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OVG Urteil Zuschuss zum Mittagessen vom 13.09.2016

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    OVG Urteil Zuschuss zum Mittagessen vom 13.09.2016

    Sehr geehrter Herr Diskowski,

    ist in den Urteilen des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25.09.2014 und des OVGs Berlin Brandenburg vom 13.09.2016 darauf erkannt worden, dass es rechtswidrig ist, den Eltern aufzuerlegen, Verträge über die Essensversorgung mit Dritten abzuschließen?

    Mit freundlichem Gruß

    S. Gottschling

    #2
    Sehr geehrte Frau Gottschling,

    es ging m.E. in der Entscheidung des OVG zum einen um die Grundlage des Erstattungsanspruchs.

    Darüber hinaus hat das OVG festgestellt (was sich bei einer Lektüre des Gesetzestextes eigentlich ohne Weiteres erschließt und kein Geheimis sein dürfte), dass die Verpflichtung zur Versorgung beim Träger der Einrichtung liegt.

    Das Gericht hat zur Kenntnis genommen (und damit nicht gerügt), dass sich der Träger zur Erfülllung dieses Auftrags u.a. auch eines Caterers bedient hat. Ich kann also Ihre Annahme, dass es nicht zulässig, die Eltern auf den Caterer zur Versorgung ihres Kindes zu verweisen, insofern nicht teilen. Es ging bei der Entscheidung m.E. nur um die Höhe der Kostenbeteiligung der Eltern und um die Grundlage des Anspruchs auf Erstattung. Soweit Sie weitere Schlüsse aus der Entscheidung des VG ziehen, wäre ich da etwas vorsichtiger, weil das OVG in der Anspruchsgrundlage einen anderen Weg als das VG geht.

    Entscheidungserheblich war, dass sich der Träger einen Vermögensvorteil dadurch verschafft, dass er einen Caterer den eigenen Auftrag erfüllen lässt. Wenn dieser dann einen ihm als angemessen erscheinenden Preis fordert (also nicht nur die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen der Eltern, wie es das KitaG zulässt), so hat der Träger diese Differenz auszugleichen.

    Die klagenden Eltern hatten die Erstattung eines Betrages von 1,34€ beantragt (die Differenz von 1,70€, die sie selber als angemessen ansahen zu dem vom Caterer verlangten Betrag). Dem ist das Gericht gefolgt.

    > Damit ist NICHT gesagt, dass 1,70€ pro Mittagessen der in Brandenburg zulässige Beitrag der Eltern darstellt!!! (Etwas anderes wurde nur vom Kläger nicht verlangt!)

    > Damit ist m.E. NICHT gesagt, dass Träger die Aufgabenerfüllung nicht an einen Caterer übertragen dürfen. (Das hat das OVG zur Kenntnis genommen.)

    > Damit ist m.E. NICHT ausgesagt, dass Eltern nicht verpflichtet werden dürfen, mit dem Caterer einen Essensvertrag abzuschließen. Darum ging es in diesem Streit nicht und dazu hat sich das Gericht daher auch nicht geäußert.
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

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      #3
      Sehr geehrter Herr Diskowski,

      ich danke Ihnen vielmals für Ihre Enschätzung.

      Mit freundlichem Gruß

      S. Gottschling

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        #4
        Hallo,

        ich war bisher immer davon ausgegangen, dass das Land verbietet, dass es direkte Verträge zwischen Caterer und Eltern geben darf für das Mittagessen in der Kita ... ist das doch nicht so? So verstehe ich den letzten Post von Herrn Diskowski ...

        Gibt es eine Vorschrift, nach der das untersagt ist oder kann es auch im Kita-Bereich einen individuellen Vertrag zum Essen geben?

