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örtlicher Elternbeirat u. Landeselternbeirat

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    örtlicher Elternbeirat u. Landeselternbeirat

    Hallo Herr Diskowski,

    seit dem letzten Jahr können die Eltern einen örtlichen Elternbeirat bzw. Landeselternbeirat wählen. Aus dem Gesetz geht hervor, dass die Eltern aus ihrer Mitte (deren Kinder eine Kindertagesstätte besuchen) eine Vertretung wählen können. Der örtliche Elternbeirat bzw. der überörtliche Elternbeirat (Landesbeirat) soll vom örtlichen bzw. überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in allen wesentlichen Fragen die zur Kindertagesbetreuung gehören, gehört werden.

    Nun zu den Fragen:

    1. Die Wahl der Vertreter kann zwanglos aus den Kindertagesstätten erfolgen oder sind diese aus den jeweiligen Kita- Ausschüssen vorzunehmen?

    2. Kann die Wahl nur aus den Kindertagesstätten erfolgen, da die Tagespflegestellen explizit nicht benannt wurden?

    3. Ist die Aufgabenbefugnis entsprechend der Aufgabenbefugnis der Kita-Ausschüsse geregelt oder auch darüber hinaus? Welche Kompetenzen haben die Elternbeiräte?

    Vielen Dank

    Jens M. Schröder

    #2
    Hallo Herr Schröder

    zu den Fragen:

    1. Die Wahl der Vertreter kann zwanglos aus den Kindertagesstätten erfolgen oder sind diese aus den jeweiligen Kita- Ausschüssen vorzunehmen?
    § 6a Abs. 1 Satz 2 KitaG heißt: "Die Eltern, deren Kinder eine Kindertagesstätte besuchen, können aus ihrer Mitte für ihre Einrichtung eine Vertretung in den örtlichen Elternbeirat des Landkreises oder der kreisfreien Stadt wählen." Nähere gesetzliche Ausführungen oder Regelungsermächtigungen gibt es nicht. ("Der örtliche Träger kann regeln, DASS ...ein örtlicher Elternbeirat ... gewählt wird" - aber nicht WIE. Die Verordnungsermächtigung für das Jugendministerium nach § 23 Abs. 1 Ziffer 8 umfasst "die Einberufung, die Zusammensetzung sowie die Arbeitsweise der örtlichen Elternbeiräte und des Landeselternbeirats" - nicht aber die Wahl.)

    Aus meiner Sicht ist die Formulierung "aus ihrer Mitte" ein Hinweis, dass alle Eltern gewählt werden können (nicht nur die Kita-Ausschuss-Mitglieder). Dies gilt nach meiner Ansicht auch für das aktive Wahlrecht "DIE Eltern wählen..".

    Ebenso ist systematische Stellung ein Hinweis, dass alle Eltern gewählt werden können und alle Eltern wählen können, denn der § 6a steht VOR dem § 7, der den Kita-Ausschuss behandelt.

    Schließlich erscheint mir der Sinn und Zweck der Regelung nicht erfüllt zu werden, wenn der auch mit Trägervertretern und Kita-Mitarbeiter*Innen besetzte Kita-Ausschuss das Mitglied im Elternbeirat wählt.

    2. Kann die Wahl nur aus den Kindertagesstätten erfolgen, da die Tagespflegestellen explizit nicht benannt wurden?
    Ja, so ist das. Die Eltern, die ihre Kinder in Kindertagespflege haben, sind ausdrücklich in Abs. 2 Satz 2 erwähnt ("können hinzugezogen werden"). Das verweist m.E. eindeutig darauf, dass der Gesetzgeber diese Eltern beim Absatz 1 nicht einfach nur vergessen hat.

