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Mustersatzung und ein Schema (Berechnung der Beiträge)

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    Mustersatzung und ein Schema (Berechnung der Beiträge)

    Zur Veranschaulichung der wichtigsten Parameter für die Berechnung habe ich diese Grafik erstellt. Vielleicht hilft sie in der einen oder anderen Diskussion.

    Klicke auf die Grafik für eine vergrößerte Ansicht  Name: Elternbeitragsbemessung Schema.jpg Ansichten: 11 Größe: 95,0 KB ID: 2236



    Zuletzt geändert von Detlef Diskowski; 21.02.2020, 10:25.
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

    #2
    Korrekturvorschlag:
    Klicke auf die Grafik für eine vergrößerte Ansicht

Name: 2020-02-20_10h45_48.png
Ansichten: 496
Größe: 12,8 KB
ID: 2226
    Im oberen Feld würde ich die horizontale Trennlinie entfernen und den erläuternden Text unter der Linie evtl. in Klammern setzen.
    Betreuungszeitstufen stehen schon oben, da gehören sie hin. Unter "abgestaffelt nach" würde ich sie entfernen. Die Staffelung nach Betreuungszeit ergibt sich aus dem Äquivalenzprinzip, wenn ich Sie richtig verstanden habe, während die Staffelung nach Einkommen und Kinderzahl aus sozialen Gründen erfolgt.

    Sie schreiben "/ entsprechende Anzahl Plätze". Meinen Sie die Kapazität laut Betriebserlaubnis? Oder meinen Sie die tatsächliche Belegung? Nur diese liegt differenziert vor. Dem Einwand, dass die Belegung schwankt, insbesondere steigen kann und so eine Überfinanzierung droht, kann man leicht durch einen prozentualen Abschlag entkräften.
    Ich finde, die Differenzierung und anschließende Ermittlung der Platzkosten ist erst auf der Ebene der ansetzbaren Betriebskosten (die Klammer) sinnvoll. Es wäre schwierig, aus den Platzkosten nachträglich die Förderung nach § 16 (2) KitaG, das Essengeld und die Eigenaufwendungen des Trägers herauszurechnen.

    Es gibt also mindestens sechs Höchstbeiträge, drei Altersgruppen mal zwei Betreuungzeiten. Wenn man die Höchstbeiträge für alle Kinder (also vor sozialer Staffelung) zusammenzählt, muss man (knapp) unter den gesamten ansetzbaren Betriebskosten (die Klammer) liegen.
    Gerichte tolerieren es wohl auch, wenn man darüber liegt, solange man nur unter den Gesamtbetriebskosten bleibt, da ja durch die anschließende soziale Staffelung in jedem Fall die ansetzbaren Betriebskosten unterschritten werden, aber richtig finde ich das nicht.


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    Kommentar


      #3
      Zitat von Hascheff Beitrag anzeigen
      Korrekturvorschlag:
      Klicke auf die Grafik für eine vergrößerte Ansicht  Name: 2020-02-20_10h45_48.png Ansichten: 0 Größe: 12,8 KB ID: 2226
      Im oberen Feld würde ich die horizontale Trennlinie entfernen und den erläuternden Text unter der Linie evtl. in Klammern setzen.
      Danke, die Entfernung der Trennlinie macht die Grafik deutlicher.
      Die Eigenaufwendungen dagegen will ich nicht abziehen, weil ich sie für tatsächlich vernachlässigbar halte (davon ist auch das MBJS z.B: bei der MBAV ausgegangen, als es den Gemeinden die vollen Platzkosten auch der freien Träger zugestanden hat), und weil ich es grundsätzlich für problematisch ansehe, dass freie Träger für staatlich garantierte Leistungen einen eigenen Beitrag leisten sollen.