        Mit freundlichen Grüßen

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          #5
          Sehr geehrter "interessierter Vater",

          eigentlich hatte ich alles geschrieben, was zu der Frage aus meiner Sicht zu sagen ist - und damit auch Ihre Fragen beantwortet. Wenn aus Ihrer Sicht noch etwas offen ist, müssten Sie bitte noch einmal konkreter und möglichst mit Bezug auf meine Aussagen nachfragen.
          Es grüßt freundlich
          Detlef Diskowski

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            #6
            Hallo,

            als Kläger in dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht möchte ich etwas dazu beitragen. Das Oberverwaltungsgericht hat es tunlichst vermieden sich vollständig festlegen zu müssen. Es stellte lediglich fest, dass die beklagte Stadt die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen nicht ordnungsgemäß berechnte bzw. ermittelt hatte. Wie das Gericht überhaupt dazu kam, diese Feststellungen treffen zu können ist bisher aus juristischer Sicht völlig unklar.

            So nahm das OVG einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch an und begründete daher die Forderungen der Eltern (unsererseits) auf der Grundlage der ungerechtfertigten Bereicherung. Dazu berief es es sich auf die sogenannte Nichtleistungskondiktion. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass etwas in sonstiger Weise ohne Rechtsgrund erlangt worden ist. In sonstiger Weise wurde der Vertrag zwischen Caterer und der Eltern als Grundlage angesehen. Damit wurde indirekt kund getan, dass dieser Vertrag nicht so üblich sei. Gesagt wurde es jedoch nicht. Etwas erlangt, ist das Entgelt über den Betrag der durchschnittlich ersparten Aufwendungen. Womit sich das Gericht dann überhaupt nicht mehr auseinandersetzte war das Merklmal ohne Rechtsgrund! Immerhin bestand und besteht ein Betreuungsvertrag. Aus diesem geht hervor, dass ein Dritter beauftragt ist, sich um das Mittagessen zu kümmern und das Entgelt einzieht. Der Betreuungsvertrag ist somit der Rechtsgrund! Diese Vereinbarung gilt für den gesamten Betrag, den die Eltern an den Caterer zahlen müssen.Daher kann der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nicht die richtige Anspruchsgrundlage sein.

            Ich denke daher, dass das VG Potsdam mit seiner Argumentation richtig liegt. Der Vertrag (also auch der Betreuunsgvertrag) ist gem. § 134 BGB rechtsunwirksam. Damit muss der Aufwendungsersatz zurück gezahlt werden und zwar in voller Höhe- dann wäre die Geschäftsführung ohne Auftrag auch rechtlich durchsetzbar. Die Argumente des OVG im Urteil hinsichtlch der GoA wurden durch die Rechtsprechung im Zivilrecht schon klar umrissen. Diese Konstruktion ist dann möglich, wenn die Aufgabenerfüllung im öffentlichen Interesse erfolgt, was hier wohl offentsichtlich der Fall sein dürfte. Ich denke das OVG wollte eine Schadensbegrenzung vornehmen. Über die Art und Weise des vorsitzenden Richters möchte ich mich in Respekt vor dem Gericht nicht weiter äußern. Man konnte jedenfalls erkennen, dass das Gericht der Stadt merh Symphatie rüber brachte, ohne dass wir etwas gesagt hatten.

            Schlimm ist nur, dass durch das Handeln bzw. Nichthandeln des OVG nunmehr Kommunen bis 2012 rückwirkend über die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen die Stadtverordneten beschließen lassen. Dabei wird weder eine Satzung erlassen noch eine korrekte Berechnung vorgelegt. Spannend wird sein, wie man dies gegenüber dem Bürger kund tun möchte. Da ja nach dem OVG eine Festsetzung nicht unbedingt zu erfolgen braucht, muss man sich nicht über die Kreativität der Gemeinden wundern. Das Urteil des OVG sorgt damit überhaupt nicht für Rechtssicherheit.