    3. Ist die Aufgabenbefugnis entsprechend der Aufgabenbefugnis der Kita-Ausschüsse geregelt oder auch darüber hinaus? Welche Kompetenzen haben die Elternbeiräte?
    Nach meiner Auffassung sind die Aufgaben andere als die der Kita-Ausschüsse. Das Gesetz sagt im Abs. 2 Satz 1m.E. eindeutig was ihre Aufgabe ist: "Die Beiräte nach Absatz 1 sollen von den örtlichen oder vom überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in allen wesentlichen, die Kindertagesbetreuung betreffenden Fragen gehört werden." Es ist also das Recht GEHÖRT zu werden normiert und keine Entscheidungsrechte wie im drittelparitätisch besetzten Kita-Ausschuss.

    Ich bin gespannt, ob die schmalen Regelungen des KitaG auch anders ausgelegt werden und hoffe auf Beiträge zum Thema.
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

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      #3
      Guten Abend!

      Wichtig fände ich, wenn der Elternbeirat auf Landes- oder Kommunalebene ähnlich der Seniorenbeiräte/Migrationsbeiräte/Behindertenbeiräte...in politischen Ausschüssen etc. angehört werden. Das Rederecht ist in diversen Ausschüssen ja sehr wertvoll! Zur Zeit hangeln sich Elternvertreter mit ihren Anliegen manchmal langwierig von einer zeitlich eingeschränkten Einwohnerfragestunde zur nächsten. Jeder andere Lobbyist aus der Wirtschaft hat mehr Möglichkeiten sich in eigene Themen einzubringen.

      Sehr begrüßen würde ich außerdem einen Leitfaden, mit dessen Hilfe eine rechtlich sichere Geschäftsordnung erstellt werden könnte. Der Leitfaden für die Kitaausschüsse ist ja auch schon alt, oder gibt es schon ein aktualisiertes Papier?

      Beste Grüße

      ein Papa

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        #4
        Sehr geehrter Papa,

        Ihrem Wunsch

        Wichtig fände ich, wenn der Elternbeirat auf Landes- oder Kommunalebene ähnlich der Seniorenbeiräte/Migrationsbeiräte/Behindertenbeiräte...in politischen Ausschüssen etc. angehört werden. Das Rederecht ist in diversen Ausschüssen ja sehr wertvoll!
        hat der Gesetzgeber schon entsprochen und in § 6a Abs. 2 KitaG bestimmt: "Die Beiräte nach Absatz 1 sollen von den örtlichen oder vom überörtlichen Träger der öffentli-chen Jugendhilfe in allen wesentlichen, die Kindertagesbetreuung betreffenden Fragen gehört werden. Zu Beratungen der Beiräte können auch Eltern hinzugezogen werden, deren Kinder in Kindertagespflege betreut werden."

        Sehr begrüßen würde ich außerdem einen Leitfaden, mit dessen Hilfe eine rechtlich sichere Geschäftsordnung erstellt werden könnte.
        Es gibt bestimmt kompetente Eltern, die dies tun könnten. Der Austausch über solche Vorschläge könnte ja hier im Forum erfolgen.

        Der Leitfaden für die Kitaausschüsse ist ja auch schon alt, oder gibt es schon ein aktualisiertes Papier?
        Haben Sie den Eindruck, diese Orientierungshilfe ist VERaltet? "Alt" muss ja nicht falsch sein. Zu finden ist sie hier: http://www.mbjs.brandenburg.de/sixcm...m1.c.235361.de > "Empfehlungen.."
        Es grüßt freundlich
        Detlef Diskowski

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          #5
          Sehr geehrter Herr Diskowski,

          das mit den Ausschüssen meinte ich auch auf kommunaler Ebene: auch Gesundheits- und Bildungsauschüsse auf Kreis- und vor allem auch Gemeindeebene (oft Träger der Kitas). Sie meinten die Jugendhilfeausschüsse?

          Zu den Geschäftsordnungen der Beiräte: Wäre es nicht besser, wenn alle (in allen Landkreisen) nach einem ähnlichen Prinzip arbeiten? Wahrscheinlich arbeiten engagierte Eltern schon an Entwürfen?