      Zitat von Hascheff Beitrag anzeigen
      Betreuungszeitstufen stehen schon oben, da gehören sie hin. Unter "abgestaffelt nach" würde ich sie entfernen. Die Staffelung nach Betreuungszeit ergibt sich aus dem Äquivalenzprinzip, wenn ich Sie richtig verstanden habe, während die Staffelung nach Einkommen und Kinderzahl aus sozialen Gründen erfolgt.
      Das ist nicht ganz richtig. Dem Äquivalenzprinzip folgend gäbe es nur zwei Betreuungszeitenstufen: bis sechs (bzw. vier) Stunden - über sechs (bzw. vier) Stunden.
      § 17 Abs.2 KitaG gibt aber auch die Staffelung "nach dem vereinbaren Betreuungsumfang" vor. Es ist daher m.E. rechtlich möglich (und ja auch geübte Praxis) weitere Betreuungszeitenstufen bei der Elternbeitragsbemessung zu berücksichtigen. Hier hat der Träger Gestaltungsmöglichkeiten und kann Steuerungserwägungen einfließen lassen (kurze Betreuungszeiten finanziell attraktiv machen ... etc.) Diese dürfen nicht das Äquivalenzprinzip konterkarieren .... bilden es aber auch nicht ab.

      Zitat von Hascheff Beitrag anzeigen
      Sie schreiben "/ entsprechende Anzahl Plätze". Meinen Sie die Kapazität laut Betriebserlaubnis? Oder meinen Sie die tatsächliche Belegung? Nur diese liegt differenziert vor. Dem Einwand, dass die Belegung schwankt, insbesondere steigen kann und so eine Überfinanzierung droht, kann man leicht durch einen prozentualen Abschlag entkräften.
      Ich habe Ihre Einwände gegen die Platzzahl nach Kapazität gelesen und kann sie nur bestätigen. Die Kapazität ist m.E. kein geeigneter Maßstab, nicht nur weil sie die größtmögliche Platzzahl darstellt, sondern auch weil sie hinsichtlich der Altersmischung unspezifisch ist - oder weitgehend sein sollte. Eine in der Betriebserlaubnis altersmäßig differenzierte Kapazität stellt eine Einschränkung der Belegungsmöglichkeit dar und sollte nur angewendet werden, wenn schwerwiegende (z.B. räumliche) Voraussetzungen die Belegung mit unterschiedlichen Altersgruppen nicht zulassen.
      Ich würde als eine durchschnittliche Jahresbelegung ansetzen. Diese Zahlen liegen ohne Weiteres vor durch die Platzzahlmeldungen an das Jugendamt.

      Zitat von Hascheff Beitrag anzeigen
      Ich finde, die Differenzierung und anschließende Ermittlung der Platzkosten ist erst auf der Ebene der ansetzbaren Betriebskosten (die Klammer) sinnvoll. Es wäre schwierig, aus den Platzkosten nachträglich die Förderung nach § 16 (2) KitaG, das Essengeld und die Eigenaufwendungen des Trägers herauszurechnen.
      Die Grafik soll kein Nacheinander zeigen (wie ein Rechenweg), sondern die Bestandteile ausweisen. Ich kann noch nicht nachvollziehen, ob eine andere Darstellungsweise klarer wäre.

      Zitat von Hascheff Beitrag anzeigen
      Es gibt also mindestens sechs Höchstbeiträge, drei Altersgruppen mal zwei Betreuungzeiten.
      Sie haben tatsächlich Recht. Diesen Punkt hatte ich bisher übersehen. Man muss aber die Altersgruppen UND die beiden Betreuungszeitenstufen berücksichtigen, weil sich auch die Zuschüsse nach § 16 Abs. 2 unterscheiden; auch hier gibt es sechs verschiedene Zuschusssätze.

      Da die Sache nun doch komplizierter wird, draängt sich die Frage auf, ob der Weg, den der Empfehlungsentwurf vorschlägt - einheitliche Platzkosten und dann prozentuale Abschläge für die Altersgruppen - nicht besser wäre!? Wie man dann aber das Problem lösen will, die die Platzkosten je nach Altersmischung in einer Einrichtung höchst unterschiedlich sind. (Ein Kiga-Kind in einer Einrichtung mit überwiegend Krippenkindern verursachte scheinbar deutlich höhere Platzkosten als in einer Einrichtung mit überwiegend Hortkindern.) Dieser Aspekt sollte besser im Thema "Berücksichtigung der drei Altersgruppen.." behandelt werden.