            Mit freundlichen Grüßen

            Jens M. Schröder

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              #7
              Sehr geehrter Herr Diskowski

              ich habe eine Frage zur viel diskutierten Thematik "Versorgung mit Mittagessen" in den Kindertagesstätten.

              In vielen Kommunen wird derzeit die Mittagsversorgung und die Finanzierung dieser umgestellt und von den Eltern wird ein Zuschuss zur Versorgung mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlichen ersparten Eigenaufwendungen gefordert (§ 17 I KitaG BB). Vielfach ist es so, dass die tatsächlichen Kosten für eine Mahlzeit höher liegen und somit für viele Kommunen zusätzliche Kosten entstehen. Und Aufgrund vieler Rückerstattungsanträge zusätzlich weitere Forderungen in nicht absehbarer Höhe auflaufen.

              Die Aufgabe der "Kindertagesbetreuung" ist originär eine Landesaufgabe und wurde an die Kommunen übertragen. Bei der Übertragung von Landesaufgaben muss das Land für die entstehenden Kosten einen Ausgleich an die Kommunen zahlen.

              Hier regelt sich dies nach § 16 VI und 16a KitaG BB durch einen Zuschuss (nur Personalkostenzuschuss) vom Land. Gleichzeitig soll ein Anteil an den Kosten durch die Kommunen getragen werden und ein Anteil durch die Eltern. Dies ist der Anteil an den Betriebskosten, welchen die Eltern in Form von Elternbeiträgen (Kitagebühren) leisten.

              Das bedeutet, schon jetzt tragen die Kommunen einen nicht unerheblichen Kostenanteil (zw. 25-35%) an der Landesaufgabe der Kindertagesbetreuung. Nun wird für viele Kommunen dieser Anteil durch die berechtigten und sicherlich notwenigen Korrekturen im Bereich der Versorgung mit Mittagsverpflegung weiter erhöht.

              Wie kommt das Land seiner Pflicht nach, für übertragene Aufgaben auch die Finanzierung zu übernehmen? Zumal es sich hier weder um Personalkosten, noch um kalkulierbare Betriebskosten handelt.

              Ich möchte auch nochmal eines für viele Eltern klarstellen. Es wird immer der Eindruck vermittelt, die Kommunen bereichern sich oder haben sich in der Vergangenheit an den Eltern bereichert. Jeder der sich mit Kitafinanzierung näher auseinandergesetzt hat, weiß, dass diese Aussage schlichtweg falsch ist und dass viele Kommunen kaum noch in der Lage sind die Kosten für eine qualitativ hochwertige Kindertagesbetreuung zu stemmen. Ich persönlich halte es für untragbar, dass jetzt Rückforderungsanträge über den kompletten Essenspreis rückwirkend für mehrere Jahre gestellt werden, obwohl eine Versorgung der Kinder realisiert wurde und dafür auch Kosten entstanden sind. Frei nach dem Motto: Klar wurde mein Kind super betreut und ich konnte arbeiten gehen und toll das es gut versorgt wurde, nur bezahlen möchte ich dafür nichts. Dafür möchte ich aber beste pädagogische Förderung für mein Kind haben? Wie soll das funktionieren?

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                #8
                Sehr geehrte Kollegin, sehr geehrter Kollege,

                Sie schrieben:

                Vielfach ist es so, dass die tatsächlichen Kosten für eine Mahlzeit höher liegen und somit für viele Kommunen zusätzliche Kosten entstehen. Und Aufgrund vieler Rückerstattungsanträge zusätzlich weitere Forderungen in nicht absehbarer Höhe auflaufen.
                Da stimme ich Ihnen zu. In der Regel dürften die tatsächlichen Erstellungskosten für ein Mittagessen höher sein als die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen der Eltern - schon wegen der Personalkosten des Trägers (oder des Caterers), selbst wenn man den "Rationalisierungsgewinn" berücksichtigt (dass es billieger ist 100 Essen zu kochen, als eines).

