung bei der Staffelung fände ich im Vergleich zum Durchschnittsbürger ungerechter.

        Wie das OVG (6A 15.15) mit Bezug auf das BVG erst kürzlich wieder ausgeführt hat, berechtigt der in §90 SGB VIII vorgesehene Gestaltungspielraum den Satzungsgeber dazu, bei der Bemessung von Kita-Gebühren grundsätzlich von einer Leistung entsprechenden Beitragshöhe auszugehen und Einkommensaspekte stark vergröbernd und nicht mit einer steuerlichen Genauigkeit zu Berücksichtigen. Das gilt zum Beispiel für den Ansatz eines Mindesteinkommens genauso wie für die Nichtberücksichtigung von Verlusten. Insoweit sah das OVG weder einen Verstoß gegen eine sozialverträgliche Beitragsgestalltung nach dem KitaG noch eine Überschreitung des ihm zustehenden Gestaltungsspielraumes durch den Satzungsgeber.

        Unabhängig davon wird in unserer Gemeinde zum Beispiel ein Betrag X für jedes Zählkind vom Einkommen abgezogen, da ja zum Beipiel Kinder der Oberschule werder den Schulhort noch die Kita besuchen

        Schöne Grüße

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          #5
          Hallo!

          Ich glaube - dergolfer- meint hier ein anderes Urteil auch vom 6.10.2017 OVG Berlin-Brandenburg Az 6B1.16.

          Darin wurde auch etwas zum Gestaltungsspielraum gesagt.

          Vg

          MIKE

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            #6
            Hallo,

            muss eine Kommune zwingend den Kindesunterhalt bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigen?

            Vielen Dank!

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              #7
              Meinen Sie den gezahlten Unterhalt, oder den empfangenen?
              Es grüßt freundlich
              Detlef Diskowski

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                #8
                Hallo Mike,


                Ich glaube - dergolfer- meint hier ein anderes Urteil auch vom 6.10.2017 OVG Berlin-Brandenburg Az 6B1.16.

                Darin wurde auch etwas zum Gestaltungsspielraum gesagt.
                OVG 6A 15.15 passt schon. Ich meine die Randnummern 34ff.

                Schöne Grüße

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                  #9
                  Meinen Sie den gezahlten Unterhalt, oder den empfangenen?
                  Sowohl als auch. Bei uns wird bei geleistetem Unterhalt an ein nicht im Haushalt lebendes Kind argumentiert, dass dieses beim Geschwisterrabbatt berücksichtigt wird. Ferner würde mich interessieren, ob die Gemeinde empfangenen Kindesunterhalt als Einkommen berücksichtigen muss.

                  Vielen Dank!

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                    #10
                    Hallo Kitatante123,

                    Der leichtere Teil ist glaube ich der erhaltene Unterhalt. Dazu haben inzwischen die Gerichte mehrfach entschieden, dass der Kommune bei der Ermittlung des Einkommens ein sehr weiter Spielraum zusteht. Insofern ist das hinzurechnen mit Sicherheit kein MUSS aber immerhin ein KANN. Das Problem besteht eher darin, ob die Kommune hierzu eine möglichst eindeutige Regelung in ihrer Satzung niedergeschrieben hat.

                    Ähnlich würde ich es auch bei dem gezahlten Unterhalt sehen. Es gibt Satzungen, die sehen in diesen Zahlungen eine Minderung der Leistungsfähigkeit und lassen den Abzug vom Einkommen zu, wie derartige Verpflichtungen im Geschwisterrabatt eingepreisst sein sollen erschließt sich mir dagegen nicht. Das heißt dann wohl, dass Eltern ohne Unterhaltszahlungen grundsätzlich benachteiligt werden? Das klingt insgesamt nicht sehr schlüssig.

                    Schöne Grüße

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