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Mehrbelastungsausgleichsverordnung 2016

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    Mehrbelastungsausgleichsverordnung 2016

    Lieber Herr Diskowski,

    mich würde interessieren, wie es sich mit der Mehrbelastungsausgleichsverordnung verhält. Die Zahlungen sind an die Landkreise verteilt worden und dort weiter an die Kommunen/Gemeinden/Städte.

    Die Zahlung berücksichtigt die Mehraufwendungen rückwirkend bis 2013.

    Ist es dann als Zuschuss zu verstehen, der ggf. von den umlagefähigen Beiträgen der Eltern gekürzt werden müsste?

    LG

    Janamike

    #2
    Liebe Janamike,

    es handelt sich bei diesen Zahlungen um einen Ausgleich für Mehrkosten, die die Gemeinden und Jugendämter hatten durch die Erweiterung des Rechtsanspruchs bei den ein- und zweijährigen Kindern zum 1.8.2013 (bzw. nach KitaG zum 1.1.2014). Diese Zuschüsse mindern also nicht die elternbeitragsfähigen Betriebskosten; vielmehr wurde beim Kostenausgleich berücksichtigt, dass diese zusätzlichen Plätze auch Elternbeitragseinnahmen gebracht haben.

    Also ist diese Verordnung und die Zahlungen für Eltern und für freie Träger (weil dort wurden diese zusätzlichen Plätze ja vom Jugendamt und von der Gemeinde finanziert) ohne Bedeutung.
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

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      #3
      Sehr geehrter Herr Diskowski,

      dies sehe ich ein wenig anders, an diesen Kosten wurden Eltern beteiligt, natürlich gehören diese zusätzlichen Einnahmen in die Platzkostenkalkulation wie alle anderen Bundesmittel.

      Eltern zahlen für jeden neu geschaffenen Kitaplatz.

      Ich sehe eher ein anderes Problem, was ihre Antwort aus meiner Sicht erklärt, dass jede Platzkostenkalkulation welche diese Zuschüsse nicht mit einkulkliert hat unter Umständen rechtswidrig ist.

      In allen Kommunen wo der kalkulierte Höchstbetrag = der tatsächliche Höchstbetrag ist findet eine Überzahlung statt. Was nicht im Einklang mit unseren Gesetzen steht .

      Mit freundlichen Grüßen D.Fischbach Bundeselternsprecher

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        #4
        dies sehe ich ein wenig anders, an diesen Kosten wurden Eltern beteiligt, natürlich gehören diese zusätzlichen Einnahmen in die Platzkostenkalkulation wie alle anderen Bundesmittel.
        Hallo Herr Fischbach, "Bundesmittel" passt jetzt hier nicht, aber ja, die Eltern haben sich an den Betriebskosten dieser neuen Plätze beteiligt. Daher wurde auch ein bestimmter %-Satz für die eingenommenen Elternbeiträge abgezogen bei den Erstattungen an die Gemeinden.

        Ich sehe eher ein anderes Problem, was ihre Antwort aus meiner Sicht erklärt, dass jede Platzkostenkalkulation welche diese Zuschüsse nicht mit einkulkliert hat unter Umständen rechtswidrig ist.

        In allen Kommunen wo der kalkulierte Höchstbetrag = der tatsächliche Höchstbetrag ist findet eine Überzahlung statt. Was nicht im Einklang mit unseren Gesetzen steht .
        Die Aussage verstehe ich nicht. Könnten Sie bitte noch einmal Ihre Sicht konkretisieren.
        Es grüßt freundlich
        Detlef Diskowski

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          #5
          Sehr geehrter Herr Diskowski,

          Wieso entnimmt das Land die Zuschüsse der Elternschaft ?

          Diese Beiträge gehören den Kommunen und den Eltern .

          Mit freundlichen Grüßen D.Fischbach Bundeselternsprecher

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            #6
            Weil das Land den Kommunen die Mehrkosten durch die zusätzlichen Plätze erstattet. Die Mehrkosten werden gemindert durch die eingenommenen Elternbeiträge.
            Es grüßt freundlich
            Detlef Diskowski

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              #7
              Wären diese Mittel gleich an die Kommunen weitergeleitet worden , hätten die Eltern und die Kommunen an den erweiterten Rechtsanspruch nicht beteiligt werden können .