                Die Aufgabe der "Kindertagesbetreuung" ist originär eine Landesaufgabe und wurde an die Kommunen übertragen. Bei der Übertragung von Landesaufgaben muss das Land für die entstehenden Kosten einen Ausgleich an die Kommunen zahlen.
                Das ist allerdings nicht zutreffend. Schon nach § 85 Abs.1 SGB VIII ist für die Kinder- und Jugendhilfe der örtliche Träger (also die Kreise und kreisfreien Städte) grundsätzlich zuständig. Auch die Kommunalverfassung weist Kindertagesbetreuung als eine Aufgabe der Daseinsvorsorge der Gemeinden aus. Es handelt sich also zweifelsfrei um eine kommunale Aufgabe. Nur aufgrund Art. 97 Abs. 3 muss das Land für neue Aufgaben, die es überträgt, einen Kostenausgleich vornehmen. Die Regelung zum Mittagessen gilt allerdings seit dem ersten KitaG von 1992 - ist allerdings offenbar häufig nicht beachtet worden. Es handelt sich also nicht um eine NEUE Aufgabe für die das Land die Kosten zu tragen hätte.

                Ich möchte auch nochmal eines für viele Eltern klarstellen. Es wird immer der Eindruck vermittelt, die Kommunen bereichern sich oder haben sich in der Vergangenheit an den Eltern bereichert. Jeder der sich mit Kitafinanzierung näher auseinandergesetzt hat, weiß, dass diese Aussage schlichtweg falsch ist und dass viele Kommunen kaum noch in der Lage sind die Kosten für eine qualitativ hochwertige Kindertagesbetreuung zu stemmen. Ich persönlich halte es für untragbar, dass jetzt Rückforderungsanträge über den kompletten Essenspreis rückwirkend für mehrere Jahre gestellt werden, obwohl eine Versorgung der Kinder realisiert wurde und dafür auch Kosten entstanden sind. Frei nach dem Motto: Klar wurde mein Kind super betreut und ich konnte arbeiten gehen und toll das es gut versorgt wurde, nur bezahlen möchte ich dafür nichts. Dafür möchte ich aber beste pädagogische Förderung für mein Kind haben? Wie soll das funktionieren?
                Hier stimme ich Ihnen ebenfalls weitgehend zu. Die Vorstellung mancher Eltern, sie würden mit der Kindertagesbetreuung eine Leistung einkaufen, deren Kosten sie mit den Elternbeiträgen bezahlen, ist falsch. Elternbeiträge decken im Landesmittel gut 15% der Platzkosten und die überwiegenden Kosten werden kommunal aufgebracht. Das Land beteiligt sich mit einem Zuschuss (so steht es auch im § 16 Abs.6) an der Finanzierung der kommunalen Aufgabe.
                Es grüßt freundlich
                Detlef Diskowski

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                  #9
                  Sehr geehrte Kommunal-verwaltung,

                  Ihr etwas bissiger Kommentar zu "Eltern können arbeiten gehen und ihre Kinder werden super betreut..." möchte ich mal einhaken.

                  Es gibt auch heute noch Einrichtungen, wo Eltern sich fragen, ob ihr Kind wirklich gut betreut wird. Der Unterschied ist von Landkreis zu Landkreis unterschiedlich.

                  Es gibt Einrichtungen, da herrscht ein militärer Umgangston gegenüber den Kinder. Anderenorts gibt es Kinder, die stundenlang nicht gewickelt werden (offene Blasen am Popo) oder beim Rausgehen nicht die Kleidung anhaben, welche der Witterung entsprechend ist.

                  Wir leben im Jahr 2016. Die Erwartungen der Eltern ist natürlich hoch, da das KITA-GESETZ Ihnen auch Rechte zu spricht (Beteiligung, Hospitation, etc).

