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Kündigungsbestätigung Kitaplatz = Verwaltungsakt?

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    Kündigungsbestätigung Kitaplatz = Verwaltungsakt?

    Sachverhalt: Die Behörde bestätigt dem Personensorgeberechtigten seine Kündigung des Betreuungsvertrages und benennt das Datum ab dem die Kündigung wirksam wird. Die Kündigung des Betreuungsverhältnisses ist in der Kitanutzungssatzung geregelt, wonach beide Parteien unter Fristvorgaben ordentlich kündigen können. Der Betreuungsvertrag enthält keine Ausführungen zur Kündigung.

    Frage 1: Ist diese Bestätigung ein Verwaltungsakt oder eine einfache Mitteilung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages?

    Der Betreuungsvertrag und die gleichgeordneten Kündigungsrechte sprechen eher für Letzteres, da es für einen Verwaltungsakt in diesem Fall an dem Merkmal "hoheitlich" mangelt, da dieses eines Über-/Unterordnungsverhältnisses bedarf. Trotzdem bin ich mir nicht sicher.

    Frage 2: Wäre es günstiger, die Kündigungsbedingungen eher im Betreuungsvertrag zu regeln und aus der Satzung zu entfernen?

    Vielen Dank!

    #2
    Sehr geehrter Herr/Frau Amtskita,

    zu 1): Ein Betreuungsvertrag - ganz gleich, ob privat- oder öffentlich-rechtlich gestaltet - kann nicht durch Verwaltungsakt gekündigt werden. Bestätigt ein Einrichtungsträger - hier: eine Gemeinde -, dass die von dem Personensorgeberechtigten erklärte Vertragskündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt wirksam wird, so handelt es sich um eine Mitteilung unter Vertragspartnern. Für einen Verwaltungsakt fehlt es nicht nur an einem Über-/Unterordnungsverhältnis, sondern auch an einem Regelungsgehalt, denn die Kündigung und der Vertrag mit den dort geregelten Kündigungsfristen enthalten bereits alles, was für die Beendigung des Betreuungsverhältnisses zu dem entsprechenden Zeitpunkt erforderlich ist.

    zu 2): Die transparentere Lösung ist die Regelung im Betreuungsvertrag; dann wissen beide Vertragsparteien, welche Regelungen gelten. So kann man sich Streitigkeiten darüber ersparen, ob etwaige Satzungsregelungen rechtswirksam in den Vertrag einbezogen sind. Für Juristen interessant, aber für die Beteiligten in der Praxis eher lästig sind auch Auseinandersetzungen darüber, welche Regelungen gelten, wenn die Satzung während der Vertragsdauer geändert worden ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    Reinhard Wilms[br]Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg[br]Referat 22 - Kindertagesbetreuung, Kinder- und Jugendhilferecht

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