          Das Papier von 1995 war mir bekannt. Inhaltlich ist die Empfehlung sicher noch ok. Als ich es in meiner Kita gezeigt habe, wurde mir ein leicht ironisches Lächeln geschenkt. Das Papier hätte wahrscheinlich mehr Vorbildwirkung, denn es mit der neuen Rechtschreibung versehen werden würde und dann als Überarbeitungsstand 2016 oder 2017 dastehen würde. Außerdem winken die Einrichtungen bei dem Titel schon zurück: Es ist nur eine Empfehlung, an die man sich nicht halten muss. Letztendlich wird man von der Kita, die für sich und den Träger spricht, überstimmt.

          Ich muss also noch einmal betonen, dass das mit den Ausschüssen in vielen Einrichtungen überhaupt nicht funktioniert. Ein aktuelles schickes Papier z.B. im CD der Landesregierung hätte einfach mehr Argumentationskraft. Eingefügt werden könnte da, was die Ausschussmitglieder bei Nichteinhaltung des Kitagesetzes als Konsequenz für rechtliche Möglichkeiten hätten....Es wäre eine wichtige Arbeitshilfe im Sinne der Transparenz und Beteiligung.

          Sehr interessiert wäre ich an einer bereits bestehenden Geschäftsordnung eines Kitaausschusses, die schon gelebt wird (als Muster).

          Mit besten Grüßen

          ein Papa

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            #6
            Guten Abend,

            ich komme noch einmal auf einen Aspekt zurück, die bereits mit der ursprünglichen Frage aufgeworfen wurde. Die Wahl der Elternvertreter in der Kita stelle ich mir aus der Mitte der Elternschaft heraus schwierig vor. Wäre es nicht viel praktischer, die Eltern, die sich bereits im Kita-Ausschuss engagieren, hier als Vertretungen für die örtlichen Beiräte zu sehen und aus deren Mitte zu wählen? Es ist doch oftmals heute schon nicht leicht, Eltern für die Arbeit im Kita-Ausschuss zu gewinnen.

            Oder muss die Antwort von Herrn Diskowski so verstanden werden, dass immer ALLE Eltern den Vertreter wählen MÜSSEN und man aus Vereinfachungsgründen nicht auch aus dem Kreis der Elternvertreter im Kita-Ausschuss wählen könnte?

            Nebenbei bemerkt kenne ich einen Kita-Ausschuss, der entsendet aus jeder Kita-Gruppe ihren (gewählten) Elternsprecher in den Kita-Ausschuss. Lediglich das Stimmrecht ist dann auf die gewählten Vertreter der Eltern im Kita-Ausschuss gegrenzt, die anderen sind aber immer an der Diskussion beteiligt und das Wahlverhalten der stimmberechtigten Eltern-Mitglieder kann dann das Meinungsbild widerspiegeln.

            Patricia

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              #7
              Sehr geehrte Patricia,

              vielen Dank, dass Sie auf die Fragen der praktischen Umsetzung eingehen; ich habe mich ja nur bemüht, eine rechtliche Bewertung vorzunehmen. Wenn Sie jetzt Vorschläge zur Praxis machen, stellt sich also die Frage, ob sie im Einklang mit dem Gesetz sind.

              1. Vorschlag: Der Kita-Ausschuss benennt aus seinem Kreis den Vertreter/die Vertreterin in den örtlichen Elternbeirat!

              > Zweifellos ist dieser Vertreter/diese Vertreterin ebenfalls "aus der Mitte" der Elternschaft; bis hier gibt es keinen Widerspruch zum Gesetz. Es könnte sich allenfalls die Frage der Legitimation durch alle Eltern stellen. Aber auch diese Frage ließe sich pragmatisch dadurch lösen, dass der Kita-Ausschuss den Vertreter/die Vertreterin durch einen Aushang in der Kita bekannt gibt und (mit einer Frist von vielleicht 2 Wochen) Einwänden gegen diese Benennung Raum gibt.

