Zur Veranschaulichung der wichtigsten Parameter für die Berechnung habe ich diese Grafik erstellt. Vielleicht hilft sie in der einen oder anderen Diskussion.
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Keine Ankündigung bisher.
Mustersatzung und ein Schema (Berechnung der Beiträge)
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Korrekturvorschlag:
Im oberen Feld würde ich die horizontale Trennlinie entfernen und den erläuternden Text unter der Linie evtl. in Klammern setzen.
Betreuungszeitstufen stehen schon oben, da gehören sie hin. Unter "abgestaffelt nach" würde ich sie entfernen. Die Staffelung nach Betreuungszeit ergibt sich aus dem Äquivalenzprinzip, wenn ich Sie richtig verstanden habe, während die Staffelung nach Einkommen und Kinderzahl aus sozialen Gründen erfolgt.
Sie schreiben "/ entsprechende Anzahl Plätze". Meinen Sie die Kapazität laut Betriebserlaubnis? Oder meinen Sie die tatsächliche Belegung? Nur diese liegt differenziert vor. Dem Einwand, dass die Belegung schwankt, insbesondere steigen kann und so eine Überfinanzierung droht, kann man leicht durch einen prozentualen Abschlag entkräften.
Ich finde, die Differenzierung und anschließende Ermittlung der Platzkosten ist erst auf der Ebene der ansetzbaren Betriebskosten (die Klammer) sinnvoll. Es wäre schwierig, aus den Platzkosten nachträglich die Förderung nach § 16 (2) KitaG, das Essengeld und die Eigenaufwendungen des Trägers herauszurechnen.
Es gibt also mindestens sechs Höchstbeiträge, drei Altersgruppen mal zwei Betreuungzeiten. Wenn man die Höchstbeiträge für alle Kinder (also vor sozialer Staffelung) zusammenzählt, muss man (knapp) unter den gesamten ansetzbaren Betriebskosten (die Klammer) liegen.
Gerichte tolerieren es wohl auch, wenn man darüber liegt, solange man nur unter den Gesamtbetriebskosten bleibt, da ja durch die anschließende soziale Staffelung in jedem Fall die ansetzbaren Betriebskosten unterschritten werden, aber richtig finde ich das nicht.
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Zitat von Hascheff Beitrag anzeigen
Die Eigenaufwendungen dagegen will ich nicht abziehen, weil ich sie für tatsächlich vernachlässigbar halte (davon ist auch das MBJS z.B: bei der MBAV ausgegangen, als es den Gemeinden die vollen Platzkosten auch der freien Träger zugestanden hat), und weil ich es grundsätzlich für problematisch ansehe, dass freie Träger für staatlich garantierte Leistungen einen eigenen Beitrag leisten sollen.
Zitat von Hascheff Beitrag anzeigenBetreuungszeitstufen stehen schon oben, da gehören sie hin. Unter "abgestaffelt nach" würde ich sie entfernen. Die Staffelung nach Betreuungszeit ergibt sich aus dem Äquivalenzprinzip, wenn ich Sie richtig verstanden habe, während die Staffelung nach Einkommen und Kinderzahl aus sozialen Gründen erfolgt.
§ 17 Abs.2 KitaG gibt aber auch die Staffelung "nach dem vereinbaren Betreuungsumfang" vor. Es ist daher m.E. rechtlich möglich (und ja auch geübte Praxis) weitere Betreuungszeitenstufen bei der Elternbeitragsbemessung zu berücksichtigen. Hier hat der Träger Gestaltungsmöglichkeiten und kann Steuerungserwägungen einfließen lassen (kurze Betreuungszeiten finanziell attraktiv machen ... etc.) Diese dürfen nicht das Äquivalenzprinzip konterkarieren .... bilden es aber auch nicht ab.
Zitat von Hascheff Beitrag anzeigenSie schreiben "/ entsprechende Anzahl Plätze". Meinen Sie die Kapazität laut Betriebserlaubnis? Oder meinen Sie die tatsächliche Belegung? Nur diese liegt differenziert vor. Dem Einwand, dass die Belegung schwankt, insbesondere steigen kann und so eine Überfinanzierung droht, kann man leicht durch einen prozentualen Abschlag entkräften.
