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    Einvernehmensherstellung

    Hallo Herr Diskowski,

    unsere Kita wird durch einen freien Träger betrieben. Bei der Elternbeitragssatzung scheint mir der Höchstbetrag nicht korrekt zu sein. Der Träger mauert, was Informationen zur Ermittlung der Beiträge angeht.

    Da im KitaG § 17(3) S 2 ausgeführt wird, dass über die Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe herzustellen ist, bin ich auf das Jugendamt als örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zugegangen und habe gefragt, ob denn der Höchstbeitrag der Satzung korrekt ermittelt wurde. Dort wurde mir mitgeteilt, dass die Höhe der Beiträge nicht überprüft wird.

    Wenn das Jugendamt im Zuge der Einvernehmensherstellung nicht überprüft, ob die Höchstbeiträge korrekt sind, was ist dann mit den Grundsätzen der Höhe gemeint?

    Viele Grüße
    Mike

    #2
    Hallo Herr Anders,
    der § 17 Abs. 3 Satz 2 lautet: "Über die Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge ist Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe herzustellen."
    Ich kann mir gar nicht vorstellen, dass das Jugendamt zu einer solchen Aussage kommt, denn die "Grundsätze der Höhe" sind ja nun ausdrücklich als Gegenstand der Einvernehmensherstellung benannt. Sicherlich wird dies nicht jeden einzelnen Betrag einer Beitragsstaffelung betreffen, aber den Höchstbetrag in jedem Fall, da dieser (als beitragsfähige Betriebskosten) den Ausgangspunkt der Staffelung darstellt. An der Bestimmung des Höchstbeitrages erst kann man ermessen, ob wirklich nur die beitragsfähigen Betriebskosten angesetzt wurden.
    Also ich würde mit Verweis auf den Wortlaut der Regelung noch einmal nachfragen.
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

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      #3
      Es gibt Kommunen, die geben den freien Trägern eine Muster-Beitragsordnung vor. Wenn sich die Träger an dieser orientieren, sieht die Kommune die Forderung der sparsamen Haushaltsführung (§ 16 Abs. 3 Satz 2 KitaG) als erfüllt an. Allerdings sind die Träger vepflichtet, den Höchstbeitrag an ihren Kostensatz anzupassen, falls er niedriger ist als die Musterbeitragsordnung vorgibt. Der Träger hat kein Interesse, sich nicht an diese Vorgaben zu halten, da er nach obengenannten Satz fehlende Einnahmen ausgeglichen erhält. Insbesondere muss er sich nicht den Interessen der Eltern verweigern.

      Wenn der Träger mauert, gibt es dann nur eine Erklärung: Er hat kein Vertrauen in seine Methode zur Ermittlung des Höchstbeitrags. Veilleicht kennen Sie einen Fachmann, der dem Träger dabei behilflich sein kann.

      Nach meinen Erfahrungen lässt sich das Jugendamt die Zahlen zeigen, die der Ermittlung des Höchstbeitrags zugrunde liegen. Der Weg, aus diesen den Höchstbeitrags zu ermitteln ist aber nicht immer transparent und auch nicht immer korrekt. Das wird vom Jugendamt auch nicht immer erkannt. Es wäre also besser, das Problem gleich bei der Wurzel anzupacken, also dem Träger zu helfen.

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        #4
        Zitat von Hascheff Beitrag anzeigen
        Veilleicht kennen Sie einen Fachmann, der dem Träger dabei behilflich sein kann.
        Sehr kompetent hilft Herr Edgar Hasse in diesen Fragen, der auch Tools zur Kitafinanzierung entwickelt hat (u.s. auch den Meldebogen für das MBJS) e.hasse@smartlex.de
        Es grüßt freundlich
        Detlef Diskowski

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          #5
          Zum Höchstbeitrag muss man sich mal das heute hier im Forum von mir eingestellte Urteil des Landgerichts Berlin zu Gemüte führen.
          Es grüßt freundlich
          Detlef Diskowski

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            #6
            Hallo Herr Diskowski,

            das Jugendamt hat schriftlich mitgeteilt, dass es die Elternbeitragshöhe nur überschläglich prüft. Es orientiert sich an der "Handreichung der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge gemäß §17 KitaG" von Dr. Baum aus 2016. Es wird eine Plausibilitätsprüfung ohne Vorlage einer Platzkostenkalkulation durchgeführt.

            Das widerspricht m.E. dem in 2018 novellierten KitaG §17 (2). Dort steht, der Elternbeitrag darf nicht die anteilig auf einen Betreuungsplatz entfallenden verbleibenden rechnerischen Betriebskosten übersteigen. D.h. es ist explizit zu prüfen, also zu rechnen. Auf Nachfrage vertritt auch das MBJS diesen Standpunkt.

            Leider hat das Jugendamt seine Haltung auch nach Hinweis auf diesen Sachverhalt nicht geändert.

            M.E. wird das Gesetz vom Jugendamt falsch angewandt. Unterliegt das Jugendamt in diesem Fall auch der Rechtsaufsicht nach §9 AGKJHG, s.d. das MBJS hier tätig werden müsste?
            Oder gibt es andere Wege eine gesetzeskonforme Einvernehmensherstellung in Bezug auf die Höchstbeiträge vom Jugendamt zu fordern?

            Viele Grüße
            Mike​

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              #7
              Hallo Herr Anders,
              die Frage der korrekten Auslegung des § 17 Abs. 2 und die Frage der Prüfpflichten des Jugendamtes sind voneinander zu unterscheiden.
              Es ist zutreffend, dass mit dem Jugendamt nur über die "Grundsätze der Höhe und Staffelung" (§17 Abs. 3 KitaG) Einvernehmen herzustellen ist und dass das Jugendamt also auch nur
              die Grundsätze prüft. Dazu wird es sicher auch grob prüfen müssen, ob § 17 Abs. 2 Satz 2 und 3 berücksichtigt wurden. Da aber das KitaG nicht fordert, die gesamte Gebührenstaffelung auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen, sondern nur die "Grundsätze", scheint mir eine Plausibilitätsprüfung ausreichend. Ich gehe davon aus, dass eine solche Plausibilitätsprüfung stattgefunden hat und nicht offenkundig der Höchstbeitrag die genannte Grenze übersteigt. Diese Frage könnten Sie mit dem Jugendamt klären.
              Ungeachtet dieser Frage des Einvernehmens gibt es natürlich die Möglichkeit für Sie unmittelbar, den Träger der Einrichtung auf die Bestimmung des § 17 Abs. 2 hinzuweisen und Ihre Zweifel an der Festsetzung der Elternbeiträge zu begründen. Handelt es sich um einen kommunalen Träger, gehen Sie gegen den Elternbeitragsbescheid in Widerspruch und erheben ggf. Klage beim Verwaltungsgericht - wenn dem Widerspruch nicht abgeholfen wurde und wenn Ihnen die Begründung der Ablehnung nicht einleuchtet.
              Mit freundlichen Grüßen
              Detlef Diskowski
              Es grüßt freundlich
              Detlef Diskowski

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