Hallo,
heute las ich in der Zeitung eine kurze Meldung über ein OVG-Urteil. Ich suchte dann die Pressemitteilung des OVG heraus.
Natürlich muss man noch die Urteilsbegründung abwarten, aber viel Hoffnung habe ich nicht, dass mich das Urteil überzeugt. Der entscheidende Fehler des Urteils ist in der Pressemitteilung schon erkennbar.
Komischerweise führt genau das, was ich schon immer an der KitaBBV bemängelt habe, zur Fehlerhaftigkeit des Urteils. Die Pauschale hätte zwischen Hort- und Kitakindern differenziert werden müssen. Hortkinder 9 Euro, Kitakinder um die 18 Euro, die häusliche Ersparnis lag damals bei kurzer Betreuungszeit bei 14 €, über 6 h bei 20 €. (Inzwischen sind es 16 € und 23 €, Hort ist geblieben.)
Dieser Fehler der KitaBBV führt dazu, dass reine Horteinrichtungen zu hohe Ausgleichszahlungen erhalten und Einrichtungen ohne angeschlossenen Hort dann zu wenig erhalten. Diese können also nach § 5 Abs. 2 KitaBBV höhere Ausfälle anzeigen.
Die Behauptung des Gerichts ist also falsch: "Diesen Nachweis können die Einrichtungsträger aber praktisch deswegen nicht erbringen, weil der KitaBBV der Gedanke zugrundeliegt, dass für beitragsfrei gestellte Personensorgeberechtigte höhere Elternbeiträge als 12,50 Euro ohnehin nicht zumutbar wären."
Das eigentliche Dilemma des Urteils liegt aber woanders.
Wenn das Gericht fordert: "Die Höhe des Pauschalbetrages ist anhand der tatsächlichen Einnahmeverluste der Einrichtungsträger zu bemessen", dann lässt es nicht nur zu, dass derjenige die höchsten Ausgleichszahlungen erhält, der am unverschämtesten zugelangt hat, sondern es negiert damit auch die gesetzliche Forderung: "Die Elternbeiträge sind sozialverträglich zu gestalten" (§ 17 Abs. 2 KitaG). Es befindet sich damit in Gesellschaft des VG Potsdam, das 2017 ebenfalls urteilte, dass Satzungen nicht sozialverträglich sein müssen. (VG 10 K 2485/13)
Ich will noch betonen, dass man Fehlurteile nicht nur dem Gericht vorwerfen muss, die erforderliche Fachkenntnis kann ein Gericht nicht von Natur aus haben. Die unterlegene Partei hätte ihre Position besser begründen müssen.
Eine Frage habe ich noch. Den folgenden Satz aus der Pressemitteilung verstehe ich nicht: "Soweit die Verordnung den Landkreisen und kreisfreien Städten das Recht einräumt, die Rechtmäßigkeit der über dem Pauschalbetrag liegenden Elternbeiträge zu prüfen, ist dies zudem von der Verordnungsermächtigung nicht gedeckt."
heute las ich in der Zeitung eine kurze Meldung über ein OVG-Urteil. Ich suchte dann die Pressemitteilung des OVG heraus.
Natürlich muss man noch die Urteilsbegründung abwarten, aber viel Hoffnung habe ich nicht, dass mich das Urteil überzeugt. Der entscheidende Fehler des Urteils ist in der Pressemitteilung schon erkennbar.
Komischerweise führt genau das, was ich schon immer an der KitaBBV bemängelt habe, zur Fehlerhaftigkeit des Urteils. Die Pauschale hätte zwischen Hort- und Kitakindern differenziert werden müssen. Hortkinder 9 Euro, Kitakinder um die 18 Euro, die häusliche Ersparnis lag damals bei kurzer Betreuungszeit bei 14 €, über 6 h bei 20 €. (Inzwischen sind es 16 € und 23 €, Hort ist geblieben.)
Dieser Fehler der KitaBBV führt dazu, dass reine Horteinrichtungen zu hohe Ausgleichszahlungen erhalten und Einrichtungen ohne angeschlossenen Hort dann zu wenig erhalten. Diese können also nach § 5 Abs. 2 KitaBBV höhere Ausfälle anzeigen.
Die Behauptung des Gerichts ist also falsch: "Diesen Nachweis können die Einrichtungsträger aber praktisch deswegen nicht erbringen, weil der KitaBBV der Gedanke zugrundeliegt, dass für beitragsfrei gestellte Personensorgeberechtigte höhere Elternbeiträge als 12,50 Euro ohnehin nicht zumutbar wären."
Das eigentliche Dilemma des Urteils liegt aber woanders.
Wenn das Gericht fordert: "Die Höhe des Pauschalbetrages ist anhand der tatsächlichen Einnahmeverluste der Einrichtungsträger zu bemessen", dann lässt es nicht nur zu, dass derjenige die höchsten Ausgleichszahlungen erhält, der am unverschämtesten zugelangt hat, sondern es negiert damit auch die gesetzliche Forderung: "Die Elternbeiträge sind sozialverträglich zu gestalten" (§ 17 Abs. 2 KitaG). Es befindet sich damit in Gesellschaft des VG Potsdam, das 2017 ebenfalls urteilte, dass Satzungen nicht sozialverträglich sein müssen. (VG 10 K 2485/13)
Ich will noch betonen, dass man Fehlurteile nicht nur dem Gericht vorwerfen muss, die erforderliche Fachkenntnis kann ein Gericht nicht von Natur aus haben. Die unterlegene Partei hätte ihre Position besser begründen müssen.
Eine Frage habe ich noch. Den folgenden Satz aus der Pressemitteilung verstehe ich nicht: "Soweit die Verordnung den Landkreisen und kreisfreien Städten das Recht einräumt, die Rechtmäßigkeit der über dem Pauschalbetrag liegenden Elternbeiträge zu prüfen, ist dies zudem von der Verordnungsermächtigung nicht gedeckt."
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