      Zitat von Hascheff Beitrag anzeigen
      Wenn man die Höchstbeiträge für alle Kinder (also vor sozialer Staffelung) zusammenzählt, muss man (knapp) unter den gesamten ansetzbaren Betriebskosten (die Klammer) liegen.
      Gerichte tolerieren es wohl auch, wenn man darüber liegt, solange man nur unter den Gesamtbetriebskosten bleibt, da ja durch die anschließende soziale Staffelung in jedem Fall die ansetzbaren Betriebskosten unterschritten werden, aber richtig finde ich das nicht.
      Ich bin nicht sicher, ob ich Sie richtig verstehe. Unter der unrealistischen Annahme, dass ALLE Eltern den Höchstbeitrag zahlen, gibt es keine Betriebskosten, die nicht durch die Personalkostenzuschüsse gedeckt sind. (Aber ich kann den praktischen Nutzen solcher Gedankenspiele nicht sehen.)
      Es grüßt freundlich
      Detlef Diskowski

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        #4
        Hallo!

        Bei dem Beitrag möchte ich etwas einwenden. "Herr Diskowski schrieb: Ich habe Ihre Einwände gegen die Platzzahl nach Kapazität gelesen und kann sie nur bestätigen. Die Kapazität ist m.E. kein geeigneter Maßstab, nicht nur weil sie die größtmögliche Platzzahl darstellt, sondern auch weil sie hinsichtlich der Altersmischung unspezifisch ist - oder weitgehend sein sollte."

        Nun ist es mehrfach so, dass es in freier und öffentlicher Einrichtung (Kita) durch Ausnahmegenehmigung eine Erhöhung der Plätze gibt. Also z.B hat Kita A Belegungszahlen 45, aber durch Ausnahmegenehmigung des MBJS nunmehr die Möglichkeit und auch den Zwang 60 Kinder aufzunehmen.

        Kita B mit 315 Kinder ( Kapazität) nunmehr 325 Kinder.

        Wie sieht es damit aus?

        BG
        Apap v Dorin

        Kommentar


          #5
          Auch wegen solcher Unwägbarkeiten halte ich die Kapazität für keine geeignete Größe die Kosten des Platzes zu bestimmen. Die Kapazität ist eine Grenze (die variabel sein kann, wie man hier sieht) bis zu der die Kita belegt werden kann. Die Betriebskosten kann man doch nur in Kosten für den einzelnen Platz umlegen durch die Teilung mit den tatsächlich belegten Plätzen. Allein das ist m.E. der zutreffende Bezug. Um Schwankungen auszugleichen, sollte man aus Gründen der Praktikabilität auf das Mittel der vier Stichtage zurückgreifen.
          Ist damit Ihre Frage beantwortet, oder habe ich nicht verstanden worauf Sie hinaus wollten?
          Es grüßt freundlich
          Detlef Diskowski

          Kommentar


            #6
            Hallo Herr Diskowski,

            nicht ganz.

            sie schrieben :" Die Betriebskosten kann man doch nur in Kosten für den einzelnen Platz umlegen durch die Teilung mit den tatsächlich belegten Plätzen. "

            Damit meinen Sie sicherlich von Kita A mit 60 belegten Plätzen und Kita B mit 325 belegten Plätzen?

            ​​​​​Die belegten Plätze bleiben soweit mit Ausnahmegenehmigung konstant, da erst 2021 neue Kitas fertig werden.

            BG
            Apap v Dorin
            Zuletzt geändert von Gast; 20.02.2020, 16:23.

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              #7
              Nein, ich meine auch Kita B! Wenn ich die Kosten des einzelnen Platzes wissen will, dann sind irgendwelche Grenzen und Maßzahlen nicht relevant, sondern nur die tatsächlich betreuten Kinder (= belegte Plätze). Wieso sollten bei einer Überbelegung diese Kinder nicht zählen? Ich kann keinen Grund erkennen. Sie verursachen Personal- und Sachkosten und gehen daher als Teiler in die Rechnung ein.
              Es grüßt freundlich
              Detlef Diskowski

              Kommentar


                #8
                Zitat von Detlef Diskowski Beitrag anzeigen
                Die Eigenaufwendungen dagegen will ich nicht abziehen, weil ich sie für tatsächlich vernachlässigbar halte (davon ist auch das MBJS z.B: bei der MBAV ausgegangen, als es den Gemeinden die vollen Platzkosten auch der freien Träger zugestanden hat), und weil ich es grundsätzlich für problematisch ansehe, dass freie Träger für staatlich garantierte Leistungen einen eigenen Beitrag leisten sollen.
                Vollkommen richtig.