                  Manchmal frage ich mich auch, wofür ich den Höchstbetrag zahle in meiner Stadt und dafür eine "Minder"Leistung erhalte... Meine Erfahrungen nach sind Erzieher wenig aufgeschlossen, wenn man Probleme anspricht auch mehrfach.

                  Wenn Essen bestellt werden von Erziehern, welche Kleinkinder noch gar nicht richtig essen können (Spaghetti) oder nur DGE angelehnt sind, aber nicht der DGE entsprechen.

                  Andersherum frage ich mich, warum Land Brandenburg nicht beim Obst, Gemüse und Milch Förderung der EU mitmacht. Liegt es am Arbeitsaufwand? 2017 wurden diese 3 Förderprogramme zu einem zusammengefasst und somit der Arbeitsaufwand erleichtert. Um es mal in Zahlen zu sagen, es würden 75 % gefördert werden.

                  Lieber Herr Diskowski, warum beteiligt sich Brandenburg nicht? Berlin macht es Brandenburg bereits vor. Sie sind bei den Programmen dabei.

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                    #10
                    Noch ein Nachtrag zu Kommunal-Verwaltung:

                    Sie schreiben ja, dass Eltern arbeiten gehen konnten...:

                    Soweit ich das sehe, existieren Kitas, um arbeitende Eltern dahingehend zu unterstützen und den Kindern eine frühestmögliche Bildung zu Teil werden zu lassen, was nicht bedeuten soll, das Eltern diesen Part der Bildung nicht ebenfalls erfüllen können und wollen.

                    Ohne arbeitende Eltern kein Elternbeitrag (ggf Mindestbeitrag), ohne Elternbeitrag Belastung der Gemeinde/Stadt...

                    Wir drehen uns also im Kreis...

                    Wichtig ist, dass es sich beide Seiten hier auf grundlegende Sachen verständigen. Aber auch das ist kein Selbstverständnis...

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                      #11
                      Sehr geehrte(r) Frau / Herr JanaMike,

                      vielen Dank, dass Sie sich so kritisch mit meinen Ausführungen auseinandergesetzt haben.

                      Mein Kommentar war bewusst bissig !

                      Ich stimme Ihnen zu, dass die Betreuungssituationen in den Einrichtungen sicher sehr verschieden sind und dass auf Missstände zu Recht von den Eltern hingewiesen werden soll und muss und dazu gibt es ihre vielen Beteiligungsrechte. Zumindest in den Einrichtungen, die ich betreue erhalte ich ein überwiegend positives Feedback durch die Eltern und Kritik wird sowohl durch die Einrichtungen selber, als auch durch die Kommune sehr ernst genommen.

                      Selbstverständlich dient die Kita unter anderem dem Zweck, den Eltern das Arbeiten zu ermöglichen. Kosten entstehen dadurch trotzdem.

                      Aber darum ging es mir nicht. Ich war beim Thema Mittagessen und ich muss aus meiner tägliche Arbeit heraus feststellen, dass es viele Eltern gibt (sicher nicht alle), welche erwarten, dass die Kinder eine Mittagsverpflegung erhalten, welche überdurchschnittlichen deutschen Standards entspricht. Sie im Gegenzug nichts für ein Mittagessen zahlen wollen. Und nun werden über Jahre rückwirkend Beträge gefordert, wegen einer unterstellten Bereicherung, die nicht praktiziert wurde. Mich persönlich ärgert dies. Dieses Selbstverständnis mit dem Kinder in den Kitas verpflegt werden sollen und dem Willen dafür nicht zu bezahlen. Diese Art des Umganges halte ich für unanständig, daher mein etwas bissiger Kommentar.

                      Hier sind wir an dem von Ihnen benannten Punkt, dass sich beide Seiten auf Grundlegendes verständigen.

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                        #12
                        Sehr geehrte Kommunal-Verwaltung,

                        ich hatte Sie schon verstanden.

                        Für viele Eltern ist es nicht nachvollziehbar, wie Gemeinden die Berechnung des Mittagsbeitrags vornehmen - ich verstehe es auch nicht.