Ich würde als eine durchschnittliche Jahresbelegung ansetzen. Diese Zahlen liegen ohne Weiteres vor durch die Platzzahlmeldungen an das Jugendamt.
Zitat von Hascheff Beitrag anzeigenIch finde, die Differenzierung und anschließende Ermittlung der Platzkosten ist erst auf der Ebene der ansetzbaren Betriebskosten (die Klammer) sinnvoll. Es wäre schwierig, aus den Platzkosten nachträglich die Förderung nach § 16 (2) KitaG, das Essengeld und die Eigenaufwendungen des Trägers herauszurechnen.
Zitat von Hascheff Beitrag anzeigenEs gibt also mindestens sechs Höchstbeiträge, drei Altersgruppen mal zwei Betreuungzeiten.
Da die Sache nun doch komplizierter wird, draängt sich die Frage auf, ob der Weg, den der Empfehlungsentwurf vorschlägt - einheitliche Platzkosten und dann prozentuale Abschläge für die Altersgruppen - nicht besser wäre!? Wie man dann aber das Problem lösen will, die die Platzkosten je nach Altersmischung in einer Einrichtung höchst unterschiedlich sind. (Ein Kiga-Kind in einer Einrichtung mit überwiegend Krippenkindern verursachte scheinbar deutlich höhere Platzkosten als in einer Einrichtung mit überwiegend Hortkindern.) Dieser Aspekt sollte besser im Thema "Berücksichtigung der drei Altersgruppen.." behandelt werden.
Zitat von Hascheff Beitrag anzeigenWenn man die Höchstbeiträge für alle Kinder (also vor sozialer Staffelung) zusammenzählt, muss man (knapp) unter den gesamten ansetzbaren Betriebskosten (die Klammer) liegen.
Gerichte tolerieren es wohl auch, wenn man darüber liegt, solange man nur unter den Gesamtbetriebskosten bleibt, da ja durch die anschließende soziale Staffelung in jedem Fall die ansetzbaren Betriebskosten unterschritten werden, aber richtig finde ich das nicht.Es grüßt freundlich
Detlef Diskowski
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Gast
Hallo!
Bei dem Beitrag möchte ich etwas einwenden. "Herr Diskowski schrieb: Ich habe Ihre Einwände gegen die Platzzahl nach Kapazität gelesen und kann sie nur bestätigen. Die Kapazität ist m.E. kein geeigneter Maßstab, nicht nur weil sie die größtmögliche Platzzahl darstellt, sondern auch weil sie hinsichtlich der Altersmischung unspezifisch ist - oder weitgehend sein sollte."
Nun ist es mehrfach so, dass es in freier und öffentlicher Einrichtung (Kita) durch Ausnahmegenehmigung eine Erhöhung der Plätze gibt. Also z.B hat Kita A Belegungszahlen 45, aber durch Ausnahmegenehmigung des MBJS nunmehr die Möglichkeit und auch den Zwang 60 Kinder aufzunehmen.
Kita B mit 315 Kinder ( Kapazität) nunmehr 325 Kinder.
Wie sieht es damit aus?
BG
Apap v Dorin
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Auch wegen solcher Unwägbarkeiten halte ich die Kapazität für keine geeignete Größe die Kosten des Platzes zu bestimmen. Die Kapazität ist eine Grenze (die variabel sein kann, wie man hier sieht) bis zu der die Kita belegt werden kann. Die Betriebskosten kann man doch nur in Kosten für den einzelnen Platz umlegen durch die Teilung mit den tatsächlich belegten Plätzen. Allein das ist m.E. der zutreffende Bezug. Um Schwankungen auszugleichen, sollte man aus Gründen der Praktikabilität auf das Mittel der vier Stichtage zurückgreifen.
Ist damit Ihre Frage beantwortet, oder habe ich nicht verstanden worauf Sie hinaus wollten?Es grüßt freundlich
Detlef Diskowski
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Gast
Hallo Herr Diskowski,
nicht ganz.
sie schrieben :" Die Betriebskosten kann man doch nur in Kosten für den einzelnen Platz umlegen durch die Teilung mit den tatsächlich belegten Plätzen. "
Damit meinen Sie sicherlich von Kita A mit 60 belegten Plätzen und Kita B mit 325 belegten Plätzen?
