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Beitragserhebung und Notbetreuung

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    Beitragserhebung und Notbetreuung

    Hallo liebe Gemeinde,

    während der ersten Corona Welle wurden vom Land (sehr grob ausgedrückt) für nicht betreute Kinder die zu leistenden Beiträge der Eltern übernommen.
    Dann kam das Thema Notfallbetreuung ins Spiel und damit auch viele Fragezeichen.
    In verschiedenen Kommunen oder sogar Landkreisen gab es auch hier Beitragsbefreiungen für die Eltern, was sicherlich zu begrüßen ist.
    Tatsächlich konnte bzw. durfte keine Regelbetreuung angeboten werden, was zu der Frage führt: Ist eine Beitragserhebung über die "normale" Satzung einer Kommune überhaupt zulässig?
    Ich gehe jetzt bewusst einmal nur von der Regelbetreuungszeit aus. Typischerweise erhebt eine Kommune oder ein freier Träger einen Monatsbeitrag für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Betreuungsleistung. Soweit so zulässig. Die Notfallbetreuung war ganz klar keine Regelbetreuung und zudem sollten die zugelassenen Kinder ausdrücklich auch nur bei nicht vorhandenen anderen Lösungen in Anspruch genommen werden. Heißt dass unter Berücksichtigung des KitaG etc. nicht folgerichtig, dass für diese Zeiten eine gesonderte Abrechnung zu erfolgen hat? Die Eltern dürfen beteiligt werden, aber doch maximal an den tatsächlich und nicht anderweitig bezuschussten Kosten.

    Das Problem ist für mich auch jetzt relevant, da wir durch aktuelle Entwicklungen einzelne Gruppen oder komplette Einrichtungen in Quarantäne schicken, Personal in erheblichem Umfang ausfällt oder durch Notfallpläne eine Regelbetreuung nicht mehr möglich ist. Ich gehe zudem fest davon aus, dass dieses Thema auch nach dem Jahreswechsel akut bleibt, immerhin ist noch eine ganze Weile Winter.

    Für Hinweise und Anregungen bin ich Dankbar

    #2
    Ich denke, dass es für beide Sichtweisen gute Argumente gibt; jedenfalls soweit über einen nennenswerten Zeitraum überhaupt keine Betreuung angeboten wird. (Bei einer Kürzung des Betreuungsumfangs oder wenigen Schließtagen dürfte sich m.E. eine Elternbeitragskürzung nicht durchsetzen lassen.)
    Von denjenigen, die ganz sicher von einer Durchsetzbarkeit von Beitragskürzungen (bis 0.-€) ausgehen, wird m.E. übersehen, dass sich für den Träger, der Eltern an den Betriebskosten der Einrichtungen beteiligt, die Kosten durch eine Schließung kaum reduzieren.
    Ich bin ebenfalls an einer ernsthaften Diskussion interessiert.
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

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      #3
      Danke für ihre Einschätzung. Das für die tatsächliche Nutzung ein Beitrag zu zahlen ist, ist meines Erachtens unstrittig. Tatsächlich war aber eine Regelbetreuung untersagt und auch die Notbetreuung sollte nach den Ausführungen des MBJS nur bei fehlenden Alternativen beansprucht werden. Die Beteiligung der Eltern an Kosten des Leerstandes sehe ich äußerst kritisch, wer keine Leistung erbringt bzw. erbringen darf hat nach meinem Verständnis auch keinen Anspruch auf einen Beitrag.
      Denklogisch müsste man die kalkulierten Platzkosten auf die tatsächliche Inanspruchnahme herunterbrechen und einen entsprechenden Beitrag ermitteln. Die Überlegung ergibt sich aus der Tatsache, dass in der Notfallbetreuung auch Kinder betreut wurden, die ohne Pandemie keinerlei Betreuungsangebot genutzt haben. Vielfach gibt es bis zum heutigen Tag auch keinerlei vertragliche Unterlage. Der eventuell vorhandene Betreuungsvertrag bestimmt in den meisten Fällen eine Regelbetreuung +/- X Stunden. Das Verbot zur Erbringung dieser Leistung setzt den Vertrag zivilrechtlich außer kraft. In anderen Fällen wurde die Betreuung ausschließlich auf Grund der Bescheinigung des Landkreises gewährt usw.
      Dann bleibt wohl wieder nur Abwarten und Tee trinken bis es ein Richter auf den Tisch bekommt.

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        #4
        Nun, etwas komplizierter ist es schon. Wir haben es hier mit einem sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zu tun - und nicht um ein einfaches Vertragsverhältnis bei dem Eltern mit ihrem Elternbeitrag eine Leistung kaufen (Dann wären für jeden Krippenplatz deutlich über 1000€/Monat fällig).
        Klicke auf die Grafik für eine vergrößerte Ansicht

Name: Dreieck.JPG
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Größe: 60,1 KB
ID: 2568

        Die Eltern KAUFEN also keinen Platz, sondern sie machen den Rechtsanspruch ihres Kindes beim Jugendamt geltend. Also wären bei Nichterbringung das Jugendamt der Partner.
        Der Träger hat im Wesentlichen dieselben Kosten, ob ihm die Betreuung der Kinder untersagt ist oder nicht. und hätte daher wohl einen Anspruch auf den ungekürzten Elternbeitrag.
        ...Aber ich bin wie Sie gespannt auf eine Gerichtsentscheidung.
        Angehängte Dateien
        Es grüßt freundlich
        Detlef Diskowski

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