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Fristlose Kündigung des Betreuungsvertrages

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    Fristlose Kündigung des Betreuungsvertrages

    Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage zu einer Regelung in der Kitagebührensatzung einer Gemeinde in Brandenburg:

    Der Betreuungsvertrag wird vom Träger der Einrichtung fristlos gekündigt werden, wenn die Gebühr trotz Fälligkeit und Mahnung für zwei Monate in Folge nicht entrichtet wurde. Der Betreuungsvertrag wird auch fristlos gekündigt werden, wenn Essengeld nicht oder nicht vollständig bezahlt wurde oder das Kind nicht zur Essenteilnahme angemeldet wurde.
    Ich sehe darin einen Zwang zur Essenteilnahme. Was ist aber bei Kindern mit einer besonderen Nahrungsmittelallergie oder -unverträglichkeit? Oder Kindern, die generell das Essen in der Kita verweigern, weil es ihnen nicht schmeckt? Kinder können gerade beim Essen sehr wählerisch sein und ein Zwang zum Essen verstärkt deren Abneigung in der Regel.

    Ist eine solche Koppelung rechtlich haltbar?

    #2
    Erst heute ist mir ein Beitrag aufgefallen, den ich - und viele andere offenbar auch - übersehen hatte. Das ist sehr bedauerlich, nicht nur weil der Nutzer Michel keine Antwort auf seine Frage erhalten hat, sondern auch weil die Frage ja nicht unwichtig ist. Ich bitte Nutzer Michel um Entschuldigung.

    Sehr geehrter Michel,
    ich weiß auch keine sichere rechtliche Antwort, möchte mich aber der Antwort nähern und hoffe auf eine breite Diskussion!

    Grundsätzlich ist Kita ein ganzheitliches Angebot der Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung, und die einzelnen Aspekte durchdringen und bedingen einander. Das Essen ist nicht einfach nur Nahrungsaufnahme, sondern ist eine soziale, kommunikative, erzieherische und bildende Angelegenheit. Einzelne Aspekte aus dem ganzheitlichen Angebot herauslösen zu wollen und nur die Aktivitäten, Angebote und Maßnahmen zu "buchen", die man jeweils für sein Kind gerne haben möchte, widerspräche dem Charakter der Kindertagesbetreuung und wäre daher auch rechtlich m.E. nicht durchsetzbar.

    Ich vermute, eine solche "Rosinenpickerei" steht auch nicht hinter Ihrer Frage, sondern ein aus Ihrer Sicht wichtiger Grund. Es kann z.B. sein, dass ein Kind eine bestimmte Nahrungsunverträglichkeit hat, die die Kita trotz aller Bemühungen nicht hinreichend berücksichtigen kann. Wenn Sie sich dann entscheiden, das Essen selber mitzugeben, wäre das sicherlich ein nachvollziehbarer Grund, auch auf eine Zahlung der Essengeldes zu verzichten, weil Sie ja keine "ersparten Eigenaufwendungen" haben.

    In dieser Art wäre m.E. auch die o.g. Regelung anzuwenden: Als Vorschrift im Regelfall, die entfällt, wenn nachvollziehbare Gründe vorliegen.
    (Im Kern handelt es sich also eigentlich um eine fachliche Frage, und die rechtliche Einschätzung folgt der fachlichen ------ wie fast immer!
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

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      #3
      Zitat von Detlef Diskowski Beitrag anzeigen
      Grundsätzlich ist Kita ein ganzheitliches Angebot der Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung, und die einzelnen Aspekte durchdringen und bedingen einander. Das Essen ist nicht einfach nur Nahrungsaufnahme, sondern ist eine soziale, kommunikative, erzieherische und bildende Angelegenheit. Einzelne Aspekte aus dem ganzheitlichen Angebot herauslösen zu wollen und nur die Aktivitäten, Angebote und Maßnahmen zu "buchen",
      a, das ist sicher der Gedanke, der dahunter steht, aber vielleicht etwas unglücklich formuliert.

      Zitat von Michel Beitrag anzeigen
      Was ist aber bei Kindern mit einer besonderen Nahrungsmittelallergie oder -unverträglichkeit?
      Es wird in der Satzung nicht ausgeschlossen, hinsichtlich der Zahlung abweichende Regelungen zu treffen.

      Zitat von Michel Beitrag anzeigen
      Oder Kindern, die generell das Essen in der Kita verweigern, weil es ihnen nicht schmeckt? Kinder können gerade beim Essen sehr wählerisch sein und ein Zwang zum Essen verstärkt deren Abneigung in der Regel.
      Ja, unsere Kinder haben uns leider erst viel später erzählt, dass es in dieser Hinsicht in ihrer Kindergartenzeit nicht immer sauber zuging. Kinder bringen diesbezügliche Probleme nicht unbedingt von sich aus zur Sprache, Eltern sollten da aufmerksam sein.

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        #4
        Zitat von Hascheff Beitrag anzeigen
        Es wird in der Satzung nicht ausgeschlossen, hinsichtlich der Zahlung abweichende Regelungen zu treffen.
        Das kann man hoffen, dass die Regel nicht immer angewendet wird. In der von Micel zitierten Regelung ist davon nichts zu lesen. Insofern verstehe ich Ihre Bemerkung als Hinweis an Satzungsgeber, dass sie in Ihre Regelungen ein "grundsätzlich" (oder für den Umgangssprachgebrauch verständlicher "im Grundsatz") einbauen.

        Die von Michel angesprochene Frage, dass Kinder wählerisch sein können und dass sie nicht zum Essen gezwungen werden sollen, ist ebenfalls eine pädagogische. Dass PädagogInnen Kinder nicht zum Essen zwingen sollte inzwischen allgemein Konsens sein, aber es kann keinesfalls von Eltern erwartet werden, dass das Essengeld nur fällig wird, wenn sich Kinder entscheiden mitzuessen. Insofern handelt es sich um ein einheitliches Gesamtangebot (ich finde "ganzheitlich" durchaus gut beschrieben). Kindertagesbetreuung ist keine Speisekarte, bei der täglich entschieden wird, ob bestimmte Angebote eingekauft werden.
        Hier muss man die Frage der Gestaltung des Angebots, der Regeln und des pädagogischen Umgangs mit individuellen Vorlieben/Abneigungen strikt von der Frage der dafür fälligen Elternbeiträge trennen.

        Es grüßt freundlich
        Detlef Diskowski

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          #5
          Zitat von Detlef Diskowski Beitrag anzeigen
          Kindertagesbetreuung ist keine Speisekarte, bei der täglich entschieden wird, ob bestimmte Angebote eingekauft werden.
          Das ist richtig und kann nicht oft genug wiederholt werden. Meine von Ihnen zitierte Bemerkung bezog sich auch auf Nahrungsmittelallergie oder -unverträglichkeit. Da kann man langfristige Vereinbarungen treffen.

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