Die belegten Plätze bleiben soweit mit Ausnahmegenehmigung konstant, da erst 2021 neue Kitas fertig werden.
BG
Apap v DorinZuletzt geändert von Gast; 20.02.2020, 16:23.
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Nein, ich meine auch Kita B! Wenn ich die Kosten des einzelnen Platzes wissen will, dann sind irgendwelche Grenzen und Maßzahlen nicht relevant, sondern nur die tatsächlich betreuten Kinder (= belegte Plätze). Wieso sollten bei einer Überbelegung diese Kinder nicht zählen? Ich kann keinen Grund erkennen. Sie verursachen Personal- und Sachkosten und gehen daher als Teiler in die Rechnung ein.Es grüßt freundlich
Detlef Diskowski
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Zitat von Detlef Diskowski Beitrag anzeigenDie Eigenaufwendungen dagegen will ich nicht abziehen, weil ich sie für tatsächlich vernachlässigbar halte (davon ist auch das MBJS z.B: bei der MBAV ausgegangen, als es den Gemeinden die vollen Platzkosten auch der freien Träger zugestanden hat), und weil ich es grundsätzlich für problematisch ansehe, dass freie Träger für staatlich garantierte Leistungen einen eigenen Beitrag leisten sollen.
Zitat von Detlef Diskowski Beitrag anzeigenDas ist nicht ganz richtig. Dem Äquivalenzprinzip folgend gäbe es nur zwei Betreuungszeitenstufen: bis sechs (bzw. vier) Stunden - über sechs (bzw. vier) Stunden.
§ 17 Abs.2 KitaG gibt aber auch die Staffelung "nach dem vereinbaren Betreuungsumfang" vor. Es ist daher m.E. rechtlich möglich (und ja auch geübte Praxis) weitere Betreuungszeitenstufen bei der Elternbeitragsbemessung zu berücksichtigen. Hier hat der Träger Gestaltungsmöglichkeiten und kann Steuerungserwägungen einfließen lassen (kurze Betreuungszeiten finanziell attraktiv machen ... etc.) Diese dürfen nicht das Äquivalenzprinzip konterkarieren .... bilden es aber auch nicht ab.
Zitat von Detlef Diskowski Beitrag anzeigenIch würde als eine durchschnittliche Jahresbelegung ansetzen. Diese Zahlen liegen ohne Weiteres vor durch die Platzzahlmeldungen an das Jugendamt.
Zitat von Detlef Diskowski Beitrag anzeigenSie haben tatsächlich Recht. Diesen Punkt hatte ich bisher übersehen. Man muss aber die Altersgruppen UND die beiden Betreuungszeitenstufen berücksichtigen, weil sich auch die Zuschüsse nach § 16 Abs. 2 unterscheiden; auch hier gibt es sechs verschiedene Zuschusssätze.
Zitat von Detlef Diskowski Beitrag anzeigenDa die Sache nun doch komplizierter wird, drängt sich die Frage auf, ob der Weg, den der Empfehlungsentwurf vorschlägt - einheitliche Platzkosten und dann prozentuale Abschläge für die Altersgruppen - nicht besser wäre!?
Zitat von Detlef Diskowski Beitrag anzeigenWie man dann aber das Problem lösen will, dass die Platzkosten je nach Altersmischung in einer Einrichtung höchst unterschiedlich sind. (Ein Kiga-Kind in einer Einrichtung mit überwiegend Krippenkindern verursachte scheinbar deutlich höhere Platzkosten als in einer Einrichtung mit überwiegend Hortkindern.)
Zitat von Detlef Diskowski Beitrag anzeigengibt es keine Betriebskosten, die nicht durch die Personalkostenzuschüsse gedeckt sind.
Zitat von Detlef Diskowski Beitrag anzeigenUnter der unrealistischen Annahme, dass ALLE Eltern den Höchstbeitrag zahlen,
Es gäbe noch mehr dazu zu schreiben, aber ich glaube, hier ist nicht der richtige Platz.
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