              Mir scheint dieser Weg einfach zu sein und trotzdem allen möglichen Legitimationsproblemen entgegen zu treten. Denn wenn es dann tatsächlich Einwände von Eltern gibt, dann gibt es auch etwa zu diskutieren.

              2. Vorschlag: Die Zahl der tatsächlich im Kita-Ausschuss vertretenen Menschen wird entsprechend der jeweiligen Verhältnisse in der Kita bestimmt; die Stimmen bei Abstimmungen bleiben gedrittelt.

              > Das finde ich einen sehr richtigen und vernünftigen Weg, der nicht nur die Beteiligung der Eltern ermöglicht, sondern auch den Träger aus der Schwierigkeit entlässt, mehrere Personen zu benennen, die an Kita-Ausschuss-Sitzungen teilnehmen müssen.

              Wenn z.B. nur eine Person für den Träger teilnimmt, drei aus dem Kreis der Mitarbeiter*innen und neun Eltern, bleibt das Ziel des Gesetzes m.E. gewahrt, solange jede Gruppe ein Drittel der Stimmen hat.

              Aus meiner Sicht verweisen solche Überlegungen darauf, wie wichtig es ist, dem Gesetz entsprechende praktikable Verfahrensweisen zu entwickeln.
              Es grüßt freundlich
              Detlef Diskowski

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                #8
                Sehr geehrter Herr Diskowski,

                hinsichtlich der Wahl von Elternbeiräten habe ich einige Fragen. In unserer Gemeinde haben wir verschiedene gemeindliche Einrichtungen: Kitas, Horte und Kita-/Hort-Kombinationen. Werden die Vertreter für die Elternbeiräte/Kreiselternbeiräte nur von den Kita-Eltern oder auch von den Hort-Eltern gewählt? Welche Aufgaben hat der Elternbeirat einer Gemeinde? Muss die Wahl der Vertreter einer Einrichtung dokumentiert werden (Protokoll, Aufbewahren von Stimmzetteln o.ä.)? Sind bei der Wahl des Kreiselternbeirates tatsächlich je Kita im Landkreis ein Vertreter wahlberechtigt?

                Und ist die Gemeinde verpflichtet, die Einrichtungen für die Wahlen zur Verfügung zu stellen? In unserer Gemeinde hat sich die Kitaleitung nach Rücksprache mit dem zuständigen Sachbereich geweigert, auch nur die Einladung zur Wahl des Kreiselternbeirates in der Kita aufzuhängen. Ich habe, auch aufgrund weiterer negativer Erfahrungen den Eindruck, dass die Gemeinde keine Vernetzung der Elternvertreter der Einrichtungen möchte und das, wenn möglich, irgendwie blockiert.

                Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung meiner Fragen.

                Mit freundlichen Grüßen

                Eine Interessierte Mutter

                Kommentar


                  #9
                  In unserer Gemeinde haben wir verschiedene gemeindliche Einrichtungen: Kitas, Horte und Kita-/Hort-Kombinationen. Werden die Vertreter für die Elternbeiräte/Kreiselternbeiräte nur von den Kita-Eltern oder auch von den Hort-Eltern gewählt?
                  Kitas sind Krippen, Kindergärten, Horte oder gemischte Einrichtungen, also werden die Beiräte von den Eltern aller Kita-Einrichtungen (Krippen, Kindergärten, Horte ......) gewählt.

                  Welche Aufgaben hat der Elternbeirat einer Gemeinde?
                  § 6a Abs. 2 KitaG: "Die Beiräte nach Absatz 1 sollen von den örtlichen oder vom überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in allen wesentlichen, die Kindertagesbetreuung betreffenden Fragen gehört werden. Zu Beratungen der Beiräte können auch Eltern hinzugezogen werden, deren Kinder in Kindertagespflege betreut werden."

