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Platzkostenkalkulation in Kindertagesstätten (städtisch)

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    Platzkostenkalkulation in Kindertagesstätten (städtisch)

    Sehr geehrter Herr Wilms,

    mich würde interessieren, welche Kosten dürfen kalkuliert bei der Platzkostenkalkulation und wirklich berücksichtigt werden? Dürfen alle Beträge auf die Eltern umgelegt werden (Dienstreisen, Schadensersatzleistungen, Schadensregulierungen, unbestimmte Lohnkosten, Hausmeister, Bewachungskosten, etc.). Diese Satzungen gelten dann mindestens 2 - 3 Jahre oder länger.

    Es macht schon einen Unterschied, ob ich mit 300 Kinder kalkuliere statt 370. Es macht weiterhin einen Unterschied, ob (Oberhavels Beispiel Kreisumlage) die tatsächlich geflossenen Zuschüsse (Zuschuss nach §16(2) Kita-Gesetz minus Kreisumlage) oder die fiktiven Zuschüsse nach Kita-Gesetz.

    Was ist, wenn die Zuschüsse nach § 16 (2) KitaG auf Grund von gestiegenen Kinderzahlen auch gestiegen ist bei einer relativ geringeren Personalerhöhung (pädagogisches Personal)?

    Es handelt sich ja um zweckgebundene Einnahmen, die in den Haushaltplänen auffindbar sein müssten.

    MfG

    #2
    Und wieder noch oben.

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      #3
      mich würde interessieren, welche Kosten dürfen kalkuliert bei der Platzkostenkalkulation und wirklich berücksichtigt werden? Dürfen alle Beträge auf die Eltern umgelegt werden (Dienstreisen, Schadensersatzleistungen, Schadensregulierungen, unbestimmte Lohnkosten, Hausmeister, Bewachungskosten, etc.). Diese Satzungen gelten dann mindestens 2 - 3 Jahre oder länger.
      Hallo Janamike, diese Fragen wird Ihnen wohl niemand mit Sicherheit beantworten können oder auch nur wollen.

      Betriebskosten definiert der § 15 KitaG sehr abstrakt und einige konkretere Angaben zu möglichen Sachkosten finden Sie in § 2 KitaBKNV. Sie erwarten darüber hinaus eine detaillierte Auflistung aller anrechnungsfähigen und nicht anrechnungsfähigen Betriebskosten .... und vermutlich würde jede noch so detaillierte Auflistung trotzdem wieder Lücken enthalten.

      Sie betrachten diese Unterscheidung der Betriebskosten vermutlich aus der Perspektive der Eltern, die daran interessiert sind, die anrechnungsfähigen Betriebskosten möglich gering zu halten. Das ist verständlich, kann aber die Einschätzung beeinfflussen. Z.B. aus der Perspektive eines freien Trägers, der den Betrieb seiner Einrichtung sicherstellen muss, stellt sich das vermutlich sehr anders dar. Mir scheint aber diese Perspektive eines freien Trägers auch für die Beantwortung Ihrer Fragen hilfreich, weil man damit eher einen Eindruck von der Gesamtheit der Kosten bekommt, die für den Betrieb anfallen können. Ein freier Träger verfügt i.d.R. über keine Möglichkeiten unverhoffte Kosten irgendwie aufzufangen oder an andere Betriebsteile abzudrücken.

      Würden Sie einem freien Träger als notwendige Kosten zur Sicherstellung seines Betriebes keine Dienstreise, keine Schadensregulierungen (wennn sie mit dem Betrieb der Kita zusammenhängen)..... anerkennen? Spätestens bei den Kosten für den Hausmeister (oder die Wartung, Unterhaltung, Instandsetzung von Grundsrück und Gebäude durch externe Dienstleister) wird doch deutlich, dass diese notwendig beim Betrieb anfallen, oder?

      Es macht schon einen Unterschied, ob ich mit 300 Kinder kalkuliere statt 370.
      Die Frage kann ich nur schwer nachvollziehen. Wenn Sie meinen, dass die Betriebskosten pro Platz die tatsächliche Belegung -und nicht eine fiktive- berücksichtigen muss, dann stimme ich Ihnen zu. Wobei auch hier keine letzte Genauigkeit erwartet werden darf; 70 Plätze sind allerdings wohl mehr als eine unvermeidbare Unschärfe.

      Es macht weiterhin einen Unterschied, ob (Oberhavels Beispiel Kreisumlage) die tatsächlich geflossenen Zuschüsse (Zuschuss nach §16(2) Kita-Gesetz minus Kreisumlage) oder die fiktiven Zuschüsse nach Kita-Gesetz.
      Beitragsfähig sind die Betriebskosten für den Platz abzüglich der institutionellen Förderung der öffentlichen Jugendhilfe. Als Förderung der öffentlichen Jugendhilfe sind die Zuschüsse nach § 16 Abs.2 KitaG anzusehen (Diskowski/Wilms und Baum übereinstimmend oder auch hier in diesem Forum https://kita-brandenburg-forum.de/fo...dage-gctid1047)

      Wenn Landkreis und Gemeinde eine Vereinbarung über die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 12 Abs.1 KitaG schließen und in diesem Zusammenhang Finanzierungsregelungenn treffen - in deren Folge der Zuschuss des Landkreises geringer ist als er nach § 16 (2) KitaG eigentlich wäre - dann übernimmt die Gemeinde einen Teil der Förderung der öffentlichen Jugendhilfe.

