Hallo Herr Diskowski,
unsere Kita wird durch einen freien Träger betrieben. Bei der Elternbeitragssatzung scheint mir der Höchstbetrag nicht korrekt zu sein. Der Träger mauert, was Informationen zur Ermittlung der Beiträge angeht.
Da im KitaG § 17(3) S 2 ausgeführt wird, dass über die Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe herzustellen ist, bin ich auf das Jugendamt als örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zugegangen und habe gefragt, ob denn der Höchstbeitrag der Satzung korrekt ermittelt wurde. Dort wurde mir mitgeteilt, dass die Höhe der Beiträge nicht überprüft wird.
Wenn das Jugendamt im Zuge der Einvernehmensherstellung nicht überprüft, ob die Höchstbeiträge korrekt sind, was ist dann mit den Grundsätzen der Höhe gemeint?
Viele Grüße
Mike
unsere Kita wird durch einen freien Träger betrieben. Bei der Elternbeitragssatzung scheint mir der Höchstbetrag nicht korrekt zu sein. Der Träger mauert, was Informationen zur Ermittlung der Beiträge angeht.
Da im KitaG § 17(3) S 2 ausgeführt wird, dass über die Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe herzustellen ist, bin ich auf das Jugendamt als örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zugegangen und habe gefragt, ob denn der Höchstbeitrag der Satzung korrekt ermittelt wurde. Dort wurde mir mitgeteilt, dass die Höhe der Beiträge nicht überprüft wird.
Wenn das Jugendamt im Zuge der Einvernehmensherstellung nicht überprüft, ob die Höchstbeiträge korrekt sind, was ist dann mit den Grundsätzen der Höhe gemeint?
Viele Grüße
Mike
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