Hallo liebe Gemeinde,
während der ersten Corona Welle wurden vom Land (sehr grob ausgedrückt) für nicht betreute Kinder die zu leistenden Beiträge der Eltern übernommen.
Dann kam das Thema Notfallbetreuung ins Spiel und damit auch viele Fragezeichen.
In verschiedenen Kommunen oder sogar Landkreisen gab es auch hier Beitragsbefreiungen für die Eltern, was sicherlich zu begrüßen ist.
Tatsächlich konnte bzw. durfte keine Regelbetreuung angeboten werden, was zu der Frage führt: Ist eine Beitragserhebung über die "normale" Satzung einer Kommune überhaupt zulässig?
Ich gehe jetzt bewusst einmal nur von der Regelbetreuungszeit aus. Typischerweise erhebt eine Kommune oder ein freier Träger einen Monatsbeitrag für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Betreuungsleistung. Soweit so zulässig. Die Notfallbetreuung war ganz klar keine Regelbetreuung und zudem sollten die zugelassenen Kinder ausdrücklich auch nur bei nicht vorhandenen anderen Lösungen in Anspruch genommen werden. Heißt dass unter Berücksichtigung des KitaG etc. nicht folgerichtig, dass für diese Zeiten eine gesonderte Abrechnung zu erfolgen hat? Die Eltern dürfen beteiligt werden, aber doch maximal an den tatsächlich und nicht anderweitig bezuschussten Kosten.
Das Problem ist für mich auch jetzt relevant, da wir durch aktuelle Entwicklungen einzelne Gruppen oder komplette Einrichtungen in Quarantäne schicken, Personal in erheblichem Umfang ausfällt oder durch Notfallpläne eine Regelbetreuung nicht mehr möglich ist. Ich gehe zudem fest davon aus, dass dieses Thema auch nach dem Jahreswechsel akut bleibt, immerhin ist noch eine ganze Weile Winter.
Für Hinweise und Anregungen bin ich Dankbar
während der ersten Corona Welle wurden vom Land (sehr grob ausgedrückt) für nicht betreute Kinder die zu leistenden Beiträge der Eltern übernommen.
Dann kam das Thema Notfallbetreuung ins Spiel und damit auch viele Fragezeichen.
In verschiedenen Kommunen oder sogar Landkreisen gab es auch hier Beitragsbefreiungen für die Eltern, was sicherlich zu begrüßen ist.
Tatsächlich konnte bzw. durfte keine Regelbetreuung angeboten werden, was zu der Frage führt: Ist eine Beitragserhebung über die "normale" Satzung einer Kommune überhaupt zulässig?
Ich gehe jetzt bewusst einmal nur von der Regelbetreuungszeit aus. Typischerweise erhebt eine Kommune oder ein freier Träger einen Monatsbeitrag für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Betreuungsleistung. Soweit so zulässig. Die Notfallbetreuung war ganz klar keine Regelbetreuung und zudem sollten die zugelassenen Kinder ausdrücklich auch nur bei nicht vorhandenen anderen Lösungen in Anspruch genommen werden. Heißt dass unter Berücksichtigung des KitaG etc. nicht folgerichtig, dass für diese Zeiten eine gesonderte Abrechnung zu erfolgen hat? Die Eltern dürfen beteiligt werden, aber doch maximal an den tatsächlich und nicht anderweitig bezuschussten Kosten.
Das Problem ist für mich auch jetzt relevant, da wir durch aktuelle Entwicklungen einzelne Gruppen oder komplette Einrichtungen in Quarantäne schicken, Personal in erheblichem Umfang ausfällt oder durch Notfallpläne eine Regelbetreuung nicht mehr möglich ist. Ich gehe zudem fest davon aus, dass dieses Thema auch nach dem Jahreswechsel akut bleibt, immerhin ist noch eine ganze Weile Winter.
Für Hinweise und Anregungen bin ich Dankbar
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