                Zitat von Detlef Diskowski Beitrag anzeigen
                Das ist nicht ganz richtig. Dem Äquivalenzprinzip folgend gäbe es nur zwei Betreuungszeitenstufen: bis sechs (bzw. vier) Stunden - über sechs (bzw. vier) Stunden.
                § 17 Abs.2 KitaG gibt aber auch die Staffelung "nach dem vereinbaren Betreuungsumfang" vor. Es ist daher m.E. rechtlich möglich (und ja auch geübte Praxis) weitere Betreuungszeitenstufen bei der Elternbeitragsbemessung zu berücksichtigen. Hier hat der Träger Gestaltungsmöglichkeiten und kann Steuerungserwägungen einfließen lassen (kurze Betreuungszeiten finanziell attraktiv machen ... etc.) Diese dürfen nicht das Äquivalenzprinzip konterkarieren .... bilden es aber auch nicht ab.
                Verstehe ich nicht, muss ich aber wohl auch nicht. Praktisch bedeutsam ist doch nur die Tatsache, dass es mindestens zwei Stufen geben muss und die Trennung der Mindestrechtsanspruch ist. Dies ergibt sich in der Praxis automatisch, da keiner darauf verzichten wird, die Zahlen der Stichtagsmeldung zu nutzen. Ich habe ja auch schon im anderen Thread erwähnt, dass an dieser Stufe ein größerer Unterschied im Betreuungsaufwand besteht als z. B. zwischen 8 und 10 h. Das liegt nicht nur am Personalschlüssel, sondern auch an den Kosten für Speisen. (Bei mehr als 6 h kommt zum Frühstück noch Vesper hinzu.)

                Zitat von Detlef Diskowski Beitrag anzeigen
                Ich würde als eine durchschnittliche Jahresbelegung ansetzen. Diese Zahlen liegen ohne Weiteres vor durch die Platzzahlmeldungen an das Jugendamt.
                Vollkommen richtig, nur das Jugendamt hat das vor einem Jahr noch anders gesehen. Jetzt bin ich gespannt, was in diesem Jahr wird.

                Zitat von Detlef Diskowski Beitrag anzeigen
                Sie haben tatsächlich Recht. Diesen Punkt hatte ich bisher übersehen. Man muss aber die Altersgruppen UND die beiden Betreuungszeitenstufen berücksichtigen, weil sich auch die Zuschüsse nach § 16 Abs. 2 unterscheiden; auch hier gibt es sechs verschiedene Zuschusssätze.
                Dazu habe ich hier etwas ausgeführt.

                Zitat von Detlef Diskowski Beitrag anzeigen
                Da die Sache nun doch komplizierter wird, drängt sich die Frage auf, ob der Weg, den der Empfehlungsentwurf vorschlägt - einheitliche Platzkosten und dann prozentuale Abschläge für die Altersgruppen - nicht besser wäre!?
                Nein, nein!

                Zitat von Detlef Diskowski Beitrag anzeigen
                Wie man dann aber das Problem lösen will, dass die Platzkosten je nach Altersmischung in einer Einrichtung höchst unterschiedlich sind. (Ein Kiga-Kind in einer Einrichtung mit überwiegend Krippenkindern verursachte scheinbar deutlich höhere Platzkosten als in einer Einrichtung mit überwiegend Hortkindern.)
                Aber genau das kann doch meine Excel-Anwendung!

                Zitat von Detlef Diskowski Beitrag anzeigen
                gibt es keine Betriebskosten, die nicht durch die Personalkostenzuschüsse gedeckt sind.
                Das verstehe ich nicht.

                Zitat von Detlef Diskowski Beitrag anzeigen
                Unter der unrealistischen Annahme, dass ALLE Eltern den Höchstbeitrag zahlen,
                Natürlich ist das unrealistisch. Es ist nur eine Hilfskonstruktion, um die Zulässigkeit der Höchstbeiträge zu prüfen. Ich nenne das auch "Beitrag vor sozialer Staffelung". Deshalb unterscheide ich auch diese von der Staffelung nach Betreuungszeit.
                Es gäbe noch mehr dazu zu schreiben, aber ich glaube, hier ist nicht der richtige Platz.

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