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Essengeld - Schule oder Hort?

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    Essengeld - Schule oder Hort?

    Hallo wieder mal!
    Hier wurde ja wiederholt klargestellt, dass Hortkinder nicht etwa das kostendeckende Essengeld der Schule zu entrichten haben, sondern nach § 17 Abs. 1 KitaG "einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen" zu entrichten haben. So habe ich das auch immer den Trägern gesagt, die ich bei der Satzungsgestaltung beraten habe.
    Nun hat ein Träger diese Regelung in einer Neufassung der Satzung im Wesentlichen in diesem Punkt geändert. Der federführende Gemeindevertreter arbeitet bei der Staatanwaltschaft, ist also juristisch nicht ganz unbeleckt. Es heißt in der neuen Satzung
    Schülerinnen und Schüler unterliegen in der schulpflichtigen Zeit den Bestimmungen des § 113 des Brandenburgischen Schulgesetzes und haben keinen Anspruch auf Erstattung der Verpflegung.
    Im nächsten Absatz wird für die Ferienzeit eine abweichende Regelung formuliert.

    Zugegeben, organisatorisch ist das Essengeld nach Kitarecht mit Mehraufwand verbunden. Und es klingt natürlich gut, wenn man sich auf das Schulgesetz beruft, aber meiner Ansicht nach wird deshalb ja das Kitagesetz außer Kraft gesetzt. Ich bin gespannt, wie die Eltern das sehen.

    #2
    Hallo Hascheff,
    zugegeben haben wir hier zwei konkurrierende Regelungen zum Essengeld - und zu der Frage, wann welche Regelung greift ist m.E. zu betrachten: der Zeitpunkt, der organisatorische Zusammenhang, die Verantwortung für die Mittagessenversorgung und für wen das Mittagessen angeboten wird: für ALLE Kinder oder nur für die Hortkinder.
    1. Wenn also alle Kinder in der Schule ein Mittagessen erhalten, was von der Schule/im Auftrag der Schule angeboten wird, gilt m.E. Schulrecht.
    2. Wenn die Kinder im Hort essen, gilt Kitarecht.
    Womöglich wird die Sach-/Rechtslage etwas komplizierter, wenn Hort und Schule in einem engen räumlichen und organisatorische Verbund sind. Dann wird man anhand der o.g. Kriterien zu entscheiden haben, ob es sich um ein Schul- oder Kitaessen handelt.

    Ich zitiere mal aus unserem Kommentar Kennzahl 1.3.4:
    Aufgrund des Rechtsanspruchs der Kinder aus § 1 Abs. 2 KitaG und des korrespondierenden Versorgungsauftrags der Kindertagesstätte gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Nr. 1 und 7 ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder, die ab Mittag einen Hort besuchen, ihr Mittagessen in Erfüllung dieses Versorgungsauftrags erhalten. Dies gilt auch dann, wenn der Hortträger (durch entsprechende Vereinbarung mit dem Schulträger) dafür sorgt, dass das Mittagessen in den Räumen der Schule eingenommen wird. Für Schülerinnen und Schüler in der Primarstufe, die am Nachmittag keinen Hort besuchen, gilt dagegen, dass sie keinen Versorgungsanspruch gegenüber dem Kitaträger haben; vielmehr muss ihnen gemäß § 113 BbgSchulG durch den Schulträger eine warme Mittagsmahlzeit zu angemessenen Preisen angeboten werden.

    Für Kinder, die eine verlässliche Halbtagsschule besuchen, gilt in der Regel die Kostenbeteiligungsregelung in § 113 BbgSchulG. Gemäß Nr. 8 Absatz 1 der Verwaltungsvorschriften über Ganztagsangebote an allgemein bildenden Schulen (VV-Ganztag, s. 15.32) haben verlässliche Halbtagsschulen Unterricht „in einem zeitlichen Rahmen von mindestens sechs Zeitstunden, in den Jahrgangsstufen 5 und 6 in der Regel von sieben Zeitstunden, (…) in Form (…) „e. eines Mittagsbandes von in der Regel mindestens 50 Minuten, das aus einem täglich betreuten Mittagessen und aktiven Sport- und Spielphasen besteht“, anzubieten. Bei einem Schulbeginn um 7.30 Uhr gehört daher die Möglichkeit zur Teilnahme an einem Mittagessen bis 13.30 Uhr, in den Jahrgangsstufen 5 und 6 bis 14.30 Uhr, regelmäßig zum Angebot der Schule. Davon ausgehend, dass das Mittagessen der Jahrgangsstufen 1 bis 4 vor 13.30 Uhr und das Mittagessen der Jahrgangsstufen 5 und 6 vor 14.30 Uhr stattfindet, ergibt sich hieraus, dass für alle Schülerinnen und Schüler, die eine verlässliche Halbtagsschule besuchen, das Mittagessen zum Angebot der Schule gehört.


    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

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      #3
      Hallo Herr Diskowski,
      in der Regel ist das Mittagessen organisatorisch der Schule angegliedert, ich kenne es gar nicht anders. Und die meisten Hortkinder besuchen eine Einrichtung auf dem gleichen Gelände, das Mittagessen findet in Grundschulen in der Regel nach Ende des Unterrichts unter Aufsicht von Lehrerinnen statt. Damit ist wohl die Satzungsänderung nicht zu beanstanden.
      Ärgerlich ist es schon, dass das erst jetzt klar wird. Als meine Frau noch dieses Sachgebiet bearbeitete, hätte sie sich eine Menge Arbeit sparen können.

      Gruß
      Hascheff

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        #4
        Nun ist die Situation in Brandenburg durchaus sehr unterschiedlich. Es ist keineswegs so, dass das Mittagessen überall organisatorisch der Schule angegliedert ist. Es ist mir wichtig, die Unterscheidungskriterien (s.o.) deutlich zu machen anstatt die Vermutung nahezulegen, Essen wäre immer und überall Schulessen.
        Zuletzt geändert von Detlef Diskowski; 30.09.2021, 08:48.
        Es grüßt freundlich
        Detlef Diskowski

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