                        Auf Nachfragen bei den Gemeinden werden die meisten Eltern vertrösten bzw erhalten keine Auskunft - ich auch.

                        Das bedeutet nicht, dass ich Rückforderungen stelle oder das Essen nichts kosten soll/darf.

                        Für mich zählt, wenn der Mittagsbeitrags auf 2,95 Euro (aus meiner Gemeinde) pauschal festgesetzt wird, kann ich auch frisch Gekochtes erwarten.

                        Ich würde auch mehr zahlen. Aber es gibt auch Eltern, die verdienen nicht viel und da zählt jeder Euro.

                        Vielleicht liegt darin der Krux begraben...

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                          #13
                          @Kommunal-Verwaltung :

                          Beim zweiten Lesen Ihres Beitrags viel mir etwas auf. Sie schreiben von überdurchschnittlich Standards. Die DGE sind tatsächlich Mindeststandards vermutlich auch in ihrer Verwaltung als das Maß der Dinge. Darüberhinaus etwas zum Essen zu erreichen, ist überdurchschnittlich. Sich also hervorzuheben vom Standard ist doch erstrebenswert für eine Gemeinde, was ja nicht jeden Tag sein muss. Haben Sie sich mit den Eltern mal unterhalten, ob sie auch mehr zahlen würden?

                          Für die Jahre davor, wo Frühstück und Vesper von Eltern mitgebracht wurden, obwohl der Versorgungaufwand bei der Gemeinde lag, sollte schon Berücksichtigung finden in Form eine Gutschrift / Verrechnung.

                          Reden reden reden...

                          Kommentar


                            #14
                            Unser Forumsnutzer Rechtsanwalt Ihlenfeld hat sich auf seiner Homepage auch zu dem Thema geäußert:

                            http://kitarechtler.de/2015/04/28/el...n-brandenburg/;

                            und am 12.1.2017 findet in Potsdam eine Veranstaltung zu dem Thema statt: http://www.dombert.de/Veranstaltunge...n-brandenburg/

                            Das Thema geht also weiter.
                            Es grüßt freundlich
                            Detlef Diskowski

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                              #15
                              Sehr geehrte Kommunal-Verwaltung und Janamike,

                              zu den Themen möchte ich mich wie folgt äußern:

                              Nach der Frage ob ein Vertrag nun abzuschließen ist oder nicht, möchte ich zunächst auf das Geschriebene von Herrn Diskowski verweisen, dass das OVG sich dazu nicht direkt äußerte. Leider hat das OVG keine grundsätzliche Fragen beantwortet.

                              Das Gesetz gibt zunächst darauf einen Hinweis, dass die Aufgabe der Versorgung mit Mittagessen durch den Träger vorzunehmen ist. Also am Ende ist allein der Träger verantwortlich. So kann man dies auch aus der Urteilsbegründung des OVG entnehmen. Damit wäre dem Grunde nach ein Vertrag zwischen Eltern und Caterer nicht möglich. Immerhin wird im Betreuungsvertrag geregelt, dass die Träger die Essensversorgung vornehmen. Ein Vertrag zwischen Caterer und Eltern müsste dann ein Vertrag zugunsten Dritter bzw. mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sein. (Diese rechtliche Frage wurde bisher noch nicht betrachtet). Fraglich ist dann jedoch ob dieser Vertrag geschlossen werden kann, wenn diese Form nur zwischen Träger und Caterer rechtlich zulässig wäre, da gesetzlich der Träger zur Versorgung verpflichtet ist und mit dem Vertrag die Erfüllung des Anspruches der Kinder auf Versorgung vorgenommen werden muss. Nur dann müssten die Verträge durch die Eltern in Vertretung für die Kinder abgeschlossen werden. Einen Rechtanspruch auf Erfüllung der Aufgabe der Versorgung mit Mittagessen haben nur die Kinder. Daher wäre ein Vertrag zwischen Eltern und Caterer, so wie bisher, rechtlich nicht möglich, da die Eltern nicht den Rechtsanspruch auf Erfüllung haben. Daher könnte nur ein Vertrag zwischen Eltern und Caterer bezüglich der Entgelte erfolgen, da die Eltern die Zahlungspflicht haben bzw. der Träger die Bezahlung von den Eltern verlangen können. Dieser Anspruch kann jedoch nur dann in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen erfolgen und somit auch vertraglich zwischen Caterer und Eltern festgelegt werden. Fazit wäre, dass ein Vertrag über die Bezahlung (siehe § 17 Abs. 1 S. 1 KitaG) abgeschlossen werden könnte. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn der Preis des Caterers mit den durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen übereinstimmt, was nie der Fall sein dürfte, da in dem Preis immer Gewinn vorhanden sein muss.

