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Neues Berechnungsmodell für Zuschuss zum Mittagessen

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    #16
    Hallo,

    ich glaube, wie man es derzeit als Kommune macht, macht man es falsch!

    Die größtmögliche Gerechtigkeit für die Eltern herrscht, wenn ich eine Einzelabrechnung der Mahlzeiten vornehme, um beispielsweise Krankentage rausrechnen zu können. Macht man eine pauschale Abrechnung, entsteht weniger Verwaltungsaufwand (geringe umlagefähige Kosten in der Verwaltung) aber es kommt zu vereinzelten Ungerechtigkeiten. Ich halte beide Varianten für möglich.

    Letztlich ist die Frage doch, wie weit geht der Versorgungsauftrag der Kommunen und darf/muss dieser gegen den Willen der Eltern umgesetzt werden. So verstehe ich zumindest Ihren Beitrag.

    Hier stelle ich mich auf den Standpunkt, dass der Versorgungsauftrag (egal ob Mittag, Frühstück oder Vesper) nicht gegen den Willen der Eltern umgesetzt werden darf. Schließlich kennt die Einrichtung bzw. der Träger nicht die Gründe, warum kein Mittagessen bestellt wird. Es können auch gesundheitliche/religiöse/weltanschauliche Gründe gegen eine Teilnahme sprechen.

    Sollten reine Kostenerwägungen (bitte nicht mit fehlenden finanziellen Möglichkeiten verwechseln) der Eltern dazu führen, dass das Kind nicht mit Mittagessen versorgt wird. Sprich es wird bewusst kein Mittagessen bestellt, um nichts bezahlen zu müssen, würde ich einen Kinderschutzfall daraus machen.

    MfG

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      #17
      Hallo,

      Da kann ich nur zustimmen... "Den" richtigen Weg gibt es wohl nicht.

      Und genau deshalb halte ich eine Abrechnung je Mahlzeit und dann noch mit einem Externen Anbieter für äußerst Zweifelhaft.

      Wie soll denn eine Kommune feststellen können, ob sie ihren Versorgungsauftrag erfüllt? Zudem gilt ab ende Mai die europäische Datenschutzgrundverordnung, wenn danach der Caterer ohne Zustimmung Informationen an die Kommune weitergibt steht er selbst mit dem Rücken zur Wand.

      Da bleibt eigentlich am Ende doch nur eine Pauschale Abrechnung direkt mit den Eltern, dann ist der Druck raus und der Auftrag nach KitaG erfüllt.

      Der extremste Fall ist wohl der, dass ein Kind (vertreten durch ein Elternteil) die Kommune vor das VG bringt, weil der andere Elternteil aktiv das Essen abbestellt hat und dann argumentiert es hätte ja gerne den Versorgungsauftrag der Kommune in Anspruch genommen...

      Es bleibt wohl bis zur Beitragsfreiheit weiterhin spannend

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        #18
        Hallo,

        Hier stelle ich mich auf den Standpunkt, dass der Versorgungsauftrag (egal ob Mittag, Frühstück oder Vesper) nicht gegen den Willen der Eltern umgesetzt werden darf. Schließlich kennt die Einrichtung bzw. der Träger nicht die Gründe, warum kein Mittagessen bestellt wird. Es können auch gesundheitliche/religiöse/weltanschauliche Gründe gegen eine Teilnahme sprechen.

        MfG
        Unsere Gemeindeverwaltung ist hier der Ansicht, dass der Versorgungsauftrag zu einer MIttagessenpflicht führt und hat daher die Satzung um den Punkt erweitert, dass der Betreuungsvertrag gekündigt wird, wenn kein Mittagessen bestellt wird:

        Code:
        Der Betreuungsvertrag wird auch fristlos gekündigt werden, wenn Essengeld nicht oder nicht vollständig bezahlt wurde oder das Kind nicht zur Essenteilnahme angemeldet wurde.

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          #19
          Sind wir hier nicht eher im Bereich "Pädagogik"? Es ist schwer, diese Fragen allgemein und abstrakt zu behandeln, bevor man das Konkrete und Pädagogische geklärt hat. Dabei sollten zwischen Kita und Eltern Fragen besprochen werden wie:

          Das Kita-Angebot ist ein ganzheitliches. Kinder von einzelnen Aktivitäten auszunehmen (durch wen auch immer) riskiert den Charakter des Angebots.

          Ist allen Beteiligten klar, was die Herausnahme eines Kindes aus einem allgemeinen Angebot bedeutet?

          Was sind die Gründe für das Herausnehmen von Kindern aus einzelnen Aktivitäten? Lassen sich die Bedingungen verändern?

