S. 5
Zitat von Antragsgegner
off topic: Ein löbliches Ziel, wer sich mit der Thematik befasst, hat das auch begriffen. Aber wer will es den Kommunen verdenken, dass sie da etwas begriffsstutzig sind. Hat man etwa vergessen, die öTöJh entsprechend zu instruieren? Warum lassen diese Beitragsordnungen mit überhöhten Einstiegsbeiträgen immer noch passieren? Beispiele: 2019 Küstriner Vorland, 2020 Fredersdorf/Vogelsdorf - beide Lk MOL, 2020 Biesenthal, Bernau, Werneuchen - alle Lk BAR
Was soll diese Argumentation für das Verfahren bringen? Sie setzt voraus, dass "die Verwaltungspraxis" gesetzwidrig war. Denn angenommen, erst durch das Gute-Kita-Gesetz würde die Verwaltungspraxis gesetzwidrig, dann wäre die Gesetzesänderung konnexitätspflichtig.
Wie man es dreht und wendet, das Ziel des MBJS lässt sich nur erreichen, indem die bisherigen Beitragsordnungen als unvereinbar mit der bisherigen Gesetzeslage erklärt werden.
Alle folgenden Seiten- und Abschnittsangaben beziehen sich auf OVG 6 A 5/20. Ich will noch vorausschicken, dass zunächst nur einzelne Passagen kritisiert werden. Eine Gesamtwertung verkneife ich mir noch.
Zitat von Antragssteller
"... nachweisen, dass sein Elternbeitrag, der über dem Pauschalbetrag gemäß Absatz 1 Satz 1 liegt, den von § 2 Absatz 1 betroffenen Personensorgeberechtigten im Einzelfall bisher zugemutet werden konnte."
Das Zumutbarkeitskriterium bezieht sich also auf die alte Rechtslage. Es ist gar nicht denkbar, den Satz anders zu interpretieren.
S. 4
Zitat von Antragsgegner
Das erste Zitat aus den Entscheidungsgründen bezieht sich auf eine Aussage des MBJS.
S. 6
wonach in den genannten Fällen ein Erstattungsverfahren ähnlich §§ 17b ff. KitaG Anwendung finden solle
nicht nur die häusliche Ersparnis, sondern auch Kosten durch den Besuch der Kita (Fahrtkosten)
Gleichzeitig entsteht für mich folgende Frage: Wie reagiert(e) der öTöJh bei einem Antrag auf Beitragsbefreiung/-ermäßigung bei folgendem Sachverhalt: Eine Familie nimmt das Wunsch- und Wahlrecht in Anspruch und wählt eine Kita im nächsten Ort. Zum einen entstehen so Fahrtkosten (die können auch ohne WuWr entstehen, wenn es im Wohnort keine Kita gibt), zum anderen kann es passieren, dass dort der Beitrag über dem Mindestbeitrag liegt, obwohl die Familie Einkommen entsprechend dem Kriterium § 2 Abs. 2 KitaBBV hat. (Das kann durch unterschiedliche Höhe des Wohngelds passieren.) Dominiert das WuWr oder kann das Jugendamt aus Sparsamkeitsgründen den Besuch der nächstgelegenen Kita verlangen, übernimmt also nur dessen niedrigeren Beitrag?
S. 7
lm Übrigen lässt sich § 17 Abs. 1a KitaG eine materielle Beschränkung des Ausgleichs der Einnahmeausfälle auf die Werte der häuslichen Ersparnis nicht entnehmen.
Und da war die häusliche Ersparnis sehr wohl die gesetzliche Vorgabe. Das KitaG beruft sich auf § 90 SGB VIII und dieser enthielt vorher in Abs. 4 diese Forderung. (§ 92a SGB XII)
Maßgeblich ist mit Blick auf Sinn und Zweck des pauschalen Ausgleichsverfahrens, dass der Pauschalbetrag geeignet sein muss, die tatsächlichen Einnahmeausfälle in einer überwiegenden Zahl der Fälle abzudecken. Das ist, wie oben dargestellt, nicht der Fall.
S. 8
Zwar ermächtigt § 23 Abs. 1 Nr. 12 KitaG das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung, das Nähere zum Vorliegen der Unzumutbarkeit zu regeln. Dies bezieht sich jedoch ersichtlich auf die Vorschrift des § 90 Abs.2 Satz 3 SGB VIII, wonach das Landesrecht eine von den grundsätzlichen Regelungen der Einkommensfeststellung abweichende Regelung treffen kann. Davon hat der Verordnungsgeber Gebrauch gemacht, indem er in § 2 Abs.1 Satz 3 und 4 an die Stelle der in § 90 Abs.4 Satz 4 in Verbindung mit § 90 Abs.2 Satz 3 und 4 SGB VIII vorgesehenen Ermittlung des sozialhilferechtlich bereinigten Einkommens (§ 82 SGB XII), das der Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII gegenübergestellt wird (vgl. dazu Kepert in LPK-SGB VIII, 7. Aufl., § 90 Rn. 20), eine starre Einkommensgrenze in Höhe von 20.000 Euro im Kalenderjahr festgelegt hat.
§ 90 Abs.2 SGB VIII bezieht sich auf Abs. 1 Nummer 1 und 2, ist also für die Kindertagesbetreuung Abs. 1 Nummer 3) überhaupt nicht relevant! Für diese gelten die Absätze 3 und 4. Hier ist Abs. 4 Satz 2 zu beachten. Dieser wird durch Landesrecht umgesetzt. § 2 Abs.1 Satz 3 und 4 KitaBBV tritt nicht an die Stelle von Bundesrecht, sondern ergänzt dieses. Es werden über Satz 1 und 2 (Bundesrecht) noch weitere Kinder beitragsfrei gestellt.
Der Irrtum des Gerichts entstand durch einen Lesefehler. Es erwähnt "§ 90 Abs.4 Satz 4 in Verbindung mit § 90 Abs.2 Satz 3 und 4 SGB VIII", § 90 Abs.4 Satz 4 SGB VIII erwähnt aber § 90 Abs.2 Satz 2!
Jetzt ist natürlich die Frage, wozu ermächtigt § 23 Abs. 1 Nr. 12 KitaG dann bzgl. des Vorliegens der Unzumutbarkeit? Nachdem § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KitaBBV einfach Bundesrecht umsetzen, hat diese Ermächtigung zu Satz 3 und 4 geführt.
auf einen ... (hypothetisch) zumutbaren Mindestbeitrag
Einführung eines Zumutbarkeitskriteriums
bb) Die Regelung in § 5 Abs.2 Satz 2 KitaG
bb) ...
S. 9
c) ...
S. 10
Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die unabhängig von der Anzahl der im Haushalt des Kindes lebenden Personen festgelegte Grenze zur Regelung der Beitragsbefreiung weiche von dem sozialrechtlichen Grundgedanken ab, dass die Gewährung von Leistungen immer von der Gesamtzahl der berechtigten Personen abhänge, und sei daher willkürlich.
S. 12
Die Revision ist nicht zuzulassen, Weil keiner der in § 132 Abs.2 VWGO genannten Gründe vorliegt.
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