                              Zu den Äußerungen, dass der für die Preise der bisher festgestellten Höhen der durchschnittlich ersparte Eigenaufwendungen nicht gekocht werden kann, möchte ich hier mit Fakten entgegen treten. Mir liegt ein Schreiben vor, welches an uns von Sodexo SCS GmbH gerichtet war. Hier wird eine Preiserhöhung für 2017 angekündigt. Dabei wurden die Kosten aufgeschlüsselt.

                              Zur Erinnerung die Klage, die ich eingereicht hatte bezog sich auf ein Essenspreis in Höhe von 3,04 €. Diese setzen sich wie folgt (lt. schriftlicher Aufstellung von Sodexo) zusammen:

                              Preis Herstellung und Anlieferung : 1,93 €

                              Preis für Essensausgabe: 1,11 €.

                              In dem Preis von 1,93 € sind Personalkosten für die Herstellung, Gewinn und der Transport von Werder nach Prenzlau und zurück enthalten. Daher kann man mit ruhigem Gewissen davon ausgehen, dass die Herstellung des Mittagessens tatsächlich bei 1,16 € liegen dürften. Dies sollte uns mal zu denken geben.

                              Ich muss auch den Äußerungen widersprechen, dass die Kommunen die Kosten nicht bewusst den Eltern auferlegt hätten und sich dadurch nicht bereicherten. Immerhin ist die Regelung in § 17 Abs. 1 S. 1 KitaG eindeutig. Es gab und gibt Kommunen, die es richtig umgesetzt hatten und haben. Kurioser Weise gibt es immer noch viele Kommunen, die die Entscheidung des OVG völlig ignorieren und Sachen erfinden, die sehr grenzwertig sind (auch dies wird die Justiz noch lösen). Des Weiteren wurde im Gesetz eindeutig festgelegt, dass die Kommunen (Träger) angemessene Eigenleistungen erbringen müssen (§ 14 Abs. 2 S. 1 KitaG). So sah es auch das OVG (siehe Begründung). Ob damit die Angemessenheit überschritten wird, kann nicht ein Problem der Eltern sein. Dies müssen die Kommunen dann mit dem Land klären und nicht den Eltern über helfen.

                              Das die Eltern nun sehr unsensibel reagieren liegt auch darin begründet, dass mit den Kommunen kein Reden ist. Es muss alles gerichtlich geklärt werden, obwohl es offensichtlich ist. Darüber hinaus spielen auch die absolut überhöhten Elternbeiträge eine Rolle. Für viele Familie lohnt es sich nicht mehr zur Arbeit zu gehen, da für ein Kind zwischen 400,00 € bis 600,00 € für die Betreuung und noch weitere Kosten eben Mittagessen bis zu 5 € pro Tag und Kind, sowie andere diverse andere Sachen bezahlt werden müssen. Daher wird das Anliegen, den Eltern insbesondere den Frauen die Wahrnahme eines Arbeitsplatzes zu ermöglichen, konterkariert.

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