          Welche "Sonderbehandlung" ist sinnvoll, möglich, verträglich, organisatorisch umsetzbar...?
          Es grüßt freundlich
          Detlef Diskowski

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            #20
            Guten Morgen,

            ich bin hier auch eher der Meinung von Herrn Diskowski und versuche einen goldenen Mittelweg, der sowohl dem Versorgungsauftrag gerecht wird aber auch zulässt, dass es in Einzelfällen berechtigte Gründe geben kann, die Versorgung mit Mittagessen auszusetzten. Wichtig ist Tatsache der Beweggrund, weder darf ein Kind bewusst ausgeschlossen werden (Alternativlösungen) z.B. eigenes Essen durch die Eltern zulassen, wenn diese aus berechtigten Gründen (weltanschaulich, gesundheitlich, religiöse) eine Teilnahme ablehnen.

            Eine Kündigung erachte ich für zu hart. Nur weil es einen Versorgungsauftrag gibt, bedeutet dies nicht, dass die Eltern diesen zwangsweise die gestellte Versorgung annehmen müssen, gleichzeitig kann auch nicht verlangt werden, dass der Versorgungsauftrag alle Besonderheiten (Laktosefrei, vegan, glutenfrei, koscher ....) der verschiedenen Ernährungsmöglichkeiten berücksichtigt. Hauptsache das Kind ist versorgt und wird nicht ausgegrenzt, von wem auch immer dies ausgeht!!!

            Dies sind meines Erachtens aber seltene Einzelfälle und dann müssen von allen Beteiligten vernünftige Regelungen im Sinne des Kindes getroffen werden. Ein stures Paragraphenreiten und endlose Schuldzuweisungen, sind da nicht hilfreich.

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              #21
              Guten Morgen,


              ... versuche einen goldenen Mittelweg, der sowohl dem Versorgungsauftrag gerecht wird aber auch zulässt, dass es in Einzelfällen berechtigte Gründe geben kann, die Versorgung mit Mittagessen auszusetzten. Wichtig ist Tatsache der Beweggrund, weder darf ein Kind bewusst ausgeschlossen werden (Alternativlösungen) z.B. eigenes Essen durch die Eltern zulassen, wenn diese aus berechtigten Gründen (weltanschaulich, gesundheitlich, religiöse) eine Teilnahme ablehnen.
              Also die meisten Einrichtungen die ich kenne bzw. die entsprechenden Caterer bieten mindestens ein vegetarisches Essen an. Wenn, bei einem erheblichen Anteil muslimischer Mitbürger, über ein Gericht ohne Schwein nachgedacht wird, habe ich auch dafür Verständnis. Alles was darüber hinaus geht, sollte meines Erachtens mindestens einen ärztlichen Grund haben. Es ist wohl kaum einzusehen, dass die Kommune jeden Ernährungshype mitmacht oder Eltern deshalb von ihrer "Beitragspflicht" befreit.

              Genau aus diesem Grund halte ich eine seperate Satzung zum Essengeld oder sogar die Abrechnung einzelner Mahlzeiten mit dem Caterer für höchst schwierig. Wie bereits beschrieben trifft die Nachweispflicht zur Erfüllung des Versorgungsauftrages die Kommune und damit steht jede Alternativlösung auf sehr dünnem Eis.

              Eine Kündigung des Betreuungsvertrages wenn kein Essen bestellt wird, wie es von Michel beschrieben wurde, halte ich indes auch für unzulässig, da es ja quasi einer Nötigung gleich kommt.

              Schöne Grüße

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                #22
                Guten Morgen,

                ich glaube nicht, das der Gesetzgeber den Kommunen einen Versorgungzwang "gegen den Willen der Eltern" auferlegen wollte.

                Der Nachweis, dass das Kind versorgt werden könne, wenn denn die Eltern wünschen, der kann erbracht werden. Wenn das Versorgungsangebot der Kommune seitens der Eltern nicht angenommen wird, so kann dies meines Erachtens nicht zum Nachteil der Kommunen ausgelegt werden. Art. 6 GG und ggf. Art. 4 GG stehen über dem KitaGBbg. Der Wille der Eltern ist diesbezüglich zu respektieren, zumindest solange das Kind dann auf anderem Weg (durch die Eltern) versorgt wird.

                Schöne Grüße

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                  #23
                  Hallo,

                  Das sehe ich leider etwas anders. Die Kommune hat gegenüber dem KIND einen gesetzlichen Versorgungsauftrag. An den hierfür entstehenden Kosten können die Eltern ( häusliche Ersparnis) beteiligt werden. Damit hat das KIND nur Vorteile und das GG kommt nicht in Betracht. Wenn die Eltern das Essen abbestellen und bzw. Um sich einen Kostenbeitrag zu ersparen verstößt ziemlich klar die Kommune gegen die gesetzliche Norm des KitaG und das KIND kann den Anspruch gegenüber der Kommune rechtlich geltend machen. Der gesetzliche Versorgungsauftrag ist auch nicht auf die Eltern übertragbar, weshalb meines Erachtens das Ablehnen der Eltern zur Teilnahme keine Rechtssicherheit für die Kommune zur Folge hat.

                  Schöne Grüße

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