                  Muss die Wahl der Vertreter einer Einrichtung dokumentiert werden (Protokoll, Aufbewahren von Stimmzetteln o.ä.)?
                  Dazu sagt das KitaG nichts, sondern vertraut vermutlich darauf, dass die BürgerInnnen ein demokratisches, transparentes und nachvollziehbares Verfahren finden .... ohne ihnen besondere Formvorschriften machen zu wollen.

                  Sind bei der Wahl des Kreiselternbeirates tatsächlich je Kita im Landkreis ein Vertreter wahlberechtigt?
                  § 6a Abs.3 KitaG sagt: "Bei Abstimmungen im örtlichen Elternbeirat hat jede Elternvertretung einer Einrichtung eine Stimme und im Landeselternbeirat hat jeder örtliche Elternbeirat eine Stimme."

                  Und ist die Gemeinde verpflichtet, die Einrichtungen für die Wahlen zur Verfügung zu stellen? In unserer Gemeinde hat sich die Kitaleitung nach Rücksprache mit dem zuständigen Sachbereich geweigert, auch nur die Einladung zur Wahl des Kreiselternbeirates in der Kita aufzuhängen. Ich habe, auch aufgrund weiterer negativer Erfahrungen den Eindruck, dass die Gemeinde keine Vernetzung der Elternvertreter der Einrichtungen möchte und das, wenn möglich, irgendwie blockiert.
                  Da man sich nicht vorstellen kann, dass die Gemeinde sich nicht an Recht und Gesetz hält, kann das nur ein Missverständnis sein.

                  Wenn der örtliche Träger (hier der Landkreis) geregelt hat, dass ein Elternbeirat gewählt wird, dann hat jede Einrichtung (und eine gemeindliche Einrichtung nun wohl besonders) zum Zustandekommen einer ordnungsgemäßen Wahl beizutragen. Es ergibt sich schon aus der Sache, dass wenn "die Eltern, deren Kinder eine Kindertagesstätte besuchen, (...) aus ihrer Mitte für ihre Einrichtung eine Vertretung in den örtlichen Elternbeirat des Landkreises oder der kreisfreien Stadt wählen" können, dass ihnen dazu IN DER EINRICHTUNG die Gelegenheit gegeben werden muss.

                  Hier muss auf dem Kommunikationsweg von Bürgermeister-Gemeindevertretung-Verwaltung-Kitaleitung-Eltern ein Missverständnis aufgetreten sein, denn etwas Anderes wäre eines demokratischen Gemeinwesens unwürdig. Wo, wenn nicht in der Gemeinde, müssen die Grundsätze demokratischen Miteinanders ihre lebendige Basis finden. (§ 1 Abs. 1 der Kommunalverfassung Brandenburgs: "Die Gemeinde ist Grundlage und Teil des demokratischen Gemeinwesens. Die Verwaltung der Gemeinde erfolgt nach den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaats.")

                  Fragen Sie also bitte noch einmal nach und klären Sie den Sachverhalt.
                  Es grüßt freundlich
                  Detlef Diskowski

                  Kommentar


                    #10
                    Hallo Herr Detlef Diskowski,

                    vorweg erst einmal, finde ich es toll, dass Sie sich hier für uns Eltern Zeit nehmen.

                    Konkret geht es um Folgendes:

                    Wir haben in Königs Wusterhauen einen Elternbeirat ins Leben gerufen, der als Sprachrohr gebündelt die Wünsche und Empfehlungen von Kita- und Hort Einrichtungen an die Verwaltung sowie dem Amt für Kinder, Jugend und Familie weitergeben und bei der SVV Gehör finden soll.