              Und jetzt den finanziellen Ausgleich der Elternschaft und den Kommunen vorzuenthalten finde ich fragwürdig. Also hat sich das Land auf Kosten Elternschaft bereichert?

              Mit freundlichen Grüßen D.Fischbach Bundeselternsprecher

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                #8
                Wären diese Mittel gleich an die Kommunen weitergeleitet worden , hätten die Eltern und die Kommunen an den erweiterten Rechtsanspruch nicht beteiligt werden können .
                Dieses Argument verstehe ich nicht.

                Und jetzt den finanziellen Ausgleich der Elternschaft und den Kommunen vorzuenthalten finde ich fragwürdig. Also hat sich das Land auf Kosten Elternschaft bereichert?
                Durch die Erweiterung des Rechtsanspruch bekamen mehr ein- und zweijährige Kinder einen Platz. Die Mehrkosten für diese Plätze werden durch das Land ausgeglichen. ABER: Wieso sollten für diese durch die Rechtsanspruchserweiterung aufgenommenen Kinder kein Elternbeitrag gezahlt werden? Was hat die Rechtsanspruchserweiterung mit der Beteiligung der Eltern an den Betriebskosten zu tun? Die Kinder bekamen in jedem Fall einen Anspruch auf Kindertagesbetreuung - nicht die Eltern einen Anspruch auf einen kostenfreien Platz!

                (Bei allem gesunden Misstrauen; man muss nicht hinter jedem Argument ein Benachteiligung von Eltern vermuten.)
                Es grüßt freundlich
                Detlef Diskowski

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                  #9
                  Eltern werden an der Schaffung jedes neuen Kitaplatzes beteiligt .

                  Wenn der Bund hier Bundesmittel zur Verfügung stellt, dann gehören diese Mittel in den Kommunen um die Kommunen und die Elternschaft zu entlasten. Da dafür der Bundesgesetzgeber diese Mittel zur Verfügung gestellt hat.

                  Mit freundlichen Grüßen D.Fischbach Bundeselternsprecher

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                    #10
                    Sehr geehrter Herr Diskowski,

                    Ich denke ihre Aussagen welche Sie hier getroffen haben sind Inhaltlich leider falsch. Ich zitiere aus einer kleinen Anfrage von BVB/freie Wähler.

                    Frage 5: In welcher Höhe müssen die Zuschüsse zum notwendigen pädagogischen Personal und der Mehrbelastungsausgleich für die Erweiterung des Rechtsanspruchs ab 01.08.2013 bei der Kalkulation der Platzgebühren berücksichtigt werden?

                    zu Frage 5: Gemäß § 17 Abs. 1 KitaG beteiligen sich die Personensorgeberechtigten durch Beiträge an den Betriebskosten der Einrichtung (Elternbeiträge) sowie mit einem Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen (Essengeld). Da die Elternbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG Beiträge zu den Betriebskosten sind, darf der höchste Elternbeitrag somit die anteilig auf einen Betreuungsplatz entfallenden rechnerischen Betriebskosten des Einrichtungsträgers nicht überschreiten. In der Kalkulation des Höchstbeitrages sind nur die Kosten zu berücksichtigen, die nicht bereits durch institutionelle Förderung der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt sind. Beitragsfähig sind folglich die durchschnittlichen Platzkosten abzüglich mindestens sämtlicher Personalkostenzuschüsse (einschließlich der Zahlungen im Rahmen des Mehrbelastungsausgleichs) des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.

                    Mit freundlichen Grüßen D.Fischbach Bundeselternsprecher

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                      #11
                      Wenn Sie meinen, ich würde Falschaussagen treffen, dann müssten Sie das bitte genauer belegen und nicht nur eine Antwort auf eine Kleine Anfrage zitieren, in der ich keinerlei Widerspruch zu meinen Ausführungen entdecken kann.
                      Es grüßt freundlich
                      Detlef Diskowski

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