Sehr geehrter Herr Diskowski,
eine weitere Herangehensweise, sich der Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen (Zuschuss zum Mittagessen) anzunähern, könnte sein, sich der Rechenmethode des Regelbedarfermittlungsgesetzes (RBEG) zu bedienen, mit der die im SGB II festgelegte „häusliche Ersparnis“ ermittelt wird (§28 Abs. 6 SGB II). Doch anstatt dabei auf die Sonderauswertungen des Statistischen Bundesamtes zur Ermittlung von Regelbedarfen nach § 28 SGB XII zurückzugreifen, die nur die untersten 20% der nach Einkommen aufwärts gestaffelten Haushalte berücksichtigt, könnte man zur Berechnung der „durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen“ die Daten der Studie „Konsumausgaben von Familien für Kinder*“ von 2014 heranziehen, welche die Ausgaben aller Haushalte berücksichtigt und auch vom Statistischen Bundesamt erstellt wurde.
Die „häusliche Ersparnis“ wird nach dem RBEG wie folgt berechnet :
Anteil für das Mittagessen an der Tagesverpflegung von 39,41 %** x Ausgaben für die Nahrungsmittel für Kinder von 0-18 Jahren***.
Laut der Studie Konsumausgaben von Familien für Kinder **** waren 2008 die monatlichen Ausgaben von Paaren mit einem Kind für die Nahrungsmittel desselben wie folgt:
Kinder Monatliche Ausgaben für Nahrungsmittel
Unter 6 Jahren 90,00 €
6 – 12 Jahren 96,00 €
12 – 18 Jahren 166,00 €
Durchschnittlich 117,34 €
Tag: 117,34 € / 30 Tage = 3,92 €
Berechnung nach RBEG: 3,92 € * 0,3941 Anteil Mittagessen = 1,54 € (2008)
Unter Berücksichtigung der Preissteigerungsraten für Nahrungsmittel seit 2008 von 13,09 % (Quelle Statistisches Bundesamt) käme man somit für das Jahr 2016 auf einen Betrag von 1,74 € für die durchschnittlichen Ausgaben einer Familie für den Einkauf der Lebensmittel für das Mittagessen eines Kindes.
Quellen
* Statistisches Bundesamt, Konsumausgaben von Familien für Kinder. Berechnungen auf Grundlage der Einkommens- und Verbraucherstichprobe 2008
** Der Anteil von 39,41 % für das Mittagessen ergibt sich aus der aktuellen Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV, § 2 Abs. 1, Stand 21.11.2016
*** BT-Drucksache 17/3404, S 90
**** Statistisches Bundesamt, Konsumausgaben von Familien für Kinder 2008, S. 35
eine weitere Herangehensweise, sich der Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen (Zuschuss zum Mittagessen) anzunähern, könnte sein, sich der Rechenmethode des Regelbedarfermittlungsgesetzes (RBEG) zu bedienen, mit der die im SGB II festgelegte „häusliche Ersparnis“ ermittelt wird (§28 Abs. 6 SGB II). Doch anstatt dabei auf die Sonderauswertungen des Statistischen Bundesamtes zur Ermittlung von Regelbedarfen nach § 28 SGB XII zurückzugreifen, die nur die untersten 20% der nach Einkommen aufwärts gestaffelten Haushalte berücksichtigt, könnte man zur Berechnung der „durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen“ die Daten der Studie „Konsumausgaben von Familien für Kinder*“ von 2014 heranziehen, welche die Ausgaben aller Haushalte berücksichtigt und auch vom Statistischen Bundesamt erstellt wurde.
Die „häusliche Ersparnis“ wird nach dem RBEG wie folgt berechnet :
Anteil für das Mittagessen an der Tagesverpflegung von 39,41 %** x Ausgaben für die Nahrungsmittel für Kinder von 0-18 Jahren***.
Laut der Studie Konsumausgaben von Familien für Kinder **** waren 2008 die monatlichen Ausgaben von Paaren mit einem Kind für die Nahrungsmittel desselben wie folgt:
Kinder Monatliche Ausgaben für Nahrungsmittel
Unter 6 Jahren 90,00 €
6 – 12 Jahren 96,00 €
12 – 18 Jahren 166,00 €
Durchschnittlich 117,34 €
Tag: 117,34 € / 30 Tage = 3,92 €
Berechnung nach RBEG: 3,92 € * 0,3941 Anteil Mittagessen = 1,54 € (2008)
Unter Berücksichtigung der Preissteigerungsraten für Nahrungsmittel seit 2008 von 13,09 % (Quelle Statistisches Bundesamt) käme man somit für das Jahr 2016 auf einen Betrag von 1,74 € für die durchschnittlichen Ausgaben einer Familie für den Einkauf der Lebensmittel für das Mittagessen eines Kindes.
Quellen
* Statistisches Bundesamt, Konsumausgaben von Familien für Kinder. Berechnungen auf Grundlage der Einkommens- und Verbraucherstichprobe 2008
** Der Anteil von 39,41 % für das Mittagessen ergibt sich aus der aktuellen Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV, § 2 Abs. 1, Stand 21.11.2016
*** BT-Drucksache 17/3404, S 90
**** Statistisches Bundesamt, Konsumausgaben von Familien für Kinder 2008, S. 35
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