                    Von der zuständigen Fachbereichsleiterin haben wir im Vorfeld bereits erfahren, dass die Stadt KW einen solchen Beirat für ihre Kita- und Hort Einrichtungen als Träger nicht haben möchte und ihm auch keine Legitimation zugesteht. Die Stadt ist der Meinung, dass die einzelnen Kitas, durch ihre jeweiligen Elternsprecher bzw. dem Kita- Ausschuss genügend vertreten sind. Nun zeigte jedoch die jüngste Vergangenheit, dass die Probleme in den Kita- und Hort Einrichtungen häufig die gleichen sind. Nicht jeder Kita- Ausschuss hat den Mut, Probleme entsprechend zu behandeln und mit Nachdruck darauf aufmerksam zu machen.

                    Für die Stadt ist es naturgemäß einfacher, einen Kita- Ausschuss zu beruhigen. Ein Elternbeirat, der, mit Sicht auf weitere Einrichtungen des Trägers, ein anderes Bild der Situation aufzeigen kann, ist hier nicht so leicht zu beschwichtigen.

                    Natürlich wollen wir nicht nur Probleme aufzeigen, sondern auch Ideen, wie z.B. neue gemeinschaftliche Zusatzangebote aufzeigen und einbringen… Schwimmkurse, Tanzkurse, Malkurse, Sprachkurse, … woran Kinder halt Spaß haben.

                    Wir wollen unseren Elternbeirat von der Stadt Königs Wusterhauen legitimieren lassen, wie sind hier unsere rechtlichen Möglichkeiten. Wir möchten gerne - aber können wir es auch?

                    Viele Grüße aus KW

                    Kommentar


                      #11
                      Erst einmal Dank für die positive Rückmeldung und Ermutigung.

                      Zu Ihrer Frage: Der § 6a KitaG sieht nicht ausdrücklich einen Elternbeirat auf Gemeinde-/Stadtebene vor, sondern erst die auf Ebene des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt. Das bedeutet natürlich keineswegs, dass es solche nicht geben kann oder darf! Der § 6a "erlaubt" eigentlich nur, was sowieso geschehen kann, weil jede Zusammenkunft von Gleichgesinnten durch Artikel 8 Grundgesetz (Versammlungsfreiheit) und Artikel 9 (Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit) geschützt ist. Im § 6a KitaG steckt lediglich eine gewisse Aufforderung an Träger, Jugendämter und Land, Elternbeiräte zu unterstützen. Wenn Sie das in Ihrer Stadt ebenfalls tun wollen, wird Sie niemand daran hindern können und es bedarf keiner Legitimation (über das Grundgesetz hinaus). Vielleicht ist es sinnvoll einfach zu tun was Sie vorhaben. Wenn die Stadt erkennt, dass sich hier Möglichkeiten einer konstruktiven Zusammenarbeit ergeben, können sich Einstellungen auch leicht ändern.

                      Ich möchte auch um Verständnis für die Stadt werben. Nicht immer sind Kontakte mit einer (organisierten) Elternschaft von Freundlichkeit und Respekt geprägt und es ist nur allzu menschlich, unliebsamen Begegnungen aus dem Weg zu gehen - wenn dies möglich ist. Vermutlich haben die MitarbeiterInnen der Stadtverwaltung auch genug zu tun und sind von zusätzlichen Aufgaben nicht gleich begeistert. Wenn Sie das Verständnis für die Situation und Sichtweise des Gegenübers in die Kontakte einbringen, sollte es aber gelingen einen konstruktiven Diskurs zu entwickeln.
                      Es grüßt freundlich
                      Detlef Diskowski

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                        #12
                        Hallo Herr Detlef Diskowski,

                        Vielen Dank für die rasche AW. Gut beraten zu werden, ist sehr viel Wert. Der Beitrag von "Interessierte Mutter"

                        Zitat: "Und ist die Gemeinde verpflichtet, die Einrichtungen für die Wahlen zur Verfügung zu stellen? In unserer Gemeinde hat sich die Kitaleitung nach Rücksprache mit dem zuständigen Sachbereich geweigert, auch nur die Einladung zur Wahl des Kreiselternbeirates in der Kita aufzuhängen. Ich habe, auch aufgrund weiterer negativer Erfahrungen den Eindruck, dass die Gemeinde keine Vernetzung der Elternvertreter der Einrichtungen möchte und das, wenn möglich, irgendwie blockiert."