      Also wäre der eigentliche Zuschuss nach § 16 Abs. 2 abzuziehen.

      Was ist, wenn die Zuschüsse nach § 16 (2) KitaG auf Grund von gestiegenen Kinderzahlen auch gestiegen ist bei einer relativ geringeren Personalerhöhung (pädagogisches Personal)?

      Es handelt sich ja um zweckgebundene Einnahmen, die in den Haushaltplänen auffindbar sein müssten.
      Die Frage verstehe ich nicht. Die Zuschüsse nach § 16 Abs. 2 SIND Zuschüsse pro belegtem Platz und steigen daher notwendig mit steigenden Kinderzahlen.
      Es grüßt freundlich
      Detlef Diskowski

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        #4
        Lieber Herr Diskowski,

        vielen Dank für die Ausführungen.

        Die Schadensersatzleistungen beziehen sich hier auf Gerichtsurteile, wo Eltern geklagt und gewonnen haben. Diese wurden dann auf alle Eltern umgelegt.

        Was mich interessieren würde, wie sehen Sie es rechtlich, wenn der Landkreis seine Verwaltungsaufgaben bezüglich der Kitaverwaltung abgegeben hat an die Kommunen und Gemeinden. Der Landkreis hat weniger Verwaltungskosten und die Kommunen und Gemeinden dadurch mehr. Wer finanziert diese Verwaltungskosten?

        Laut Kalkulation werden diese zusätzlich angesetzt.

        Was mir noch nicht ganz klar ist, wie es sich mit dem folgenden verhält:

        städtische Einrichtung xyz bekommt auf Grund höher Kinderzahlen eine Ausnahmegenehmigung zur Aufnahme weiterer Kinder. Laut Betreibserlaubnis sollten es nur 50 Kinder (Krippe und KiGA) sein. Hort zählt gesondert mit 10 Plätzen. Nunmehr wurde eine Ausnahmegenehmigung erstellt auf 63 Kinder plus 10 Hortplätze. Zusätzliches Personal ist nicht dazugekommen.

        Wie ist es denn dann mit der Kalkulation? Sie schrieben, die Zuschüsse beziehen sich auf tatsächlich belegte Plätze.

        Die fiktiven Zuschüsse werden ausgezahlt und man kann es in den Haushaltsplänen nicht nachvollziehen, welche Einrichtung welche Höhe an Zuschüssen bekommen hat.auch wenn ich städtische und freie Träger anschaue sowie Tagespflege bleibt die Summe im Haushaltsplan (Ergebnishaushalt) UNTER der Zahlung der Zuschüsse gemindert um die Kreisumlage.

        LG

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          #5
          Was mich interessieren würde, wie sehen Sie es rechtlich, wenn der Landkreis seine Verwaltungsaufgaben bezüglich der Kitaverwaltung abgegeben hat an die Kommunen und Gemeinden. Der Landkreis hat weniger Verwaltungskosten und die Kommunen und Gemeinden dadurch mehr. Wer finanziert diese Verwaltungskosten?

          Laut Kalkulation werden diese zusätzlich angesetzt.
          Meinen Sie, dass die Verwaltungskosten des Jugendamtes nunmehr aufgrund der Übertragung bei der Gemeinde anfallen und dort in die Betriebskosten der Kita eingerechnet werden?

          Die übertragenen Aufgaben des örtlichen Trägers stellen aus meiner Sicht keine "Betriebskosten der Einrichtung" (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG) dar, die Grundlage der Elternbeitragsbemessung sind.

          Was mir noch nicht ganz klar ist, wie es sich mit dem folgenden verhält:

          städtische Einrichtung xyz bekommt auf Grund höher Kinderzahlen eine Ausnahmegenehmigung zur Aufnahme weiterer Kinder. Laut Betreibserlaubnis sollten es nur 50 Kinder (Krippe und KiGA) sein. Hort zählt gesondert mit 10 Plätzen. Nunmehr wurde eine Ausnahmegenehmigung erstellt auf 63 Kinder plus 10 Hortplätze. Zusätzliches Personal ist nicht dazugekommen.
          Sie meinen, dass für die zusätzlich aufgenommenen 10 Kinder kein Personal dazugekommen ist und dIe Personalausstattung nach § 10 KitaG unterschritten wird? Das wäre eine erhebliche Rechtsverletzung und müsste sofort die KitaAufsicht im MBJS auf den Plan rufen - sobald das dort kundgetan wird.

          Vermutlich sind aber die Arbeitszeiten der beschäftigten Personen erhöht worden, so dass das erforderliche Stellenvolumen vorhanden ist.

          Wie ist es denn dann mit der Kalkulation? Sie schrieben, die Zuschüsse beziehen sich auf tatsächlich belegte Plätze.

          Die fiktiven Zuschüsse werden ausgezahlt und man kann es in den Haushaltsplänen nicht nachvollziehen, welche Einrichtung welche Höhe an Zuschüssen bekommen hat.auch wenn ich städtische und freie Träger anschaue sowie Tagespflege bleibt die Summe im Haushaltsplan (Ergebnishaushalt) UNTER der Zahlung der Zuschüsse gemindert um die Kreisumlage.
          Es fällt mir schwer diese komplexen Sachverhalte, die Sie hier sehr kurz anreißen, nachzuvollziehen.
          Es grüßt freundlich
          Detlef Diskowski

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