Hallo,
als Kläger in dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht möchte ich etwas dazu beitragen. Das Oberverwaltungsgericht hat es tunlichst vermieden sich vollständig festlegen zu müssen. Es stellte lediglich fest, dass die beklagte Stadt die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen nicht ordnungsgemäß berechnte bzw. ermittelt hatte. Wie das Gericht überhaupt dazu kam, diese Feststellungen treffen zu können ist bisher aus juristischer Sicht völlig unklar.
So nahm das OVG einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch an und begründete daher die Forderungen der Eltern (unsererseits) auf der Grundlage der ungerechtfertigten Bereicherung. Dazu berief es es sich auf die sogenannte Nichtleistungskondiktion. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass etwas in sonstiger Weise ohne Rechtsgrund erlangt worden ist. In sonstiger Weise wurde der Vertrag zwischen Caterer und der Eltern als Grundlage angesehen. Damit wurde indirekt kund getan, dass dieser Vertrag nicht so üblich sei. Gesagt wurde es jedoch nicht. Etwas erlangt, ist das Entgelt über den Betrag der durchschnittlich ersparten Aufwendungen. Womit sich das Gericht dann überhaupt nicht mehr auseinandersetzte war das Merklmal ohne Rechtsgrund! Immerhin bestand und besteht ein Betreuungsvertrag. Aus diesem geht hervor, dass ein Dritter beauftragt ist, sich um das Mittagessen zu kümmern und das Entgelt einzieht. Der Betreuungsvertrag ist somit der Rechtsgrund! Diese Vereinbarung gilt für den gesamten Betrag, den die Eltern an den Caterer zahlen müssen.Daher kann der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nicht die richtige Anspruchsgrundlage sein.
Ich denke daher, dass das VG Potsdam mit seiner Argumentation richtig liegt. Der Vertrag (also auch der Betreuunsgvertrag) ist gem. § 134 BGB rechtsunwirksam. Damit muss der Aufwendungsersatz zurück gezahlt werden und zwar in voller Höhe- dann wäre die Geschäftsführung ohne Auftrag auch rechtlich durchsetzbar. Die Argumente des OVG im Urteil hinsichtlich der GoA wurden durch die Rechtsprechung im Zivilrecht schon klar umrissen. Diese Konstruktion ist dann möglich, wenn die Aufgabenerfüllung im öffentlichen Interesse erfolgt, was hier wohl offentsichtlich der Fall sein dürfte. Ich denke das OVG wollte eine Schadensbegrenzung vornehmen. Über die Art und Weise des vorsitzenden Richters möchte ich mich in Respekt vor dem Gericht nicht weiter äußern. Man konnte jedenfalls erkennen, dass das Gericht der Stadt merh Symphatie rüber brachte, ohne dass wir etwas gesagt hatten.
Schlimm ist nur, dass durch das Handeln bzw. Nichthandeln des OVG nunmehr Kommunen bis 2012 rückwirkend über die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen die Stadtverordneten beschließen lassen. Dabei wird weder eine Satzung erlassen noch eine korrekte Berechnung vorgelegt. Spannend wird sein, wie man dies gegenüber dem Bürger kund tun möchte. Da ja nach dem OVG eine Festsetzung nicht unbedingt zu erfolgen braucht, muss man sich nicht über die Kreativität der Gemeinden wundern. Das Urteil des OVG sorgt damit überhaupt nicht für Rechtssicherheit.
Mit freundlichen Grüßen
Jens M. Schröder
als Kläger in dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht möchte ich etwas dazu beitragen. Das Oberverwaltungsgericht hat es tunlichst vermieden sich vollständig festlegen zu müssen. Es stellte lediglich fest, dass die beklagte Stadt die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen nicht ordnungsgemäß berechnte bzw. ermittelt hatte. Wie das Gericht überhaupt dazu kam, diese Feststellungen treffen zu können ist bisher aus juristischer Sicht völlig unklar.
So nahm das OVG einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch an und begründete daher die Forderungen der Eltern (unsererseits) auf der Grundlage der ungerechtfertigten Bereicherung. Dazu berief es es sich auf die sogenannte Nichtleistungskondiktion. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass etwas in sonstiger Weise ohne Rechtsgrund erlangt worden ist. In sonstiger Weise wurde der Vertrag zwischen Caterer und der Eltern als Grundlage angesehen. Damit wurde indirekt kund getan, dass dieser Vertrag nicht so üblich sei. Gesagt wurde es jedoch nicht. Etwas erlangt, ist das Entgelt über den Betrag der durchschnittlich ersparten Aufwendungen. Womit sich das Gericht dann überhaupt nicht mehr auseinandersetzte war das Merklmal ohne Rechtsgrund! Immerhin bestand und besteht ein Betreuungsvertrag. Aus diesem geht hervor, dass ein Dritter beauftragt ist, sich um das Mittagessen zu kümmern und das Entgelt einzieht. Der Betreuungsvertrag ist somit der Rechtsgrund! Diese Vereinbarung gilt für den gesamten Betrag, den die Eltern an den Caterer zahlen müssen.Daher kann der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nicht die richtige Anspruchsgrundlage sein.
Ich denke daher, dass das VG Potsdam mit seiner Argumentation richtig liegt. Der Vertrag (also auch der Betreuunsgvertrag) ist gem. § 134 BGB rechtsunwirksam. Damit muss der Aufwendungsersatz zurück gezahlt werden und zwar in voller Höhe- dann wäre die Geschäftsführung ohne Auftrag auch rechtlich durchsetzbar. Die Argumente des OVG im Urteil hinsichtlich der GoA wurden durch die Rechtsprechung im Zivilrecht schon klar umrissen. Diese Konstruktion ist dann möglich, wenn die Aufgabenerfüllung im öffentlichen Interesse erfolgt, was hier wohl offentsichtlich der Fall sein dürfte. Ich denke das OVG wollte eine Schadensbegrenzung vornehmen. Über die Art und Weise des vorsitzenden Richters möchte ich mich in Respekt vor dem Gericht nicht weiter äußern. Man konnte jedenfalls erkennen, dass das Gericht der Stadt merh Symphatie rüber brachte, ohne dass wir etwas gesagt hatten.
Schlimm ist nur, dass durch das Handeln bzw. Nichthandeln des OVG nunmehr Kommunen bis 2012 rückwirkend über die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen die Stadtverordneten beschließen lassen. Dabei wird weder eine Satzung erlassen noch eine korrekte Berechnung vorgelegt. Spannend wird sein, wie man dies gegenüber dem Bürger kund tun möchte. Da ja nach dem OVG eine Festsetzung nicht unbedingt zu erfolgen braucht, muss man sich nicht über die Kreativität der Gemeinden wundern. Das Urteil des OVG sorgt damit überhaupt nicht für Rechtssicherheit.
Mit freundlichen Grüßen
Jens M. Schröder
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