                        In KW sind hier Parallelen. Da, wie schon beschrieben, die Stadt nicht an einem Beirat interessiert ist, wurde uns auch die Möglichkeit verwehrt, in den jeweiligen Kita- und Hort Einrichtungen, in denen die Stadt der Träger ist, via Aushang darauf aufmerksam zu machen. Ist das gängiges Recht? Und wo kann man dies nachlesen? Kann es dem nun offiziell gegründeten Beirat verwehrt werden, in den Kita- und Hort Einrichtungen der Stadt, informative Aushänge zu platzieren?

                        Beste Grüße aus KW

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                          #13
                          Da, wie schon beschrieben, die Stadt nicht an einem Beirat interessiert ist, wurde uns auch die Möglichkeit verwehrt, in den jeweiligen Kita- und Hort Einrichtungen, in denen die Stadt der Träger ist, via Aushang darauf aufmerksam zu machen. Ist das gängiges Recht? Und wo kann man dies nachlesen? Kann es dem nun offiziell gegründeten Beirat verwehrt werden, in den Kita- und Hort Einrichtungen der Stadt, informative Aushänge zu platzieren?
                          Selbst wenn auf Stadtebene kein Elternbeirat durch das KitaG ausdrücklich vorgesehen ist, und selbst wenn die Stadt kein Interesse an einem Elternbeirat hat - so müssen doch die Kitas der Stadt in die Wahl des örtlichen Elternbeirats auf Kreisebene einbezogen werden. Wie ich schon oben an "interessierte Mutter" schrieb: "Wenn der örtliche Träger (hier der Landkreis) geregelt hat, dass ein Elternbeirat gewählt wird, dann hat jede Einrichtung (und eine gemeindliche Einrichtung nun wohl besonders) zum Zustandekommen einer ordnungsgemäßen Wahl beizutragen. Es ergibt sich schon aus der Sache, dass wenn "die Eltern, deren Kinder eine Kindertagesstätte besuchen, (...) aus ihrer Mitte für ihre Einrichtung eine Vertretung in den örtlichen Elternbeirat des Landkreises oder der kreisfreien Stadt wählen" können, dass ihnen dazu IN DER EINRICHTUNG die Gelegenheit gegeben werden muss."

                          Eine Kita, die ihren Eltern verwehrt an von der Möglichkeit der Beiratswahl Gebrauch zu machen (und dazu gehört zweifellos auch die Information über die Wahl etc.) verstößt m.E. gegen das KitaG. Das muss vielleicht noch einmal deutlich gesagt werden.

                          Ändert sich die Haltung nicht, würde ich als Elternteil den Landrat als Kommunalaufsicht mit der Angelegenheit betrauen. Der örtliche Träger (der Landkreis) könnte auch von den Möglichkeiten des § 16 Abs. 1 Satz 4 Gebrauch machen. Aber das sind alles große Geschütze. Erst einmal sollte helfen auf die Rechtspflichten aufmerksam zu machen.
                          Es grüßt freundlich
                          Detlef Diskowski

                          Kommentar


                            #14
                            Lieber Herr Diskowski,

                            was ist, wenn der Jugendhilfeausschuss eines Landkreises die Bildung eines Kreiselternbeirat für Kitas nicht für notwendig erachtet und dann auch nicht unterstützt?

                            Welches Recht haben dann engagierte Eltern?

                            VG

                            Janamike

                            Kommentar


                              #15
                              Wenn also der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe NICHT regelt, dass in seinem Gebiet ein örtlicher Elternbeirat eingerichtet wird (vgl. § 6a KitaG), dann hindert die Eltern natürlich nichts und niemand, sich selber zu organisieren.
                              Es grüßt freundlich
                              Detlef Diskowski

                              Kommentar

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